Urteil vom 26.09.2019 -
BVerwG 7 C 5.18ECLI:DE:BVerwG:2019:260919U7C5.18.0
Berücksichtigung artenschutzfachlicher Belange bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem UVPG
Leitsätze:
1. Die Möglichkeit einer Beteiligungsberechtigung genügt zur Begründung der Verbandsklagebefugnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG, wenn diese von dem Ergebnis einer Vorprüfung abhängt.
2. Der Auffangtatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst auch solche Vorhaben, bei denen nach Durchführung einer UVP-Vorprüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
3. Artenschutzrechtliche Belange im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind in der Regel bei der standortbezogenen Vorprüfung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie förmlich als Schutzzweck eines Gebietes nach Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG bestimmt wurden.
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Rechtsquellen
Aarhus-Konvention Art. 9 Abs. 2 und 3 RL 2011/92/EU Art. 4 Abs. 2 UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVPG § 2 Abs. 2 und 5, § 7 Abs. 2, § 74 Abs. 1 UVPG 2010 § 3c Satz 1 und 2, Anlage 1 Nr. 1.6.3, Anlage 2 Nr. 2 BNatSchG § 44 Abs. 1 -
Instanzenzug
VG Minden - 11.03.2015 - AZ: VG 11 K 3060/13
OVG Münster - 18.05.2017 - AZ: OVG 8 A 870/15
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:260919U7C5.18.0]
Urteil
BVerwG 7 C 5.18
- VG Minden - 11.03.2015 - AZ: VG 11 K 3060/13
- OVG Münster - 18.05.2017 - AZ: OVG 8 A 870/15
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2019
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Dr. Günther und Dr. Löffelbein
für Recht erkannt:
- Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
1 Der Kläger ist ein anerkannter Naturschutzverband. Er wendet sich gegen drei der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen (WEA S 1 bis S 3 und WEA G 1 und G 2). Die Grundstücke, auf denen sich die Windenergieanlagen befinden, liegen im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung des beklagten Kreises zum Schutz von Landschaftsteilen vom 13. Dezember 1965 sowie innerhalb einer im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Windenergiekonzentrationsfläche.
2 Dem Genehmigungsantrag waren eine Schallimmissionsprognose und eine Schattenwurfprognose, ein Gutachten zur Turbulenzbelastung sowie bezogen auf die drei Anlagen WEA S 1 bis S 3 eine standortbezogene Vorprüfung beigefügt, die die UVP-Pflicht verneint.
3 Der Beklagte erteilte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen mit Bescheiden vom 25. Juni 2013 (WEA S 1 und S 2), vom 12. August 2013 (WEA S 3) und vom 14. August 2013 (WEA G 1 und G 2). Die drei Bescheide enthalten zum Schutz des Weißstorchs zeitliche Betriebs- und Überwachungsregelungen. In den Bescheiden vom 25. Juni 2013 und vom 14. August 2013 wird bestimmt, dass ein akustisches Fledermaus-Monitoring an den WEA S 1 und G 2 durchzuführen sei. Im Genehmigungsbescheid vom 14. August 2013 wurden zudem Maßnahmen zugunsten der Rohrweihe angeordnet.
4 Der Kläger hat am 13. September 2013 Klage gegen die drei Genehmigungsbescheide erhoben.
5 In einer (nachgeholten) allgemeinen Vorprüfung von Dezember 2014, die sich mit der Gesamtheit der fünf streitbefangenen Windenergieanlagen befasst, ist der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe.
6 Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:
7 Die Klage sei zulässig, der Kläger sei insbesondere klagebefugt. Er könne geltend machen, in eigenen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein. Die Klagebefugnis ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG. Die Klage sei auch als Verbandsklage nach § 2 Abs. 1 UmwRG zulässig.
8 Die angefochtenen Genehmigungsbescheide seien rechtswidrig. Sie litten an einem absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG. Danach stehe eine fehlerhaft durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleich.
