Beschluss vom 27.10.2010 -
BVerwG 9 B 93.09ECLI:DE:BVerwG:2010:271010B9B93.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 - 9 B 93.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:271010B9B93.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 93.09

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 18.06.2009 - AZ: OVG 4 L 429/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 872,04 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 1. Die Beschwerde zeigt keinen Verfahrensmangel auf, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3 a) Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Straßenabschnitt, der Gegenstand der abgerechneten Ausbaumaßnahme war, im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten um eine in die Straßenbaulast der Beklagten fallende Gemeindestraße handelte. Die Beschwerde wiederholt demgegenüber ihren Vortrag in den Vorinstanzen, wonach der in Rede stehende Straßenabschnitt bereits zu DDR-Zeiten tatsächlich eine Kreisstraße gewesen, eine dem Gesetz entsprechende Klassifizierung irrtümlich unterblieben und eine inzwischen - nach Erlass des streitgegenständlichen Ausbaubeitragsbescheids - erfolgte Umwidmung von der Beklagten akzeptiert worden sei. Insoweit erhebt die Beschwerde (Begründung II.A., B.1., S. 5 bis 10) mehrere Verfahrensrügen, nämlich die einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und Hinweispflicht (§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und der Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Keine dieser Rügen kann Erfolg haben.

4 Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht ist schon deshalb nicht in der erforderlichen Weise dargetan, weil die Beschwerde nicht darlegt, dass der Kläger im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mittels eines förmlichen Beweisantrags auf eine weitergehende Sachaufklärung in dem von ihm nunmehr beanstandeten Sinne hingewirkt hätte (zu diesem Erfordernis vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, 3328). Ebenso wenig zeigt die Beschwerde auf, dass sich dem Oberverwaltungsgericht die unterbliebene Sachaufklärung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde verkennt bei ihrem umfangreichen Vortrag zur Frage der Straßenklassifizierung zudem, dass bei der revisionsgerichtlichen Prüfung der Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts auszugehen ist, auch wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. Urteile vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4 und vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58). Zu Fragen, auf die es nach der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts aus Gründen des materiellen Rechts nicht ankam, musste das Gericht keine Sachaufklärung betreiben; ebenso wenig musste es in den Entscheidungsgründen auf aus seiner Sicht materiellrechtlich unerheblichen Vortrag des Klägers näher eingehen (Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 Rn. 3 = NVwZ 2008, 1027 <1028>).

5 Bei der Behandlung der Frage, ob eine beitragsfähige Gemeindestraße vorliege (UA S. 17 unten), hat das Oberverwaltungsgericht den Klägervortrag, dass eine Widmung dieses Straßenstücks als Kreisstraße nach Wirksamwerden des Straßengesetzes für das Land Sachsen Anhalt (StrG LSA) nur versehentlich unterblieben sei, zum einen dahingehend beschieden, dass dieser „nicht hinreichend belegt“ und angesichts einer schriftlichen Auskunft des Landkreises „nicht ausreichend“ sei (UA S. 18 Mitte); zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht angeführt, dass „selbst wenn“ der Vortrag des Klägers zuträfe, dies auf die Einstufung der Straße in eine bestimmte Straßengruppe und dem nachfolgend auf die Straßenbaulastträgerschaft der Beklagten keine Auswirkungen hätte, weil eine solche Umstufung nach sachsen-anhaltinischem Landesrecht nur in einem bestimmten Verfahren hätte erfolgen können und bloße Änderungen in der tatsächlichen Verkehrsbedeutung hierfür nicht ausreichten (UA S. 18 unten/S. 19 oben). Nach dieser materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, auf deren Richtigkeit es im Rahmen der Prüfung einer Verfahrensrüge nicht ankommt, war das Vorbringen des Klägers mithin unerheblich.

