Beschluss vom 19.02.2025 -
BVerwG 11 VR 11.24ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B11VR11.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.02.2025 - 11 VR 11.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B11VR11.24.0]
Beschluss
BVerwG 11 VR 11.24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hammer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:
- Die Anträge werden abgelehnt.
- Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung (Erdkabel).
2 Der Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 13. September 2024 (PFB) stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb des Höchstspannungserdkabels Brunsbüttel - Großgartach ("SuedLink") im Abschnitt E2 (Bundeslandgrenze Bayern/Baden-Württemberg - Bad Friedrichshall <BW>) fest. Das Gesamtvorhaben ist als Nr. 3 in den Bedarfsplan zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) aufgenommen und als länderübergreifend im Sinne von § 2 Abs. 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) gekennzeichnet.
3 Die Antragsteller sind Vollerwerbslandwirte und Eigentümer von im Außenbereich gelegenen unbebauten Grundstücken, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden. Zu ihrem Hof gehören ca. 150 Hektar Land, von denen 0,8017 Hektar durch das Vorhaben in Anspruch genommen werden.
4 Die Antragsteller wenden sich gegen die geplante Trassenführung westlich ihrer Hofstelle (A.) im Bereich von Flurstück Nr. 183, Gemarkung B., bis Flurstück Nr. 1250, Gemarkung C. Auf Höhe ihres Flurstücks Nr. 1345 (Gemarkung C.) verläuft das geplante Erdkabel mit weniger als 100 m Abstand von der Hofstelle. Die Antragsteller befürworten eine kleinräumige Alternative, bei der die Leitung zwar ebenfalls auf ihrem Grundstück, jedoch weiter westlich verliefe. Sie machen eine Existenzgefährdung ihres Betriebs geltend. Das Vorhaben beanspruche die einzige Stelle, auf der sie einen neuen Kuhstall mit den erforderlichen weiteren Anlagen (Silo, Güllebehälter u. a.) in der Nähe zu ihrem Wohnhaus verwirklichen könnten. Ein neuer Kuhstall werde mittelfristig wegen gesteigerter Anforderungen an die Tierhaltung erforderlich. Die Trinkwasserversorgung werde nicht beeinträchtigt, wenn die Leitung weiter westlich durch eine geplante Wasserschutzzone geführt werde. Ein Wasserschutzgebiet könne wegen der in der Nähe vorhandenen Mülldeponie ohnehin nicht festgesetzt werden.
5 Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten den Anträgen entgegen. Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.
II
6 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 1 BBPlG und Nr. 3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die sinngemäß gestellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig.
7 Die Anträge sind unbegründet. Das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegen das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen. Dabei kommt dem Vollzugsinteresse nach der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. - NVwZ 2021, 723 Rn. 11 m. w. N.). Dieses Vollzugsinteresse hat Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragsteller.
8 Der Senat kann dabei nur solchen Vortrag berücksichtigen, der innerhalb der Monatsfrist des § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG erfolgt ist und den Anforderungen des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO genügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 12 und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 11 ff.). Eine Vertiefung des Vorbringens nach Ablauf der Begründungsfrist ist nur beachtlich, wenn der zugrunde liegende Einwand innerhalb der Begründungsfrist substantiiert erhoben wurde. Andernfalls handelt es sich um verspätetes erstmaliges Vorbringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 Rn. 16 m. w. N.).
9 Der Anwendung des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG steht nicht entgegen, dass der Planfeststellungsbeschluss im Wege des § 24 Abs. 2 NABEG verlautbart wurde. Nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. § 24 Abs. 2 Satz 1 NABEG verlangt eine Zustellung indes nur an den Vorhabenträger. Im Übrigen gilt der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 NABEG nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde als bekanntgegeben. Nach seinem Wortlaut fingiert § 24 Abs. 2 Satz 3 NABEG damit nicht - wie etwa § 74 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 3 VwVfG - die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses und damit eine besondere Form der Bekanntgabe (vgl. § 2 Abs. 1 VwZG), sondern lediglich - allgemeiner - eine Bekanntgabe.
