Beschluss vom 29.01.2008 -
BVerwG 1 WB 4.07ECLI:DE:BVerwG:2008:290108B1WB4.07.0

Leitsätze:

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1. Ein Soldat kann im Wehrbeschwerdeverfahren nur die Aufhebung einer Maßnahme wegen ihrer Rechtswidrigkeit, nicht aber die Aufhebung aus einem bestimmten Grund verlangen. Im Falle der Erledigung der Maßnahme kann er - unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit, nicht jedoch die Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes verlangen. Auch Feststellungen im Tatbestand und in der rechtlichen Begründung des Beschwerdebescheids, deren Richtigkeit bestritten wird, stellen grundsätzlich keinen selbständigen Beschwerdegegenstand dar.

  • Rechtsquellen
    WBO § 9 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2008 - 1 WB 4.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:290108B1WB4.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 4.07

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Fischer und
den ehrenamtlichen Richter Oberleutnant Orthen
am 29. Januar 2008 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der Antrag richtet sich gegen eine Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung, mit der einer Beschwerde des Antragstellers gegen den Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis stattgegeben wurde.

2 Der 1982 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2009 enden. Zum Leutnant wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Juli 2004 ernannt. Seit dem 27. September 2004 gehört er als Student der Studienfachrichtung Betriebswirtschaftslehre der ...-Universität/Universität der Bundeswehr ... an.

3 Wegen mehrerer Vorfälle wurden gegen den Antragsteller seit Mitte 2005 disziplinare Vorermittlungen und auf der Grundlage der Einleitungsverfügung des Amtschefs des Streitkräfteamts vom 10. März 2006 Ermittlungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren geführt. Mit Urteil vom 30. Oktober 2007 (Az.: N 7 VL 19/07) verhängte das Truppendienstgericht Nord, 7. Kammer, gegen den Antragsteller wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 36 Monaten. Gegen das Urteil hat der Antragsteller Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (Az.: BVerwG 2 WD 1.08 ).

4 Am 18. Juni 2006 erlitt der Antragsteller einen Verkehrsunfall, bei dem er (unter anderem am Kopf) schwer verletzt wurde und mit einem Rettungshubschrauber in das Universitätskrankenhaus E. verbracht werden musste. Nach seiner Rekonvaleszenz bis zum 15. September 2006 sowie einem Erholungsurlaub vom 21. September bis 6. Oktober 2006 ordnete die Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers, die Leiterin der Studentenfachbereichsgruppe 4/C, unter dem 9. Oktober 2006 auf Belegart (BA) 90/5 die Untersuchung des Antragstellers auf seine Dienst- und Verwendungsfähigkeit an. Für diese Untersuchung hielt sich der Antragsteller ab dem 17. Oktober 2006 für drei Tage stationär im Bundeswehrkrankenhaus ... auf.

5 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 an den Bundesminister der Verteidigung legte der Antragsteller Beschwerde gegen den Inspekteur der Streitkräftebasis wegen Verletzung seiner Rechte, Verstoßes gegen weitere Dienstpflichten und entwürdigender Behandlung ein. Wie ihm, dem Antragsteller, von dem behandelnden Arzt im Bundeswehrkrankenhaus ... mitgeteilt worden sei, habe der Inspekteur der Streitkräftebasis über seinen Adjutanten mündlich-telefonisch Anweisung gegeben, die Untersuchung auf Dienst- und Verwendungsfähigkeit um eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung auf Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit zu ergänzen. Aufgrund dessen sei er, der Antragsteller, in die neurologisch-psychiatrische Station des Bundeswehrkrankenhauses ... eingewiesen und dort gegen seinen Willen stationär aufgenommen worden. Dies sei ihm gegenüber medizinisch damit begründet worden, dass man ihn über längere Zeit durchgehend auf mögliche psychische Ausfälle hin beobachten müsse; man werde sich bemühen, die Einweisung auf sieben Tage zu begrenzen, ohne dies jedoch zusichern zu können. Er fühle sich durch dieses Vorgehen auf das Gröbste in seinen bürgerlichen Rechten verletzt. Eine Einweisung in ein Bundeswehrkrankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens zum psychischen Zustand bedürfe zwingend einer richterlichen Anordnung. Er weise in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass sich aus den Entlassungsberichten sowohl des Universitätsklinikums E. als auch der Neurologischen Reha-Klinik G. keine psychologisch-psychiatrischen Defizite ergäben. Vielmehr werde im Entlassungsbericht der Reha-Klinik eine zeitnahe Fortsetzung des Studiums dringend angeraten. Beim 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Verfahren anhängig, das sich mit dem Unterdrücken einer von dem Antragsteller eingelegten Wehrbeschwerde durch den Inspekteur der Streitkräftebasis befasse. Es dränge sich der Verdacht auf, dass er, der Antragsteller, mit einem negativen psychiatrischen Gutachten mundtot gemacht oder zumindest zusätzlich psychologisch unter Druck gesetzt werden solle. Er bitte daher, die angesprochenen Sachverhalte zu ermitteln, zu ahnden und gegebenenfalls durch den Dienstherrn Strafanzeige zu stellen.

6 In der gleichen Sache wandte sich der Antragsteller außerdem mit einer Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages.

7 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - ersuchte mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 den Inspekteur der Streitkräftebasis als Betroffenen sowie den Leiter des Studentenbereichs der ...-Universität/Universität der Bundeswehr ... und den Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses ... um Stellungnahmen zu dem Beschwerdevorbringen.

