Beschluss vom 19.10.2006 -
BVerwG 1 B 125.06ECLI:DE:BVerwG:2006:191006B1B125.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.10.2006 - 1 B 125.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:191006B1B125.06.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 125.06
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 21.06.2006 - AZ: OVG 9 A 552/06.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
2 Die Beschwerde hält im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Frage für klärungsbedürftig, welcher Prognosemaßstab bei der Feststellung anzuwenden ist, „dass dem betreffenden Flüchtling bei einer Rückkehr in sein Heimatland nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht, insbesondere nicht durch nichtstaatliche Akteure gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG.“ Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil sie inzwischen durch das Urteil des Senats vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Rn. 27 f.) geklärt ist. Nach diesem Urteil ist, wenn einem anerkannten Flüchtling im Falle des Widerrufs bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung droht, der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - und nicht wie die Beschwerde meint, der herabgestufte Prognosemaßstab - anzuwenden. Das entspricht den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei erlittener Vorverfolgung, die voraussetzt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei der Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung besteht (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97 Leitsatz). Dementsprechend hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob dem Kläger nunmehr bei einer Rückkehr in den Irak aus anderen Gründen als im Anerkennungsverfahren Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht, zutreffend den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde gelegt (UA S. 11). Dass und inwiefern der Fall des Klägers Anlass zu erneuter oder weitergehender Klärung der Frage des Prognosemaßstabs im Widerrufsverfahren geben sollte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
3 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.