Urteil vom 27.09.2016 -
BVerwG 1 C 19.15ECLI:DE:BVerwG:2016:270916U1C19.15.0
Keine nachträgliche Einbeziehung von Abkömmlingen, die seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers nicht ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet verblieben sind
Leitsatz:
Familienangehörige eines Spätaussiedlers können nur dann nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden, wenn sie ihren Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben.
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Rechtsquellen
BVFG § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 27 Abs. 2 Satz 1 und 3 -
Instanzenzug
VG Köln - 03.09.2014 - AZ: VG 10 K 8156/13
OVG Münster - 16.09.2015 - AZ: OVG 11 A 1882/14
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:270916U1C19.15.0]
Urteil
BVerwG 1 C 19.15
- VG Köln - 03.09.2014 - AZ: VG 10 K 8156/13
- OVG Münster - 16.09.2015 - AZ: OVG 11 A 1882/14
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke, Dr. Rudolph
und Dr. Wittkopp
für Recht erkannt:
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2015 geändert.
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Die Klägerin begehrt die Einbeziehung ihres Sohnes in den ihr 1994 erteilten Aufnahmebescheid.
2 Die 1936 geborene Klägerin und ihr 1971 geborener Sohn stammen aus Kasachstan. Sie reisten im November 1994 auf der Grundlage eines ihnen jeweils erteilten Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) nach Deutschland ein und beantragten im Dezember 1994 die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Diese wurde ihnen im Juli 1995 erteilt. Bereits im Januar 1995 war der Sohn der Klägerin nach Kasachstan zu seiner schwangeren Lebensgefährtin zurückgekehrt.
3 Im Januar 1998 beantragte der Sohn der Klägerin bei der Deutschen Botschaft in Kasachstan die Erteilung eines Reisepasses bzw. eines Visums zur Rückkehr nach Deutschland. Die Botschaft lehnte dies ab, weil er seine Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit durch die freiwillige Rückkehr nach Kasachstan wieder verloren habe. Dagegen eingelegte Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg.
4 Im März 2012 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt unter anderem die nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes in den ihr 1994 erteilten Aufnahmebescheid. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG in der Fassung des 9. BVFG-Änderungsgesetzes seien nicht erfüllt, weil der Sohn der Klägerin nicht "im Aussiedlungsgebiet verblieben", sondern nach erfolgter Aussiedlung dorthin zurückgekehrt sei. Zudem fehle es an einer für die nachträgliche Einbeziehung erforderlichen Härte.
5 Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. September 2015 die Beklagte unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Sohn der Klägerin in den ihr 1994 erteilten Aufnahmebescheid nachträglich einzubeziehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung lägen vor. Ein Abkömmling sei auch dann im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG "im Aussiedlungsgebiet verblieben", wenn er sich vorübergehend außerhalb desselben aufgehalten habe. Aus dieser Voraussetzung folge zwar, dass die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet haben müsse. Allein aus dem Wort "verbliebene" ergebe sich aber noch nicht, dass ein früherer (vorübergehender) Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebiets den Anspruch entfallen lasse. Die Gesetzesmaterialien enthielten keine Hinweise, dass der Gesetzgeber die Fallgestaltung eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland gesehen habe oder als anspruchsschädlich habe berücksichtigt wissen wollen. Das Normverständnis des Senats werde insbesondere durch die teleologische Auslegung bestätigt: Dem Gesetzgeber sei es bei der Erleichterung der nachträglichen Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen darum gegangen, eine Regelung zu schaffen, die es ermögliche, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wieder herzustellen. Eine solche Familientrennung liege unabhängig davon vor, ob der jetzt im Aussiedlungsgebiet lebende Familienangehörige sich zwischenzeitlich vorübergehend in Deutschland aufgehalten habe. Die sonstigen Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung seien gegeben.
6 Die Beklagte macht mit der Revision insbesondere geltend, ein Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung ihres Sohnes in ihren Aufnahmebescheid komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil das Vertriebenenschicksal der Klägerin und ihres Sohnes mit der gemeinsamen Aussiedlung im Jahr 1994 abgeschlossen sei. Unabhängig davon sei der Sohn auch nicht "im Aussiedlungsgebiet verblieben". Dieses Tatbestandsmerkmal sei nach grammatischer, historischer und systematischer Auslegung dahin zu verstehen, dass ein nach der Aussiedlung der Bezugsperson ununterbrochener Aufenthalt des Familienangehörigen erforderlich sei. Eine teleologische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Das mit § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG verfolgte Ziel, dauerhafte Familientrennungen zu vermeiden und die Integration des Spätaussiedlers in Deutschland zu fördern, gelte nicht unbeschränkt, sondern nur im Kontext von Sinn und Zweck der generellen Einbeziehungsmöglichkeit für Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers.