8 Der Leiter des Studentenbereichs äußerte sich mit Schreiben vom 1. November 2006 unter anderem wie folgt:
„1. Mein mündlicher Auftrag vom 02.10.2006 über FKpt Sch. an Frau KKpt H.t zur ‚bundeswehramtlichen’ Feststellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit des Lt R. nach seiner Rückkehr aus zivilen Krankenhäusern und einem Urlaub zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führte zu der Mail vom 09.10. (...), die ich an den Amtschef SKA und die Adjutantur des Inspekteur SKB weiterleitete (...).
2. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte erst am 16.10., als ich nach Ankunft zur Dienststellenleitertagung des SKA mittags in Magdeburg eintraf. Ich wurde angewiesen, mich telefonisch mit dem Insp SKB in Verbindung zu setzen. Vizeadmiral K. erklärte mir, dass gemäß einer Absprache zwischen ihm und dem Inspekteur des Sanitätsdienstes im Rahmen der ohnehin geplanten Untersuchung des Lt R. im BwKrkh ... auf Dienst- und Verwendungsfähigkeit auf BA 90/5 auch eine ärztliche Aussage hinsichtlich einer Befragungsfähigkeit getroffen werden sollte; ich solle sicherstellen, dass ihm eine entsprechende Aussage bis Dienstag- oder Mittwochabend (ich bin mir nicht mehr sicher) seitens des BwKrkh zur Kenntnis gegeben wird.
3. Da sich die Mehrzahl meiner Disziplinarvorgesetzten, darunter auch FKpt Sch. und Frau KKpt H., auf einem Lehrgang am ZInFü in Koblenz befanden, habe ich zunächst den aus dem Studentenfachbereich C in ... verbliebenen Leiter Studentenfachbereichsgruppe, Hptm Dr. A., und wenig später den vor Ort die laufenden Geschäfte führenden Leiter Studentenfachbereich A, Oberstlt St., kontaktiert und über die Auftragslage informiert. Oberstlt St. habe ich gebeten, mit dem Chefarzt des BwKrkh ... oder - bei dessen Nichterreichbarkeit - mit dem Leitenden Arzt der Neurologie Kontakt aufzunehmen und darauf hinzuwirken, dass eine entsprechende Anweisung - auf dem sanitätsdienstlichen Strang gegeben - zeitgerecht umgesetzt wird. (...)“

9 Der Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses ... erklärte unter dem 10. November 2006 zu dem Beschwerdevorbringen unter anderem Folgendes:
„Lt R. hatte für den 17.10.2006 einen stationären Aufnahmetermin im BwKrhs ... in Abteilung VI B (Neurologie) zur fachneurologischen Begutachtung auf weitere Dienst- und Verwendungsfähigkeit (gem. Auftrag Formblatt 90/5) nach erlittenem Autounfall im Juni 2006. Bis dato wurde der Beschwerdeführer - soweit hier bekannt - ausschließlich in zivilen Kliniken behandelt. Es fand damit noch keine Vorstellung bei einem Sanitätsoffizier mit Gebietsbezeichnung Neurologie zur wehrmedizinischen Begutachtung statt.
Am Aufnahmetag stellt sich Lt R. - zunächst ohne Begutachtungsauftrag (gem. Formblatt Bw 90/5) oder eine andere Krankenhausüberweisung - vor und war anfangs mit der stationären Aufnahme nicht einverstanden. Der kommissarisch mit der Leitung der Abteilung VI A, Neurologie, beauftragte Facharzt, OFA Dr. D., empfahl dem Beschwerdeführer im Aufnahmegespräch in Anwesenheit eines weiteren Sanitätsoffiziers, OSA (w) Dr. P., ebenfalls Fachärztin, den stationären Verbleib, weil die Begutachtung nur auf diese Weise adäquat und zügig durchgeführt werden könne. Im Verlauf dieses Gesprächs entstand der Eindruck, dass Lt R. schließlich mit der stationären Aufnahme einverstanden war.
Wie sich am Folgetag herausstellte, hatte Lt R. den Begutachtungsauftrag bei sich, es aber versäumt, diesen dem Gutachter unmittelbar bei Aufnahme auszuhändigen. Wäre der Begutachtungsauftrag bereits bei Aufnahme ausgehändigt worden, hätte dies die Diskussion um die stationäre Aufnahme erübrigt. Der Beschwerdeführer wäre von vornherein verpflichtet gewesen, die Begutachtung in jedem Fall auch unter stationären Bedingungen über sich ergehen zu lassen. Im Übrigen ist zu keiner Zeit eine fachpsychiatrische Begutachtung erfolgt, die - unter Anwendung anderer Untersuchungsverfahren - eine Aufnahme in die Abteilung VI B (Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für Psychotraumatologie) bedingt hätte.
Die Durchführung einer ergänzenden fachärztlichen Begutachtung der ‚Befragungsfähigkeit’ ist auf einen Anruf vom 17.10.2006 des Leiters Studentenfachbereich A der ...-Universität ... zurückzuführen, der als Disziplinarvorgesetzter des Beschwerdeführers eine entsprechende Weisung der Adjutantur des Inspekteurs SKB weitergab. Der diesbezüglich von OFA Dr. D. erbetene schriftliche Untersuchungsauftrag erreichte den Begutachter jedoch erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers in Form einer Arztüberweisung (ausgestellt am 17.10.2006, Posteingang BwKrhs ... am 24.10.2006, Anlage). Die Fragestellung konnte jedoch im Rahmen der übrigen Untersuchungen beantwortet werden und führte deshalb nicht zu einer Verlängerung des stationären Aufenthalts.“