10 Löste eine Bekanntgabe die Frist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG nicht aus, fände die Vorschrift nur Anwendung bei - in der Praxis allenfalls äußerst seltenen - Eilanträgen des Vorhabenträgers. Dieses Ergebnis verfehlte den Willen des Gesetzgebers handgreiflich. § 24 Abs. 2 NABEG hat seine geltende Fassung durch Art. 10 Nr. 10 Buchst. a des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405) erhalten. Die Bundesregierung hatte im Gesetzgebungsverfahren für das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vorgeschlagen, den Planfeststellungsbeschluss dem Vorhabenträger zuzustellen; im Übrigen sollte der Planfeststellungsbeschluss nach einer Auslegung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde als zugestellt gelten (BT-Drs. 20/7310 S. 45). Nachdem der Bundesrat angeregt hatte, Digitalisierungselemente auf Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu erstrecken (BR-Drs. 230/23 <Beschluss> S. 30 f.), wurde auf Vorschlag des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (25. Ausschuss) die später Gesetz gewordene Fassung des § 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG und des § 24 Abs. 2 NABEG in den Entwurf aufgenommen (BT-Drs. 20/9187 S. 72, S. 120). Die Materialien lassen nicht erkennen, aus welchen Gründen an die Stelle der Fiktion einer Zustellung die Fiktion einer Bekanntgabe getreten ist. Angesichts des vom Gesetzgeber betonten Willens zur Verfahrensbeschleunigung (etwa BT-Drs. 20/9187 S. 159 f.) erscheint aber ausgeschlossen, dass die Änderung zu einem Wegfall der Antrags- und Antragsbegründungsfrist bei Eilanträgen Dritter gegen einen Planfeststellungsbeschluss führen sollte. Es bedarf daher einer Korrektur. Ob diese durch eine präzisierende Lesart des § 24 Abs. 2 Satz 3 NABEG zu erfolgen hat oder durch Annahme eines Redaktionsversehens wegen einer unterlassenen Folgeänderung in § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG, bedarf keiner Entscheidung.
11 Nach den vorgenannten Maßstäben führen die Einwände der Antragsteller - die als enteignungsbetroffene Grundstückseigentümer einen sogenannten Vollüberprüfungsanspruch haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 25 ff., 34 ff. und vom 31. März 2023 - 4 A 10.21 - UPR 2023, 495 Rn. 12 m. w. N.) – nicht zum Erfolg der Anträge.
12 1. Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor.
13 Die Antragsteller halten den Planfeststellungsbeschluss für formell rechtswidrig, weil die Planfeststellungsbehörde sich mit ihren Einwendungen gegen das Vorhaben nicht ansatzweise auseinandergesetzt habe. Das trifft nicht zu. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich mit den Einwendungen und weist sie zurück (PFB S. 517 f. <Alternativenprüfung> und S. 601 f.). Ob diese Befassung in der Sache fehlerfrei ist, ist keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiellrechtliche Frage.
14 2. Die Antragsteller zeigen auch keinen Abwägungsfehler auf.
15 Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 NABEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 2 NABEG zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73).
16 Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Bindungen. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Auswahlentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82).
17 a) Die Abwägung der betrieblichen Belange der Antragsteller ist voraussichtlich frei von Rechtsfehlern.
18 aa) Bei der Planfeststellung ist grundsätzlich - auch in betrieblicher Hinsicht - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen. Wird durch die Zulassung des Planvorhabens eine Grundstücksnutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, die zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht verwirklicht ist, die sich aber nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, handelt es sich um einen Umstand, der abwägungserheblich ist, wenn er sich im Wege einer Prognose hinreichend sicher abschätzen lässt (BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1999 - 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 und vom 18. März 2009 - 9 A 35.07 - juris Rn. 25). Betriebsentwicklungen, die bislang weder rechtlich verfestigt noch unmittelbar in Angriff genommen worden sind, sind demgegenüber nicht als konkrete Planung, sondern lediglich im Rahmen des allgemeinen Interesses des Eigentümers, sein Grundstück ungehindert und nach eigenverantwortlicher Entscheidung nutzen zu können, in die Abwägung einzustellen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2024 - 11 A 21.23 - juris Rn. 34).
19 Hiervon ausgehend musste der Planfeststellungsbeschluss die geltend gemachten Erweiterungspläne des landwirtschaftlichen Betriebs der Antragsteller nicht eigens abwägen. Konkret ausgearbeitete Pläne für die Erweiterung des Betriebs haben sie nicht vorgelegt.
20 bb) Nach summarischer Prüfung hat der Planfeststellungsbeschluss ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs nicht durch das Vorhaben gefährdet wird.
21 (1) Die wirtschaftliche Notwendigkeit der Hoferweiterung als solche ist nicht substantiiert aufgezeigt. Die Antragsteller tragen vor, aufgrund des Alters und der Struktur des Betriebs, der aktuellen gesetzlichen Anforderungen an das Tierwohl sowie sonstiger landwirtschaftlicher Bestimmungen zur Bewirtschaftung, Entwässerung und zum Betrieb eines Stallgebäudes sei es notwendig, dass mittelfristig modernisiert und angebaut bzw. neu gebaut werde. Konkrete gesetzliche Anforderungen, die in absehbarer Zeit erfüllt werden müssen und am vorhandenen Standort nicht erfüllbar sind, haben sie indes nicht benannt. Aus ihren Eingaben im Verwaltungsverfahren lässt sich in Anbetracht von "andauernden politischen Diskussionen" ihre Erwartung entnehmen, dass in Zukunft u. a. größer bemessene Abkalbeboxen, separate Deckbullenplätze, breitere Kuhverkehrswege und automatisches Melken erforderlich werden könnten (Schreiben der Antragsteller vom 17. Juli 2023, Streitakte Bl. 971 ff.). Bereits geltende oder in absehbarer Zeit umzusetzende Anforderungen gehen daraus nicht hervor.