9 Das Vorhaben sei vorprüfungspflichtig, weil es sich um eine Windfarm handele. Eine Windfarm bestehe aus mindestens drei Windenergieanlagen, die einander räumlich so zugeordnet seien, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührten. In einer typisierenden Betrachtungsweise sei dies gegeben, wenn die Entfernung zwischen den Windenergieanlagen weniger als das Zehnfache des Rotordurchmessers betrage. Hier sei diese Entfernung zwar leicht überschritten. Die Einschätzung, es handele sich dennoch um eine Windfarm, sei gleichwohl gerechtfertigt, weil sich die Einwirkungsbereiche der Windenergieanlagen bezogen auf das Schutzgut "Tiere" mehrfach überschnitten, und zwar konkret bezogen auf die Vogelarten Weißstorch und Rohrweihe.
10 In der allein erforderlichen standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls seien auch artenschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen. Sie gehörten zu den Schutzkriterien der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Denn die festgestellten Vorkommen besonders oder streng geschützter Arten seien ökologisch gleichermaßen sensibel wie die ausdrücklich im Anhang zum Gesetz aufgeführten geschützten Gebiete. Der Senat könne daher offenlassen, ob in der standortbezogenen Vorprüfung nur die dort genannten Schutzkriterien oder auch die Qualitätskriterien zu berücksichtigen seien.
11 Die nachgeholte Vorprüfung des Einzelfalls genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ihr Ergebnis sei bezogen auf die Avifauna nicht nachvollziehbar.
12 Der Beklagte begründet die vom Senat zugelassene Revision wie folgt: Das Oberverwaltungsgericht habe gegen Bundesrecht verstoßen, indem es auch am Vorhabenstandort befindliche Habitate der durch die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote geschützten Arten bei der standortbezogenen Vorprüfung berücksichtigt habe. Dies könne allenfalls dann erfolgen, wenn das Vorhaben eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen des maßgeblichen Gebiets befürchten lasse. Die bloße Existenz eines Habitats genüge nicht.
13 Die Beigeladene führt aus, dass die Klage bereits deswegen unbegründet sei, weil sie erst nach 14 Wochen begründet worden sei. Die durchgeführte Vorprüfung sei im Übrigen nicht zu beanstanden.
14
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2017 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. März 2015 zurückzuweisen.
15
Der Kläger beantragt,
die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.
16 Er verteidigt das Urteil des Berufungsgerichts. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von Mai 2017 komme es nicht mehr darauf an, ob ein Verfahrensfehler bei der Vorprüfung vorliege; vielmehr könne sich der Kläger unmittelbar auf die Verletzung umweltbezogener Normen berufen. Den Genehmigungen stehe das naturschutzrechtliche Tötungsverbot entgegen, weil das Tötungsrisiko hinsichtlich der Rohrweihe signifikant erhöht sei. Entsprechendes gelte für die Fledermäuse.
II
17 Die zulässigen Revisionen sind begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da es zur abschließenden Entscheidung der Feststellung weiterer Tatsachen bedarf, ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
18 A. Der Kläger ist als anerkannte Umweltvereinigung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 UmwRG in der nach der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 UmwRG geltenden Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) klagebefugt.
19 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, also eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, einlegen, wenn sie geltend macht, dass die Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften verletzt, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Das Gesetz fordert für den Rechtsbehelf einen tauglichen Gegenstand, allein die Möglichkeit dessen Vorliegens reicht nicht (BVerwG, Urteile 2. November 2017 - 7 C 25.15 - Buchholz 445.41 § 27 WHG 2010 Nr. 3 Rn. 18, vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 10 und vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 8). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Vorhaben der Beigeladenen ein tauglicher Gegenstand ist. Nach Nummer 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt es sich bei der Errichtung und dem Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von mehr als 50 m mit drei bis sechs Windenergieanlagen um ein Vorhaben, für das mindestens eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen ist. Im Ergebnis dieser Prüfung kann die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung stehen.
20 2. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den fünf Windenergieanlagen der Beigeladenen um eine Windfarm handelt.
