Beschluss vom 09.08.2007 -
BVerwG 1 WB 16.07ECLI:DE:BVerwG:2007:090807B1WB16.07.0
Leitsätze:
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Erklärungen des Bundesministers der Verteidigung gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags sind keine Maßnahmen, die – bzw. deren Unterlassung - Gegenstand eines Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten sein können.
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Rechtsquellen
GG Art. 17, 45c WBO § 17 Abs. 3 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.08.2007 - 1 WB 16.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:090807B1WB16.07.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 16.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
sowie
Oberst Diefenbach und
Oberstleutnant Riehs
als ehrenamtliche Richter
am 9. August 2007 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass das Bundesministerium der Verteidigung - Unterabteilungsleiter PSZ ... - in einer Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags zu einer Petition des Antragstellers zum Teil unrichtige Angaben gemacht habe und zum Teil nicht auf die Begründung der Petition eingegangen sei.
2 Der 1956 geborene Antragsteller war Berufssoldat, zuletzt mit dem Dienstgrad eines Majors. Sein Dienstzeitende war ursprünglich auf den 30. November 2012 festgesetzt; auf seine Interessensbekundung hin wurde er gemäß § 1 des Gesetzes zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalanpassungsgesetz) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 4013/4019) mit Ablauf des 31. Dezember 2006 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der Antragsteller war zuletzt als Verbindungshubschrauberstabsoffizier und Hörsaalleiter bei der ...schule - Ausbildungszentrum ... - in C. eingesetzt.
3 Mit Schreiben vom 16. August 2005 beantragte der Antragsteller, seine für das Jahr 2007 vorgesehene planmäßige Beurteilung in das Jahr 2005 vorzuziehen, damit diese noch in die Beförderungsreihenfolge zum Termin 1. April 2006 einfließen könne. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er zum 1. Juni 2002 auf einen Dienstposten der Dotierung A 14/A 13 versetzt worden sei, ohne bislang in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen zu sein. Weil er das Lebensalter von 45 Jahren überschritten habe, erhalte er als Stabsoffizier eine planmäßige Beurteilung nur noch alle vier Jahre und daher erst wieder zum Vorlagetermin 30. September 2007. Damit er vor seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand noch die Chance habe, in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen zu werden, sei es erforderlich, dass seine planmäßige Beurteilung auf den 30. September 2005 vorgezogen werde.
4 Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 lehnte der Leiter der Ausbildungsgruppe des Ausbildungszentrums ... der ...schule den Antrag ab. Eine planmäßige Beurteilung des Antragstellers könne gemäß Nr. 203 Buchst. a 4. Spiegelstrich ZDv 20/6 erst zum 30. September 2007 erfolgen; die Voraussetzungen für eine Ausnahme lägen nicht vor. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 14. Februar 2006 wies der Leiter des Ausbildungszentrums ... der ...schule mit Bescheid vom 15. Februar 2006 zurück. Auch die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 17. Februar 2006 blieb ohne Erfolg (Bescheid des Leiters der Gruppe Lehre und Ausbildung der ...schule vom 17. März 2006).
5 Mit Schreiben vom 30. März 2006 wandte sich der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine Beschwerde und den zuletzt ergangenen Beschwerdebescheid vom 17. März 2006 an den Kommandeur der ...schule und wiederholte sein Anliegen. Außerdem beschwerte sich der Antragsteller darüber, dass der Bescheid vom 17. März 2006 nicht zu dem Vorwurf Stellung nehme, dass bei den Stabsoffizierbeurteilungen in der Lehrgruppe A und dem Ausbildungszentrum ... der ...schule offenkundig unterschiedliche Bewertungskriterien zugrunde gelegt würden. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 erhob der Antragsteller eine weitere Beschwerde, weil er auf sein Schreiben vom 30. März 2006 bislang keinen Bescheid erhalten habe.
6 Am 22. Juni 2006 führte der G 1 des Heeresamts mit dem Antragsteller ein Telefongespräch, um zu klären, ob die Schreiben vom 30. März und 2. Mai 2006 als Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung behandelt werden sollten. Nach dem hierüber von dem G 1 angefertigten Aktenvermerk habe der Antragsteller in dem Gespräch eingeräumt, dass seine Formulierung „Beschwerde“ in den genannten Schreiben irreführend gewesen sein möge; er habe nicht beabsichtigt, erneut ein Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung zu eröffnen. Vielmehr habe er den Sachverhalt dem General ... und Kommandeur der ...schule melden wollen, in der Hoffnung, dass dieser Abhilfe schaffen könne. In einem Schreiben vom 28. Juni 2006 an den G 1 des Heeresamts äußerte der Antragsteller unter anderem, dass es ihm darum gegangen sei, Unterstützung für sein Begehren zu erhalten; eine Wiederaufnahme seines Beschwerdeverfahrens in der Angelegenheit „Antrag auf Vorziehen meiner planmäßigen Beurteilung“ sei damit nicht beabsichtigt gewesen.
