Urteil vom 27.11.2024 -
BVerwG 6 A 9.24ECLI:DE:BVerwG:2024:271124U6A9.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 27.11.2024 - 6 A 9.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:271124U6A9.24.0]
Urteil
BVerwG 6 A 9.24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp
für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I
1 Der anwaltlich nicht vertretene Kläger macht geltend, er habe im März einen Antrag auf Datenauskunft beim Bundesnachrichtendienst (BND) gestellt und der Behörde mitgeteilt, dass bei ihm eine Kommunikationsüberwachung und Wohnraumüberwachung stattfinde. Der BND habe sich geweigert, eine Auskunft zu erteilen und den "Überwachungsskandal" zu beenden. An dem Tag nach der Antragstellung sei das Facebook-Profil des Klägers für ihn geschlossen und von einer Person namens P. "geklaut" worden. Die Polizei weigere sich zu ermitteln und müsse bestraft werden.
2 Mit der am 6. August 2024 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage beantragt der Kläger, den BND dazu zu verpflichten, ihm "eine Datenauskunft zu erteilen, die Daten aus dem Überwachungsskandal zu beschlagnahmen und diese Maßnahme zu beenden".
3 Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich mit Beschluss vom 9. September 2024 (VG 6 K 270/24) für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
4 Das Bundesverwaltungsgericht hat Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschlüssen vom 18. und 21. November 2024 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt.
II
5 Die den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes betreffende Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig ist, ist als unzulässig abzuweisen, weil der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist. Er selbst kann in dem Klageverfahren keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen.
6 Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Bestimmungen gelten nach ihrem eindeutigen Wortlaut für alle Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichermaßen und damit auch für erstinstanzliche Klageverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dementsprechend finden sie auch Anwendung auf Verfahren, die ein Verwaltungsgericht bindend an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat. Der umfassende Vertretungszwang hat seinen Grund darin, dass in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur Streitstoff eingeführt werden soll, der sachkundig gesichtet und geprüft worden ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 A 2.23 - juris Rn. 6 m. w. N.).
7 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Änderung des Sach- und Streitstands seit den genannten Beschlüssen vom 18. und 21. November 2024 nicht eingetreten ist. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich weiterhin keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die von ihm behaupteten Überwachungsmaßnahmen in der Realität stattgefunden haben und dem BND zugerechnet werden können.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.