Beschluss vom 23.08.2023 -
BVerwG 2 B 2.22ECLI:DE:BVerwG:2023:230823B2B2.22.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.08.2023 - 2 B 2.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:230823B2B2.22.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 2.22
- VG München - 22.01.2019 - AZ: M 5 K 17.5405
- VGH München - 27.07.2021 - AZ: 7 B 20.2346
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 050 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem mit dem Ziel der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Qualifikation aufgenommenen Anpassungslehrgang.
2 1. Der Kläger, der über die deutsche sowie griechische Staatsangehörigkeit verfügt, wurde mit Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 4. August 2016 jederzeit widerruflich mit Wirkung vom 13. September 2016 zum Anpassungslehrgang nach Maßgabe der EG-Richtlinienverordnung für Lehrer im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses außerhalb eines Beamtenverhältnisses zugelassen. Bereits am 6. Dezember 2016 teilte die Leiterin des Gymnasiums, dem der Kläger zugewiesen worden war, der Zeugnisanerkennungsstelle mit, es bestünden in Bezug auf den Kläger schwerwiegende Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Gestützt auch auf diese Stellungnahme verfügte die Zeugnisanerkennungsstelle zuletzt mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 mit Wirkung zum 27. Oktober 2017 die Entlassung des Klägers aus dem Anpassungslehrgang, weil schwerwiegende Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der deutschen Sprachkenntnisse bestünden.
3 Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage des Klägers abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei formell rechtmäßig. Der Kläger habe die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Die Verlängerung der Stellungnahmefrist sei konkludent verweigert worden. Zudem wäre ein anzunehmender Verfahrensmangel durch das nachfolgende Verfahren geheilt worden. Die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang sei zudem materiell rechtmäßig. Der Hauptpersonalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Kläger habe aus dem Anpassungslehrgang entlassen werden können, weil sich bei der fortlaufenden Bewertung ergeben habe, dass er wegen der sprachlichen Defizite voraussichtlich nicht in der Lage sein werde, den Anforderungen des Lehrgangs zu entsprechen. Die Lehrproben und das Ende des ersten Halbjahres des Lehrgangs hätten nicht abgewartet werden müssen. Eine Verpflichtung zur Vorlage von nach Auffassung des Klägers entscheidungserheblichen Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union bestehe für das Berufungsgericht auch dann nicht, wenn es die Revision nicht zulasse. Wegen der Möglichkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sei es nicht letztinstanzliches Gericht.
4 2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete und auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
5 a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
6 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4; vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9, vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9 und vom 26. April 2023 - 2 B 41.22 - juris Rn. 5). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
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Die als grundsätzlich bedeutsam benannte Frage,
"ob entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nach § 11 Abs. 4 Satz 2, 1 der Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetztes (EGRiL V-Lehrer) während der Dauer des Anpassungslehrgangs ständig eine Überprüfung der Sprachkompetenz des Lehrgangsteilnehmers zu erfolgen hat und ob aufgrund der vorgenannten Überprüfung jederzeit eine Entlassung aus dem Anpassungslehrgang vorgenommen werden kann",
betrifft irrevisibles Landesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und ist demzufolge einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich.
8 Landesrechtliche Vorschriften sind - abgesehen von dem Fall des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ausnahmsweise, insbesondere nach § 191 Abs. 2 VwGO und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 127 Nr. 2 BRRG insoweit revisibel, als sie - ungeachtet ihrer formalgesetzlichen Einbindung - materiell dem (Landes-)Beamtenrecht zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 2 C 31.15 - BVerwGE 157, 54 Rn. 7 und vom 28. Juni 2018 - 2 C 14.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 148 Rn. 17; Beschlüsse vom 5. Dezember 2019 - 2 B 11.19 - juris Rn. 23 und vom 11. März 2020 - 5 B 6.20 - juris Rn. 7). Hierfür kommt es allein darauf an, dass die betreffende Norm des Landesgesetzes einen beamtenrechtlichen Inhalt hat. Ihr Regelungsgegenstand muss in einem sachlichen Zusammenhang mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses stehen und sich auf einen beamtenrechtlichen Kontext beziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Regelung Auswirkungen auf das Statusverhältnis des Beamten hat. Auslegung und Anwendung der Vorschrift müssen sich nach spezifisch beamtenrechtlichen Fragestellungen oder Erwägungen richten (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2016 - 2 C 18.15 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 58 Rn. 26 ff. m. w. N. und vom 28. Juni 2018 - 2 C 14.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 148 Rn. 17; Beschluss vom 11. März 2020 - 5 B 6.20 - juris Rn. 7).