7 Bereits am 13. April 2006 hatte der Antragsteller eine Eingabe an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags gerichtet, mit der er sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Vorziehen seiner planmäßigen Beurteilung vom Jahr 2007 in das Jahr 2005 wandte. Mit diesem Antrag habe er sich die letzte Möglichkeit eröffnen wollen, seine Position bei der Beförderung der Majore zum Oberstleutnant zum 1. April 2006 zu verbessern. Ziel seiner Eingabe sei die Schaffung einer Ausnahmeregelung für diejenigen Soldaten, die nach dem Personalanpassungsgesetz vorzeitig in den Ruhestand versetzt würden und nur durch ein Vorziehen der planmäßigen Beurteilung die Möglichkeit hätten, sich in der Eignungsreihenfolge zu verbessern. Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 ergänzte und vertiefte der Antragsteller die Begründung seiner Petition.
8
Mit Schreiben vom 15. September 2006 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags nahm das Bundesministerium der Verteidigung - Unterabteilungsleiter PSZ ... - zu der Petition des Antragstellers Stellung. In der Stellungnahme findet sich u.a. die folgende Passage:
„Die in der Folge erstellten Schreiben des Petenten vom 30. März 2006 und vom 2. Mai 2006 waren bezüglich der durch den Verfasser damit verfolgten Intention auslegungsbedürftig. Am 22. Juni 2006 wurde er hierzu fernmündlich befragt. Der Petent erklärte, die vorgenannten Schreiben seien weder als Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts Nord bezüglich des ablehnenden Bescheids vom 17. März 2006 zu sehen noch habe er eine Erstbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung einlegen wollen. Am 28. Juni 2006 stellte er in diesem Sinne auch schriftlich klar, dass eine Wiederaufnahme des gegen die Ablehnung des Antrags auf Erstellung einer vorgezogenen Beurteilung angestrengten Beschwerdeverfahrens nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Schreiben des Petenten und die hierzu gefertigten Aktenvermerke sind als Anlage beigefügt.“
9 Unter dem 13. November 2006 legte der Antragsteller beim Bundesministerium der Verteidigung Beschwerde gegen die Stellungnahme vom 15. September 2006, von der er am 8. November 2006 Kenntnis erlangt habe, ein. Die in der Stellungnahme getroffene Aussage, er habe am 22. Juni 2006 mündlich erklärt, die Schreiben vom 30. März und 2. Mai 2006 seien weder als Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts Nord noch als Erstbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung zu sehen, sei hinsichtlich der Einlegung einer Erstbeschwerde falsch. Er habe mit den beiden Schreiben eine Beschwerde erhoben, die in den ihm zugegangenen Eingangsbestätigungen auch als solche gewertet worden sei; er habe diese Beschwerde auch nachweisbar mit keinem Wort zurückgezogen. Außerdem beschwerte sich der Antragsteller darüber, dass in der Stellungnahme nicht auf sein zweites Schreiben an den Petitionsausschuss vom 28. Juli 2006 eingegangen worden sei.
10 Mit Schreiben vom 22. November 2006 an den G 1 des Heeresamts beantragte der Antragsteller ferner, seine nach wie vor nicht beschiedene Beschwerde vom 30. März und 2. Mai 2006 betreffend die unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe innerhalb der ...schule als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Truppendienstgericht vorzulegen. Dieses Verfahren ist noch beim Truppendienstgericht Nord anhängig (...).
11 Unter dem 29. Dezember 2006 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - den Antragsteller darauf hin, dass seine Beschwerde vom 13. November 2006 gegen die Stellungnahme des Unterabteilungsleiters PSZ ... sinngemäß als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegen und, wenn der Antragsteller dies wünsche, dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen sei. Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 erklärte der Antragsteller, dass er in der Angelegenheit eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wünsche. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - legte daraufhin die Beschwerde mit seiner Stellungnahme vom 26. April 2007 dem Senat vor.