21 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Windfarm dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windenergieanlagen besteht, die einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 - BVerwGE 121, 182 <187>). Die in der Verwaltungspraxis verbreitete Annahme, dass dies dann zu verneinen ist, wenn der Abstand zwischen zwei Windenergieanlagen mehr als das Zehnfache des Rotordurchmessers ausmacht, mag empirisch häufig zutreffen, kann aber nicht als verbindlicher Grenzwert anerkannt werden, weil es sich hierbei nicht um eine technische Wirkungsgröße handelt (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 B 11.07 - BauR 2007, 1698 <1698 a.E. f.>). Da im Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblich auf Umweltauswirkungen abzustellen ist, muss für die Zusammenfassung mehrerer Anlagen zu einer größeren Einheit danach gefragt werden, ob sich ihre Umweltauswirkungen überlagern (vgl. BT-Drs. 14/4599 S. 94 f.). Dies ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Avifauna der Fall, obgleich der Abstand der Anlagen das Zehnfache des Rotordurchmessers übersteigt.
22 Unerheblich ist es insoweit, dass die Belange der Avifauna im konkreten Fall nicht in die standortbezogene Vorprüfung einzubeziehen sind (s. unten, Rn. 29 ff.). Zur Feststellung der Überlagerung der Umweltauswirkungen mehrerer Windenergieanlagen sind alle Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 2 und 5 UVPG). Hierzu gehören gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UVPG auch Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt.
23 Offenbleiben kann die Frage, ob die Legaldefinition der Windfarm, wie sie nunmehr in § 2 Abs. 5 UVPG enthalten ist, auch auf ältere Verfahren anzuwenden ist (so VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 10 S 1681/17 - ZNER 2018, 161 Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2019 - 12 ME 105/18 - ZNER 2019, 148 <150 f.>). Mit dieser Vorschrift ist die der zitierten Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmende Definition der Windfarm um das Merkmal des funktionalen Zusammenhangs ergänzt worden (vgl. BT-Drs. 18/11948 S. 2 und 20 f., jeweils zu Nr. 3). Hier ist von einem solchen funktionalen Zusammenhang auszugehen, weil sich die fünf Windenergieanlagen in einer - jedenfalls nachträglich festgesetzten - Konzentrationszone für Windenergieanlagen befinden und deshalb nach dem Regelbeispiel des § 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG ein schon damals bestehender funktionaler Zusammenhang angenommen werden kann.
24 3. Soweit als zusätzliche Voraussetzung der Verbandsklagebefugnis in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) UmwRG gefordert wird, dass die Vereinigung "zur Beteiligung berechtigt war" muss es angesichts des durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG eröffneten Anwendungsbereichs der Verbandsklage auch für nur vorprüfungspflichtige Vorhaben auf der Zulässigkeitsebene in erweiternder Auslegung des Wortlauts genügen, wenn die klagende Vereinigung geltend macht, eine Beteiligung sei zu Unrecht unterblieben.
25 4. Unabhängig davon ist das Umweltrechtsbehelfsgesetz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auch auf Verwaltungsakte anwendbar, durch die andere als die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2 b) UmwRG genannten Vorhaben zugelassen werden. Dem Wortlaut nach besteht insofern ein Exklusivitätsverhältnis zwischen in den Nummern 1 bis 2b) erfassten Vorhaben und denjenigen nach Nummer 5. Allerdings ist das Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 UmwRG mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen, einschränkend dahin zu verstehen, dass es nur solche Vorhaben betrifft, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird und die mithin gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. November 2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 165). Dieses einschränkende Verständnis des Exklusivitätsverhältnisses verhindert den Wertungswiderspruch der entstünde, wenn Vorhaben, die vorprüfungspflichtig sind, bei denen die Vorprüfung aber keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben hat, bereits auf der Zulässigkeitsebene ausgeschlossen würden, während demgegenüber Kleinvorhaben, bei denen aufgrund geringer Größe oder geringer Leistung nicht einmal eine Verpflichtung zu einer Vorprüfung besteht, auf die Klage eines Umweltverbandes ohne Weiteres auf ihre Vereinbarkeit mit umweltbezogenen Rechtsvorschriften überprüft werden könnten.