7 Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die Beklagte das mit § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Familienzusammenführung zu eng fasse.
8 Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und schließt sich im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten an.
II
9 Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Sohn der Klägerin sei im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG "im Aussiedlungsgebiet verblieben", ist mit Bundesrecht unvereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO). Da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist das angefochtene Urteil zu ändern und die Berufung zurückzuweisen.
10 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes in den ihr 1994 erteilten Aufnahmebescheid ist § 27 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554). Die nachfolgende Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (LPartRBerG) vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) hat diese Regelung unverändert gelassen.
11 1. Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind hier nicht erfüllt. Der Sohn der Klägerin ist kein "im Aussiedlungsgebiet verbliebener" Abkömmling der Klägerin, weil er Ende November 1994 gleichzeitig mit der Klägerin selbst ausgesiedelt ist und seinen Wohnsitz in Kasachstan aufgegeben hat.
12 a) Die Formulierung "der im Aussiedlungsgebiet verbliebene ..." legt nach dem Sprachgebrauch eher ein Verständnis nahe, wonach die genannte Voraussetzung mehr als ein nur punktuelles Zurückbleiben des Abkömmlings im Aussiedlungsgebiet im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson umfasst. Der Begriff des Verbleibens schließt das Verb bleiben ein und enthält mithin nach allgemeinem Sprachverständnis auch eine zeitliche Komponente. Er lässt sich daher am ehesten als an einem Ort zurückbleiben und dort ausharren verstehen. Zwar schließt er eine Auslegung nicht schlechthin aus, nach der sich die Voraussetzung ausschließlich auf den Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson bezieht (zurückbleiben). Danach wäre ausreichend, dass die Bezugsperson den Abkömmling oder Ehegatten bei ihrer Aussiedlung im Aussiedlungsgebiet zurückgelassen hat. Dieses Begriffsverständnis ist im vorliegenden Kontext aber nicht naheliegend, zumal der Gesetzgeber - wie die nachfolgend unter c) dargestellte Entstehungsgeschichte ergibt - davon ausgegangen ist, dass der Einzubeziehende auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbeziehung seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet haben muss. Noch ferner liegt ein Wortlautverständnis, nach dem es ausschließlich auf eine zum Einbeziehungszeitpunkt vorliegende Trennungssituation ankommt, der Angehörige also (nur) zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet haben muss. Denn schon der Wortlaut deutet darauf hin, dass an ein bestimmtes früheres Ereignis (hier die Aussiedlung der Bezugsperson) rückangeknüpft und ein damit beginnendes kontinuierliches Aufenthaltserfordernis begründet wird. Andernfalls hätte schlicht die Formulierung aus § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG "der im Aussiedlungsgebiet lebende ..." übernommen werden können.
13 b) Dem systematischen Vergleich mit dem für den Spätaussiedlerstatus vorausgesetzten Erfordernis eines ununterbrochenen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet seit bestimmten Stichtagen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG: "seit dem ...") und der in diesem Zusammenhang geregelten Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG lassen sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein zwischenzeitlicher - über einen Besuchsaufenthalt hinausgehender - Aufenthalt des Familiengehörigen im Bundesgebiet bei der Anwendung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG generell unschädlich ist.
14 Der Hinweis des Berufungsgerichts, im Gegensatz zu einem Spätaussiedler bedürfe der Familienangehörige für die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid keiner Wohnsitzfiktion, lässt sich dafür schon deshalb nicht anführen, weil er sich auf die hier nicht einschlägige Konstellation bezieht, dass die Bezugsperson und der Angehörige nach Ablehnung eines in Deutschland gestellten Härtefallantrags in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren und (in einem Folgeverfahren) von dort die gemeinsame Aussiedlung betreiben; die Einbeziehung des Familienangehörigen richtet sich in dieser Situation nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Demgegenüber geht es vorliegend um die Frage, ob der Familienangehörige, der eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG begehrt, einer Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsfiktion bedarf. Diese kann aber nicht a priori verneint werden, sondern lässt sich erst als Ergebnis der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "im Aussiedlungsgebiet verbliebene ..." beantworten.
