Beschluss vom 30.04.2008 -
BVerwG 1 WB 12.08ECLI:DE:BVerwG:2008:300408B1WB12.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2008 - 1 WB 12.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:300408B1WB12.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 12.08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Major Eichhorn und
die ehrenamtliche Richterin Stabsarzt Dr. Koske
am 30. April 2008 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine vom Bundesministerium der Verteidigung angeordnete Versetzung von der MAD-Stelle ... in A. zum Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) in K. mit Dienstantritt am 14. April 2008.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und Luftwaffenuniformträger. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 29. Februar ... enden. Er wurde am 13. Juli 1995 zum Hauptmann ernannt und zum 1. September 2006 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Nach seiner Bewerbung um eine Verwendung im Militärischen Abschirmdienst und nach erfolgreicher Teilnahme an einem entsprechenden Auswahlverfahren war er zum 1. Januar 1983 zur damaligen MAD-Gruppe ... in M. versetzt worden. Vom 1. Oktober 1988 bis zum 18. September 1994 wurde er als MAD-Offizier bei dieser MAD-Gruppe verwendet. Vom 19. September 1994 bis zum 31. Mai 2004 war er als MAD-Offizier bei der MAD-Stelle ... in A. eingesetzt. Vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Mai 2005 absolvierte er eine Aufbauverwendung im MAD-Amt in K. Seit dem 1. Juni 2005 ist der Antragsteller auf einem nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten bei der MAD-Stelle ... in A. eingesetzt. Er ist Dauerverwender im Militärischen Abschirmdienst.

3 Das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - informierte als personalbearbeitende Stelle das MAD-Amt mit Schreiben vom 19. März 2007, dass die Versetzung des Antragstellers in das MAD-Amt voraussichtlich zum 1. September 2007 beabsichtigt sei. Grundlage dieser Planung war die Einnahme einer neuen Organisationsstruktur im Militärischen Abschirmdienst, in deren Folge alle nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten für Offiziere des militärfachlichen Dienstes in den Teileinheiten „Ermittlungen“ der regionalen MAD-Stellen wegfallen sollten. Diese Vororientierung wurde dem Antragsteller bekanntgegeben und sein Dienstantritt für den 11. Februar 2008 in Aussicht genommen. Eine von der personalbearbeitenden Stelle zeitgleich erwogene vorzeitige Zurruhesetzung des Antragstellers nach dem Personalanpassungsgesetz zum 31. Dezember 2007 wurde nicht realisiert.

4 Mit der angefochten Verfügung Nr. ... vom 20. Dezember 2007 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten eines MAD-Offiziers beim MAD-Amt zum 1. Januar 2008 mit Dienstantritt am 11. Februar 2008 an.

5 Gegen die „Modalitäten“ der geplanten Versetzung zum MAD-Amt legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 Beschwerde ein, die er mit weiterem Schreiben vom 10. Januar 2008 unter anderem damit begründete, er sei unter dem 19. März 2007 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er im Rahmen der Einnahme der neuen Organisationsstruktur im Militärischen Abschirmdienst zum 1. September 2007 mit einer Versetzung zum MAD-Amt zu rechnen habe. Zu dieser Versetzung sei es jedoch nicht gekommen. Vielmehr habe er am 19. November 2007 die Planung erfahren, ihn zum 31. Dezember 2007 nach dem Personalanpassungsgesetz vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Er habe deshalb anordnungsgemäß seinen Resturlaub angetreten und die Auskleidung durchgeführt. Die Entlassungsuntersuchung sei unterblieben, weil das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - am 17. Dezember 2007 mitgeteilt habe, er werde nicht zum Ende des Jahres vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Stattdessen sei ihm der Dienstantritt am 2. Januar 2008 beim MAD-Amt in K. befohlen worden. Dieser urplötzliche, sehr kurzfristige und nicht nachvollziehbare Umschwung stelle für ihn und seine Familie eine völlig neue Situation dar und beinhalte eine erhebliche Belastung. Er bestehe auf der Einhaltung der dreimonatigen Schutzfrist. Außerdem bitte er um Berücksichtigung der „Weisung für die Luftwaffe“ Nr. 02/2001 vom 1. April 2001, der zufolge Versetzungen in einem Zeitrahmen von 24 bis 60 Monaten vor der Zurruhesetzung möglichst in einem regionalen Bereich erfolgen sollten. Diese Weisung habe für alle Luftwaffenuniformträger Geltung. Zugleich bat er, die Versetzung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen.