26 5. Anders als vom Oberverwaltungsgericht angenommen, ergibt sich eine Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO allerdings nicht auch aus der Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers. Solche folgen insbesondere nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 19, vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - Buchholz 451.91 EuropUmwR Nr. 55 Rn. 21, vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 41 und vom 22. Dezember 2016 - 4 B 13.16 - ZLW 2017, 161 Rn. 19; in diesem Sinne auch BT-Drs. 16/2495 S. 7 f.). Das Oberverwaltungsgericht Münster hat seine abweichende Rechtsprechung mittlerweile aufgegeben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 926/16 - NWVBl. 2018, 256 ebenda; Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 - AUR 2018, 356 ebenda).
27 B. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht, soweit es die Einbeziehung artenschutzrechtlicher Belange nach § 44 BNatSchG in die standortbezogene Vorprüfung verlangt.
28 1. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Klage allerdings nicht wegen des Versäumens der in § 6 UmwRG enthaltenen Frist zur Begründung der Klage unbegründet. Die Frist stellt eine innerprozessuale, formelle Präklusionsregelung dar, was nicht zuletzt aus der teilweisen Parallelität mit § 87b VwGO folgt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2018 - 1 KN 29/17 - NVwZ-RR 2019, 631 Rn. 22; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG, Stand Juni 2019, Rn. 1; Marquard, NVwZ 2019, 1162 <1165>; Rennert, DVBl. 2017, 69 <75>). Der gegenüber der Vorgängerregelung deutlich verschärfte § 6 UmwRG n.F. kann sich schon aus Gründen des prozessualen Vertrauensschutzes nicht auf Rechtsbehelfe erstrecken, die bei Inkrafttreten der Neufassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) bereits erhoben waren.
29 2. Das Oberverwaltungsgericht ist der Ansicht, unter die Schutzkriterien der Nummer 2.3 der Anlage 2 UVPG a.F. fielen auch solche Lebensräume, die unter ökologischem Blickwinkel ähnlich sensibel sind wie die in den Nummern 2.3.1 bis 2.3 .9 aufgeführten. Hierzu zählten auch am Vorhabenstandort befindliche Habitate der durch artenschutzrechtliche Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten wild lebenden Tiere der besonders oder streng geschützten Arten. Das Vorhandensein solcher Habitate stelle eine ökologische Besonderheit des Vorhabenstandortes dar, aus der eine spezifische Empfindlichkeit gegenüber Eingriffen folge. Darüber hinaus spreche Einiges dafür, dass durch § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG a.F. zumindest auch die Qualitätsmerkmale der Nummer 2.2. der Anlage 2 UVPG a.F. in Bezug genommen werden. Dem ist nicht zu folgen.
30 a) § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. verweist für das Prüfprogramm der allgemeinen Vorprüfung ohne weitere Einschränkung auf (alle) "in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien" während Satz 2 die standortbezogene Vorprüfung ausdrücklich auf die Prüfung der "in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien" beschränkt. Der Begriff der Schutzkriterien wiederum wird in der Nummer 2.3 der Anlage 2 in Abgrenzung zu den "Nutzungskriterien" in Nummer 2.1 und den "Qualitätskriterien" in Nummer 2.2. definiert. Danach ist unter "Schutzkriterien" die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3 .11 aufgezählten Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes zu verstehen. Die "Nutzungskriterien" erfassen die bestehenden Nutzungen der Flächen, die "Qualitätskriterien" beziehen sich auf Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft. Angesichts dieser klaren Abgrenzung der verschiedenen Kriterien in Nummer 2 der Anlage 2 UVPG a.F., fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Bezugnahme in § 3c Satz 2 UVPG a.F. auf die "Schutzkriterien" nicht die gesetzlich definierten Kriterien meinte (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3c UVPG, Stand Juni 2019, Rn. 34).