15 Aufschluss über die hier zu beantwortende Frage kann in systematischer Hinsicht daher allenfalls ein Vergleich zwischen der in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG für den Familienangehörigen bestehenden Voraussetzung, dass er im Aussiedlungsgebiet verblieben sein muss, mit der für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus geltenden Voraussetzung eines kontinuierlichen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG) geben. Insoweit dürfte eine parallele Deutung, nach der auch mit der Voraussetzung des Verbleibens in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein Erfordernis ununterbrochenen Aufenthalts aufgestellt werden sollte, näher liegen als der gegenteilige Schluss. Denn der Begriff "verblieben" spricht - wie ausgeführt - für einen eine bestimmte Zeitspanne überdauernden Aufenthalt. Zudem ergibt sich aus der bloßen Existenz der Wohnsitzfiktion für Spätaussiedler, dass der Gesetzgeber vorübergehende Aufenthalte im Bundesgebiet durchaus im Blick hatte und deren Unschädlichkeit - eng begrenzt - geregelt hat, wo ihm dies sachgerecht erschien. Ausgehend davon, dass die Wortlautauslegung deutlich in die Richtung eines Kontinuitätserfordernisses weist, hätte daher zumindest ein entsprechender Zusatz ("im Aussiedlungsgebiet verbliebene oder dorthin zurückgekehrte ...") nahe gelegen, wenn ein Erfordernis ununterbrochenen Aufenthalts nicht begründet werden sollte.
16 c) Die Entstehungsgeschichte der Regelung über die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen vermag die Auslegung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu stützen. Sie deutet im Gegenteil eher darauf hin, dass der Gesetzgeber von der Vorstellung eines kontinuierlichen Verbleibens im Aussiedlungsgebiet ausgegangen ist.
17 aa) Die mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) erstmals eingeführte Möglichkeit, Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbeziehen zu lassen, war ursprünglich auf die Fälle einer beabsichtigten gemeinsamen Ausreise beschränkt. Dieser Grundfall ist heute - inhaltlich unverändert - in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geregelt. Sinn und Zweck dieser Einbeziehung von Familienangehörigen ist es, dem Spätaussiedler die Entscheidung zur Aussiedlung zu erleichtern, indem er nicht vor die Wahl gestellt wird, entweder auszusiedeln und damit die Aufrechterhaltung seiner Familie zu gefährden, oder auf die Aussiedlung zu verzichten.
18 Die Möglichkeit einer nachträglichen Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers, dessen Aussiedlung bereits vollständig abgeschlossen ist, wurde erstmals mit dem 9. BVFG-Änderungsgesetz vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) geschaffen (§ 27 Abs. 3 i.d.F. des 9. BVFG-ÄndG). Sie war vom Vorliegen einer Härte abhängig und sollte der Vermeidung von Härtefällen dienen, die durch dauerhafte Familientrennungen entstehen.
19 Mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) verzichtete der Gesetzgeber schließlich auf Empfehlung des Innenausschusses auf das Härteerfordernis und erhielt die Regelung - nunmehr als § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG - ihre heutige Fassung. An der bisher für das Aufnahmeverfahren maßgeblichen Regelungsidee, wonach die Aussiedlung grundsätzlich gemeinsam zu erfolgen hatte, sollte nicht weiter festgehalten werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Praxis habe gezeigt, dass die durch die Aussiedlung verursachten Trennungen der Familien der Spätaussiedler nicht ausreichend zu beseitigen seien. Selbst die Härtefallregelung des 9. BVFG-Änderungsgesetzes habe nicht die Hoffnungen erfüllt, die die Politik und die Verbände in sie gesetzt hätten. Eine praktikable Regelung, die es ermögliche, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wiederherzustellen, müsse daher die grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erlauben. Dementsprechend lasse § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG die nachträgliche Einbeziehung nunmehr unabhängig vom Nachweis eines Härtefalles und ohne zeitliche Einschränkungen zu. Die nachträgliche Einbeziehung werde so zu einer weiteren Option, die neben die Möglichkeit der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG trete; wer Letztere aus welchen Gründen auch immer nicht nutze, müsse daher für die Zukunft keine Nachteile mehr befürchten (BT-Drs. 17/13937 S. 6). Der Personenkreis, dem die nachträgliche Einbeziehung so ermöglicht bzw. erleichtert werden sollte, wurde dabei unverändert mit der Formulierung "der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers" umschrieben.