6 Gegen die ihm am 11. Januar 2008 eröffnete Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2007 legte der Antragsteller anschließend mit Schreiben vom 17. Januar 2008 Beschwerde ein. Das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - setzte am 21. Januar 2008 mit der 1. Korrektur zu der angefochtenen Versetzungsverfügung den Dienstantritt auf den 14. April 2008 fest.

7 Den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 24. Januar 2008 zurück.

8 Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 beantragte der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Diesen Antrag (und den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes) hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2008 dem Senat vorgelegt.

9 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Versetzungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie ohne Beachtung der „Weisung für die Luftwaffe“ Nr. 02/2001 vom 1. April 2001 ergangen sei. Nach Anlage 6 dieser Weisung seien bei Angehörigen der Luftwaffe bis fünf Jahre vor der Zurruhesetzung Versetzungen ohne Neuausbildung möglichst im gleichen regionalen Bereich durchzuführen. Eine diesbezügliche Prüfung habe das Bundesministerium der Verteidigung in seinem Fall unterlassen. Die Weisung gelte für den Uniformträgerbereich Luftwaffe und werde unabhängig davon angewandt, ob der betroffene Soldat im Bereich Luftwaffe oder in einer anderen Teilstreitkraft bzw. einem anderen Organisationsbereich wie etwa der Streitkräftebasis eingesetzt werde. Zum Beweis dafür beziehe er sich auf das Zeugnis des Oberstleutnants G. im ...kommando in K.

10 Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. Dezember 2007 in der Fassung ihrer 1. Korrektur vom 21. Januar 2008 aufzuheben.

11 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

12 Für die angeordnete Versetzung bestehe ein dienstliches Bedürfnis, weil der bisherige Dienstposten des Antragstellers in der MAD-Stelle ... infolge der Einnahme der neuen Organisationsstruktur im Militärischen Abschirmdienst zum 1. Januar 2008 weggefallen sei. Im MAD-Amt sei der Dienstposten eines MAD-Offiziers, Teileinheit/Zeile ..., in der Abteilung ... zu besetzen. Schwerwiegende persönliche Gründe, die im Sinne der Nr. 6 oder Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien ein Versetzungshindernis begründen könnten, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Solche Gründe seien auch nicht ersichtlich. Auf die „Weisung für die Luftwaffe Nr. 02/2001“ könne sich der Antragsteller nicht berufen. Diese Weisung finde keine Anwendung auf Angehörige des Militärischen Abschirmdienstes. Der Militärische Abschirmdienst sei als Verfassungsschutzbehörde für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung von der Einnahme der neuen Luftwaffenstruktur nicht betroffen. Dass Offiziere, die als Dauerverwender im Militärischen Abschirmdienst eingesetzt seien, aus ihrer bisherigen Teilstreitkraft herausgelöst würden, ergebe sich außerdem aus dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung zur „Personalführung der Offiziere im MAD“ vom 27. März 2003. Danach sei unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich eine Rückführung dieser Offiziere in ihre bisherige Teilstreitkraft vorgesehen.

