Urteil vom 13.12.2023 -
BVerwG 6 A 2.23ECLI:DE:BVerwG:2023:131223U6A2.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 13.12.2023 - 6 A 2.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:131223U6A2.23.0]
Urteil
BVerwG 6 A 2.23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I
1 Der anwaltlich nicht vertretene Kläger wirft dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für Verfassungsschutz vor, ihn zu terrorisieren und zu schikanieren mit dem Ziel, ihn aus der Öffentlichkeit zu verdrängen, um seine Menschenrechtsarbeit zu stoppen. Mit der am 8. Februar 2023 bei dem Amtsgericht Einbeck erhobenen Klage fordert er die Beklagte auf, dieses Vorgehen zu unterlassen.
2 Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Amtsgerichts gerügt sowie Zweifel an der Ernsthaftigkeit des klägerischen Begehrens geäußert.
3 Nach Abtrennung des Verfahrens bezüglich des Bundesamtes für Verfassungsschutz hat sich das Amtsgericht Einbeck mit Beschluss vom 15. Mai 2023 - 2 C 27/23 - für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
4 Das Bundesverwaltungsgericht hat den während des Klageverfahrens gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluss vom 8. Juni 2023 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Unter Bezug hierauf hat es ferner mit Beschluss vom 15. November 2023 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Mitteln für die Reise zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgelehnt.
II
5 Die den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes betreffende Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig ist, ist als unzulässig abzuweisen, weil der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist. Er selbst kann in dem Klageverfahren keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen.
6 Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Bestimmungen gelten nach ihrem eindeutigen Wortlaut für alle Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichermaßen und damit auch für erstinstanzliche Klageverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dementsprechend finden sie auch Anwendung auf Verfahren, die ein Verwaltungsgericht bindend an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat. Der umfassende Vertretungszwang hat seinen Grund darin, dass in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur Streitstoff eingeführt werden soll, der sachkundig gesichtet und geprüft worden ist (BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2017 - 6 A 2.16 - ZD 2017, 443 Rn. 9 und vom 21. Juli 2021 - 6 A 11.20 - juris Rn. 5 m. w. N.).
7 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Änderung des Sach- und Streitstands seit den genannten Beschlüssen vom 8. Juni und 15. November 2023 nicht eingetreten ist. Das Vorbringen des Klägers lässt weiterhin nicht ansatzweise erkennen, welche Anhaltspunkte aus seiner Sicht dafürsprechen, dass die von ihm behaupteten Übergriffe stattgefunden haben und dem Bundesnachrichtendienst zugerechnet werden können.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.