Urteil vom 19.08.2004 -
BVerwG 4 A 9.04ECLI:DE:BVerwG:2004:190804U4A9.04.0
Urteil
BVerwG 4 A 9.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n ,
Prof. Dr. R u b e l , G a t z und Dr. J a n n a s c h
für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
I
Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig vom 19. Dezember 2003 für den Bau der Bundesautobahn 38 (A 38) - Südumgehung Leipzig - 3. Bauabschnitt zwischen der Bundesstraße 2 und der Staatsstraße 38 (S 38).
Der planfestgestellte Bauabschnitt ist Teil desjenigen Streckenabschnitts der A 38, der die A 9 (Berlin-Nürnberg) mit der A 14 (Magdeburg-Dresden) verbindet. Der Planfeststellungsbeschluss sieht entsprechend dem Antrag des Vorhabenträgers zwischen Bau-km 56+000.00 und Bau-km 56+500.00 die Autobahn-Anschlussstelle L.-Südost vor, mit der das südöstliche Stadtgebiet von L. und der Raum G./B. an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden werden soll. Die Funktion des Zubringers wird die geplante S 38a übernehmen, die im Ortsteil M. der Stadt L. von der vorhandenen S 38 in Richtung Süden abzweigen, westlich um den Ortsteil L. herumgeführt werden, südlich der zu L. gehörenden Wiesengrundsiedlung den Anschluss an die querende A 38 erhalten und zwischen Gü. und G. auf die künftige S 43n stoßen wird, die, in West-Ost-Richtung verlaufend, als Ersatz für die K 7923 die S 38a mit der 1,8 km entfernten S 38 verbinden soll. In Richtung Süden findet die S 38a ihre Fortsetzung in der vorhandenen K 7925, die bei E. in die B 95 (L.-B.) einmündet.
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin der Grundstücke ..., ...und ... in der Gemarkung G. Die Klägerin zu 2 betreibt auf den Grundstücken seit dem Jahr 1993 das Einkaufszentrum "...", in dem mehr als 60 Einzelhandelsgeschäfte untergebracht sind. Der ..., der in zentraler Lage der Gemeinde G. angesiedelt ist, wird über die S 38 erschlossen, welche die Stadt L. mit der südöstlich gelegenen Stadt G. verbindet und zusammen mit der von ihr zwischen G. und T. abzweigenden S 43 auch als Autobahnzubringer zur Anschlussstelle N. der A 14 dient.
Die Klägerinnen hatten bereits im Anhörungsverfahren gegen den vorgesehenen Standort der Anschlussstelle L.-Südost eingewandt, er werde, wie die von ihnen in Auftrag gegebene Studie des Verkehrsplaners Prof. M. belege, eine Umlenkung der Verkehrsströme und als deren Folge einen Kunden- und Umsatzrückgang zwischen 20 und 23 % mit sich bringen. Die zu erwartende Einbuße werde kurz- bis mittelfristig zum Ruin des ... und damit zum Verlust von 600 Arbeitsplätzen führen. Die wirtschaftlichen Risiken für den Fortbestand der Geschäfte könnten mindestens reduziert und die Vorteile der vom Vorhabenträger geplanten Variante gesichert werden, wenn die Anschlussstelle entsprechend dem Alternativvorschlag des Stadtplaners und Architekten T. um ca. 1,3 km in östliche Richtung mit der Folge verschoben werde, dass sich die Entfernung zur S 38 auf 500 m verringere.
Im Planfeststellungsbeschluss lehnte das Regierungspräsidium Leipzig die Forderung der Klägerinnen nach einer Verlegung der Anschlussstelle ab. Der von ihnen eingebrachte Vorschlag zur Lage und Ausgestaltung der Anschlussstelle sei der gewählten Lösung aus mehreren Gründen so weit unterlegen, dass die wirtschaftlichen Nachteile für den ..., die sich - als wahr unterstellt - aus dem geplanten Standort der Anschlussstelle gegenüber einer weiter östlich angesiedelten Verknüpfung mit dem Staatsstraßennetz ergäben, jedoch keine existenzgefährdenden Ausmaße annähmen, als nachrangig anzusehen seien.
