Beschluss vom 18.11.2024 -
BVerwG 6 A 9.24ECLI:DE:BVerwG:2024:181124B6A9.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.11.2024 - 6 A 9.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:181124B6A9.24.0]
Beschluss
BVerwG 6 A 9.24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren - 6 A 9.24 - zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2 Mit seiner beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen und von dort mit Beschluss vom 9. September 2024 an das Bundesverwaltungsgericht verwiesenen Klage beantragt der Kläger, den Bundesnachrichtendienst (BND) dazu zu verpflichten, ihm "eine Datenauskunft zu erteilen, die Daten aus dem Überwachungsskandal zu beschlagnahmen und diese Maßnahme zu beenden". Zur Begründung führt er aus, er habe im März einen Antrag auf Datenauskunft beim BND gestellt und der Behörde mitgeteilt, dass bei ihm eine Kommunikationsüberwachung und Wohnraumüberwachung stattfinde. Der BND habe sich geweigert, eine Auskunft zu erteilen und den "Überwachungsskandal" zu beenden. An dem Tag nach der Antragstellung sei das Facebook-Profil des Klägers für ihn geschlossen und von einer Person namens ... "geklaut" worden. Die Polizei weigere sich, zu ermitteln, und müsse bestraft werden.
3 Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise nachvollziehbar erkennen, welche Anhaltspunkte aus seiner Sicht dafür sprechen, dass die von ihm lediglich pauschal behaupteten Überwachungsmaßnahmen stattgefunden haben und dem BND zugerechnet werden können. Bereits aus diesem Grund sind - unabhängig von der Frage der möglichen rechtlichen Grundlage - die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft zu diesen Maßnahmen, auf Beschlagnahme hierdurch erlangter Daten sowie auf Beendigung der Maßnahmen nicht gegeben.