9 Hieran fehlt es jedoch. Dass der Kläger den Anpassungslehrgang nach § 10 Satz 1 der Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer - EGRiLV-Lehrer) vom 23. Juli 1992 (im Folgenden a. F.) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses "außerhalb eines Beamtenverhältnisses" abgeleistet hat, führt nicht dazu, dass die einschlägigen Vorschriften dem materiellen Beamtenrecht zuzuordnen sind. § 127 Nr. 2 BRRG erfasst nicht alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse, sondern nur das besondere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beamten.
10 Nichts anderes ergibt sich aus § 10 Satz 2 EGRiLV-Lehrer a. F., wonach für die Rechte und Dienstpflichten der Teilnehmer am Anpassungslehrgang die Lehrerdienstordnung und die einschlägigen Vorschriften der für das betreffende Lehramt maßgeblichen Zulassungs- und Ausbildungsordnung (nur) sinngemäß gelten. Die Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung - LDO) i. d. F. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 5. Juli 2014 (KWMBl. S. 112) gilt nach dessen § 1 Abs. 1 vielmehr für alle Lehrkräfte ungeachtet ihres Beschäftigungsstatus. Eine Revisibilität des vom Kläger benannten § 11 Abs. 4 Satz 2 und 1 EGRiLV-Lehrer ergibt sich somit auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber ausdrücklich die entsprechende Anwendung der für Beamte geltenden Vorschriften angeordnet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 C 31.15 - BVerwGE 157, 54 Rn. 7).
11 Die Anwendung und Auslegung des irrevisiblen Landesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht ist für das Revisionsgericht aber verbindlich (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob die Anwendung des Landesrechts in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht revisibles Recht verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 C 20.18 - BVerwGE 169, 142 Rn. 8; Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 BN 6.21 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 122 Rn. 10).
12 Eine Verletzung revisiblen Rechts wird mit der Beschwerde auch im Übrigen nicht dargetan.
13 aa) Selbst wenn man zugunsten des Klägers annehmen wollte, die Rüge enthalte in der Sache die Nichtbeachtung von Bundesrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) bei der Auslegung von Landesrecht durch das Berufungsgericht, führt dies nicht zur Zulassung der Revision.
14 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, Rechtsgrundlage für die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang sei § 11 Abs. 4 Satz 2 EGRiLV-Lehrer. Dabei habe die Bewertung der sprachlichen Fähigkeiten nicht erst am Ende des ersten Halbjahres stattfinden dürfen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 EGRiLV-Lehrer). Stehe aufgrund gravierender Defizite in der Sprachbeherrschung bereits vor Ablauf des ersten Halbjahres fest, dass der Kläger die Anforderungen des Anpassungslehrgangs voraussichtlich nicht erfüllen werde, wäre es unnötiger Formalismus und nicht im Interesse des Betroffenen, die Prognose erst am Ende des ersten Halbjahres zu stellen. Diese Auslegung ist jedenfalls nicht willkürlich. Vielmehr nimmt § 14 Abs. 1 EGRiLV-Lehrer - abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 EGRiLV-Lehrer - hinsichtlich der Sprachkenntnisse nicht auf die Regelkontrolle am Ende des Halbjahres Bezug. Die Sprachzweifel können daher jederzeit festgestellt werden und rechtfertigen gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 EGRiLV-Lehrer auch eine Entlassung.
15 Zudem betrifft die vom Kläger benannte Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, für das regelmäßig kein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung anzuerkennen ist. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11, vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6 jeweils m. w. N., vom 15. Mai 2008 - 2 B 78.07 - juris Rn. 2 f. und vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9). Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 und vom 18. Juli 2022 - 3 B 37.21 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 38 Rn. 20).
16 Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich; Entsprechendes hat der Kläger auch nicht dargetan. Die Beschwerde erkennt zwar, dass im vorliegenden Verfahren die alte Fassung der Verordnung in Rede steht, geht auf die Bedeutung dieses Umstands für die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht ein.
