Beschluss vom 22.01.2025 -
BVerwG 5 PB 8.24ECLI:DE:BVerwG:2025:220125B5PB8.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.01.2025 - 5 PB 8.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:220125B5PB8.24.0]
Beschluss
BVerwG 5 PB 8.24
- VG Berlin - 14.07.2022 - AZ: 61 K 1/21 PVL
- OVG Berlin-Brandenburg - 14.03.2024 - AZ: 60 PV 12/22
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes - vom 14. März 2024 wird verworfen.
Gründe
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos, weil sie keinen Zulassungsgrund in einer den Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise aufzeigt.
2 1. Die Beschwerde ist nicht wegen der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zuzulassen, weil sie einen solchen Verfahrensfehler nicht in hinreichender Weise aufzeigt. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 91 Abs. 2 PersVG BE i. V. m. § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG, wonach in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung des Verfahrensrechts und deren Entscheidungserheblichkeit darzulegen und die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes substantiiert aufzuzeigen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2022 - 5 PB 9.21 - juris Rn. 2 m. w. N. und vom 16. Juni 2022 - 5 PB 18.21 - NZA-RR 2022, 604 Rn. 17).
3 a) Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Im Fall der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet § 91 Abs. 2 PersVG BE i. V. m. § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG, dass in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes sind substantiiert aufzuzeigen. Rügt der Beschwerdeführer das Übergehen eines Vortrags, muss er konkret und im Einzelnen schlüssig dartun, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen die Vorinstanz übergangen haben soll. Da ein Gehörsverstoß nur anzunehmen ist, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich selbst Gehör zu verschaffen, muss in der Beschwerdebegründung ggf. auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 5 PB 19.21 - PersV 2023, 263 Rn. 6 m. w. N.).
4 b) Die Beschwerde macht geltend, der in der mündlichen Anhörung vor dem Oberverwaltungsgericht gestellte Antrag sei bereits seinem Wortlaut nach klar dahin zu verstehen, dass der Antragsteller nur die Feststellung begehrt habe, ihm stehe ein Leserecht für die in den von den Mitgliedern des Vorstands des Personalrats verwendeten elektronischen Verzeichnissen und E-Mail-Postfächern für die Personalratsarbeit vorhandenen Dokumente zu. Sein Vorbringen in der Vorinstanz und die Ausführungen in der mündlichen Anhörung stünden der Interpretation des Oberverwaltungsgerichts entgegen, der Antrag umfasse auch die Einsichtnahme in private elektronische Nachrichten der Vorstandsmitglieder. Auch bei einer solchen Auslegung habe das Oberverwaltungsgericht dem Antrag zumindest teilweise bezüglich der tatsächlich für die Personalratsarbeit verwendeten Dokumente in den Laufwerksordnern und E-Mail-Postfächern des Beteiligten zu 1 stattgeben müssen.
5 aa) Der Sache nach rügt die Beschwerde damit zunächst einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen den Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieser ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei ohne ihren Antrag etwas zugesprochen wird, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat. Hierin liegt regelmäßig zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Nachteil der hiervon betroffenen Partei (vgl. BAG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 2 AZN 801/21 - EzA § 72a ArbGG 1979 Nr. 140 Rn. 5 f. m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 5 PB 5.23 - juris Rn. 12).
6 Der Senat lässt offen, ob die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, der in der mündlichen Anhörung gestellte Antrag erfasse auch die personenbezogenen E-Mail-Fächer der Vorstandsmitglieder mitsamt der dort enthaltenen, nur für diese bestimmten persönlichen Nachrichten, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verletzt. Anders als die Beschwerde meint, ist der gestellte Antrag jedenfalls nicht bereits dem Wortlaut nach eindeutig, weil der in der mündlichen Anhörung vom Antragsteller ergänzte Relativsatz ("die für die Personalratsarbeit des Vorstands verwendet werden") auch als (allein) auf die zuvor genannten Laufwerksordner sowie "Funktionspostfächer (E-Mail-Konten)" des Beteiligten zu 1 mit ihrem gesamten, ggf. auch privaten, Inhalt bezogen verstanden werden kann. Es ist aber auch im Sinne der Beschwerde eine Lesart möglich, die den Bezug auf die eingangs des Antrags genannten "elektronischen Dokumente" beschränkt. Das geltend gemachte Leserecht würde sich dann auf solche elektronischen Dokumente reduzieren, die in den genannten E-Mail-Konten (und den weiter angeführten Laufwerksordnern) des Beteiligten zu 1 gespeichert sind und die zugleich für die Personalratsarbeit des Vorstands verwendet werden. Eine solche Auslegung läge insbesondere dann nahe, wenn der Vortrag der Beschwerde zuträfe, dass der Antragsteller im Verlauf des Verfahrens und insbesondere in der mündlichen Anhörung angesichts der dort erörterten Problematik deutlich gemacht habe, dass es ihm nicht um den Zugriff auf die nur für die Vorstandsmitglieder bestimmten persönlichen Nachrichten in den E-Mail-Konten gehe.