20 bb) Den Gesetzesmaterialien lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzung "im Aussiedlungsgebiet verbliebene ..." jedenfalls auch auf den Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson bezogen wissen wollte. In dieser Voraussetzung sah der Gesetzgeber unter anderem die Klarstellung, dass der für den Familiennachzug nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in Betracht kommende Personenkreis auf diejenigen begrenzt ist, die bereits zum Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson dessen Familienangehörige waren (vgl. die Begründung zum 9. BVFG-ÄndG, BT-Drs. 17/5515 S. 7). Das impliziert, dass der Angehörige bei der Aussiedlung der Bezugsperson zusammen mit dieser im Aussiedlungsgebiet aufhältig war und es durch diese Aussiedlung zu einer Trennung der Familie gekommen ist. Es ging dem Gesetzgeber mithin um die Beseitigung von Familientrennungen, die durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers - und nicht aus sonstigen, beliebigen Gründen - eingetreten sind.
21 cc) Aus der Entstehungsgeschichte des Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung ergibt sich weiter, dass der Familienangehörige nach dem Willen des Gesetzgebers auch zum Zeitpunkt der nachträglichen Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet leben muss. In der Gesetzesbegründung zum 9. BVFG-ÄndG wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung für den Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, weiterhin besteht (BT-Drs. 17/5515 S. 7). Änderungsvorschläge der Opposition und des Landes Hessen auf Streichung der Worte "im Aussiedlungsgebiet verbliebene ..." bzw. deren Ergänzung um die Worte "der bereits ausgereiste ..." (vgl. BT-Drs. 17/7215 S. 2 sowie BR-Drs. 57/2/11 S. 2) haben sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt, weil an den bestehenden Strukturen des geltenden Vertriebenenrechts festgehalten werden sollte. Begründet wurde dies damit, dass die Fälle tragischer Familientrennungen nicht denkbar seien, wenn sämtliche Familienangehörige bereits in Deutschland lebten (vgl. Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Bergner, BT-Plenarprotokoll 17/130 S. 15369).
22 dd) Bezieht sich das Merkmal "im Aussiedlungsgebiet verbliebene ..." mithin jedenfalls auf zwei auseinanderliegende Zeitpunkte, liegt es nahe, dass der Gesetzgeber von der Vorstellung eines auch im Zwischenzeitraum ununterbrochenen Aufenthalts des Familienangehörigen im Aussiedlungsgebiet ausgegangen ist. In diese Richtung weist etwa die Äußerung im Gesetzgebungsverfahren, denjenigen, die die Möglichkeit einer gemeinsamen Aussiedlung nicht genutzt haben, solle eine "zweite Chance" zur nachholenden Aussiedlung eröffnet werden (vgl. Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Bergner, BT-Plenarprotokoll 17/130 S. 15369). Dass davon auch eine erneute Aussiedlung hätte umfasst sein sollen, ist nicht zu erkennen.
23 Ferner spricht die aus den Materialien ersichtliche Reaktion auf die Änderungsanträge dafür, dass der Gesetzgeber einen kontinuierlichen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet seit der Aussiedlung der Bezugsperson voraussetzen wollte. Mit der ausdrücklichen Begründung der Änderungsanträge, auch diejenigen Familienmitglieder von der nachträglichen Einbeziehung erfassen zu wollen, die ohne einen Einbeziehungsbescheid das Herkunftsland verlassen haben oder hier weder vertriebenenrechtlich Aufnahme gefunden noch ausländerrechtlich einen gesicherten Aufenthalt erlangt haben (vgl. BT-Drs. 17/7215 S. 2; BR-Drs. 57/2/11 S. 2), wurde auch die Fallgestaltung eines vorübergehenden Aufenthalts im Bundesgebiet zumindest ansatzweise in das Blickfeld gerückt. Wäre es dem Gesetzgeber nur um ein formales Aufenthaltserfordernis zur Ermöglichung einer Zuzugskontrolle gegangen, hätte es sich aufgedrängt, bei der Zurückweisung dieser Anträge darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Familienangehörigen die nachträgliche Einbeziehung durch eine Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet und erneute Antragstellung noch erreichen können. Eine derartige Aussage ist den Gesetzgebungsmaterialien jedoch nicht zu entnehmen.
24 d) Die Annahme, eine zwischenzeitliche Wohnsitzverlegung in das Bundesgebiet stehe dem Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht entgegen, lässt sich vor dem Hintergrund der bisherigen Auslegungsergebnisse auch nicht mit teleologischen Erwägungen begründen. Sinn und Zweck der durch das 10. BVFG-ÄndG neugefassten Regelung des Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung von Familienangehörigen ist die - möglichst umfangreiche - Beseitigung von heute noch fortdauernden aussiedlungsbedingten Familientrennungen im Rahmen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Zu letzteren zählt auch das unverändert gebliebene Merkmal "im Aussiedlungsgebiet verbliebene ...". An den bestehenden Strukturen des Vertriebenenrechts sollte ausdrücklich festgehalten werden; dies ist den Erwiderungen verschiedener Abgeordneter auf die Änderungsanträge des Landes Hessen und der Opposition zu entnehmen (vgl. BT-Plenarprotokoll 17/130 S. 15365, 15367 und 15369).
