Verfahrensinformation

Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden für den Neubau der Bundesstraße B 178 auf einer rund 6,3 km langen Teilstrecke zwischen Löbau und Nostitz. Für dieses Vorhaben sollen landwirtschaftlich genutzte Flächen der Klägerin in Anspruch genommen werden. Außerdem befürchtet die Klägerin, dass im anschließenden Bauabschnitt, der von Nostitz zur Autobahnanschlussstelle Weißenberg führen soll, weitere von ihr genutzte Flächen beansprucht werden und deshalb die Existenz ihres Landwirtschaftbetriebes gefährdet wird.


Pressemitteilung Nr. 54/2005 vom 26.10.2005

Klagen gegen Teilstück der B 178 n abgewiesen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute mehrere Klagen landwirtschaftlicher Betriebe gegen ein nördlich von Löbau gelegenes Teilstück der B 178 n abgewiesen. Mit dem Neubau der B 178 n soll eine leistungsfähige Nord-Süd-Verbindung zwischen dem Dreiländereck bei Zittau und der Bundesautobahn A 4 geschaffen werden.


Die Einwände der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit des Vorhabens, für das Teile ihrer landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen werden sollen, hat der 9. Senat zurückgewiesen. Der von den Klägern bezweifelte Bedarf für den Neubau liege aufgrund der nicht zu beanstandenden Aufnahme des Vorhabens in den vom Gesetzgeber aufgestellten Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen fest. Ein Ausbau vorhandener Straßen, insbesondere der B 6, anstelle eines Neubaus habe sich angesichts der dabei auftretenden Planungsnachteile jedenfalls nicht aufgedrängt. Auch das abschnittsweise Vorgehen der Vorhabenrealisierung sei nicht zu beanstanden, weil der jetzt planfestgestellten Teilstrecke eine selbständige Verkehrsfunktion zukomme und dem Weiterbau unüberwindliche Hindernisse nicht entgegenstünden. Schließlich sei auch den privaten Belangen der Kläger hinreichend Rechnung getragen worden. Dabei seien mögliche weitere Flächeninanspruchnahmen der Kläger im Folgeabschnitt, der sich noch in der Vorplanung befindet, noch nicht zu berücksichtigen.


BVerwG 9 A 33.04 - Urteil vom 26.10.2005

BVerwG 9 A 34.04 - Urteil vom 26.10.2005

BVerwG 9 A 49.04 - Urteil vom 26.10.2005


Urteil vom 26.10.2005 -
BVerwG 9 A 34.04ECLI:DE:BVerwG:2005:261005U9A34.04.0

Urteil

BVerwG 9 A 34.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r , Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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