31 Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Neuformulierung des § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG mit Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808). Diese Vorschrift verweist nunmehr ausdrücklich nur auf Nummer 2.3. Damit ist allerdings keine gegenüber der bisherigen Rechtslage einschränkende Neuregelung, sondern allein eine Klarstellung des bis dato schon geltenden Rechts verbunden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juli 2018 - 10 S 2378/17 - ZNER 2018, 481 Rn. 9). Hätte der Gesetzgeber mit der Neufassung eine Einschränkung des Prüfungsumfangs der standortbezogenen Vorprüfung beabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass dies in der Gesetzesbegründung kenntlich gemacht worden wäre. Dort wird hingegen auf die nur klarstellende Bedeutung der Gesetzesänderung und auf die gesetzliche Abbildung der bisher schon üblichen Praxis Bezug genommen. Speziell mit Blick auf die standortbezogene Vorprüfung wird ausgeführt, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG deren Prüfungsmodalitäten klarstellt und dass es keiner Vorprüfung und erst recht keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, wenn keine besonderen örtlichen Gegebenheiten, wie sie in Nummer 2.3 aufgeführt sind, vorliegen (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 78).
32 b) Der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, in die Vorprüfung seien nach Nummer 2.3 der Anlage 2 UVPG a.F. auch die am Vorhabenstandort befindlichen Habitate der durch artenschutzrechtliche Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten wild lebenden Tiere einzubeziehen, steht nicht nur der Wortlaut des § 3c UVPG a.F. und der Anlage 2 UVPG a.F. entgegen, sondern sie verfehlt auch den in Nummer 2.3 der Anlage 2 UVPG a.F. zum Ausdruck gebrachten Schutzgebietsbezug und damit die vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung zwischen dem besonderen Artenschutz und dem Gebietsschutz, der an die durch eine entsprechende Ausweisung rechtlich anerkannte besondere Schutzbedürftigkeit und die darin niedergelegten Schutzziele anknüpft. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stellen Habitate der den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG unterliegenden Arten keine den Schutzgebieten vergleichbare sensible und schutzwürdige Lebensräume dar. Das Oberverwaltungsgericht blendet den grundlegenden Unterschied zwischen dem besonderen Artenschutz einerseits und dem Gebietsschutz andererseits, wie er nicht zuletzt in Art. 3 bis 11 und Art. 12 bis 16 FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 S. 7) seinen Ausdruck findet, aus. Der besondere Artenschutz ist individuenbezogen und schützt jedes einzelne Exemplar einer besonders oder streng geschützten Art und dessen Habitat. Allein das Vorkommen eines oder mehrerer Habitate einer von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfassten Art rechtfertigt jedoch nicht die Festlegung eines (besonderen) Schutzgebietes. Dazu müssen - soweit es um den Schutz durch die FFH-Richtlinie geht - vielmehr die Kriterien für die Gebietsauswahl in Anlage III der Richtlinie erfüllt sein. Vergleichbares gilt für die übrigen in Nr. 2.3 aufgezählten Gebiete. Es ist entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts auch nicht erkennbar, wie sich eine Ausdehnung der Prüfungspflicht auf "enge Ausnahmefälle" beschränken ließe. Gerade im Zusammenhang mit der Genehmigung von Windenergieanlagen sind häufig Lebensräume von europäischen Vogelarten und Fledermausarten betroffen, die dem Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und dem Schutz der weiteren Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 BNatSchG unterliegen. Die Erweiterung der standortbezogenen Vorprüfung auf die artenschutzrechtlichen Belange des § 44 Abs. 1 BNatSchG dürfte daher bei einer Einbeziehung artenschutzrechtlicher Belange eher die Regel als die Ausnahme sein.