Die Klägerin zu 1 hat unter Berufung auf ihr Grundrecht auf Grundeigentum, die Klägerin zu 2 unter Berufung auf ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb am 12. Februar 2004 Klage erhoben. Die Klägerinnen bekräftigen ihre Befürchtung, dass dem ... durch den planfestgestellten Standort der Anschlussstelle L.-Südost die Existenzgrundlage entzogen werde - ein möglicher Umsatzrückgang zwischen 10 und 20 % sei von acht befragten Unternehmen bereits als existenzgefährdend eingeschätzt worden -, und vertreten die Ansicht, dass sich der Planfeststellungsbehörde das von ihnen ins Verfahren eingebrachte Modell als vorzugswürdig habe aufdrängen müssen. Im Klageverfahren haben sie noch eine weitere, im Januar 2004 vom Planungsbüro S. als Kompromisslösung erarbeitete Variante zur Diskussion gestellt.
Die Klägerinnen beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig für das Vorhaben BAB 38 - Südumgehung Leipzig, 3. Bauabschnitt, vom 19. Dezember 2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage bereits mangels Klagebefugnis für unzulässig, weil Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor dem Verlust von Lagevorteilen schütze, die ein Gewerbetreibender aus einer günstigen Verkehrsanbindung ziehe. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Wie im Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft Dr. B. und M. überzeugend dargelegt werde, seien nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen als Folge der Lage der Anschlussstelle L.-Südost in der von den Klägerinnen befürchteten Größenordnung nicht zu erwarten.
II
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Sie ist allerdings zulässig, insbesondere erscheint eine Verletzung der Klägerinnen in eigenen Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO) nicht ausgeschlossen. Zwar vermittelt Art. 14 Abs. 1 GG den Klägerinnen keine gefestigte Rechtsposition auf eine ihren Vorstellungen entsprechende Anordnung der Anschlussstelle L.-Südost. Sie müssen es daher im Grundsatz hinnehmen, wenn die umstrittene Planung eine Verschlechterung der für den ... bestehenden Verkehrslage herbeiführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein etwaiges Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (vgl. Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 , 2 - 4.79 - BVerwGE 59, 87 <102 f.>; Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 VR 7.99 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11; Urteil vom 28. Januar 2004 - BVerwG 9 A 27.03 - DVBl 2004, 658). Das bedeutet aber nicht, dass Anliegerinteressen rechtlich überhaupt nicht zu Buche schlagen. Sie müssen, sofern sie nicht als geringfügig ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben haben, in die Abwägung eingestellt werden. Das Regierungspräsidium Leipzig hat dies getan. Die Klägerinnen machen indes einen Abwägungsmangel geltend. Die Behörde habe mit der Annahme, die Lage der Anschlussstelle L.-Südost werde zu keiner Existenz gefährdenden Änderung der Kundenströme führen, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Betrieb des ... unterschätzt und die Vorzugswürdigkeit der von ihnen vorgeschlagenen Alternativlösung fehlerhaft verkannt. Mit diesem Vortrag haben sie im Hinblick auf den drittschützenden Charakter des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220> m.w.N.) ihre Klagebefugnis dargetan.
2. Die Klage ist aber nicht begründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung des Regierungspräsidiums für den vom Vorhabenträger vorgesehenen Standort der Anschlussstelle L.-Südost lässt einen Abwägungsfehler zum Nachteil der Klägerinnen nicht erkennen.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung von Bundesfernstraßen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verlangt das Abwägungsgebot, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die umstrittene Entscheidung des Regierungspräsidiums zum Standort der Anschlussstelle L.-Südost nicht zu beanstanden.
a) Die Klägerinnen haben nicht aufzuzeigen vermocht, dass die von ihnen vorgeschlagene Alternativlösung sich dem Beklagten unter Berücksichtigung aller für und gegen das Planvorhaben sprechenden Gesichtspunkte als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238, vom 26. März 1998 - BVerwG 4 A 7.97 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 137 und vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - BVerwGE 117, 149). Sie haben den Senat nicht davon überzeugen können, dass die Einschätzung des Regierungspräsidiums, die Existenz des ... als Einkaufszentrum hänge von der Lage der Anschlussstelle nicht ab, unzutreffend ist. Es spricht Überwiegendes dafür, dass sich der von ihnen favorisierte Standort auf das Verhalten motorisierter Kunden des ... nicht entscheidend anders auswirken würde, als es die planfestgestellte Lösung erwarten lässt.