7 Unbeschadet dessen zeigt die Beschwerde nicht substantiiert und nachvollziehbar auf, dass der Antragsteller alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich zur Frage der Auslegung des in der mündlichen Anhörung vor dem Oberverwaltungsgericht gestellten Antrags selbst rechtliches Gehör zu verschaffen. Dem Protokoll der mündlichen Anhörung lässt sich entnehmen, dass der Beteiligte zu 1 auch nach der Stellung und Protokollierung des Antrags eingewandt hat, dass mit dieser Antragsfassung auch der Lesezugriff auf die E-Mail-Fächer der Vorstandsmitglieder begehrt werde. Der Senatsvorsitzende wiederum hat ausweislich des Protokolls im Anschluss daran angedeutet, dass der Antrag wegen einer zu weit gewählten Fassung abgewiesen werden könne. Vor diesem Hintergrund wäre es Sache des Antragstellers gewesen, (nochmals) ausdrücklich klarzustellen, dass es ihm mit dem nicht eindeutig formulierten Antrag nicht um den Zugriff auf die persönliche Korrespondenz der Vorstandsmitglieder ging. Dass er eine solche Klarstellung abgegeben hat, lässt sich indes weder dem Protokoll entnehmen noch wird dies ausdrücklich von der Beschwerde behauptet. Soweit diese darauf verweist, der Antragsteller habe im Anhörungstermin geäußert, dass er einen Zugriff auf private Nachrichten der Vorstandsmitglieder nicht anstrebe, bleibt unklar, ob eine solche Äußerung vor oder nach der Antragstellung erfolgt sein soll.
8 bb) Soweit die Beschwerde einwendet, das Oberverwaltungsgericht habe dem Antrag zumindest teilweise bezüglich der tatsächlich für die Personalratsarbeit verwendeten Dokumente in den Laufwerksordnern und E-Mail-Postfächern des Beteiligten zu 1 stattgeben müssen, rügt sie der Sache nach eine Verkennung der Teilbarkeit des Streitgegenstandes durch die angefochtene Entscheidung. Dies muss nicht nur deshalb erfolglos bleiben, weil die Beschwerde die Frage einer Teilbarkeit ebenso wie ihre prozessuale Relevanz nur behauptet, ohne sie näher zu erläutern. Vor allem aber legt sie nicht dar, dass und warum hierin gerade auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen soll.
9 2. Die Beschwerde bleibt auch mit der Behauptung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolglos.
10 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 91 Abs. 2 PersVG BE i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 91 Abs. 2 PersVG BE i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 15 m. w. N.). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
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Die Beschwerde wirft als Rechtsfrage von vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung auf,
"ob alle Mitglieder eines Personalrates, die nicht Vorsitzende oder Mitglied des Vorstandes sind, ein Leserecht für alle dem Personalrat als Gremium übermittelten und für dessen Arbeit gespeicherten elektronischen Informationen verlangen können."
12 Sie legt aber die Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage nicht hinreichend dar. Auszugehen ist dabei von dem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag, der auch in einem Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblich bleibt, und sich hier jedenfalls auf die elektronischen Dokumente bezieht, die in den Laufwerksordnern und auch in den E-Mail-Konten des Beteiligten zu 1 gespeichert sind und für die Personalratsarbeit des Vorstands verwendet werden. Dies zugrunde gelegt führt die Beschwerde nichts zu der sich aufdrängenden und auch nicht ohne Weiteres zu beantwortenden Frage aus, ob überhaupt in technischer Hinsicht eine Beschränkung des Zugriffsrechts auf E-Mail-Fächer möglich ist, die dort enthaltene einzelne Dokumente und Nachrichten an den Beteiligten zu 1 ohne einen Bezug zur Personalratsarbeit ausnimmt. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Einrichtung besonderer E-Mail-Postfächer für vertrauliche Mitteilungen verweist, beantwortet dies weder die genannte Frage noch stellt es eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts dar, dass die Verwendung einer weiteren personenbezogenen Dienstadresse nicht geeignet sei, private Eingaben an diese verlässlich auszuschließen.
13 3. Schließlich führt auch der von der Beschwerde behauptete Zulassungsgrund der Divergenz nach § 91 Abs. 2 PersVG BE i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Beschwerdebegründung wird den Bezeichnungsanforderungen des § 91 Abs. 2 PersVG BE i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG nicht gerecht.
14 Danach ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2024 - 5 PB 11.23 - juris Rn. 9 m. w. N.). Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PB 10.03 - Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG Nr. 2 S. 1 f.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9).
15 Die Beschwerde folgert aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz, dass ein privilegierter Zugang (des Vorstands des Personalrats) zu bestimmten Informationen nicht zulässig sei, wenn (eine Offenlegung) für diesen nicht mit besonderem Aufwand verbunden sei (Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 29. August 1975 - 7 P 2.74 - BVerwGE 49, 144 <153>). Ferner entnimmt sie einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts den Rechtssatz, dass aus der Befugnis - oder der Verantwortung - zur Geschäftsführung (des Personalrats) keine Zuständigkeitsregelung abzuleiten sei, sondern die Geschäftsführung nur die technische, organisatorische und büromäßige Vorbereitung der Sitzungen und Beschlüsse des Personalrats beinhalte (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvL 8/88 - BVerfGE 91, 367 <383 f.>). Einen hiervon abweichenden ausdrücklichen Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts zeigt die Beschwerde allerdings nicht auf. Ein solcher ist auch nicht aufgestellt worden, da das Oberverwaltungsgericht den Antrag bereits deshalb zurückgewiesen hat, weil die Freischaltung der personenbezogenen E-Mail-Fächer der Vorstandsmitglieder durch nichts gerechtfertigt sei. Die Beschwerde rügt demgemäß eine Divergenz auch nur "im Ergebnis" und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Damit kann der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht erfolgreich begründet werden.
16 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 91 Abs. 2 PersVG BE i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.