Beschluss vom 12.11.2024 -
BVerwG 6 B 25.24ECLI:DE:BVerwG:2024:121124B6B25.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.11.2024 - 6 B 25.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:121124B6B25.24.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 25.24

  • VG Düsseldorf - 27.08.2024 - AZ: 19 K 2341/24 Düsseldorf
  • OVG Münster - 10.10.2024 - AZ: 5 A 2066/24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2024 wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2024 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Antrag der Klägerin vom 28. Oktober 2024 auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, über den das Bundesverwaltungsgericht entscheidet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2017 ‌- 2 B 4.17 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 5 Rn. 7 und vom 15. Dezember 2022 ‌- 2 B 28.22 - juris Rn. 3), ist abzulehnen.

2 Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Beiordnung eines sog. Notanwalts setzt hiernach für die dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegende Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem voraus, dass die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit i. S. v. § 78b Abs. 1 ZPO ist anzunehmen, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (näher BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 5 Rn. 11 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152 <1153>; Althammer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 78b Rn. 5; Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 78b Rn. 6; ebenso BVerwG, Beschluss vom 25. April 2024 - 4 BN 5.24 - juris Rn. 5). So liegt es hier für das Rechtsschutzbegehren der Klägerin. Es ist aussichtslos i. S. v. § 78b Abs. 1 ZPO. Denn die erhobene Beschwerde ist bereits unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2024 nicht. Auf dessen Unanfechtbarkeit ist die Klägerin in dem Beschluss auch ausdrücklich hingewiesen worden.

3 2. Die von der Klägerin persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist aus den dargelegten Gründen als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen, ohne dass es hierauf noch ankommt, ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.

4 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.