aa) Für den Zielverkehr, zu dem die Klägerinnen diejenigen Kunden zählen, die den ... auf der S 38 ansteuern und nach der jeweiligen Verweildauer wieder in die Richtung zurückfahren, aus der sie gekommen sind, ist die Lage der Anschlussstelle irrelevant. Der Zielverkehr aus Richtung Süden kann durch die A 38 nicht gebunden werden, weil deren Trasse nördlich des ... verläuft. Dies sieht Prof. M., auf dessen Gutachten sich die Klägerinnen berufen, nicht anders. Entgegen seiner Einschätzung wird aber auch der aus Richtung Norden über die S 38 abgewickelte Zielverkehr nicht betroffen. Dieser Verkehr hat in Zukunft die Wahl zwischen der S 38 und der S 38a/S 43n als An- und Abfahrtsweg. Prof. M. hat zwar errechnet, dass die Nutzung beider Routen zu einer Verlängerung der jetzigen Fahrtzeiten führt, wenn - wovon auszugehen sei - der Verkehr auf der S 38 in der Ortslage L. durch bauliche oder administrative Maßnahmen auf eine mittlere Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h reduziert wird. Auf den Vergleich der derzeitigen und künftigen Fahrtzeiten kommt es indessen nicht an, weil es allein um die Frage geht, ob der Zielverkehr durch die Lage der Anschlussstelle L.-Südost beeinflusst werden wird. Das ist nicht der Fall. Die Verortung der Anschlussstelle ist nur für Nutzer der A 38 von Interesse. Zu diesem Personenkreis gehören die Zielkunden, so wie sie die Klägerinnen definieren, nicht.
bb) Auf den gebrochenen Durchgangsverkehr, dem diejenigen Kunden (im Wesentlichen Pendler) angehören, die ihre Fahrt für einen Besuch des ... unterbrechen und anschließend ihre Fahrt zu ihrem Ziel fortsetzen, wird sich der Standort der Anschlussstelle in weit geringerem Maße auswirken, als dies die Klägerinnen befürchten. Von Interesse ist die Entfernung zwischen der Anschlussstelle und dem ... für Kunden, die als Verbindung zur A 14 zurzeit die S 38 und die S 43 nutzen und in Zukunft die A 38 nutzen werden. Dass ein Teil dieser Kunden durch die gewählte Anordnung der Anschlussstelle verloren gehen wird, hat das Regierungspräsidium in Rechnung gestellt. Der Senat pflichtet ihm jedoch in der Prognose bei, dass sich der Kundenkreis nicht in signifikantem Umfang verkleinern wird. Die Teilnehmer des gebrochenen Durchgangsverkehrs, bei denen es sich ebenso wie bei den Teilnehmern des Zielverkehrs nach der Begriffsbestimmung der Klägerinnen um Stammkunden handelt, können an Tagen, in denen Einkäufe zu erledigen sind, ihre frühere Route wählen und dabei einen Abstecher in den ... machen. An dem derzeitigen Straßennetz ändert sich zu ihrem Nachteil nichts. Da die S 38 weiterhin als Staatsstraße für den Durchgangsverkehr gewidmet bleibt, sind verkehrsberuhigende, zu einem Zeitverlust führende Maßnahmen nirgends zu erwarten (vgl. § 45 Abs. 1 c Satz 2 StVO). Bestätigt sieht sich der Senat in der Einschätzung, dass die Lage der Anschlussstelle keinen nennenswerten Einfluss auf den gebrochenen Durchgangsverkehr von und zur A 14 haben wird, durch die Äußerung von Prof. M., dass "die Probleme ... nicht bei der A 38" lägen (S. 16 der Verkehrsuntersuchung). Der Gutachter sieht die wirtschaftlichen Nachteile für den ... primär in der Verlagerung des Nord-Süd-Verkehrs auf die K 7925, die künftig in der S 38a aufgehen wird. Ob die S 38a, die mit der K 7925 eine relativ gradlinige Verbindung zwischen L. und der B 95 bei E. herstellt, überhaupt Kraftfahrzeugverkehr aufnehmen wird, der bislang auf der S 38 am ... vorbeiführt, kann offen bleiben; denn da auch das Konzept der Klägerinnen eine Verknüpfung der S 38a mit der K 7925 südlich der Wiesengrundsiedlung vorsieht, ließe sich mit seiner Umsetzung nicht verhindern, dass Kraftfahrer, die zwischen L. und E./B 95 unterwegs sind, die S 38 meiden.