10 Mit Schreiben vom 13. November 2006 äußerte sich der Inspekteur der Streitkräftebasis unter anderem wie folgt:
„1. An der UniBw .../HSU gab es eine Reihe von Vorfällen, die zumindest zu disziplinaren Ermittlungen führen mussten. (...). Einer dieser Vorfälle führte zu den disziplinaren Ermittlungen gegen Lt R. durch den WDA SKA.
2. Lt R. hat im III. Quartal 2006 einen schweren Verkehrsunfall mit Kopfverletzungen erlitten. Während des Genesungsprozesses hatte ich persönlichen Kontakt zur Familie und Lt R., um sicherzustellen, dass der Familie und dem Lt R. jede mögliche Fürsorge zuteil wird. Dafür haben sich sowohl der Vater als auch der Lt R. bei mir schriftlich bedankt. Nach mehreren Monaten des Genesungsprozesses ist Lt R. zum Beginn des III. Trimesters 2006 wieder zum Dienst erschienen.
3. In der 40. KW habe ich mich sowohl beim Amtschef Streitkräfteamt als auch beim Leiter Studentenbereich der ...U nach dem Gesundheitszustand Lt R. erkundigt. Mir wurde gemeldet, dass sich Lt R. bis 06.10.2006 einschließlich im Urlaub befinden würde. Über den Gesundheitszustand konnten beide keine Angaben machen. Die Frage der Urlaubsfähigkeit als Grundlage einer Urlaubsgewährung konnte nicht beantwortet werden. In der gleichen Kalenderwoche habe ich den Leiter Studentenbereich über Amtschef SKA angewiesen, auf der Grundlage einer ärztlichen Begutachtung durch den Truppenarzt im Krankenmeldeschein-Verfahren die Dienst- und Verwendungsfähigkeit von Lt R. nunmehr endlich feststellen zu lassen. Mit E-Mail vom 10.10.2006 (...) meldet Leiter Studentenbereich, dass sich der Truppenarzt aufgrund der Aktenlage nicht in der Lage sieht, Aussagen zur Dienst- und Verwendungsfähigkeit abzuleiten, ebenso zur Studierfähigkeit des Soldaten. Der Truppenarzt rät Lt R. von dem Ablegen von Prüfungen ab. Daraufhin leitet Leiter Studentenbereich die Untersuchung Lt R. auf der Grundlage eines Formblattes 90/5 ein. Dazu wird er vom Truppenarzt in das Bundeswehrkrankenhaus ... überwiesen, um dort seine Verwendungsfähigkeit festzustellen. Da wegen der Kopfverletzungen des Lt R. für mich die Untersuchung der psychischen Belastungsfähigkeit selbstverständlicher Teil der Untersuchung zur Dienst- und Verwendungsfähigkeit insgesamt war, habe ich aufgrund langjähriger Berufserfahrung auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht und angewiesen, sicherzustellen, dass die psychische Belastungsfähigkeit des Lt R. als Teil der Untersuchung zur Dienst- und Verwendungsfähigkeit ebenfalls beurteilt wird (Anmerkung: Diese Weisung hat Ltr. Studentenbereich, O.i.G. F., offensichtlich über Leiter Studentenfachbereich, OTL St., an das BwKrH ... weitergeben lassen.). Diese festzustellen ist wesentlich im Hinblick auf die Studier- und Prüfungsfähigkeit für das Studium.
4. Im Rahmen meiner Pflicht zur Dienstaufsicht einerseits und der Verpflichtung zur Fürsorge und zum Schutz der mir unterstellten Soldaten andererseits erfolgte die Weisung zur Feststellung zur Dienst- und Verwendungsfähigkeit Lt R.. Die Teilnahme am ordnungsgemäßen Studium setzt eine hinreichende Dienst- und Verwendungsfähigkeit, d.h. Studierfähigkeit und Prüfungsfähigkeit, voraus. Sollte die psychische Belastbarkeit eine Teilnahme auch an Prüfungen nicht zulassen, müssten ggf. Entscheidungen getroffen werden, die eine weitere Teilnahme am Studium zwar erlaubt, aber nicht auf die zulässige Höchstdauer des Studiums anrechenbar wäre. Hierzu lagen keine hinreichenden Erkenntnisse vor. Aus diesen Gründen war es zwingend erforderlich, die Dienst- und Verwendungsfähigkeit von Lt R., insbesondere nach seinem schweren Autounfall, eindeutig beurteilen zu können. Dies war nach Feststellung des Truppenarztes nur im Bundeswehrkrankenhaus in ... möglich, die Durchführung dieser Untersuchung damit zwingend geboten. Die Art sowie die erforderliche Dauer der Untersuchung liegen ausschließlich in der fachdienstlichen Zuständigkeit der untersuchenden Ärzte. Ich habe darauf zu keinem Zeitpunkt Einfluss genommen oder auch nur nehmen wollen. Dass die Untersuchung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit wegen möglicher Einschränkungen hinsichtlich der Vernehmungsfähigkeit des Lt R. auch Auswirkungen auf die zügige weitere Bearbeitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens hat, die im Übrigen auch in seinem eigenen erklärten Interesse liegt, habe ich bei meiner Weisung zwar berücksichtigt, war jedoch nicht mein vordergründiges Bestreben. Vor allem war es nie mein Ziel, Lt R. - wie von ihm in seiner Beschwerde vorgetragen - einer psychischen Begutachtung im Sinne des § 88 WDO zu unterziehen. Mein alleiniges Ziel war es, dem Lt R. Fürsorge und Schutz zuteil werden zu lassen zur Sicherstellung der Durchführung seines Studiums als auch zur zügigen Beendigung der disziplinaren Ermittlungen. Gleichzeitig wollte ich sicherstellen, dass Studium, Prüfungen und Befragungen seiner gesundheitlichen Entwicklung nicht kontraproduktiv entgegenwirken.“