33 Dass das Prüfprogramm der standortbezogenen Vorprüfung nicht auch auf Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Habitaten der durch die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote geschützten wild lebenden Arten auszuweiten ist, findet seine Bestätigung weiter darin, dass in Nummer 2.3 der Anlage 2 UVPG a.F. der Prüfungsumfang nicht nur auf die in den Nummern 2.3.1 bis 2.3 .9 näher bezeichneten Gebiete beschränkt wird, sondern zudem auf erhebliche nachteilige Auswirkungen gerade auf die Schutzgüter, derentwegen die Ausweisung erfolgte. Der Umstand, dass ein Gebiet einem rechtlich anerkannten Schutzstatus unterliegt, führt nicht - quasi automatisch - zur UVP-Pflicht, sondern erforderlich ist eine Gefährdung der spezifischen ökologischen Schutzfunktion des Schutzgebietes (so ausdrücklich Begr. RegE, BR-Drs. 674/00 vom 10. November 2000, S. 116). Erfasst werden sollen nur solche Auswirkungen des Vorhabens, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen (vgl. VGH München, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 22 CS 16.10 78 - juris; VGH Kassel, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 - juris Rn. 12; siehe auch Appold, in: Hoppe/Beckmann/Kment, Kommentar zum UVPG, 5. Aufl. 2018 § 3c Rn. 16; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, § 3c UVPG Rn. 33; Kläne, DVBl. 2001, 1031 <1035 f.> und Peters, Hk-UVPG § 3c Rn. 9).
34 c) Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn - ohne formell unter Schutz gestellt zu sein - ein vergleichbar sensitiver Lebensraum von besonders oder streng geschützten Arten betroffen ist, der einem unter Schutz gestellten Gebiet in seiner ökologischen Sensibilität gleichzusetzen ist. Das kann aber nur auf enge Ausnahmefälle beschränkt sein, etwa bei einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung; ansonsten droht der gesetzgeberisch gewollte Unterschied zwischen der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung zu verwischen (VGH Kassel, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 - ZNER 2016, 424 Rn. 13 bis 16; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. April 2017 - 2 B 726/16 - juris Rn. 10 bis 12; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 10 S 1681/17 - ZNER 2018, 161 Rn. 20 f.; OVG Greifswald, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 3 M 286/15 - ZNER 2018, 454 Rn. 117; vgl. auch VGH München, Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 22 CS 15.22 47 - juris Rn. 43 und vom 4. Juli 2016 - 22 CS 16.10 78 - ZNER 2016, 419 Rn. 37). Soweit das Oberverwaltungsgericht die Gefahr einer Nivellierung der Unterschiede zwischen allgemeiner und standortbezogener Vorprüfung als nicht gegeben ansieht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das Oberverwaltungsgericht übersieht, dass die Fokussierung der standortbezogenen Vorprüfung auf bestimmte Schutzgebiete und Lebensräume zu einer wesentlichen Abkürzung des Screening-Prozesses führt. Ergibt die überschlägige Prüfung keine Anhaltspunkte für örtliche Gegebenheiten, an die die UVP-Pflicht bei den einer standortbezogenen Vorprüfung zu unterziehenden Vorhaben anknüpft, kann die Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet werden (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3c UVPG Rn. 34).
35 Die Anknüpfung an die förmliche Unterschutzstellung dient letztlich auch der Verwaltungsvereinfachung und der Rechtssicherheit, indem sie erkennbar macht, welche Belange bei der standortbezogenen Vorprüfung einzustellen sind; der gesetzgeberisch vorgegebene Katalog kann nur in den oben beschriebenen, sehr engen Grenzen erweitert werden (vgl. Kläne, DVBl. 2001, 1031 <1036>; Wegner, NuR 2018, 388 <392>).
36 d) Auch Unionsrecht erzwingt kein anderes Verständnis der gesetzlichen Regelungen. Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU erlaubt den Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II zu bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Geschieht dies - wie hier - durch eine Einzelfalluntersuchung, sind dabei die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 3 UVP-RL). Dort sind Projektmerkmale und Projektstandorte sowie die Merkmale der potenziellen Auswirkungen aufgeführt. Der Anhang III ist in dieser Form bereits mit der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG eingeführt worden. In deren zehnter Begründungserwägung heißt es im Hinblick auf von den Mitgliedstaaten gemäß der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ausgewiesene besondere Schutzgebiete, dass Projekte in diesen Gebieten nicht notwendigerweise automatisch entsprechend der Richtlinie geprüft werden müssten, also einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber mit seiner Unterscheidung zwischen der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung sowie der entsprechenden unterschiedlichen Anwendung der Kriterien des Anhangs 2 zum UVPG a.F. den ihm von der Richtlinie zugestandenen Umsetzungsspielraum überschritten hat.