cc) Der zu erwartende Verlust an Zufallskunden, deren Anteil am Gesamtkundenaufkommen nach Angaben der Klägerinnen lediglich 3 % beträgt, ist hauptsächlich auf die Existenz der A 38 und erst in zweiter Linie auf den Standort der Anschlussstelle L.-Südost zurückzuführen. Deren von den Klägerinnen bevorzugte Lage mag allenfalls Kraftfahrer ansprechen, die, von der A 14 in Richtung Westen fahrend, auf den ... aufmerksam werden und ihre Entscheidung für einen Besuch von der Entfernung der nächsten Abfahrt abhängig machen. Ihre Anzahl wird naturgemäß gering sein. Kraftfahrer, die die A 38 in West-Ost-Richtung befahren, werden auch durch die von den Klägerinnen gewünschte Verschiebung der umstrittenen Anschlussstelle nach Osten nicht als Zufallskunden des ... erreicht, weil dieser frühestens bei der Querung der S 38 ins Blickfeld gerät.
In welcher Höhe sich die finanziellen Verluste der Klägerinnen bewegen werden, lässt sich nicht konkret berechnen. Das ist auch nicht nötig. Es reicht aus, dass die Klägerinnen die behaupteten Umsatzeinbußen nicht schlüssig dargelegt und die Prognose des Regierungspräsidiums, die Einbußen würden keine existenzbedrohenden Ausmaße annehmen, nicht erschüttert haben.
b) Der Verzicht auf die Verschiebung der Anschlussstelle zur Verringerung der Umsatzeinbußen in einer realistischen Größenordnung hält sich im Rahmen des planerischen, vom Gericht zu respektierenden Abwägungsspielraums. Das Regierungspräsidium hat die Vorzüge und Nachteile der zur Wahl stehenden Standortalternativen zueinander und zu den wirtschaftlichen Folgen für die Klägerinnen in Beziehung gesetzt. Es hat den vom Vorhabenträger vorgesehenen Standort vorgezogen, weil die Alternativplanung der Klägerinnen seiner Ansicht nach gravierende Schwachpunkte aufweist, die auch durch die Vorteile für die wirtschaftliche Situation der Klägerinnen nicht wettgemacht würden. Im Planfeststellungsbeschluss wird die Variante der Klägerinnen im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, sie sehe - erstens - im Bereich der Anschlussstelle eine Doppelkurve, die eine starke Einschränkung der Sichtverhältnisse mit sich bringe und daher aus Gründen der Verkehrssicherheit problematisch sei, und - zweitens - nach Abhängung der derzeitigen K 7923/6523 von der K 7925 eine Wiederanbindung des Gewerbestandorts westlich der Eisenbahnstrecke Leipzig-Chemnitz an die S 38a in zu kurzer Entfernung zur östlichen Anschlussrampe vor, erfordere - drittens - die kostenträchtige Errichtung und Unterhaltung eines zusätzlichen Brückenbauwerks, weil die K 7925 über die A 38 geführt werden müsse, habe - viertens - durch die Anordnung einer Überführung der S 38a und der Autobahnanschlussstelle westlich G. nicht nur eine Erhöhung des Flächenbedarfs zur Folge, sondern auch die Notwendigkeit, die S 38a südöstlich der Siedlung Wiesengrund ebenfalls in Dammlage zu führen, und erkaufe - fünftens - die Vorteile einer direkten Verbindung zwischen der Ortslage G. und der A 38 sowie der Verkürzung der Fahrzeit und Fahrstrecke zwischen der S 38a (westlich L.) und dem ... mit einer Verlängerung der Fahrzeit und Fahrstrecke für Kraftfahrer aus den Ortslagen Gü., S. und D.-M. zum ... sowie einem rund 1 km längeren Weg zwischen der Stadt L. und der Anschlussstelle L.-Südwest. Diese Erwägungen bieten zu Beanstandungen keinen Anlass. Auch die Klägerinnen treten ihnen nicht substantiiert entgegen. Mit ihrem bloßen Einwand, die behördlichen Argumente seien nicht stichhaltig, ist es nicht getan. Mit der erst im Klageverfahren vorgestellten Kompromisslösung, die statt der Verlegung der Anschlussstelle eine ungehinderte Zufahrt nach G. ohne Lichtsignalanlagen und Knotenpunkte vorsieht, lässt sich die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht in Frage stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.