25 Damit war nicht lediglich eine formale Zuzugskontrolle gemeint, wie sie auch bei einer Antragstellung aus jedem beliebigen Drittland erreicht werden könnte. Vielmehr ist mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass auch der innere Zusammenhang zwischen der fortbestehenden Familientrennung und dem Grund ihres Eintritts, der Aussiedlung der Bezugsperson, gewahrt bleiben sollte.
26 Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wieder herzustellen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, eine vorübergehende Aufgabe des Wohnsitzes im - als Gesamtgebiet verstandenen - Aussiedlungsgebiet schließe die nachträgliche Einbeziehung nicht aus. Diese Aussage ist zu unspezifisch, um das im Übrigen naheliegende Verständnis der Voraussetzung "im Aussiedlungsgebiet verbliebene ..." in eine andere Richtung zu wenden. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das genannte Ziel durch die Neufassung der Vorschrift unabhängig davon erreicht wird, ob die (Sonder-)Fälle miterfasst sind, in denen sich der Familienangehörige nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers eine Zeitlang außerhalb der Aussiedlungsgebiete aufgehalten hat und später dorthin zurückgekehrt ist. Denn bereits die zeitliche Entkoppelung der Einbeziehung von der Aussiedlung des Spätaussiedlers in Verbindung mit dem Wegfall des Härteerfordernisses stellt gegenüber der früheren Rechtslage eine Erleichterung dar, die Familientrennungen in einer großen Vielzahl von Fällen nachträglich beseitigen hilft.
27 e) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Sohn der Klägerin nachträglich in den ihr 1994 erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Dieser ist nicht im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG "im Aussiedlungsgebiet verblieben", weil er Ende November 1994 gleichzeitig mit der Klägerin auf der Grundlage eines eigenen Aufnahmebescheides nach Deutschland ausgesiedelt ist. Damit hat er seinen Wohnsitz in Kasachstan aufgegeben. Dies belegt nicht zuletzt der Ende Dezember 1994 in Deutschland gestellte Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Dass der Sohn der Klägerin schon Anfang 1995 - unter Verlust der Eigenschaft als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach der bis 31. Juli 1999 geltenden Regelung des § 7 StAngRegG - wieder nach Kasachstan zurückgekehrt ist, ändert an der zwischenzeitlichen Aufgabe des dortigen Wohnsitzes nichts.
28 Ob bei einer Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet ein ununterbrochenes Verbleiben in Ausnahmefällen nach dem Rechtsgedanken des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG fingiert werden kann, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der frühere Versuch des Sohnes der Klägerin, in Deutschland Aufnahme zu finden, nicht gescheitert ist, sondern Erfolg hatte.
29 3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Voraussetzungen der allenfalls noch als weitere Anspruchsgrundlage für die begehrte Einbeziehung in Betracht kommenden Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BVFG liegen nicht vor. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Nachholung der "Eintragung nach Absatz 2" ist ebenfalls auf eine Einbeziehung von Abkömmlingen oder Ehegatten in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers und damit auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet.
30 Der Senat kann offenlassen, ob diese Regelung auch nach Schaffung einer Rechtsgrundlage für die nachträgliche Einbeziehung von Angehörigen durch das 9. bzw. 10. BVFG-Änderungsgesetz einen sich mit dieser überschneidenden Anwendungsbereich hat, oder ob sich ihr Anwendungsbereich nunmehr auf die Fallgestaltung beschränkt, dass sich der Familienangehörige schon in Deutschland aufhält.
31 Die Nachholung der Einbeziehung nach dieser Regelung bleibt jedenfalls an die Voraussetzung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG gebunden, dass es sich um eine Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung handeln muss. Ungeachtet der Frage, wie diese Voraussetzung in Grenzfällen zu definieren ist, kann von einer Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung jedenfalls keine Rede mehr sein, wenn diese erst nach vollständigem Abschluss der Aussiedlung des Spätaussiedlers und ohne jeden noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhang mit dieser beantragt wird. Eine derartige nachträgliche Einbeziehung ist allein auf der Grundlage von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG möglich. Ausgehend davon kann die Einbeziehung des Sohnes der Klägerin nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BVFG nachgeholt werden, weil die bereits 1994 ausgesiedelte Klägerin den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung erst im Jahr 2012 gestellt hat.
32 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.