37 Auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nicht zu entnehmen, dass die besonders oder streng geschützten Arten zwingend bei der Vorprüfung einzustellen sind (vgl. Wegner, NuR 2018, 388 <392>). Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass eine Festlegung von Schwellenwerten allein nicht zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 85/337/EWG (entspricht weitgehend Art. 4 Abs. 2 RL 2011/92/EU) genügt, um der Verpflichtung gerecht zu werden, diejenigen Projekte zu ermitteln, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Es müssten vielmehr neben der Größe auch die Art und der Standort des Projekts berücksichtigt werden. Die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie hänge dabei nicht von den Merkmalen eines einzelnen Projekts ab, sondern von einer Gesamtbeurteilung der Merkmale der in einem Gebiet in Betracht kommenden Projekte (EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 [ECLI:EU:C:1999:431], Kommission/Irland - Rn. 65, 74). Diese Vorgaben lassen nicht erkennen, dass die deutsche Regelung in dem hier zugrunde gelegten Verständnis gegen Unionsrecht verstößt. Vielmehr werden der Vorhabenart und dem Vorhabenstandort durch den Anhang 2 zum UVPG a.F. eine gesteigerte Bedeutung bei der Bestimmung der UVP-Pflichtigkeit eingeräumt.
38 3. In die standortbezogene Vorprüfung sind auch nicht die Belange der Nummer 2.2 der Anlage 2 UVPG a.F. mit einzubeziehen. Wie oben bereits unter Randnummer 30 im Einzelnen dargelegt, spricht schon der Wortlaut des § 3c Satz 2 UVPG a.F. gegen ein solches Verständnis. Hierauf wird verwiesen. Angesichts dieses Befundes lässt sich Anderes auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass im Einleitungssatz der Nummer 2 Nutzungs- und Schutzkriterien anders als Qualitätskriterien ausdrücklich erwähnt werden (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 10 S 1681/17 - ZNER 2018, 161 Rn. 18; OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17 - ZNER 2018, 569 Rn. 93; Balla, NuR 2017, 239 <241>).
39 C. Der Senat kann weder beurteilen, ob sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), noch kann er selbst in der Sache entscheiden. Der Rechtsstreit ist gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückzuverweisen.
40 Ob eine den gesetzlichen Maßstäben genügende standortbezogene Vorprüfung durchgeführt wurde und diese zu dem Ergebnis kommen durfte, dass es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts liegen die Grundstücke, auf denen die Windenergieanlagen errichtet werden sollen, im räumlichen Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung. Die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 26 BNatSchG ist nach Nummer 2.3.4 der Anlage 2 zum UVPG a.F. im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung grundsätzlich relevant. Dass die Windenergieanlagen mit den Zielsetzungen dieses Gebietes vereinbar sind bzw. keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG a.F. haben können, vermag der Senat nicht ohne weitere Tatsachenprüfung festzustellen. Ausführungen hierzu enthält das Berufungsurteil nicht (vgl. zur Problematik von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten: VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Oktober 2018 - 10 S 1637.19 - NVwZ-RR 2019, 179 Rn. 10).
