Urteil vom 22.02.2005 -
BVerwG 1 C 17.03ECLI:DE:BVerwG:2005:220205U1C17.03.0
Leitsatz:
Eine nur nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung (hier: von staatenlosen Kurden jezidischen Glaubens in Syrien), die der Heimatstaat nicht anerkennt, ist keine Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG.
Urteil
BVerwG 1 C 17.03
- OVG Lüneburg - 09.12.2002 - AZ: OVG 2 L 3490/96 -
- Niedersächsisches OVG - 09.12.2002 - AZ: OVG 2 L 3490/96
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG und zur Gewährung von asylrechtlichem Abschiebungsschutz als politischer Flüchtling, d.h. die Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen.
Die 1952 geborene Klägerin ist staatenlose Kurdin jezidischen Glaubens aus Syrien. Sie kam Ende März 1989 nach Deutschland und beantragte Asyl. Dabei machte sie geltend, sie habe ihren seit 1978 in Deutschland lebenden Mann, mit dem sie einen 1978 in Syrien geborenen Sohn und zwei weitere in Deutschland geborene Kinder hat, seinerzeit in Syrien nicht "offiziell" heiraten können, sondern nur nach religiösem jezidischen Ritus. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gab sie an, sie habe Syrien verlassen, um zu ihrem Mann nach Deutschland zu gehen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) lehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 12. September 1989 ab. Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, sie befürchte als nahe Angehörige ihres seit 1988 als asylberechtigt anerkannten Ehemannes ebenfalls politische Verfolgung, wenn sie nach Syrien zurückkehre. Das Verwaltungsgericht Hannover verpflichtete die Beklagte, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe Anspruch auf Familienasyl nach § 26 Abs. 1 AsylVfG. Ihre allein nach religiösem Ritus geschlossene Ehe erkenne der syrische Staat zwar nicht an. Die Klägerin und ihr Mann hätten eine staatliche Anerkennung aber nach den Aussagen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen nur erhalten können, wenn sie sich vor dem Standesbeamten als Moslems (oder Angehörige einer anderen Buchreligion) ausgegeben und ihren jezidischen Glauben verleugnet hätten. Das sei ihnen unzumutbar gewesen, weshalb ihre religiöse Ehe dem Schutz des Familienasyls unterfalle. Aus diesen Gründen seien auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen.
Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 9. Dezember 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Familienasyl mangels einer wirksamen, staatlich anerkannten Ehe im Sinne des § 26 AsylVfG nicht erhalten. Die nach dieser Bestimmung vorausgesetzte Eheschließung im Herkunftsstaat sei nach dessen Eherecht zu beurteilen. Nach syrischem Eherecht sei für die staatliche Anerkennung einer in Syrien geschlossenen Ehe grundsätzlich erforderlich, dass ein (Bezirks-)Richter seine Zustimmung zu der Eheschließung erteile und dass die Eheschließung vor dem Richter oder einem von ihm ermächtigten Rechtspfleger stattfinde. Zwar könne auch eine außerhalb des Gerichts geschlossene Ehe Wirksamkeit erlangen. Diese bedürfe aber in jedem Falle staatlicher Anerkennung (durch ein syrisches Gericht). Eine solche Anerkennung habe die Klägerin nicht glaubhaft machen können. Sie könne auch nicht aus eigenem Recht als Asylberechtigte anerkannt werden. Dabei könne der Senat ihr Vorbringen als wahr unterstellen, dass sie als staatenlose Kurdin eine staatliche Anerkennung ihrer Ehe in Syrien nicht habe erlangen können. Denn hierdurch sei der asylrechtlich allein geschützte Kernbereich der religiösen Betätigung, das sog. religiöse Existenzminimum, nicht betroffen worden. Der syrische Staat greife in die Religionsausübung der Jeziden im häuslich-privaten und im nachbarschaftlichen-kommunikativen Bereich nicht ein. Auch der - als wahr unterstellte - Umstand, dass staatenlose (registrierte oder nicht registrierte) jezidische Kurden in Syrien eine staatliche Anerkennung ihrer nur nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe nicht erhalten könnten, stelle sich nicht als Eingriff in das forum internum dar. Den Jeziden werde insoweit lediglich die staatliche Anerkennung ihres ehelichen Zusammenlebens verweigert. So sei auch der Klägerin nach ihren eigenen Angaben ein Zusammenleben mit ihrem "Ehemann" in Syrien nicht verwehrt worden. Auch soweit die Klägerin geltend mache, sie würde in Syrien stellvertretend für ihren Ehemann in der Art einer sippenhaftähnlichen Inanspruchnahme verfolgt werden, könne dies nicht zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte führen. Ob ihr eine solche Gefahr drohe, könne der Senat offen lassen. Die Klägerin sei nämlich ohne Einwilligung des syrischen Staates im März 1989 mit einem verfälschten türkischen Reisepass aus Syrien ausgereist und habe deshalb nun nicht mehr die Möglichkeit, nach Syrien zurückzukehren. Der syrische Staat verweigere staatenlosen, bisher von ihm in seinem Staatsgebiet geduldeten Kurden die Wiedereinreise, wenn sie Syrien illegal verlassen hätten. Dabei handele es sich nicht um einen Akt politischer Verfolgung. Vielmehr knüpfe das Wiedereinreiseverbot nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nach seiner objektiven Gerichtetheit nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale an, sondern habe vornehmlich ordnungspolitische Gründe. Dann aber sei für die Frage der drohenden politischen Verfolgung auf Deutschland als das Land des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin abzustellen. Ein Asylanspruch und ein Anspruch auf Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG müssten daher mangels Verfolgungsgefahr ausscheiden.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, ihre religiöse Ehe sei als Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylVfG anzusehen, weil ihr eine reguläre staatliche Eheschließung nicht zumutbar gewesen sei. Sie sei genauso schutzbedürftig wie "normale" Ehegatten politisch Verfolgter.
Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Der Beteiligte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II
Die vom Senat unbeschränkt zugelassene Revision ist nicht begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 2 und 4 VwGO). Die Klägerin hat weder Anspruch auf Familienasyl nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG (1.) noch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG oder auf die Gewährung von asylrechtlichem Abschiebungsschutz als politischer Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG, der mit dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) an die Stelle von § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist (2.).
1. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, der nach dem Zuwanderungsgesetz unverändert weiter gilt, wird der Ehegatte eines Asylberechtigten als (familien-)asylberechtigt anerkannt, "wenn die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird". Die Gewährung von Familienasyl kommt danach nur für den "Ehegatten eines Asylberechtigten" in Betracht, dessen "Ehe" bereits im Verfolgerstaat bestanden hat. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur darum, ob die nach religiösem (jezidischem) Ritus in Syrien geschlossene Verbindung zwischen der Klägerin und ihrem Mann als "Ehe" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Die Revision wendet sich ausschließlich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht diese Frage - anders als das Verwaltungsgericht - verneint hat. Der Senat sieht daher keinen Anlass, auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen näher einzugehen.
Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht und in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG nur eine bereits im Verfolgerstaat eingegangene und von diesem als Ehe anerkannte und registrierte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau ist (vgl. insbesondere das bereits im OVG-Urteil zitierte Urteil des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 159 = NVwZ 1993, 792 und Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 9 B 19.99 - Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 6). Eine nur nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung, die der Heimatstaat nicht anerkennt, ist dagegen keine Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. So ist für eine nach islamischem Ritus in der Türkei geschlossene Ehe (sog. Imam-Ehe) - ungeachtet ihrer langen Tradition, ihrer Verbreitung, ihrer staatlichen Tolerierung und ihres Ansehens - die Anwendbarkeit des Familienasyls mit Blick auf die fehlende Rechtsgültigkeit einer solchen Eheschließung abgelehnt worden (vgl. Beschluss vom 11. August 1999 a.a.O. und etwa OVG Koblenz, Urteil vom 5. Juli 1993 - 13 A 10564/92 - NVwZ 1994, 514; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Januar 1995 - A 12 S 64/92 - <juris>). Die Annahme, dass eine allein nach religiösem Ritus (ohne staatliche Anerkennung) eingegangene Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen des § 26 AsylVfG nicht erfüllt, wird auch in der Kommentarliteratur nicht in Frage gestellt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylVfG Rn. 20; Marx, AsylVfG, 5. Auflage 2003, § 26 Rn. 23; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 26 AsylVfG Rn. 12; Schnäbele in: GK-AsylVfG Band 2, § 26 Rn. 61). Nur Koisser/ Nicolaus (ZAR 1991, 31) erwägen, ein "Verlöbnis" im Verfolgerstaat, welches verfolgungsbedingt nicht in eine Ehe mündet, einer Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylVfG (damals noch im Sinne von § 7 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG a.F.) gleichzustellen. Dagegen sprechen jedoch schon der eindeutige Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, der den Begriff der Ehe ersichtlich im rechtstechnischen (zivilrechtlichen) Sinne gebraucht, und der im Völkerrecht und Flüchtlingsvölkerrecht verbindliche Rückgriff auf das Personalstatut des Heimatstaats (vgl. Art. 12 Abs. 1 GFK). Auch Sinn und Zweck des (nur einfachrechtlich gewährten, seit 1. Januar 2005 gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG auf politische Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgedehnten) Familienasyls erfordern eine erweiternde Auslegung nicht. Vielmehr ist der strikt am Wortlaut orientierten Interpretation auch aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben. Wer - wie hier die Klägerin - geltend macht, von seinem Heimatstaat aus religiösen oder ethnischen Gründen an einer staatlich anerkannten Eheschließung gehindert worden zu sein, kann ggf. die Asylberechtigung nach Art. 16 a GG und eine Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus eigenem Recht erstreiten.
2. Die Klägerin hat indes auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG und auf die Gewährung von asylrechtlichem Abschiebungsschutz als politischer Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Vorenthaltung einer staatlich wirksamen zivilen Eheschließung, wie sie das Oberverwaltungsgericht als wahr unterstellt hat, kann zwar, wenn sie aus ethnischen oder religiösen Gründen erfolgt, asylerheblich sein. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts läge in einem faktischen Zwang zur Verleugnung des jezidischen Glaubens vor staatlichen Stellen auch ein Eingriff in den regelmäßig unentziehbaren Kernbereich der Religionsfreiheit (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 <20>). In diesem Zusammenhang hat das Oberverwaltungsgericht den Umfang des asylrechtlich erheblichen sog. religiösen Existenzminimums ("forum internum") verkannt. Es bezieht dieses zu einseitig nur auf die Glaubensbetätigung im nichtöffentlichen Bereich. Gleichwohl kann aber letztlich offen bleiben, ob das Berufungsurteil deshalb aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Aufklärung der Behauptungen der Klägerin zurückzuverweisen wäre, dass staatenlose Kurden in Syrien nicht standesamtlich heiraten können und nach jezidischem Ritus geschlossene Ehen - im Gegensatz zu muslimischen - nicht oder jedenfalls nicht ohne Verleugnung der Religionszugehörigkeit staatlich anerkannt werden. Das Berufungsurteil erweist sich nämlich in jedem Falle aus einem anderen Rechtsgrund als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Oberverwaltungsgericht hat - für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, dass die Klägerin im März 1989 ohne Einwilligung des syrischen Staates aus Syrien ausgereist ist und deshalb nun nicht mehr die Möglichkeit hat, nach Syrien zurückzukehren. Der syrische Staat verweigere nämlich staatenlosen, bisher von ihm in seinem Staatsgebiet geduldeten Kurden die Wiedereinreise, wenn sie Syrien illegal verlassen hätten. Dabei handele es sich nicht um einen Akt politischer Verfolgung. Vielmehr knüpfe das Wiedereinreiseverbot nach seiner objektiven Gerichtetheit nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale an, sondern habe vornehmlich ordnungspolitische Gründe. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Rücksicht hierauf zutreffend angenommen, dass der Klägerin als staatenloser Kurdin, welcher der syrische Staat aus nichtpolitischen Gründen die Wiedereinreise dauerhaft verweigert, weder Asyl nach Art. 16 a GG noch asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt werden kann (unter Hinweis auf die Urteile des 9. Senats vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 3.95 und BVerwG 9 C 75.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180 und Nr. 181). Ein Staat, der einen Staatenlosen - aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen - ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, löst seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Er steht dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat und ist nicht mehr taugliches Subjekt "politischer Verfolgung" im Sinne des Asylrechts. Die Bundesrepublik Deutschland wird nunmehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts. Dann aber ist es unter asylrechtlichen Gesichtspunkten ebenso wie im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG, der insoweit tatbestandlich nicht weiter reicht als Art. 16 a Abs. 1 GG, unerheblich, ob dem Staatenlosen im früheren Aufenthaltsland - könnte und würde er dorthin zurückkehren - noch Verfolgung droht. Damit wird - mit anderen Worten - ein Asylanspruch gegenstandslos; der Status der betroffenen Personen richtet sich dann nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl 1976 II S. 473 und 1977 II S. 235 - StlÜbk). Art. 31 StlÜbk gewährleistet ihnen einen besonderen Ausweisungs- und Abschiebungsschutz (vgl. BVerwG, a.a.O. Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180, S. 65 und Nr. 181, S. 70).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).