11 Unter dem 16. November 2006 gab außerdem der Beratende Arzt der Abteilung PSZ eine Stellungnahme ab.

12 Mit Bescheid vom 23. November 2006, unterzeichnet von dem Staatssekretär Dr. E., gab der Bundesminister der Verteidigung der Beschwerde statt und stellte fest, dass der Inspekteur der Streitkräftebasis nicht berechtigt war, am 16. Oktober 2006 eine Ergänzung der Begutachtung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit des Antragstellers sinngemäß um die Untersuchung seiner Verhandlungs- und Vernehmungs- bzw. Befragungsfähigkeit im Bundeswehrkrankenhaus ... anzuweisen (Nr. 1). Soweit sich der Antragsteller gegen die Durchführung der Begutachtung seiner Dienst- und Verwendungsfähigkeit im Bundeswehrkrankenhaus ... gewandt habe, werde die Beschwerde zur weiteren Prüfung und Bescheidung an den Kommandeur des Sanitätskommandos I abgegeben (Nr. 2). In den Gründen des Bescheids führte der Bundesminister der Verteidigung unter anderem Folgendes aus:
„Es ist festzustellen, dass der InspSKB objektiv gegen seine Pflicht aus § 10 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften zu erteilen, wofür er gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 SG als Vorgesetzter die Verantwortung trägt, verstoßen hat; er hat damit zugleich Ihre Rechte verletzt. Er war nicht berechtigt, am 16.10.2006 den Leiter Studentenbereich ...U/UniBw ... fernmündlich sinngemäß anzuweisen, die ihm zuvor gemeldete Durchführung der durch Ihre Disziplinarvorgesetzte auf BA 90/5 am 09.10 .2006 angeordneten Begutachtung Ihrer Dienst- und Verwendungsfähigkeit im BwKrhs ... ab dem 17.10.2006 um die Untersuchung Ihrer Verhandlungs- und Vernehmungs- bzw. Befragungsfähigkeit zu ergänzen.
Anhaltspunkte für ein weitergehendes dienstpflichtwidriges oder sogar strafrechtlich relevantes Verhalten des InspSKB Ihnen gegenüber - insbesondere soweit Sie in Ihrer Beschwerde den Vorwurf der ‚entwürdigende(n) Behandlung’ sowie in Ihrer Eingabe an den WBdBT zudem die Vorwürfe der ‚Freiheitsentziehung’ und der ‚böswillige(n) Diensterschwernis’ erhoben haben - konnten im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts jedoch nicht festgestellt werden. Es trifft keinesfalls zu, dass der InspSKB eine - selbstverständlich allein dem Truppendienstgericht nach § 88 der Wehrdisziplinarordnung obliegende - ‚Anordnung zur Einweisung in ein Bundeswehrkrankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens zum psychischen Zustand’ selbst erteilt oder in sonstiger Weise veranlasst hätte. Ebenso wenig trifft es zu, dass Sie in das BwKrhs ... ‚eingewiesen’, ‚eingeliefert’ und ‚gegen meinen erklärten Willen stationär aufgenommen’ worden wären oder dort eine ‚neurologisch-psychiatrische Untersuchung’ stattgefunden hätte. Insoweit ist auf die Äußerungen des InspSKB selbst, vor allem aber den Inhalt der ausführlichen Stellungnahmen des Leiters Studentenbereich ...U/UniBw ..., des Chefarztes BwKrhs ... sowie des BerArztes PSZ zu Ihrem Beschwerdevorbringen Bezug zu nehmen. So entsprach es aus Sicht des BerArztes PSZ einer ermessensgerechten Ausübung der Fürsorgepflicht, Ihre Begutachtung durch den zuständigen Truppenarzt zu veranlassen bzw. Sie aufzufordern, sich begutachten bzw. ärztlich untersuchen zu lassen. Da der zuständige Truppenarzt/die zuständige Truppenärztin sich nicht in der Lage sah, die Begutachtung alleine durchzuführen, war es nicht zu beanstanden, deshalb Ihre Überweisung zur fachärztlichen Untersuchung im BwKrhs ... zu veranlassen. Seine Bewertung, dass ‚eine Begutachtung auf Verhandlungs-, Vernehmungs- oder Befragungsfähigkeit o.ä. bzw. die Erweiterung des bestehenden Begutachtungsauftrags’ um diese Fragestellung erst dann notwendig geworden wäre, ‚wenn sich im Rahmen des ersten Begutachtungsauftrages Hinweise darauf ergeben hätten, dass Ihnen - auch zeitlich begrenzt - eine Teilnahme z.B. an Prüfungen oder Prüfungsabschnitten oder vergleichbaren Situationen aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar (gewesen) wäre, teile ich uneingeschränkt. Da gegen Sie gegenwärtig ein gerichtliches Disziplinarverfahren geführt wird, hätte bei Vorliegen etwaiger Hinweise - und in diesem Fall nicht auszuschließender Relevanz für den Fortgang des Verfahrens - eine andere Vorgehensweise nahe gelegen. Nach entsprechender Unterrichtung hätte das Thema ‚Verhandlungs-, Vernehmungs- oder Befragungsfähigkeit’ und Ihre Untersuchung hierauf dann zunächst Gegenstand einer Erörterung zwischen der WDA SKA, Ihrem Verteidiger und Ihnen selbst sein müssen.
Vor dem Hintergrund aber, dass der InspSKB nach meinen Feststellungen sogar den Anstoß für die Anordnung der Begutachtung Ihrer Dienst- und Verwendungsfähigkeit durch Ihre Disziplinarvorgesetzte gegeben hatte, ist für mich ohne jeden Zweifel erkennbar geworden, dass sein Verhalten einerseits von der ihm obliegenden Pflicht zur Dienstaufsicht über den ihm unterstellten Bereich, andererseits aber vor allem durch sein keineswegs zu beanstandendes Verständnis von kameradschaftlicher Fürsorge Ihnen gegenüber nach Ihrem schweren Verkehrsunfall geprägt war, das er außerdem auch bereits während der Zeit Ihrer Genesung Ihnen selbst und Ihrer Familie gezeigt hatte. Soweit er darüber hinaus dem Leiter Studentenbereich ...U/UniBw ... sinngemäß die Anweisung gab, ergänzend - allerdings außerhalb seiner Zuständigkeit - die Untersuchung Ihrer Verhandlungs- und Vernehmungs- bzw. Befragungsfähigkeit anlässlich der Begutachtung Ihrer Dienst- und Verwendungsfähigkeit im BwKrhs ... zu veranlassen, war sein Vorgehen - auch angesichts des Umstands, dass ihm zuvor gemeldet worden war, die Truppenärztin hätte Ihnen mündlich von der Teilnahme an Klausuren abgeraten - unwiderlegbar von der Absicht getragen, auf diese Art und Weise die - im Übrigen von Ihnen selbst ebenfalls eingeforderte - zügige Fortführung des gegen Sie eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu fördern. Zu einer Verlängerung Ihres - entgegen Ihrem Beschwerdevorbringen aus ärztlicher Sicht tatsächlich ohnehin gebotenen - stationären Aufenthalts im BwKrhs ... führte die Umsetzung seiner Weisung nach meinen Feststellungen im Übrigen jedenfalls nicht.
Angesichts all dieser Umstände habe ich es als angemessen, aber auch in jeder Hinsicht ausreichend erachtet, den InspSKB anlassbezogen auf die von ihm im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung zu beachtenden Zuständigkeiten hinzuweisen.
Soweit Ihr Beschwerdevorbringen Veranlassung gibt, die Durchführung der Begutachtung Ihrer Dienst- und Verwendungsfähigkeit im BwKrhs ... zu prüfen, habe ich zuständigkeitshalber dem Kommandeur des Sanitätskommandos I eine entsprechende Weisung erteilt. Von dort werden Sie nach Abschluss der Prüfung weiteren Bescheid erhalten.“

