Beschluss vom 28.08.2009 -
BVerwG 8 B 42.09ECLI:DE:BVerwG:2009:280809B8B42.09.0

Beschluss

BVerwG 8 B 42.09

  • VG Dresden - 24.06.2008 - AZ: VG 1 K 382/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Weder beruht das Urteil auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt.

2 1. Es kann dahinstehen, ob die Beiladung des Beigeladenen in diesem Verfahren, das nur noch den Hilfsantrag des Klägers aus seinem ursprünglichen Klagebegehren betrifft, verfahrensfehlerhaft war. Denn jedenfalls kann das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf einer eventuell fehlerhaften Beiladung beruhen. Das gilt auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, denn das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur insoweit auferlegt, als sie im Verfahren 13 K 1160/06 entstanden sind.

3 Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darin sieht, dass das Verwaltungsgericht der Beklagten eine Erklärung unterstellt und die Entscheidung darauf gestützt habe, die diese nicht abgegeben haben wolle, geht die Rüge ins Leere. Zwar hat die Beklagte einen Tatbestandsberichtigungsantrag hinsichtlich der protokollierten und im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgenommenen Erklärung gestellt. Diesen hat das Verwaltungsgericht aber mit Beschluss vom 21. Januar 2009 abgelehnt. Die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Erklärung der Beklagten, dass der Satz 2 in Nummer 2 des Teilbescheides vom 8. November 1999 gestrichen werde und dass eine Entschädigungsentscheidung noch ergehen werde, entspricht damit der Aussage der Beklagten. Damit konnte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch darauf stützen.

4 Mit ihrer Begründung der Rüge eines Verstoßes gegen § 43 VwGO verkennt die Beschwerde, dass bei der Feststellungsklage das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse eine qualifizierte Form des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses darstellt. Fehlt es schon am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, so ist die Feststellungsklage unzulässig.

5 Hier hat das Verwaltungsgericht sinngemäß ausgeführt, dass die Beklagte mit der Aufhebung des eine Entschädigung ablehnenden Satzes 2 in Nummer 2 des Tenors des Bescheides vom 8. November 1999 dem Begehren des Klägers, seine Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach festzustellen, entsprochen und hinsichtlich der Höhe der Entschädigung eine noch ausstehende Entscheidung angekündigt hat. Ein über diese Erklärungen hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht erkennen können. Damit konnte es die Zulässigkeit der Klage verneinen.

6 Einer ausdrücklichen Entscheidung, dass dem Kläger eine Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz dem Grunde nach zusteht, bedarf es nicht, weil sich diese Rechtsfolge aus dem Gesetz - § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG - ergibt (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2008 - BVerwG 8 B 83.07 - juris). Ob für das streitgegenständliche Grundstück neben der Entschädigung für das Unternehmen eine gesonderte Entschädigung zu gewähren ist, betrifft ausschließlich die Berechnung der Höhe der Entschädigung. Diese hat aber bisher nicht stattgefunden und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, in dem es ausschließlich um die Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach geht (vgl. den insoweit deutlicheren Hilfsantrag des Klägers im Verfahren VG Dresden Az. 13 K 1160/06, über den der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren nicht hinausgehen kann).

7 Der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 29. Januar 2008 festgestellt, dass die Frage, ob das Grundstück in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt wurde, ausschließlich die Berechnung der Höhe einer Entschädigung betrifft. Mit bindender Wirkung des § 144 Abs. 6 VwGO zurückverwiesen hat es den Rechtsstreit, soweit ein Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach abgelehnt wurde. Durch die Erklärung der Beklagten, Satz 2 der Nummer 2 des Tenors des Bescheides vom 8. November 1999 aufzuheben, hat die Beklagte den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen. Der Kläger hat es unterlassen, die sich aus dieser Änderung der materiellrechtlichen Lage ergebenden prozessualen Konsequenzen zu ziehen.

8 Auch der gerügte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO und den Untersuchungsgrundsatz des § 86 VwGO liegt nicht vor. Die von der Beschwerde vermissten Sachverhaltsermittlungen zu der Frage, ob der Wert des streitbefangenen Grundstückes in die Bemessungsgrundlage für das Unternehmen eingegangen ist oder nicht, hätte das Verwaltungsgericht nur im Rahmen einer zulässigen Klage durchführen können. Da es aber zutreffend davon ausgegangen ist, dass im vorliegenden Verfahren Streitgegenstand allein die Frage einer Entschädigung dem Grunde nach ist, kam es zur Unzulässigkeit der Klage, was inhaltliche Sachverhaltsermittlungen ausschließt.

9 2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Dazu müsste die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Das ist hier schon deshalb nicht geschehen, weil das Verwaltungsgericht in eine Begründetheitsprüfung nicht eingetreten ist und deshalb auch keine Rechtssätze zur Begründetheit aufgestellt hat.

10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG.