Beschluss vom 27.03.2024 -
BVerwG 5 PB 11.23ECLI:DE:BVerwG:2024:270324B5PB11.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2024 - 5 PB 11.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:270324B5PB11.23.0]
Beschluss
BVerwG 5 PB 11.23
- VG Greifswald - 29.04.2019 - AZ: 8 A 327/18 HGW
- OVG Greifswald - 13.09.2023 - AZ: 7 LB 428/19 OVG
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. September 2023 wird verworfen.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Die Rechtsbeschwerde ist weder wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch wegen Divergenz zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ArbGG nicht gerecht wird.
2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 15 m. w. N.). Den vorgenannten Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
3
Die Beschwerde wirft als Rechtsfrage von vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung auf,
"ob der Personalrat einer gemeinsamen Einrichtung (nach § 62 Nr. 2 BPersVG n. F.) dafür zuständig ist, darüber zu wachen, dass die Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtung nach den für sie geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen entlohnt werden und er damit nach § 66 Abs. 1 BPersVG n. F. einen Anspruch auf Einsicht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten hat."
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Dabei sei "als Vorfrage" zu klären,
"ob die tarifgerechte Bezahlung der dem Jobcenter von den Trägern zugewiesenen Angestellten eine Angelegenheit der Trägerversammlung oder des Geschäftsführers des Jobcenters ist."
5 Zur Erläuterung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage führt die Beschwerde insbesondere aus, aus § 44d Abs. 4 SGB II ergebe sich, dass die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden seien, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers sowie die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, ausübe. Ob davon die Entlohnung nach den tarifvertraglichen Regelungen in Gänze erfasst sei, ergebe sich gerade nicht aus dem Gesetz und sei auch bisher nicht höchstrichterlich beantwortet.
6 Die Ausführungen der Beschwerde genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung der aufgeworfenen Frage. Die Beschwerde setzt sich zunächst nicht hinreichend mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinander. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit Blick auf § 44h Abs. 3 SGB II und unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu § 44g Abs. 3 und 4 SGB II (BT-Drs. 17/1555 S. 28) sowie eine Literaturstelle (Reidel, öAT 2021, 206 <208>) entscheidungstragend darauf gestützt, die tarifgerechte Bezahlung der dem Jobcenter von den Trägern zugewiesenen Angestellten sei keine Angelegenheit der Trägerversammlung oder des Geschäftsführers des Jobcenters, sondern eine Angelegenheit der zuweisenden Träger als Arbeitgeber des zugewiesenen Personals; diese seien als Arbeitgeber für die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen und für die Auszahlung zuständig. Hierauf geht die Beschwerde nicht in erforderlicher Weise ein, sondern verweist ohne nähere Begründung auf die Regelung des § 44d Abs. 4 SGB II, aus der sie Gegenteiliges herleiten möchte. Auch insoweit vermag sie jedoch den Darlegungsanforderungen nicht zu genügen, weil sie nicht erläutert, warum und gegebenenfalls inwieweit sich aus der Regelung des § 44d Abs. 4 SGB II ergeben soll, dass sich die tarifgerechte Bezahlung der dem Jobcenter zugewiesenen Angestellten als eine Angelegenheit der Trägerversammlung oder des Geschäftsführers und nicht der zuweisenden Träger darstellt.
7 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Einschätzung der Beschwerde zutrifft, die weitere Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein Einsichtsanspruch des Antragstellers auch deshalb nicht bestehe, weil das Jobcenter mangels Dienstherrn- bzw. Arbeitgebereigenschaft Bruttolohn- und Gehaltslisten weder führe noch zu führen habe und ihm auch keine solchen der Angestellten vorlägen, stelle sich als eine bloße Folgerung aus der von ihm angenommenen Zuständigkeit der Träger für die tarifgerechte Bezahlung dar, oder ob es sich dabei um eine selbständig tragende Begründung handelt, welche die Beschwerde nicht gesondert angegriffen und auch deshalb den Darlegungsanforderungen nicht genügt hat.
8 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz zuzulassen.
9 Nach § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde wegen Divergenz zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 1994 - 6 PB 22.93 - AP ArbGG 1979 § 92a Nr. 8 und vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.). Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PB 10.03 - Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG Nr. 2 S. 1 f.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9). Gemessen daran ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.
10 Die Beschwerde ist der Ansicht, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seinem Rechtssatz, die tarifgerechte Bezahlung der dem Jobcenter zugewiesenen Angestellten sei eine Angelegenheit der zuweisenden Träger, von einem Rechtssatz ab, den das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 6 P 13.13 - (Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 124) aufgestellt habe. Darin habe es ausgeführt, dass nur die Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 44d Abs. 4 SGB II dem Träger vorbehalten sei, nicht aber dessen Änderung. Der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung sei danach "für alle anderen Bereiche zuständig".
11 Eine Divergenz im oben genannten Sinne ist damit schon deshalb nicht aufgezeigt, weil diese Rechtssätze zu verschiedenen Rechtsnormen ergangen sind. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang gerade nicht § 44d Abs. 4 SGB II angewendet, sondern seinen vermeintlichen Rechtssatz mit der Stellung des Trägers als Arbeitgeber der dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten (§ 44g Abs. 4 Satz 1 SGB II) begründet. Abgesehen davon bezieht sich die von der Beschwerde genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts allein auf die Entscheidungszuständigkeit des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung für die Übertragung niedriger zu bewertender Tätigkeiten und die hiermit verbundene Rückgruppierung einschließlich einer eventuell damit im Zusammenhang stehenden Änderungskündigung, nicht jedoch auf eine Kompetenz für Entscheidungen "in allen anderen Bereichen" jenseits der Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Der Sache nach rügt die Beschwerde vielmehr eine unrichtige oder unterbliebene Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf § 44d Abs. 4 SGB II. Damit lässt sich eine Divergenz im oben genannten Sinne nicht begründen.
12 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.