13 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 an den Kommandeur des Sanitätskommandos I stellte der Antragsteller klar, dass er mit seiner Beschwerde vom 24. Oktober 2006 kein Fehlverhalten der Ärzte des Bundeswehrkrankenhauses ... habe geltend machen wollen und er insoweit keine weitere Beschwerdebescheidung wünsche.

14 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2007 dem Senat vorgelegt.

15 Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Der Beschwerdebescheid sei von einem Unzuständigen erteilt worden. Die allgemeine Ermächtigung des Bundesministers, die Zeichnungsbefugnis zu übertragen, sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da wegen der gravierenden Dienstpflichtverletzung eines Inspekteurs der Bundesminister in seiner Eigenschaft als Disziplinarvorgesetzter selbst gefordert gewesen sei. Die Disziplinarbefugnis über einen dem Bundesminister truppendienstlich unmittelbar unterstehenden Inspekteur könne nur an seinen Vertreter übergehen, wenn sich der Minister nicht im Dienst befinde.

16 Der Beschwerdebescheid helfe der Beschwer des Antragstellers nur teilweise ab. Unter anderem werde der Vorwurf der entwürdigenden Behandlung explizit zurückgewiesen. Die Feststellung, dass die Anweisung des Inspekteurs der Streitkräftebasis, die Verhandlungs-, Vernehmungs- und Befragungsfähigkeit zu untersuchen, nicht mit einer psychischen Begutachtung oder deren Vorbereitung gemäß § 88 WDO vergleichbar sei und nicht zu einer Verlängerung des stationären Krankenhausaufenthalts geführt habe, sei unzutreffend. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass er - der Antragsteller - nicht in das Bundeswehrkrankenhaus eingewiesen, eingeliefert oder gegen seinen erklärten Willen stationär aufgenommen worden sei, sondern sich mit diesem Verfahren einverstanden erklärt habe. Die Tatsache, dass er bereits nach drei anstatt mindestens sieben Tagen aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, sei nicht geeignet, die Behauptung zu stützen, die Prüfung der Verhandlungsfähigkeit sei gleichsam ein Abfallprodukt der ohnehin aus Fürsorgegründen erforderlichen Untersuchung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit gewesen. Dass der ursprüngliche Untersuchungsansatz deutlich korrigiert worden sei, sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass der Vater des Antragstellers (der frühere Stellvertreter des Inspekteurs des Heeres) noch am 17. Oktober 2006 den Inspekteur des Sanitätsdienstes persönlich eingeschaltet und ihn gebeten habe, das grob rechtswidrige Vorgehen zügig zu beenden.

