Beschluss vom 27.01.2011 -
BVerwG 9 B 98.10ECLI:DE:BVerwG:2011:270111B9B98.10.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.01.2011 - 9 B 98.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:270111B9B98.10.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 98.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 19. Januar 2011 gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 9 B 98.10 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Die Gegenvorstellung, deren Statthaftigkeit dahingestellt bleiben kann, hat keinen Erfolg. Der Senat sieht keinen Anlass, seinen Beschluss vom 9. Dezember 2010, mit dem er die Anhörungsrüge des Klägers gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 9 B 93.09 - zurückgewiesen hat, im Entscheidungsausspruch oder in den Gründen zu ändern. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass er in dem zuletzt genannten Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 VwGO). Vielmehr hat der Senat in dem rechtlich gebotenen Umfang sämtlichen Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde behandelt. Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung (Punkt 2, 1. Absatz; Seite 3, 2. Absatz) ist darin auch auf die Qualifizierung der streitigen Straßenausbaumaßnahme als reine Ausbesserungsmaßnahme nach einer Kanalverlegung eingegangen worden (vgl. Rn. 6 des Beschlusses vom 27. Oktober 2010). Soweit die Gegenvorstellung meint (S. 3 oben), die Beschwerde habe im Rahmen der Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO auch ohne Gegenüberstellung von (angeblich) widerstreitenden Rechtssätzen genügt, übersieht sie, dass die Divergenzrüge unabhängig davon aus den im Beschluss vom 27. Oktober 2010 kurz angesprochenen weiteren Gründen keinen Erfolg haben konnte (vgl. Rn. 10, ab Zeile 12 <„im Übrigen“> zu Punkt C.1 bis C.7 der Beschwerdebegründung).