17 bb) Ein Verstoß gegen Unionsrecht wird von der Beschwerde ebenfalls nicht dargetan.
18 Die Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes dient ausweislich ihres Verordnungstexts zwar der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22). Da Vorschriften des Unionsrechts im gesamten Bundesgebiet einheitlich gelten, handelt es sich hierbei auch um revisibles Bundesrecht i. S. v. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 3 B 37.21 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 38 Rn. 23). Eine hierauf bezogene Rechtsfrage wird von der Beschwerde aber nicht formuliert und lässt sich dem Vortrag auch nicht sinngemäß entnehmen. Es bedarf daher keiner abschließenden Klärung, ob die Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes nicht ohnehin lediglich Einzelheiten des Vollzugs der Richtlinie 2005/36/EG regelt (vgl. Art. 7 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. g Satz 3 RL 2005/36/EG).
19 b) Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2017 - 9 B 54.16 - nach Maßgabe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
20 Die Beschwerde genügt insoweit bereits den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Eine Gegenüberstellung divergenzfähiger Rechtssätze fehlt. Auch in der Sache wird mit dem Vorbringen allein die vorgeblich fehlerhafte Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall gerügt, mit der die Revisionszulassung wegen Divergenz nicht erreicht werden kann.
21 c) Die Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht.
22 Entgegen dem Beschwerdevorbringen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die vom Kläger als entscheidungserheblich bezeichneten Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen. Denn eine Vorlagepflicht besteht nur, wenn die Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Das Berufungsurteil kann aber mit der - hier auch eingelegten - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden, die nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein "innerstaatliches Rechtsmittel" i. S. d. Art. 267 Abs. 3 AEUV bildet. Die Beschwerde ist ein solches Rechtsmittel jedenfalls insoweit, als es um die Auslegung und Anwendung revisiblen Rechts geht. Das ist im Hinblick auf das Recht der Europäischen Union der Fall (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 10 B 21.04 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 8 S. 21, vom 12. Oktober 2010 - 7 B 22.10 - juris Rn. 9 und vom 28. März 2019 - 1 B 7.19 - juris Rn. 17; s. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2014 - 2 BvR 2639/09 - juris Rn. 46).
23 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Beschluss vom 05.12.2023 -
BVerwG 2 B 36.23ECLI:DE:BVerwG:2023:051223B2B36.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.12.2023 - 2 B 36.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:051223B2B36.23.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 36.23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 23. August 2023 - BVerwG 2 B 2.22 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1 Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Sie zeigt die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht auf. Sowohl das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als auch die gerügte Nichtberücksichtigung von unionsrechtlichen Bestimmungen beruht auf den gesetzlichen Vorgaben zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten aus § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG.
2 Nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch Beschluss, wenn ihr nicht abgeholfen wird. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist hierfür nicht vorgesehen (vgl. § 122 Abs. 1 VwGO).
3 Auch die vom Kläger mit der Anhörungsrüge vermisste Berücksichtigung unionsrechtlicher Bestimmungen findet ihren Grund in den Verfahrensregelungen für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Hierzu gehört, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist eine Rechtsfrage konkret bezeichnet und darlegt, woraus sich ihre grundsätzliche Bedeutung ergibt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 104.15 - ZBR 2016, 384 Rn. 5 m. w. N.). Diesen Anforderungen entsprach die Beschwerde des Klägers hinsichtlich der unionsrechtlichen Fragestellungen nicht (vgl. hierzu bereits Beschluss vom 23. August 2023 - 2 B 2.22 - Rn. 18). Mit dem Satz: "Weil die Vereinbarkeit des EGRiLV-Lehrer mit den vorbezeichneten EU-Richtlinien hier zu prüfen sein wird, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2, 1 VwGO" sind die Darlegungsanforderungen für die behauptete grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt.
4 Soweit in der Beschwerdebegründung an anderer Stelle auf unionsrechtliche Bestimmungen Bezug genommen wird, betraf dies die Verfahrensrüge einer unterlassenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, die aus anderen Gründen erfolglos blieb.
5 Aus dem Schriftsatz vom 28. November 2023 folgt - unabhängig von der Nichteinhaltung der in § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO benannten Frist - nichts anderes.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung erfolgt nicht, weil die Gerichtskosten für das Verfahren streitwertunabhängig bestimmt sind (vgl. Anlage 1 Nr. 5400 des GKG).