17 Der Beschwerdebescheid sei ferner mit dem Mangel behaftet, dass ein gravierendes Fehlverhalten eines hohen militärischen Vorgesetzten nicht angemessen sanktioniert worden sei. Er, der Antragsteller, bezweifle, dass der Inspekteur der Streitkräftebasis von sich aus die zusätzliche Untersuchung auf Verhandlungs-, Vernehmungs- und Befragungsfähigkeit veranlasst habe. Auffällig sei insbesondere die zeitliche Korrelation mit dem Bekanntwerden einer eidesstattlichen Erklärung, die der Antragsteller in einem gegen seinen Vater geführten gerichtlichen Disziplinarverfahren abgegeben habe; mit der Untersuchung habe offenkundig eine erste Abschätzung im Bundesministerium der Verteidigung ermöglicht werden sollen, ob die Glaubwürdigkeit des Antragstellers durch ein negatives ärztliches Gutachten erschüttert werden könne. Dagegen, dass der Inspekteur der Streitkräftebasis von sich aus tätig geworden sei, spreche implizit auch die Bewertung seines Fehlverhaltens; die Tatsache, dass der Inspekteur lediglich anlassbezogen auf die von ihm zu beachtenden Zuständigkeiten hingewiesen worden sei, stehe in eklatantem Missverhältnis zur Verletzung der Rechte des Antragstellers. Die Maßnahme sei nur dann verständlich, wenn das im Beschwerdebescheid ausschließlich dem Inspekteur der Streitkräftebasis zugerechnete Fehlverhalten in Wahrheit auf eine Anweisung von anderer Stelle zurückzuführen sei. Der Antragsteller bitte daher, ermitteln zu lassen, wer tatsächlich für die Verletzung seiner Rechte verantwortlich sei, und um eine angemessene Ahndung der festgestellten Dienstvergehen.

18 Nicht zu erkennen sei schließlich die Notwendigkeit, einen Teil der Beschwerde abzutrennen, zumal er sich nicht über die beteiligten Sanitätsoffiziere beschwert habe.

19 Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 23. November 2006 aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden.

20 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

21 Der Antrag sei offensichtlich unzulässig. Soweit der Antragsteller die Aufhebung des Beschwerdebescheids und eine neue Entscheidung in der Sache anstrebe, sei dies im Weg eines Beschwerdeverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung ausgeschlossen. Der stattgebenden Entscheidung des - ordnungsgemäß durch einen Staatssekretär vertretenen - Bundesministers der Verteidigung sei nichts hinzuzufügen. Soweit die Beschwerde so auszulegen gewesen sei, dass sie sich auch gegen die Durchführung der Begutachtung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit im Bundeswehrkrankenhaus ... richte, habe es an der Entscheidungszuständigkeit des Bundesministers gefehlt; die insoweit erfolgte Abgabe an den Kommandeur des Sanitätskommandos I sei nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller schließlich gebeten habe, ermitteln zu lassen, wer tatsächlich für die Verletzung seiner Rechte verantwortlich sei, und eine angemessene Ahndung festgestellter Dienstvergehen gefordert habe, stehe ihm ein mit der Wehrbeschwerdeordnung durchsetzbares Recht, auf Inhalt und Umfang disziplinarer Ermittlungen Einfluss zu nehmen, nicht zu.

22 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 910/06 (richtig: 751/06) - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

23 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

24 1. Soweit sich der Antragsteller gegen die rechtliche Würdigung und Bewertung des Verhaltens des Inspekteurs der Streitkräftebasis durch den Bundesminister der Verteidigung wendet, ist der Antrag unzulässig, weil der Antragsteller insoweit durch den Bescheid vom 23. November 2006 nicht beschwert ist.

25 Der Bescheid vom 23. November 2006 gibt der Beschwerde des Antragstellers - ohne Einschränkung - statt und stellt fest, dass der Inspekteur der Streitkräftebasis nicht zu der Anweisung berechtigt war, die Begutachtung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit des Antragstellers um eine Untersuchung seiner Verhandlungs-, Vernehmungs- oder Befragungsfähigkeit zu ergänzen (Nr. 1 des Tenors). Damit hat der Antragsteller alles erlangt, was er bezogen auf die beanstandete Maßnahme - die Anweisung des Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 16. Oktober 2006 - überhaupt beanspruchen kann.

