Beschluss vom 26.10.2006 -
BVerwG 1 B 143.06ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B1B143.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 - 1 B 143.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B1B143.06.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 143.06
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.06.2006 - AZ: OVG 9 A 259/06.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
- Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Juni 2006 wird aufgehoben, soweit sie sich auf den Hauptantrag der Klägerin auf Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamts vom 16. November 2005 bezieht.
- Die Revision wird insoweit zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1 Die Beschwerde der Klägerin, die sich ersichtlich nur auf ihren Hauptantrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2005 bezieht und im Übrigen (hinsichtlich des vom Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedenen Hilfsantrags auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) auch keine Rügen erhebt, ist begründet.
2 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insoweit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier: nach § 51 Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.
3 Auf die von der Beschwerde erhobene weitere Grundsatzrüge zum Prognosemaßstab in Widerrufsfällen, in denen eine aus anderen Gründen drohende Verfolgung im Heimatland geltend gemacht wird, kommt es danach nicht an. Im Übrigen hätte die Rüge voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, weil die Frage inzwischen rechtsgrundsätzlich geklärt ist. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 125.06 - zu einer entsprechenden Rüge des dortigen, ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Beschwerdeführers.
4
Soweit das Berufungsgericht den Hilfsantrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen hat, ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden. Die Rechtskraft ist allerdings auflösend bedingt durch den Erfolg der Klägerin mit ihrem noch nicht rechtskräftig beschiedenen Hauptantrag.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 34.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.