22 (2) Die Antragsteller haben auch nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass eine Erweiterung nur an der Stelle möglich ist, die durch das Vorhaben beansprucht wird. Sie tragen vor, ihr Betrieb liege an der Gemeindeverbindungsstraße in einer Senke, die gegen Westen offen sei. Die Fläche liege am neu erbauten Betriebsleiterhaus. Gleichwertige alternative Baufenster seien ihnen nicht aufgezeigt worden. In Hofnähe bestünden Höhenunterschiede, die nur mit hohem Aufwand verändert werden könnten.
23 Es hätte den Antragstellern oblegen darzutun, dass und weshalb die Erweiterungsmöglichkeit speziell auf dem durch das Vorhaben beanspruchten Grundstücksteil für die künftige Existenz ihres Betriebs notwendig ist, obwohl der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 602) auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme (Dipl.-Ing. agr. Dr. R. vom 26. Juli 2024) alternative Standorte in unmittelbarer Hofnähe annimmt. Danach bestehen drei potentielle Bauflächen östlich der planfestgestellten Trasse für jeweils einen Milchviehstall mit über 200 Plätzen nebst Auslauffläche und Güllehochsilo mit 3 500 m³ Lagerkapazität. Für die Fahrsilofläche, die nicht unmittelbar neben dem Stallgebäude errichtet werden müsse, bestünden ebenfalls ausreichend planerische Möglichkeiten auf den drei Bauflächen.
24 Die Antragsteller haben dieses Gutachten im gerichtlichen Verfahren lediglich pauschal unter Verweis auf die Topographie des Geländes sowie das Fehlen von Flächen für die weiteren Einrichtungen (Verkehrsflächen, Lagerplätze, Kälberplätze, Möglichkeiten einer autonomen Futterentnahme) angegriffen. Nähere Ausführungen zur Topographie haben sie im gerichtlichen Verfahren nicht gemacht. Die Beigeladene hat den Anteil etwaiger baubedingter Mehrkosten wegen topographischer Besonderheiten auf 2,0 % der Gesamtkosten geschätzt. Diese Berechnung haben die Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Dafür, dass Mehrkosten in dieser Größenordnung zu einer Existenzgefährdung führen könnten, bestehen keine Anhaltspunkte.
25 Im Übrigen geht aus dem Gutachten zumindest ein Stallmodell hervor (MV 054), das auf einer Grundfläche von 65,32 m x 85,00 m verwirklicht werden kann, das also auf dem ebenen, von den Antragstellern bevorzugten Flurstück Nr. 1345 westlich des Hofs trotz des Vorhabens weiterhin Platz hätte. Der Annahme, dass ein solcher Stall (nebst Auslauffläche und Güllehochsilo) dort verwirklicht werden könnte, sind die Antragsteller nicht substanziell entgegengetreten.
26 b) Die Rüge, der Schutz des Trinkwassers in dem Gebiet "N.", in dessen Einzugsbereich sich eine Sondermülldeponie befindet, sei der von den Antragstellern bevorzugten kleinräumigen, weiter westlich verlaufenden Trassenvariante fehlerhaft entgegengehalten worden, führt nicht zum Erfolg der Anträge.
27 In einer den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO genügenden Weise wurde die Rüge im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens erstmals im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 2. Januar 2025 erhoben, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Monatsfrist des § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG abgelaufen war. Der Ablauf der Frist gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob Akteneinsicht innerhalb der Frist gewährt wurde (vgl. zu § 6 UmwRG: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 7 C 1.23 - NVwZ 2024, 1926 Rn. 25 und Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 9 ff.; zu § 18e Abs. 5 AEG a. F.: Beschluss vom 26. Juni 2024 - 7 B 30.23 - juris Rn. 3).
28 Das Schreiben der Antragsteller vom 2. November 2024 kann der Senat nicht berücksichtigen, weil es nicht durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder einen anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt wurde (§ 67 Abs. 4 VwGO). Die pauschale Bezugnahme des Prozessbevollmächtigen im Schriftsatz vom 15. November 2024 auf die Einwendungen der Antragsteller im Verwaltungsverfahren ersetzt nicht die eigene Durchdringung des Prozessstoffs durch den Prozessbevollmächtigten (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14 und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 12).
29 Dem Einwand wird indes im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein, weil er dort innerhalb der insoweit maßgeblichen 10-Wochen-Frist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG erhoben wurde (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 23. Januar 2025). Danach wird insbesondere zu prüfen sein, ob der Planfeststellungsbeschluss die wasserrechtliche Lage zutreffend erfasst hat oder ob er mit der Annahme eines aus "formaljuristischen" Gründen nicht festgesetzten Wasserschutzgebiets, das er "gleich behandelt wie ein formal ausgewiesenes" (PFB S. 601 f.), von einer zu weitgehenden Bindung ausgegangen ist.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.