26 Ein Soldat, der eine ihn belastende Maßnahme angefochten hat, kann von dem zuständigen Vorgesetzten oder vom Gericht nur die Aufhebung der Maßnahme wegen ihrer Rechtswidrigkeit, nicht jedoch die Aufhebung aus einem bestimmten Grund verlangen. Sowohl der Vorgesetzte als auch das Gericht können die vorgetragenen Rechtswidrigkeitsgründe ganz oder teilweise offenlassen und die Aufhebung der Maßnahme tragend nur auf einen dieser Gründe oder auch auf einen nicht vorgetragenen Grund stützen; denn es gibt - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall der Nichtigkeit - keine unterschiedlichen Qualitäten der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme (vgl. Beschluss vom 5. September 1984 - BVerwG 1 WB 131.82 - BVerwGE 76, 258 <LS 2 und 260 f.> = NZWehrr 1985, 23). Ebenso kann der Soldat im Falle der Erledigung der Maßnahme - unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit, nicht jedoch die Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes verlangen (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 7 B 43.89 - Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 59). Die Tatsache, dass der Bescheid vom 23. November 2006 in der Begründung das Vorliegen einer entwürdigenden Behandlung des Antragstellers verneint, beschwert damit den Antragsteller schon deshalb nicht, weil dieser nicht beanspruchen kann, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der von dem Inspekteur der Streitkräftebasis erteilten Anweisung - außer auf einen Verstoß gegen § 10 Abs. 4 SG - gerade auch auf den Grund der entwürdigenden Behandlung gestützt wird. Soweit der Antragsteller der Ansicht gewesen sein sollte, es liege insoweit eine Straftat (§ 31 WStG) vor, hätte es ihm freigestanden, bei den Strafverfolgungsbehörden Strafanzeige zu erstatten.

27 Entsprechendes gilt, soweit sich der Antragsteller gegen einzelne Feststellungen, insbesondere zu den Umständen seiner Aufnahme in das Bundeswehrkrankenhaus, in den Gründen des Bescheids vom 23. November 2006 wendet. Feststellungen im Tatbestand und in der rechtlichen Begründung eines im Wehrbeschwerdeverfahren ergangenen Bescheids, deren Richtigkeit bestritten wird, stellen als solche - von dem hier nicht vorliegenden Fall der erstmaligen Beschwer eines Dritten abgesehen - grundsätzlich keine selbständigen Beschwerdeanlässe und -gegenstände dar (vgl. Beschlüsse vom 21. August 1973 - BVerwG 1 WB 23.73 , 24.73 - BVerwGE 46, 149 <LS 1 und 152> und vom 5. September 1984 a.a.O. <LS 3 und 261>). Im Übrigen beruhte die Pflicht des Antragstellers, sich in das Bundeswehrkrankenhaus ... stationär aufnehmen zu lassen, nicht auf der hier streitgegenständlichen Anweisung des Inspekteurs der Streitkräftebasis, sondern auf der von der Leiterin der Studentenfachbereichsgruppe 4/C gemäß Formblatt BA 90/5 angeordneten Untersuchung des Antragstellers auf seine Dienst- und Verwendungsfähigkeit; diese Begutachtungsanordnung hat der Antragsteller nicht angefochten.

28 2. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass seiner Auffassung nach das Fehlverhalten des Inspekteurs der Streitkräftebasis nicht hinreichend sanktioniert worden sei, und er disziplinare Ermittlungen auch zur Feststellung möglicher weiterer Verantwortlicher fordert, ist der Antrag unzulässig, weil der Antragsteller insoweit nicht in seinen Rechten verletzt ist.

29 Die Dienstaufsicht im Allgemeinen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen im Besonderen erfolgt allein im öffentlichen Interesse (vgl. zuletzt Beschluss vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - NZWehrr 2007, 252 m.w.N.). Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nur gegenüber dem Dienstherrn. Der einzelne Soldat hat, auch wenn er durch ein Dienstvergehen verletzt ist und unabhängig von dessen Gewicht, keinen Anspruch darauf, dass ein Dritter wegen des Dienstvergehens disziplinar gemaßregelt wird. Die Wehrdisziplinarordnung kennt daher auch kein dem strafprozessualen Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) vergleichbares Rechtsinstitut, das zudem mit dem hier herrschenden Opportunitätsprinzip (vgl. dazu Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 15 Rn. 2 ff.) unvereinbar wäre. Aus alledem folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat - wie hier der Antragsteller - nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in seinen Rechten verletzt sein kann, wenn die zuständigen Vorgesetzten bzw. die Einleitungsbehörde nicht oder nicht in der von ihm gewünschten Weise oder Richtung disziplinar tätig werden (vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 67.77 - BVerwGE 63, 204 <207 f.>, vom 14. November 1985 - BVerwG 1 WB 144.84 - BVerwGE 83, 80 <81> = NZWehrr 1986, 124, vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 76.90 , 77.90 - NZWehrr 1991, 73 und vom 18. August 1992 - BVerwG 1 WB 43.92 - DokBer B 1993, 47).

30 Der Soldat hat auch dann keinen Anspruch auf ein disziplinares Tätigwerden, wenn sich - wie hier - die Tatsache, dass ein Dienstvergehen vorliegt, im Zusammenhang mit einer begründeten Wehrbeschwerde ergibt (vgl. dazu insbesondere Beschluss vom 14. November 1985 a.a.O.). Die Verpflichtung, in diesem Fall parallel auch nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 WBO), ändert nichts daran, dass die disziplinaren Ermittlungen allein im öffentlichen Interesse stattfinden und es im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Disziplinarvorgesetzten liegt, zu bestimmen, ob und wie wegen des Dienstvergehens einzuschreiten ist (§ 15 Abs. 2 Halbs. 1 WDO). Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO ist dem beschwerdeführenden Soldaten lediglich mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt
oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist. Diese Mitteilung hat der Antragsteller mit dem Bescheid vom 23. November 2006 erhalten. Der Bundesminister der Verteidigung hat darin erklärt, dass er „es als angemessen, aber auch in jeder Hinsicht ausreichend erachtet“ habe, „den Inspekteur der Streitkräftebasis anlassbezogen auf die von ihm im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung zu beachtenden Zuständigkeiten hinzuweisen“. Damit ist eindeutig zum Ausdruck gebracht - und vom Antragsteller auch richtig so verstanden worden -, dass von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen wurde. Einen weitergehenden Anspruch hat der Antragsteller nicht.

