Beschluss vom 10.03.2021 -
BVerwG 1 B 2.21ECLI:DE:BVerwG:2021:100321B1B2.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2021 - 1 B 2.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:100321B1B2.21.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 2.21

  • VG Braunschweig - 20.06.2017 - AZ: VG 9 A 361/17
  • OVG Lüneburg - 12.11.2020 - AZ: OVG 2 LB 191/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. November 2020 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird, ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 1. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

3 1.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).

4 Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

5 1.2 Daran gemessen ist die Revision nicht zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage zuzulassen,
"ob es mit der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO sowie mit § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vereinbar ist, bei unklarer Erkenntnislage eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG anzunehmen und unter diesen Voraussetzungen als Verfolgungsgrund § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG zu bejahen."

6 a) Die so gestellte Frage ist schon nicht entscheidungserheblich. Denn sie bezieht sich auf die richterliche Überzeugungsbildung "bei unklarer Erkenntnislage". Von einer solchen Erkenntnislage ist das Berufungsgericht indes nicht ausgegangen. Vielmehr hat es die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen einer (möglichen) Verfolgungshandlung (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG) und einem Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) u.a. deswegen verneint, weil es "für die Annahme, das syrische Regime unterstelle jedem Wehrdienstentzieher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine regimefeindliche, oppositionelle Gesinnung, an belastbaren Anknüpfungstatsachen [fehlt]". Damit hat es weder angenommen noch verneint, dass "bei unklarer Erkenntnislage eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG" bestehe, noch unmittelbar hieraus gefolgert, ob dies "als Verfolgungsgrund [nach] § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG" zu bewerten ist. Vielmehr hat es diese Fragen auf der Grundlage der von ihm ausgewerteten Erkenntnisse geprüft und sich die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugung gebildet. Allein der Umstand, dass das Berufungsgericht hierbei nicht ausdrücklich auf das - im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht ergangene - Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:​EU:​C:​2020:​945], EZ - eingeht, legt eine mögliche Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht dar.

7 b) Soweit mit der Beschwerde die Frage aufgeworfen werden soll, ob sich das Tatsachengericht auch in Fällen der Wehrdienstentziehung syrischer Staatsangehöriger die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit über das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verschaffen muss, ist nicht dargelegt, welcher über die bisherige Rechtsprechung hinausreichende oder neuerliche Klärungsbedarf besteht.

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 18 ff. und - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 20 ff. m.w.N.) ist es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess Aufgabe des Tatsachengerichts, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu muss es die Prognosetatsachen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau bewerten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung bilden. Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 <182> sowie vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 22 und - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 21; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7). Im Rahmen dieses für die Entscheidungsfindung vorgegebenen Beweismaßes sind dabei auch (widerlegliche oder unwiderlegliche) tatsächliche Vermutungen, Beweiserleichterungen oder Beweislastregelungen heranzuziehen.

9 c) Soweit die Beschwerde der Sache nach dahin zu verstehen wäre, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung das nachfolgend veröffentlichte Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2020 - C-238/19 - nicht (hinreichend) berücksichtigt, legte dies einen Zulassungsgrund nicht dar. Eine Divergenzrüge wäre insoweit nicht in den Blick zu nehmen, weil der Gerichtshof nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO benannten Gerichten gehört und es selbst dann, wenn bis zu einer Umsetzungsentscheidung eines divergenzfähigen Gerichts von einer Regelungslücke auszugehen wäre (s.a. Berlit, in: GK-AsylG, II - § 78 Rn. 202.1 f., Stand Dezember 2015), jedenfalls an der hinreichenden Darlegung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze fehlte.

10 Angesichts der Bewertung des Erkenntnismaterials durch das Berufungsgericht dahin, dass es für eine Anknüpfung an eine dem Wehrdienstentzieher unterstellte regimefeindliche Haltung keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gäbe (BA S. 12), wäre auch insoweit weder die Entscheidungserheblichkeit der benannten Rechtsfrage noch hinreichend dargelegt, welcher weitergehende Klärungsbedarf mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2020 - C-238/19 - noch bestehe. Eine durch eine "starke Vermutung" begründete Beweiserleichterung führte jedenfalls nicht zu einer von der tatsächlichen Verfolgungslage und den hierzu heranzuziehenden Erkenntnismitteln unabhängigen, unwiderleglichen Verknüpfung von zu unterstellender Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (§ 3a Abs. 3 AsylG), auf deren Notwendigkeit auch der Gerichtshof nicht verzichtet (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 44, 50). Vielmehr führt der Gerichtshof aus, dass "Art. 9 Abs. 2 Buchst. e in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen [ist], dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpfen"; es spreche aber "eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht", und es sei "Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 61). Der Gerichtshof stellt mithin die "starke Vermutung" einer Verknüpfung von (unterstellter) Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund unter den Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung der auch solchermaßen stark vermuteten "Plausibilität dieser Verknüpfung"; dies enthält jedenfalls keine unwiderlegliche Vermutung oder eine starre Beweisregel, die eine richterliche Überzeugungsbildung nach den zu § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entwickelten Grundsätzen ausschließt.

11 Eine im Ergebnis - möglicherweise - unzureichende oder fehlerhafte Anwendung rechtsgrundsätzlich nicht (weiter) klärungsbedürftiger Rechtssätze im Einzelfall bewirkte ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung. Unabhängig davon fehlt es insoweit auch an einer hinreichenden Darlegung in Auseinandersetzung mit den Gründen der Berufungsentscheidung, inwieweit die vom Berufungsgericht vorgenommene Prüfung der "Plausibilität dieser Verknüpfung" in der Sache nicht auch den Anforderungen des Gerichtshofs genügte; allein die Bestätigung des nach der bisherigen Rechtsprechung gewonnenen Ergebnisses reicht hierfür nicht aus.

12 2. Soweit die Beschwerde sinngemäß einen Verfahrensmangel und zugleich einen Gehörsverstoß dadurch hat rügen wollen, dass im Zusammenhang mit den Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlussverfahren nach § 130a VwGO entschieden, obgleich bereits erstinstanzlich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden worden ist, wäre ein Verfahrensfehler schon nicht dargelegt, der auch in der Sache nicht vorliegt.

13 a) Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und zwar auch dann, wenn in der Eingangsinstanz auf mündliche Verhandlung verzichtet worden ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; Beschlüsse vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 30 und vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 13). Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - Buchholz 140 Art. 6 MRK Nr. 9 S. 16). Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N. und vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 6) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet.

14 b) Das Beschwerdevorbringen legt nicht dar, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen seiner Ermessensbetätigung nicht erkannt und beachtet oder sonst sein Ermessen fehlerhaft betätigt haben könnte. Das Berufungsgericht hat die Beteiligten namentlich zu seiner Absicht, durch Beschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden, vorab gehört und dabei auf seine Rechtsprechung zu der Rückkehrgefährdung syrischer Staatsangehöriger hingewiesen, ohne dass der Kläger sich hierauf geäußert oder sonst Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Verfahrensweise erhoben hätte.

15 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

16 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.