Beschluss vom 27.03.2025 -
BVerwG 2 C 14.24ECLI:DE:BVerwG:2025:270325B2C14.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2025 - 2 C 14.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:270325B2C14.24.0]
Beschluss
BVerwG 2 C 14.24
- VG Gera - 19.06.2020 - AZ: 1 K 2213/19 Ge
- OVG Weimar - 20.12.2023 - AZ: 2 KO 522/20
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hissnauer
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Urteile des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2023 und des Verwaltungsgerichts Gera vom 19. Juni 2020 sind wirkungslos.
- Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 37 590,84 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Zur Klarstellung ist auszusprechen, dass die ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen wirkungslos sind (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
2 Über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. In Anlehnung an das in § 154 Abs. 1 VwGO normierte Grundprinzip des Kostenrechts, nach dem der unterliegende Teil die Verfahrenskosten zu tragen hat, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Kann der hypothetische Ausgang des Verfahrens anhand einer summarischen Prüfung nicht vorhergesagt werden, etwa weil er von der Beantwortung bislang höchstrichterlich nicht geklärter Fragen abhängt, sind die Kosten den Beteiligten im Regelfall zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nicht dazu bestimmt, trotz eingetretener Erledigung Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. November 2014 - 2 C 8.14 - Buchholz 237.6 § 44 NdsLBG Nr. 1 Rn. 2 und vom 2. Dezember 2016 - 2 C 19.15 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 22 Rn. 2).
3 Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Ob die Revision Erfolg gehabt hätte, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht beantworten. Es wäre eine eingehende Prüfung erforderlich, die nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr geboten ist und deren Ergebnis nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache auch nicht absehbar war. Es entspricht daher der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO).
4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GKG.