Verfahrensinformation

Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen


Beschluss vom 07.08.2024 -
BVerwG 2 B 18.24ECLI:DE:BVerwG:2024:070824B2B18.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.08.2024 - 2 B 18.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:070824B2B18.24.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 18.24

  • VG Gera - 19.06.2020 - AZ: 1 K 2213/19 Ge
  • OVG Weimar - 20.12.2023 - AZ: 2 KO 522/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hissnauer
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2023 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 35 117,70 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob das Behinderungsverbot aus Art. 48 Abs. 2 GG auch für Mitglieder des Thüringer Landtags Anwendung findet - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - und welche Folgen sich ggf. hieraus für die in § 38 des Thüringer Abgeordnetengesetzes enthaltene Regelung ergeben. Klärungsbedürftig ist ggf. auch, ob diese Bestimmung - ungeachtet ihrer Stellung im Thüringer Abgeordnetengesetz - gemäß § 127 Nr. 2 BRRG revisibel ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2018 - 2 C 14.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 148 Rn. 17 m. w. N.).

2 Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 14.24 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Beschluss vom 27.03.2025 -
BVerwG 2 C 14.24ECLI:DE:BVerwG:2025:270325B2C14.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2025 - 2 C 14.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:270325B2C14.24.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 14.24

  • VG Gera - 19.06.2020 - AZ: 1 K 2213/19 Ge
  • OVG Weimar - 20.12.2023 - AZ: 2 KO 522/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hissnauer
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2023 und des Verwaltungsgerichts Gera vom 19. Juni 2020 sind wirkungslos.
  3. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 37 590,84 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Zur Klarstellung ist auszusprechen, dass die ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen wirkungslos sind (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

2 Über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. In Anlehnung an das in § 154 Abs. 1 VwGO normierte Grundprinzip des Kostenrechts, nach dem der unterliegende Teil die Verfahrenskosten zu tragen hat, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Kann der hypothetische Ausgang des Verfahrens anhand einer summarischen Prüfung nicht vorhergesagt werden, etwa weil er von der Beantwortung bislang höchstrichterlich nicht geklärter Fragen abhängt, sind die Kosten den Beteiligten im Regelfall zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nicht dazu bestimmt, trotz eingetretener Erledigung Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. November 2014 - 2 C 8.14 - Buchholz 237.6 § 44 NdsLBG Nr. 1 Rn. 2 und vom 2. Dezember 2016 - 2 C 19.15 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 22 Rn. 2).

3 Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Ob die Revision Erfolg gehabt hätte, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht beantworten. Es wäre eine eingehende Prüfung erforderlich, die nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr geboten ist und deren Ergebnis nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache auch nicht absehbar war. Es entspricht daher der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO).

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GKG.