12 Zur Begründung seines Antrags führte der Antragsteller - ergänzend zu dem Beschwerdevorbringen - noch aus, dass der Unterabteilungsleiter PSZ ... sich in seiner Stellungnahme auf die Aktennotiz eines wehrübenden Offiziers gestützt habe, ohne deren Inhalt zu überprüfen. Er habe damit seine Sorgfaltspflicht verletzt und ihn, den Antragsteller, und sein Anliegen beim Petitionsausschuss in ein falsches Bild gerückt. Außerdem bekräftigte der Antragsteller seine Darstellung, wonach er seine Erstbeschwerde vom 30. März 2006 nicht zurückgenommen habe.
13
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
14 Der Antrag sei unzulässig. Bei der an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gerichteten Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung - Unterabteilungsleiter PSZ ... - handle es sich nicht um eine der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle unterliegende Maßnahme im Sinne der §§ 17, 21 WBO. Das Vorbringen, der Unterabteilungsleiter PSZ ... habe sich auf „eine Aktennotiz eines wehrübenden Offiziers“ gestützt, ohne deren Inhalt zu überprüfen, sei nicht nachvollziehbar; keiner der gelegentlich im Heeresamt eingesetzten Offiziere sei mit der Wehrbeschwerdeangelegenheit des Antragstellers betraut gewesen. Die vom Antragsteller beanstandete Aussage in der Stellungnahme vom 13. September 2006 sei aus dem Aktenvermerk vom 22. Juni 2006 übernommen worden; für den Unterabteilungsleiter PSZ ... habe kein Anlass bestanden, die Richtigkeit dieses Aktenvermerks in Frage zu stellen.
15 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 25-05-12 826/06 - mit Beiakte hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
16 Der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller hat keinen förmlichen (Sach-)Antrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens beantragt er sinngemäß zum einen, festzustellen, dass die Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung - Unterabteilungsleiter PSZ ... - in der Stellungnahme an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags vom 15. September 2006 unrichtig ist, soweit darin behauptet wird, der Antragsteller habe erklärt, dass er mit seinen Schreiben vom 30. März und 2. Mai 2006 keine Erstbeschwerde habe einlegen wollen. Zum anderen begehrt der Antragsteller sinngemäß die Feststellung, dass in der Stellungnahme pflichtwidrig nicht auf das zweite (Begründungs-)Schreiben des Antragstellers an den Petitionsausschuss vom 28. Juli 2006 eingegangen worden ist.
17 Die Beschwerde vom 13. November 2006 ist zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt worden, weil für die Überprüfung von Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung unmittelbar das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (§ 21 Abs. 1 WBO). Eine Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung liegt auch dann vor, wenn er - wie hier bei der Stellungnahme des Unterabteilungsleiters PSZ ... - unter der Bezeichnung „Bundesministerium der Verteidigung“ als oberste Dienstbehörde entscheidet oder handelt (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163). Das Bundesverwaltungsgericht ist - entsprechend § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO - auch insoweit zuständig, als - wie im Falle des zweiten Feststellungsbegehrens - der Antrag eine Unterlassung (einer Entscheidung oder Maßnahme) des Bundesministers der Verteidigung zum Gegenstand hat (vgl. Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 1 Rn. 167, § 17 Rn. 57 m.w.N.).
18 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil Erklärungen des Bundesministers der Verteidigung gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags keine Maßnahmen sind, die - bzw. deren Unterlassung - zum Gegenstand eines Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden können.
19 Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und des § 21 Abs. 1 WBO setzt eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten (oder einer Dienststelle der Bundeswehr) voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 <161>, vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83 , 97.84 - BVerwGE 83, 242 <246> und vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 27.05 - Buchholz 236.1 § 29 SG Nr. 7 = NZWehrr 2006, 154).
20 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Handlungen oder Unterlassungen des Dienstherrn in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Maßnahmen im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung darstellen und nicht zum Gegenstand eines Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden können (Beschluss vom 28. Juli 1965 - BVerwG 1 WB 19.65 - BDHE 7, 163). Dasselbe gilt für Handlungen oder Unterlassungen im Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten nach den §§ 17, 21 WBO (vgl. Beschlüsse vom 17. November 1969 - BVerwG 1 WB 70.69 - BVerwGE 43, 28, vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 sowie zuletzt vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 40.06 -). Erklärungen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren können daher nicht verselbständigt und zum Gegenstand eines neuen Wehrbeschwerdeverfahrens gemacht werden.