31 3. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass seine Beschwerde zum Teil an den Kommandeur des Sanitätskommandos I - als zuständigen Vorgesetzten der Ärzte des Bundeswehrkrankenhauses ... - abgegeben wurde (Nr. 2 des Tenors im Bescheid vom 23. November 2006), fehlt es wiederum an einer Beschwer. Die Abgabe hatte erkennbar den Zweck, im Interesse des Antragstellers eine umfassende Prüfung seines Anliegens zu ermöglichen und nicht durch einen vorzeitigen Verfahrensabschluss einzelne Aspekte auszuklammern, von denen - etwa hinsichtlich der Umstände der Aufnahme in das Bundeswehrkrankenhaus - jedenfalls nicht auszuschließen war, dass sie der Antragsteller für erheblich hielt. Dass das Verhalten der Ärzte des Bundeswehrkrankenhauses nicht Gegenstand seiner Beschwerde sein sollte und er auf eine weitere Bescheidung verzichte, konnte der Antragsteller, wie geschehen, ohne nennenswerten Aufwand gegenüber dem Kommandeur des Sanitätskommandos klarstellen.

32 4. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Antrag auch unbegründet wäre, soweit der Antragsteller meint, dass der Bescheid vom 23. November 2006 nicht von einem Staatssekretär hätte unterzeichnet werden dürfen, sondern vom Bundesminister der Verteidigung selbst hätte unterzeichnet werden müssen.

33 Hat der Bundesminister der Verteidigung über Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten zu entscheiden, so kann sein Vertreter die Beschwerdeentscheidung unterzeichnen; der Bundesminister der Verteidigung kann die Zeichnungsbefugnis weiter übertragen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 WBO). Die Vorschrift hat den Zweck, die erhebliche Arbeitsbelastung zu mindern, die den Bundesminister als obersten Disziplinarvorgesetzten trifft. Auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 WBO (und § 21 Abs. 3 WBO) hat der Bundesminister der Verteidigung die Anordnung über die Übertragung der Zeichnungsbefugnis bei Beschwerden und Anträgen auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in truppendienstlichen Angelegenheiten vom 8. Dezember 1997 (VMBl 1998, S. 91) erlassen, die - gestuft nach der Bedeutung der Angelegenheiten - die Zeichnungsbefugnisse im Einzelnen festlegt. Gemäß Nr. 1.1 und 1.2 , jeweils 1. Spiegelstrich der Anordnung unterzeichnet Entscheidungen über Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten, wenn Betroffener der Beschwerde „der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Zentralen Militärischen Dienststellen der Bundeswehr“ ist, - übereinstimmend mit der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WBO - der Minister oder sein Vertreter, sofern die Beschwerde nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Der beamtete Staatssekretär des Bundesministeriums der Verteidigung Dr. E. war als Vertreter des Bundesministers der Verteidigung (§ 14 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Bundesregierung) somit berechtigt, den Beschwerdebescheid vom 23. November 2006 zu unterzeichnen.

34 Gegen die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WBO (und der insoweit übereinstimmenden Anordnung vom 8. Dezember 1997) bestehen keine rechtlichen Bedenken; sie bedarf auch keiner einschränkenden Auslegung. Zwar gilt der Grundsatz der an die Dienststellung und die Person des Inhabers der Dienststellung gebundenen Disziplinargewalt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 WDO) nicht nur für die Ausübung der Disziplinarbefugnis nach der Wehrdisziplinarordnung, sondern darüber hinaus für alle Entscheidungen, die nur ein Disziplinarvorgesetzter treffen darf (vgl. Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1997, § 9 Rn. 25 f. und 66), also auch für Entscheidungen über Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 WBO). Die (bloße) Übertragung der Zeichnungsbefugnis lässt diesen Grundsatz jedoch unberührt. Auch bei Unterzeichnung durch den Staatssekretär als Vertreter ergeht die Entscheidung durch den Bundesminister der Verteidigung, der für sie die volle persönliche und sachliche Verantwortung trägt. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Bundesministers wird auch nicht faktisch ausgehöhlt, solange zwischen der Bedeutung der Angelegenheit, über die zu entscheiden ist, und der dienstlichen Stellung dessen, der zur Zeichnung befugt ist, ein angemessenes Verhältnis besteht. Ein solches angemessenes Verhältnis ist jedenfalls gewahrt, wenn bei denjenigen Beschwerden gegen Inspekteure der Bundeswehr, die substantielle Fragen aufwerfen - das heißt nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind -, neben dem Bundesminister nur dessen (ständige) Vertreter, also nur die Staatssekretäre zeichnungsbefugt sind (vgl. für strukturell ähnliche Konstellationen Beschlüsse vom 15. August 1972 - BVerwG 1 DB 10.72 - BVerwGE 46, 14 <15> und vom 2. Juni 1995 - BVerwG 1 DB 7.95 - BVerwGE 103, 240 <241> = Buchholz 235 § 91 BDO Nr. 1: Unterzeichnung der Verfügung für die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens bzw. der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der teilweisen Einbehaltung von Dienstbezügen wegen der Bedeutung dieser Maßnahmen nur durch den Leiter der Einleitungsbehörde oder dessen allgemeinen Vertreter).

35 5. Dem Antragsteller waren keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.