Beschluss vom 20.03.2024 -
BVerwG 1 WB 48.23ECLI:DE:BVerwG:2024:200324B1WB48.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.03.2024 - 1 WB 48.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:200324B1WB48.23.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 48.23

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 20. März 2024 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betraf eine Versetzung.

2 Der Antragsteller war seit Februar 2021 als Stabsoffizier zur besonderen Verwendung auf einem Dienstpostenähnlichen Konstrukt beim Kommando ... in ... und seit April 2022 als Stabsoffizier zur besonderen Verwendung beim Kommando ... in ... verwendet worden. Am 2. November 2022 wurde ihm die Absicht, ihn als Abteilungsleiter an das Zentrum für ... der Bundeswehr in ... zu versetzen, angekündigt. Er verzichtete nicht auf die Einhaltung der sechsmonatigen Schutzfrist, machte aber keine Versetzungshindernisse geltend.

3 Am 9. Februar 2023 wurde ihm die Versetzungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. November 2022 bekanntgegeben, mit der er zum 3. April 2023 auf den mit A 16 bewerteten Dienstposten des Abteilungsleiters ... und Stabsoffiziers für ... im Zentrum für ... der Bundeswehr versetzt wurde.

4 Unter dem 14. Februar 2023 beschwerte sich der Antragsteller hiergegen. Er rügte die Nichteinhaltung der Schutzfrist nach Nr. 226 AR A-1420/37 und einen Verstoß gegen die ZDv A-1350/66 "Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung". Am 16. März 2023 rügte er die Untätigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung mit einer "weiteren Beschwerde" und beantragte die Aussetzung der Vollziehung seiner Versetzung.

5 Am 21. März 2023 wurde dem Antragsteller eine Korrektur vom 20. März der Versetzungsverfügung eröffnet, in der der Dienstantritt auf den 15. August 2023 festgesetzt worden war.

6 Unter dem 21. Juli 2023 beantragte der Antragsteller erneut die Aussetzung der Vollziehung.

7 Ohne Entscheidung über die Beschwerde oder den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung legte das Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbehelfe des Antragstellers dem Senat mit einer Stellungnahme vom 8. November 2023 vor.

8 Auf Nachfrage der Berichterstatterin hat das Bundesministerium der Verteidigung eingeräumt, dass im Zuge der streitgegenständlichen Versetzung des Antragstellers kein Beteiligungsorgan nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG angehört worden sei, und eine Abhilfe angekündigt. Am 26. Februar 2024 wurde dem Antragsteller die am 14. Februar 2024 ergangene Aufhebung der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung eröffnet.

9 Unter dem 1. März 2024 hat der Antragsteller Erledigung erklärt. Das Bundesministerium der Verteidigung schloss sich der Erledigungserklärung am 8. März 2024 an.

10 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

11 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - beck-online Rn. 8 m. w. N.).

12 Hier hat das Bundesministerium der Verteidigung durch die Veranlassung der Aufhebung der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung dem sinngemäß gestellten Anfechtungsantrag abgeholfen. Dass nicht aus einem vom Antragsteller geltend gemachten Grund, vielmehr auf verfahrensrechtlichen Gründen abgeholfen wurde, ist unerheblich. Ein Soldat, der eine ihn belastende Maßnahme - hier eine Versetzung - angefochten hat, kann nur die - hier erfolgte - Aufhebung der Maßnahme wegen ihrer Rechtswidrigkeit, nicht jedoch die Aufhebung aus einem bestimmten Grund verlangen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2008 - 1 WB 4.07 - juris Rn. 26 m. w. N. und vom 26. Februar 2020 - 1 WB 50.19 - juris Rn. 14). In einem solchen Fall der Klaglosstellung entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 1 WB 22.22 - juris Rn. 7 m. w. N.).