21 Auch Erklärungen des Bundesministers der Verteidigung in einem Petitionsverfahren vor dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags erfolgen nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis und sind daher keine Maßnahmen im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung.
22 Gemäß Art. 45c Abs. 2 GG i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags vom 19. Juli 1975 (BGBl I S. 1921) hat der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden nach Art. 17 GG (unter anderem) die Befugnis, von der Bundesregierung und den Behörden des Bundes die Vorlage von Akten und die Erteilung von Auskünften zu verlangen (zu den Informationsbefugnissen des Petitionsausschusses ausführlich Achterberg/Schulte, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 5. Aufl. 2005, Art. 45c Rn. 48 ff., 55 ff.). Nimmt der Bundesminister der Verteidigung gegenüber dem Petitionsausschuss zu einer Eingabe Stellung, so handelt er nicht aufgrund seiner Vorgesetztenstellung, sondern in Erfüllung der ihm im Petitionsverfahren obliegenden Verpflichtungen (zur Einholung von Stellungnahmen vgl. Nr. 7.7 der Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden <Verfahrensgrundsätze> vom 8. März 1989, BAnz Nr. 97 S. 2637). Bei der Ermittlung und Bewertung von Tatsachen und der sachlichen Prüfung der Eingabe ist der Petitionsausschuss frei. Der Hoheitsträger, der sich zu der Beschwerde äußert, hat insoweit nicht mehr Rechte als der der Hoheitsgewalt Unterworfene, der sein Anliegen mit dem Petitionsschreiben vorgetragen hat. Der Petent und die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, stehen sich daher grundsätzlich gleichberechtigt gegenüber.
23 Erklärungen des Bundesministers der Verteidigung in einem Petitionsverfahren vor dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags können aber auch deshalb nicht zum Gegenstand eines Wehrbeschwerdeverfahrens gemacht werden, weil sonst die dem Rechtsinstitut der Petition innewohnenden Beschränkungen unterlaufen werden könnten. Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition eingereicht hat, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung mitteilt (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225). Dem Beschwerdeführer steht jedoch - darüber hinausgehend - kein Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts bzw. auf eine bestimmte Entscheidung in seiner Sache zu; eine im Verwaltungsrechtsweg erhobene Klage kann sich deshalb zulässigerweise nur auf die Überprüfung der ordnungsgemäßen Entgegennahme, Prüfung und Bescheiderteilung, nicht jedoch auf die „Richtigkeit“ der Bearbeitung oder das Ergebnis der Beratung über die Petition beziehen (vgl. Achterberg/Schulte, a.a.O. Rn. 46; Kretschmer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl. 2004, Art. 45c Rn. 23 m.w.N.). Diese (materiell- und prozessrechtlichen) Schranken des Petitionsrechts dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass Auseinandersetzungen über einzelne Erklärungen im Petitionsverfahren verselbständigt und in ein Wehrbeschwerdeverfahren „verlagert“ werden.
24 Hätte der Antragsteller seinen Antrag auf ein Vorziehen seiner planmäßigen Beurteilung weiterverfolgen wollen, weil er dessen Ablehnung für rechtswidrig hält, so hätte er gegen den Bescheid des Leiters der Gruppe Lehre und Ausbildung der ...schule vom 17. März 2006 - entsprechend der dort beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung - die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen müssen; dies hat der Antragsteller unterlassen. Soweit es dem Antragsteller vornehmlich darum geht, auf seine Schreiben vom 30. März und 2. Mai 2006 eine Antwort in Form eines Beschwerdebescheids zu erhalten, hat er die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragt; dieses Verfahren ist noch anhängig. Soweit der Antragsteller schließlich sein Anliegen, die Beurteilungsintervalle für Stabsoffiziere nach Nr. 203 ZDV 20/6 aus seiner Sicht gerechter zu gestalten, in erster Linie rechtspolitisch versteht, hat es mit der Bescheidung seiner Petition durch den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags sein Bewenden (zum Petitionsrecht als Mittel der Einflussnahme auf die politische Willensbildung des Volkes vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand März 2007, Art. 17 Rn. 140 f.); insofern teilt das Petitionsrecht mit anderen Grundrechten (wie dem Wahlrecht oder der Versammlungsfreiheit), aber auch dem freien Mandat der Abgeordneten das Schicksal, dass mit ihm in einer parlamentarischen Demokratie kein „Rechtsanspruch auf politischen Erfolg“ verbunden sein kann.
25 Dem Antragsteller waren keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.