Beschluss vom 09.12.2010 -
BVerwG 9 B 98.10ECLI:DE:BVerwG:2010:091210B9B98.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.12.2010 - 9 B 98.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:091210B9B98.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 98.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 9 B 93.09 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO). Im Beschluss vom 27. Oktober 2010 (BVerwG 9 B 93.09 ) ist der Senat auf sämtlichen Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen, den die Anhörungsrüge übergangen glaubt: auf die Rügen, die der Kläger aus seinem Vortrag herleitet, dass es sich bei der streitgegenständlichen Straße bereits zur Zeit der DDR um eine Kreisstraße gehandelt habe (Anhörungsrüge Ziff. 1 und Ziff. 2, zweiter Absatz; dazu Senatsbeschluss Rn. 3 bis 5); auf die Rüge einer angeblichen Abweichung des Berufungsurteils von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweislast (Anhörungsrüge Ziff. 2; Senatsbeschluss Rn. 10 Seite 6 Mitte); auf die Rügen, dass es sich lediglich um eine Wiederherstellungsmaßnahme gehandelt habe und dass das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt sei (Anhörungsrüge Ziff. 3 und Ziff. 4; Senatsbeschluss Rn. 6 bis 8, Rn. 10 Seite 6 Mitte); schließlich auch auf die Rüge zur Kostentragungslast (Anhörungsrüge S. 5, Senatsbeschluss Rn. 17). Dass der Senat dem Beschwerdevorbringen aus prozess- oder materiellrechtlichen Gründen nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Anhörungsrüge beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfest-
setzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.

Beschluss vom 27.01.2011 -
BVerwG 9 B 98.10ECLI:DE:BVerwG:2011:270111B9B98.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.01.2011 - 9 B 98.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:270111B9B98.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 98.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers vom 19. Januar 2011 gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 9 B 98.10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung, deren Statthaftigkeit dahingestellt bleiben kann, hat keinen Erfolg. Der Senat sieht keinen Anlass, seinen Beschluss vom 9. Dezember 2010, mit dem er die Anhörungsrüge des Klägers gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 9 B 93.09 - zurückgewiesen hat, im Entscheidungsausspruch oder in den Gründen zu ändern. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass er in dem zuletzt genannten Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 VwGO). Vielmehr hat der Senat in dem rechtlich gebotenen Umfang sämtlichen Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde behandelt. Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung (Punkt 2, 1. Absatz; Seite 3, 2. Absatz) ist darin auch auf die Qualifizierung der streitigen Straßenausbaumaßnahme als reine Ausbesserungsmaßnahme nach einer Kanalverlegung eingegangen worden (vgl. Rn. 6 des Beschlusses vom 27. Oktober 2010). Soweit die Gegenvorstellung meint (S. 3 oben), die Beschwerde habe im Rahmen der Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO auch ohne Gegenüberstellung von (angeblich) widerstreitenden Rechtssätzen genügt, übersieht sie, dass die Divergenzrüge unabhängig davon aus den im Beschluss vom 27. Oktober 2010 kurz angesprochenen weiteren Gründen keinen Erfolg haben konnte (vgl. Rn. 10, ab Zeile 12 <„im Übrigen“> zu Punkt C.1 bis C.7 der Beschwerdebegründung).