Beschluss vom 23.12.2024 -
BVerwG 2 B 30.24ECLI:DE:BVerwG:2024:231224B2B30.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.12.2024 - 2 B 30.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:231224B2B30.24.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 30.24
- VG Ansbach - 17.05.2023 - AZ: AN 12a D 22.01886
- VGH München - 22.09.2023 - AZ: 16b D 23.1385
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Hartung
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2024 - 2 B 41.23 - wird verworfen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.
Gründe
1 Mit dem pauschalen Vortrag des Beklagten, er sei "nicht angehört und gehört" worden, ist die für eine Fortsetzung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) bereits nicht dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass und ggf. welche entscheidungserheblichen Tatsachen der erkennende Senat im Beschluss vom 17. Juni 2024 - 2 B 41.23 - nicht berücksichtigt haben könnte, sind weder vom Beklagten benannt noch sonst ersichtlich.
2 Soweit der Beklagte weiterhin vorgetragen hat, er halte den Beschluss "auch aus anderen Gründen für rechtswidrig", ist die Anhörungsrüge bereits nicht statthaft. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf, mit dem eine nochmalige und generelle Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung erreicht werden kann (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 13. November 2024 - 2 B 7.24 - juris Rn. 4 m. w. N.).
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 dieses Gesetzes eine Festgebühr erhoben wird.