13 Auf Anforderung des Senats vom 6. März 2008 hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - unter dem 14. März 2008 eine Amtliche Auskunft erteilt und erklärt, es bestehe seit der Gültigkeit der genannten „Weisung für die Luftwaffe“ vom 1. April 2001 eine ständige Verwaltungspraxis der für den Militärischen Abschirmdienst zuständigen personalbearbeitenden Stelle, diese Weisung, insbesondere deren Anlage 6, nicht auf Luftwaffenuniformträger anzuwenden, die als Dauerverwender im Militärischen Abschirmdienst eingesetzt sind; diese ständige Verwaltungspraxis beruhe auf dem Umstand, dass der Militärische Abschirmdienst als Verfassungsschutzbehörde für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung von der Einnahme der neuen Luftwaffenstruktur nicht betroffen sei.

14 Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 10. April 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 2.08 - abgelehnt.

15 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Gerichtsakte im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 2.08 , die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - zu den Aktenzeichen 49/08, 77/08 und 125/08 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

16 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

17 Der Senat wertet die an den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers gerichtete und am 23. Januar 2008 beim Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 7 - eingegangene „Beschwerde“ vom 17. Januar 2008 gegen die dem Antragsteller am 11. Januar 2008 eröffnete Versetzungsverfügung Nr. ... als rechtzeitig eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Für die Überprüfung von Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung ist lediglich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der statthafte Rechtsbehelf (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO). Eine Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung liegt auch dann vor, wenn er - wie hier - unter der Bezeichnung „Bundesministerium der Verteidigung“ als oberste Dienstbehörde bzw. als zuständige personalbearbeitende Stelle handelt (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163, vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 16.07 - sowie vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 38.04 -).

18 Unter Berücksichtigung dieser Auslegung steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, dass er nicht innerhalb der in § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO geregelten, hier am 25. Januar 2008 abgelaufenen Zwei-Wochen-Frist begründet wurde. Der Schriftsatz vom 17. Januar 2008 enthielt keine Begründung, sondern kündigte eine solche nur an. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat dem Bundesminister der Verteidigung die Begründung erst am 12. Februar 2008 mit Schriftsatz vom selben Tag vorgelegt. Wird vom Bundesministerium der Verteidigung - wie hier - eine truppendienstliche Erstmaßnahme erlassen, gegen die als Rechtsbehelf allein der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft ist, bedarf sie zusätzlich einer ausdrücklichen Belehrung des betroffenen Soldaten darüber, dass der Antrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist (stRspr, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - m.w.N. und vom 29. April 2008 - BVerwG 11.07 -). Eine solche Belehrung ist dem Antragsteller nicht erteilt worden. Die (Antrags- und) Begründungsfrist war daher gemäß § 7 Abs. 2 WBO, der auf Anträge auf gerichtliche Entscheidung entsprechend anzuwenden ist (Beschlüsse vom 8. März 2007 a.a.O und vom 29. April 2008 a.a.O), bei Eingang des Schriftsatzes vom 12. Februar 2008 noch nicht abgelaufen.

19 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist demzufolge zulässig. Davon geht auch der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - in seiner Vorlage an den Senat vom 14. Februar 2008 aus.

20 Der Antrag ist jedoch unbegründet.

21 Die Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2007 in der Fassung ihrer 1. Korrektur vom 21. Januar 2008, die das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - als zuständige personalbearbeitende Stelle (Art. 3 Nr. 3 ZDv 14/5 Teil B 125) erlassen hat, ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

22 Das hat der Senat in dem o.a. Beschluss vom 10. April 2008 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 2.08 ), der den Verfahrensbeteiligten bekannt ist, im Einzelnen dargelegt und dabei insbesondere den Inhalt der Amtlichen Auskunft des Bundesministers der Verteidigung vom 14. März 2008 rechtlich gewürdigt.

23 Eine neuerliche Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Hauptsacheverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des genannten Beschlusses, an der er festhält.

24 Nach Ergehen dieses Senatsbeschlusses hat sich der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht mehr geäußert. Deshalb besteht keine Veranlassung zu weiteren Ausführungen.