41 Sollte das Berufungsgericht bei erneuter Prüfung unter Zugrundelegung der richtigen rechtlichen Maßstäbe zu dem Ergebnis kommen, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden hat, wäre die rechtliche Prüfung noch nicht beendet. Zwar ist nach § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG ein Rechtsbehelf einer Umweltvereinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nur begründet, wenn eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Der Kläger kann sich jedoch hinsichtlich nicht uvp-pflichtiger Vorhaben auf sein subsidiäres Klagerecht nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG berufen, das ihm eine auf die Verletzung umweltbezogener Vorschriften beschränkte Kontrolle eröffnet (VGH Mannheim, Urteil vom 20. November 2018 - 5 S 2138.16 - juris Rn. 165). Das Oberverwaltungsgericht wird daher der Frage, ob das Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, nicht im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nachzugehen haben, diese aber unabhängig davon prüfen müssen. Auch ein nicht uvp-pflichtiges Vorhaben muss den artenschutzrechtlichen Belangen Rechnung tragen und kann nicht genehmigt werden, wenn sich Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nicht durch entsprechende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle senken lassen oder Ausnahmen bzw. Befreiungen erteilt werden können.
42 In diesem Rahmen ist das Gericht nicht darauf beschränkt, nachzuprüfen, ob die Vorgaben des § 3c Satz 2 und 3 UVPG eingehalten sind und das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. § 3a Satz 4 UVPG). Hinsichtlich der Frage, ob dem Vorhaben der Beigeladenen artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, wird das Oberverwaltungsgericht vielmehr eine Vollprüfung vornehmen müssen. Der herabgesetzte Prüfungsmaßstab des § 3a Satz 4 UVPG a.F./§ 5 Abs. 3 UVPG n.F. für die Kontrolle der verfahrenslenkenden Vorprüfungsentscheidung findet insoweit keine Anwendung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die durchzuführende Prüfung, ob die angefochtenen Genehmigungsbescheide gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen, ist der Erlass der Bescheide (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 - Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 5 S. 2). Dieser Zeitpunkt hat sich hier nicht durch die im Dezember 2014 nachgeholte Vorprüfung verschoben. Nachzuholen war allein eine standortbezogene Vorprüfung, bei der artenschutzrechtliche Aspekte nicht zu berücksichtigen sind (s. oben Rn. 29 ff.). Soweit die durchgeführte Vorprüfung auch artenschutzfachliche Erkenntnisse umfasst hat, sind diese für die Genehmigungsbescheide folglich ohne Bedeutung, da sie in keinem rechtlich relevanten Zusammenhang mit ihnen stehen. Es bestand allein im Hinblick auf die standortbezogene Vorprüfung und damit bezüglich der in Nummer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a.F. genannten Kriterien ein verfahrensmäßiges Heilungsbedürfnis. Sind demnach die artenschutzrechtlichen Ausführungen in der durchgeführten Vorprüfung ohne Bedeutung, gilt das Gleiche für die vom Oberverwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken gegen ihre Nachvollziehbarkeit.
43 Die Pflicht zur Vollprüfung hat nicht notwendigerweise eine strengere Prüfung zu Lasten des Vorhabenträgers zur Folge. Bei einer Vollprüfung kann ein Verstoß des Vorhabens gegen ein Verbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht - wie geschehen - mit dem Hinweis auf bei einer überschlägigen Prüfung nicht ausräumbare Widersprüche zwischen gutachterlichen Aussagen und der Begründung der genehmigten Unterlagen bejaht werden. Das Oberverwaltungsgericht wird daher seine Feststellung, die artenschutzrechtliche Einschätzung in den angefochtenen Bescheiden sei hinsichtlich der Rohrweihe und der Kollisionsgefahr für Fledermäuse nicht vollständig nachvollziehbar, einer erneuten Überprüfung unterziehen und gegebenenfalls zu diesen Punkten weitere Sachaufklärung vornehmen müssen. Dabei hat es auch die nachträglichen Erkenntnisse aus der Anlegung der Nahrungshabitate für die Rohrweihe und über die Wirksamkeit der inzwischen angeordneten Abschaltzeiten zum Schutz der Fledermäuse zu berücksichtigen. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers sind - wie das Oberverwaltungsgericht (juris Rn. 54) richtig erkannt hat - bei der Überprüfung der Genehmigung im Gegensatz zu solchen zu seinen Lasten zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87 S. 43 f.).