6 b) Die Beschwerde sieht weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO), der Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) sowie des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in der Nichtberücksichtigung von Vortrag des Klägers, der geltend gemacht habe, dass die Beklagte bei der Ausbaumaßnahme gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und der Erforderlichkeit verstoßen habe und dass die Fahrbahnoberfläche nicht im Wege der Neuherstellung der Straßenentwässerung aufgerissen worden sei, sondern dass es sich um eine nichtbeitragsfähige Wiederherstellungs- bzw. Ausbesserungsmaßnahme gehandelt habe (Beschwerdebegründung B.2. und B.3., S. 10). Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen.

7 Zu dem Vortrag des Klägers zu einem nach seiner Ansicht gegebenen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und der Erforderlichkeit hat das Oberverwaltungsgericht (unter Punkt II.1.f der Entscheidungsgründe, S. 15 unten/
S. 16) Stellung genommen und ist zu der Annahme gelangt, dass der in fünf Spiegelanstrichen wiedergegebene erstinstanzliche Vortrag des Klägers nicht erkennen lasse, dass angesichts des weiten Ermessensspielraums der Beklagten die von ihr gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar sei. Die Beschwerde vermisst eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Klägers, dass eine Ausbaumaßnahme wie in der W. Straße (K 1009) und der H. Straße (K 1010), die unter Beibehaltung ihrer frostfreien tragenden Schicht und der Deckschicht aus Kopfsteinpflaster lediglich einen Bitumenbelag erhalten hätten, völlig ausreichend gewesen wäre. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht indes nicht, in den Entscheidungsgründen auf jedes Vorbringen eines Beteiligten im Detail einzugehen, zumal wenn das Gericht - wie hier - durch die Bezugnahme auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 130b Satz 2 VwGO) zum Ausdruck bringt, dass es dieses Vorbringen als hinreichend beschieden ansieht und es im Berufungsverfahren keine neuen oder wesentlich anderen Gesichtspunkte zu erkennen vermag. Insoweit erschöpft sich dieser Punkt des Beschwerdevorbringens in einer Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht, die regelmäßig dem sachlichen Recht zuzuordnen ist; einen Verfahrensfehler zu begründen, kann damit nicht gelingen (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15).

8 Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Klägervortrag zum vorangegangenen Aufreißen und alsbaldigen Verfüllen und Befestigen der Fahrbahnoberfläche. Auch hierauf ist das Oberverwaltungsgericht (unter Punkt II.1.c der Entscheidungsgründe) in einer den Verfahrensgarantien des § 108 VwGO genügenden Weise eingegangen. Mit ihrer Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts, der sie lediglich ihre abweichende eigene Ansicht entgegensetzt, vermag die Beschwerde einen Verstoß gegen die von ihr angeführten Verfahrensgarantien des § 108 VwGO nicht zu begründen.

9 2. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Urteil des Berufungsgerichts weiche „von anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sowie den geltenden Gesetzen ab“ (Begründung C.1. bis C.7., S. 11 oben bis S. 14 oben) und damit eine Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz begehrt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), genügt die Beschwerde bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

