Beschluss vom 22.03.2017 -
BVerwG 9 B 50.16ECLI:DE:BVerwG:2017:220317B9B50.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2017 - 9 B 50.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:220317B9B50.16.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 50.16

  • VG Meiningen - 24.06.2010 - AZ: VG 8 K 164/08 Me
  • OVG Weimar - 15.06.2016 - AZ: OVG 4 KO 234/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und Steinkühler
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2016 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 809,47 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Der Beklagte sieht zu Recht einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin, dass das Berufungsgericht in der Sache entschieden hat, ohne seinen im Schriftsatz vom 31. Mai 2016 sinngemäß gestellten Antrag auf Verlängerung der Äußerungsfrist bis zum 25. Juli 2016 zu bescheiden. Der Senat macht zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung von der Möglichkeit Gebrauch, den angegriffenen Beschluss im Beschlusswege aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

2 Eine Entscheidung über die Berufung im vereinfachten Verfahren durch Beschluss setzt nach § 125 Abs. 2 i.V.m. § 130a Satz 2 VwGO voraus, dass die Beteiligten vorher zu hören sind. Ihnen ist eine angemessene Frist zur Äußerung zu gewähren. Die abschließende Anhörung vor der Entscheidung über die Berufung ersetzt die sonst in der mündlichen Verhandlung bestehende Möglichkeit, auf die Willensbildung des Gerichts durch mündlichen Vortrag Einfluss zu nehmen, und ist damit Ausdruck des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör. Beantragt ein Beteiligter die Verlängerung einer durch das Gericht eingeräumten Äußerungsfrist, verletzt das Gericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn es - wie hier - ungeachtet eines noch nicht beschiedenen Antrags eines Beteiligten, es möge eine ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verlängern, eine ihm ungünstige Entscheidung in der Sache trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 S. 5 f.; Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 1 B 150.04 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 68).

3 Der Beklagte hatte mit seinem innerhalb der Äußerungsfrist von zwei Wochen bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 31. Mai 2016 mitgeteilt, er beabsichtige, gegen das in einem Parallelverfahren am 14. April 2016 ergangene Urteil, mit dem das Berufungsgericht seine Beitragssatzungen für unwirksam erklärt hatte, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Gleichzeitig sei er damit befasst, die vom Berufungsgericht beanstandete Satzungsbestimmung zu ändern; die Veröffentlichung der Neufassung sei bis spätestens 18. Juli 2016 geplant. In der Sache selbst sei beabsichtigt, nach Rücksprache mit Verbandsvertretern und Mitarbeitern der Beitragsabteilung weiter vorzutragen. Daher beantrage er, in der Angelegenheit nicht vor Ablauf des 25. Juli 2016 zu entscheiden.

4 Damit hat der Beklagte nicht nur um einen Aufschub der Entscheidung bis zum Zeitpunkt der geplanten Satzungsänderung gebeten, sondern auch um eine Verlängerung der Äußerungsfrist, um zu der in der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 14. April 2016 geäußerten Kritik an der in der Beitragssatzung enthaltenen Umrechnungsformel Stellung nehmen zu können. Das Berufungsgericht hätte diesen Antrag vor seiner Entscheidung bescheiden und prüfen müssen, ob erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung im Sinne des § 224 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht worden sind. In Anbetracht dessen musste der Beklagte aus dem Schweigen des Gerichts nicht den Schluss ziehen, seiner Bitte um weiteres Zuwarten werde nicht entsprochen. Tatsächlich hat der Beklagte die von ihm beantragte Frist nicht ausgenutzt, sondern bereits mit am 15. Juni 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ausführlich zu den tatsächlichen Verhältnissen und planungsrechtlichen Vorgaben im Verbandsgebiet vorgetragen und geltend gemacht, im Rahmen der Überprüfung und Überarbeitung der Umrechnungsformel habe sich die Kritik des Berufungsgerichts an dieser als unzutreffend erwiesen. Diesen Schriftsatz hätte das Gericht im Übrigen unabhängig von der Frage der Verlängerung der Stellungnahmefrist deswegen berücksichtigen müssen, weil er am 15. Juni 2016 und damit einen Tag vor der dokumentierten Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle bei Gericht eingegangen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1985 - 5 C 57.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 176 S. 38 und vom 14. April 1989 - 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29 S. 6 m.w.N.).

5 Hat das Berufungsgericht demnach den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, so beruht der angefochtene Beschluss hierauf (§ 138 Nr. 3 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.