Beschluss vom 24.02.2025 -
BVerwG 6 KSt 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:240225B6KSt1.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.02.2025 - 6 KSt 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:240225B6KSt1.25.0]
Beschluss
BVerwG 6 KSt 1.25
- VG Düsseldorf - 27.08.2024 - AZ: 19 K 2341/24 Düsseldorf
- OVG Münster - 10.10.2024 - AZ: 5 A 2066/24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2025
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
- Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 5. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
- Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 5. Dezember 2024 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
2 Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 12. November 2024 - 6 B 25.24 - den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2024 abgelehnt sowie die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2024 verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der Klägerin auferlegt hat. Der Streitwert ist in Höhe von 5 000 € festgesetzt worden. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.
3 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses gebührenpflichtig, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die Kosten des Verfahrens schuldet, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG), ferner derjenige, dem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind (§ 29 Nr. 1 GKG).
4 Diese Gebühr für die Verwerfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht worden und mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig. Formale Fehler sind nicht ersichtlich. Der Senat hat die von der Klägerin erhobene Beschwerde - wie aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlich wird - verworfen. Sie selbst hatte ihr Rechtsmittel ausdrücklich als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet und die Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt. Demgemäß ist ein Streitwert von bis zu 5 000 € festgesetzt und diese Entscheidung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG begründet worden; bei einer sonstigen Beschwerde hätte es gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses einer Streitwertfestsetzung nicht bedurft. Unter Zugrundelegung des festgesetzten Streitwerts ergibt sich der Höhe nach der Betrag von 322 €, den die Klägerin als diejenige schuldet, der durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind und die das Verfahren dieses Rechtszugs auch beantragt hat.
5 Mit dem sinngemäßen Einwand, der Senat habe sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde inhaltlich nicht befasst, sondern lediglich über die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts entschieden, macht die Klägerin keinen Verstoß gegen kostenrechtliche Bestimmungen geltend. Der zur Anwendung gebrachte Gebührentatbestand sieht das Entstehen der Gebühr auch dann vor, wenn - wie hier - die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, mithin nicht inhaltlich geprüft wird. Für die Entscheidung über die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts, die der Senat zusätzlich getroffen hat, ist hingegen keine Gebühr von der Klägerin verlangt worden. Denn hierfür enthält das Gerichtskostengesetz keinen Gebührentatbestand.
6 Die Kostenentscheidung dieses Beschlusses beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.