10 Dass die behauptete Abweichung von „den geltenden Gesetzen“ hierfür nicht ausreicht, erschließt sich schon aus dem Wortlaut des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Zur Darlegung einer Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts) in Anwendung derselben revisiblen Rechtsvorschrift aufgestellten, abstrakten und entscheidungstragenden Rechtssatz abgewichen sein soll (vgl. den Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise, und zwar zu keinem der von ihr gerügten Abweichungen bzw. „Verstöße“. Zu den einzelnen Rügen sei hier im Übrigen lediglich noch angemerkt: Eine Divergenz betreffend Fragen der Beweislast liegt schon deshalb nicht vor, weil das Oberverwaltungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen hat (C.1.). Die Klassifizierung der streitgegenständlichen Straße richtete sich nach irrevisiblem Landesrecht (C.2.). Eine vermeintlich fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Wirtschaftlichkeit bzw. Erforderlichkeit von Straßenbaumaßnahmen (C.3.) sowie zur Begründung von Gerichtsentscheidungen (C.4.) aufgestellt habe, reicht für eine Divergenz nicht aus (abgesehen davon, dass der letztgenannte Punkt bereits als Verfahrensrüge nicht durchgreift, siehe oben). Ein behaupteter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 KAG-LSA (C.4. am Ende) beträfe irrevisibles Landesrecht. Einem vermeintlichen Verstoß gegen die Vorschriften zur Festsetzungsverjährung (C.5.) ist nicht nachzugehen, weil die nur kraft landesrechtlichen Anwendungsbefehls Geltung beanspruchenden Vorschriften der Abgabenordnung insoweit in das Landesrecht inkorporiert sind und dessen Rechtscharakter teilen (stRspr, vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9). Ein Verstoß gegen § 2 KAG-LSA i.V.m. der Hauptsatzung der Beklagten beträfe erneut irrevisibles Landesrecht (C.6.). Für den behaupteten Verstoß gegen § 155 Abs. 4 VwGO (C.7.) gilt wiederum, dass eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze allein nicht ausreicht, um eine Divergenzrüge zu begründen.

11 Soweit die Beschwerde schließlich einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend macht (Begründung Punkt D., S. 14 f.), kritisiert sie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in der Art eines bereits zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels und wiederholt dabei überwiegend bereits Vorgetragenes, ohne dieses Vorbringen einem der gesetzlichen Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO zuzuordnen. Schon deshalb genügt dieses Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

12 3. Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch insofern erfüllt die Beschwerdebegründung (Punkt E., S. 15 bis 17) nicht die Darlegungsanforderungen.

13 a) Die Frage, ob hinsichtlich der Klassifizierung einer Straße auf den Inhalt des Bestandsverzeichnisses oder auf die gesetzlichen Voraussetzungen abzustellen ist (E.1.), würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren in dieser Allgemeinheit nicht stellen, weil das Berufungsurteil in diesem Punkt in Anwendung von irrevisiblem sachsen-anhaltinischem Landesrecht ergangen ist, das nicht Maßstab einer revisionsgerichtlichen Prüfung sein kann (siehe oben 1. a am Ende).

14 b) Die Frage, ob die Beweislast der ordnungsgemäßen Klassifizierung einer Straße der Gemeinde oder dem Anlieger obliegt (E.2.), würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich war (siehe oben 1. a am Ende).

15 c) Hinsichtlich der Frage, ob die Änderung einer bereits bekannt gemachten Satzung eine Heilung der vorherigen Bekanntmachung darstellt und Wirkung auch für einen zuvor ergangenen Beitragsbescheid entwickelt (E.3.), ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht hinreichend dargetan, weil die Frage einer Heilung der Bekanntmachung der im Streitfall maßgeblichen Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten sich in erster Linie nach irrevisiblem sachsen-anhaltinischem Landesrecht (KAG-LSA) richtet und die Beschwerde auch nicht ansatzweise darlegt, dass und inwieweit der Streitfall Anlass böte, die bereits vorliegende bundes-(verfassungs-)rechtliche Rechtsprechung zum Vertrauensschutz als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) über den bisher erreichten Stand hinaus fortzuentwickeln.

16 d) Die Frage, ob eine solche Heilung auch nach Ablauf einer Festsetzungsverjährungsfrist erfolgen und einen innerhalb dieser Frist erlassenen Festsetzungsbescheid rechtmäßig werden lassen kann (E.4.), betrifft wiederum nichtrevisibles sachsen-anhaltinisches Landesrecht (siehe oben 2. zu C.5. und C.6.).

