Verfahrensinformation

Der Kläger ist ungarischer Staatsangehöriger. Er wurde 1984 in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt. Im Hinblick auf die veränderten politischen Verhältnisse in Ungarn leitete das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) ein Widerrufsverfahren hinsichtlich der Asylanerkennung des Klägers ein, welches 1999 zum Widerruf der Anerkennung führte. Seine Klage dagegen hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg. Das Berufungsgericht wies sie im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass der Kläger sich nicht darauf berufen könnte, dass der Widerruf möglicherweise nicht unverzüglich erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob sich aus den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes oder des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (vgl. § 73 AsylVfG, §§ 48 Abs. 4, 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) für den Widerruf der Asylanerkennung eine zeitliche Grenze ergibt.


Beschluss vom 14.10.2003 -
BVerwG 1 B 226.03ECLI:DE:BVerwG:2003:141003B1B226.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.10.2003 - 1 B 226.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:141003B1B226.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 226.03

  • Hessischer VGH - 17.06.2003 - AZ: VGH 12 UE 3220/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Juni 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob sich für den Widerruf einer Asylanerkennung (hier: eines ungarischen Staatsangehörigen aus dem Jahre 1984) eine zeitliche Grenze aus § 73 AsylVfG, § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ergeben kann.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 24.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 24.02.2005 -
BVerwG 1 C 24.03ECLI:DE:BVerwG:2005:240205B1C24.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2005 - 1 C 24.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:240205B1C24.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 24.03

  • Hessischer VGH - 17.06.2003 - AZ: VGH 12 UE 3220/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2003 mit Schriftsatz vom 17. Februar 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG n.F.) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).