17 e) Die von der Beschwerde abschließend aufgeworfene Frage (E.5.)
„Können einem Kläger die Kosten des Verfahrens auch für die erste Instanz auferlegt werden, wenn der angegriffene Beitragsbescheid rechtswidrig war und somit die Klage begründet gewesen ist und erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eine ‚Heilung’ erfolgte, die die Rechtsunwirksamkeit aufhob?“
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision, weil die Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits - im bejahenden Sinne - geklärt ist (vgl. Urteile vom 28. November 1975 - BVerwG 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 <10 f.> = Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 20 S. 12 f. und vom 11. Juli 2007 - BVerwG 9 C 5.06 - Buchholz 406.11 § 242 BauGB Nr. 5 Rn. 50 = KStZ 2007, 214 <219>, insoweit in BVerwGE 129, 100 nicht abgedruckt; vgl. ferner Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 19 Rn. 34). Auf die letztgenannte Entscheidung, die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erstritten wurde, hat bereits das Berufungsgericht zur Begründung der Kostenentscheidung hingewiesen (UA S. 19), ohne dass die Beschwerde darauf eingeht.

18 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Beschluss vom 09.12.2010 -
BVerwG 9 B 98.10ECLI:DE:BVerwG:2010:091210B9B98.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.12.2010 - 9 B 98.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:091210B9B98.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 98.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 9 B 93.09 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO). Im Beschluss vom 27. Oktober 2010 (BVerwG 9 B 93.09 ) ist der Senat auf sämtlichen Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen, den die Anhörungsrüge übergangen glaubt: auf die Rügen, die der Kläger aus seinem Vortrag herleitet, dass es sich bei der streitgegenständlichen Straße bereits zur Zeit der DDR um eine Kreisstraße gehandelt habe (Anhörungsrüge Ziff. 1 und Ziff. 2, zweiter Absatz; dazu Senatsbeschluss Rn. 3 bis 5); auf die Rüge einer angeblichen Abweichung des Berufungsurteils von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweislast (Anhörungsrüge Ziff. 2; Senatsbeschluss Rn. 10 Seite 6 Mitte); auf die Rügen, dass es sich lediglich um eine Wiederherstellungsmaßnahme gehandelt habe und dass das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt sei (Anhörungsrüge Ziff. 3 und Ziff. 4; Senatsbeschluss Rn. 6 bis 8, Rn. 10 Seite 6 Mitte); schließlich auch auf die Rüge zur Kostentragungslast (Anhörungsrüge S. 5, Senatsbeschluss Rn. 17). Dass der Senat dem Beschwerdevorbringen aus prozess- oder materiellrechtlichen Gründen nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Anhörungsrüge beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfest-
setzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.

Beschluss vom 27.01.2011 -
BVerwG 9 B 98.10ECLI:DE:BVerwG:2011:270111B9B98.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.01.2011 - 9 B 98.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:270111B9B98.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 98.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers vom 19. Januar 2011 gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 9 B 98.10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung, deren Statthaftigkeit dahingestellt bleiben kann, hat keinen Erfolg. Der Senat sieht keinen Anlass, seinen Beschluss vom 9. Dezember 2010, mit dem er die Anhörungsrüge des Klägers gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 9 B 93.09 - zurückgewiesen hat, im Entscheidungsausspruch oder in den Gründen zu ändern. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass er in dem zuletzt genannten Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 VwGO). Vielmehr hat der Senat in dem rechtlich gebotenen Umfang sämtlichen Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde behandelt. Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung (Punkt 2, 1. Absatz; Seite 3, 2. Absatz) ist darin auch auf die Qualifizierung der streitigen Straßenausbaumaßnahme als reine Ausbesserungsmaßnahme nach einer Kanalverlegung eingegangen worden (vgl. Rn. 6 des Beschlusses vom 27. Oktober 2010). Soweit die Gegenvorstellung meint (S. 3 oben), die Beschwerde habe im Rahmen der Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO auch ohne Gegenüberstellung von (angeblich) widerstreitenden Rechtssätzen genügt, übersieht sie, dass die Divergenzrüge unabhängig davon aus den im Beschluss vom 27. Oktober 2010 kurz angesprochenen weiteren Gründen keinen Erfolg haben konnte (vgl. Rn. 10, ab Zeile 12 <„im Übrigen“> zu Punkt C.1 bis C.7 der Beschwerdebegründung).