Urteil vom 17.03.2016 -
BVerwG 7 C 2.15ECLI:DE:BVerwG:2016:170316U7C2.15.0
Leitsätze:
1. Die Anforderungen an die Darlegung von Ausschlussgründen nach den §§ 3 bis 6 IFG bestimmen sich bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG.
2. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist nur anzunehmen, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde.
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein der Information ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen aktenführenden Behörde.
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Rechtsquellen
IFG § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 BArchG § 5 VwGO § 113 Abs. 5 Satz 1 -
Instanzenzug
VG Berlin - 12.10.2009 - AZ: VG 2 A 20.08
OVG Berlin-Brandenburg - 16.01.2014 - AZ: OVG 12 B 50.09
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:170316U7C2.15.0]
Urteil
BVerwG 7 C 2.15
- VG Berlin - 12.10.2009 - AZ: VG 2 A 20.08
- OVG Berlin-Brandenburg - 16.01.2014 - AZ: OVG 12 B 50.09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Dr. Keller
und Dr. Schemmer
für Recht erkannt:
- Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2014 wird aufgehoben.
- Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
1 Der Kläger begehrt nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Unterlagen über die Anfang der 1990er Jahre durchgeführte Privatisierung der L.-Werke und der M.
2 Nach eigenen Angaben war der Kläger bei der Privatisierung als Lobbyist für das französische Unternehmen E. tätig. Er wurde in Frankreich Ende 2003 wegen Beihilfe zur Untreue und Hehlerei - rechtskräftig - zu einer Haftstrafe von 15 Monaten ohne Bewährung sowie einer Geldstrafe von 1,5 Mio. € und zur Rückzahlung seines Honorars an E. verurteilt. Zudem ist er zivilrechtlichen Folgeansprüchen ausgesetzt. Wegen dieser Verurteilung hat er sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt; das Verfahren ist nach seiner Darstellung noch anhängig.
3 Die in Abwicklung begriffene Beklagte ist die durch Gesetz umbenannte ehemalige Treuhandanstalt. Im Zusammenhang mit der Privatisierung L. legte die Treuhandanstalt 4 255 Ordner mit jeweils ca. 300 Blatt an. Die Privatisierung war zudem Gegenstand eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages in der 14. Wahlperiode, dem die Beklagte nach Prüfung des Akteninhalts einen Bericht sowie 295 Ordner mit Aktenauszügen übersandte. Hinzu kommt der 169 Ordner umfassende Aktenbestand der vom Bundesministerium der Finanzen im September 2000 eingesetzten "Sonder-Task-Force L.", deren Mitglieder organisatorisch zur Beklagten gehörten und Zugriff auf deren Aktenbestand hatten. Diesen Aktenbestand gab die Beklagte im Juni 2007 mit Ausnahme zweier Ordner - der "Fallakte H./Fallakte P." sowie einer "C-Kopie L. Sonderband Staatsanwaltschaft M." - an das Bundesarchiv ab.
4 Im Mai 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Einsicht in die Akten zur Privatisierung L., Anfang Juli 2006 zudem die Erteilung verschiedener Auskünfte. Im Februar 2007 erweiterte er seinen Antrag auf Einsicht in die Unterlagen der Sonder-Task-Force.
5 In der Folge erteilte die Beklagte dem Kläger verschiedene Auskünfte und überließ ihm eine Reihe von Unterlagen, darunter das Inhaltsverzeichnis der "Fallakte H." sowie Auszüge aus dieser Akte. Im Übrigen lehnte sie den Antrag mit Bescheid vom 15. Oktober 2007 unter Berufung auf Ausschlussgründe nach den §§ 5 und 6 IFG sowie einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ab.
6 Das Verwaltungsgericht wies die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ab: Der Anspruch auf Zugang zu den 4 255 Ordnern "Privatisierung L." sei jedenfalls nach § 6 Satz 2 IFG zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ausgeschlossen. Im Übrigen stehe dem Anspruch § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG entgegen, weil der Aufwand für die Sichtung der 4 255 Ordner unverhältnismäßig sei; gleiches gelte auch für die 295 Ordner, die die Beklagte dem Untersuchungsausschuss übermittelt habe. Für die Unterlagen der Sonder-Task-Force sei die Beklagte nicht passivlegitimiert, dieser Anspruch richte sich gegen das Bundesarchiv.
7 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich der Unterlagen der Sonder-Task-Force zurückgewiesen: Diese lägen der Beklagten nach ihrer Abgabe an das Bundesarchiv und der Umwidmung zu Archivgut nicht mehr vor und müssten von ihr auch nicht wiederbeschafft werden. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die 4 255 Ordner des Vorgangs "Privatisierung L." zu gewähren: Dem Anspruch stünden keine Ausschlussgründe nach den §§ 5 und 6 IFG entgegen. Die Beklagte habe nicht einmal exemplarisch dargelegt, dass die unternehmensbezogenen Informationen nach mehr als 20 Jahren noch immer wettbewerbsrelevant seien. Auch hinsichtlich der personenbezogenen Daten fehle es angesichts des Zeitablaufs sowie der parlamentarischen, strafrechtlichen und medialen Aufarbeitung an nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen dazu, warum diese noch geheimhaltungsbedürftig seien. Das Informationsinteresse des Klägers überwiege die Geheimhaltungsinteressen Dritter. Die beispielhaft benannten personenbezogenen Daten beträfen nicht die private Lebensgestaltung. Die Betroffenen hätten sich freiwillig in die Sphäre einer staatlichen Stelle begeben und nicht auf Geheimhaltung vertrauen dürfen. Für die personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stünden, gelte nichts anderes. Die Strafverfahren seien längst abgeschlossen. Der Anspruch sei nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands ausgeschlossen. Die Beklagte könne dem Kläger in Ermangelung von Ausschlussgründen freien Zugang zum Aktenbestand gewähren. Ihr Verwaltungsaufwand beschränke sich daher auf die Bereitstellung einer Aufsichtsperson.
8 Gegen dieses Urteil richten sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers.
9 Die Beklagte trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Das Urteil verstoße gegen § 7 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Satz 2 IFG. Der Erfüllung des durch Aussonderung zweier Aktenordner begründeten Teilanspruchs stehe ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG entgegen. Diese Vorschrift sei im Übrigen unabhängig von der positiven Feststellung eines Teilanspruchs auch dann anwendbar, wenn der Aktenbestand schutzwürdige Daten Dritter enthalte und die Zahl der zu prüfenden Dokumente so groß sei, dass schon die Prüfung von Ausschlussgründen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursache.
10 Eine besondere Darlegungslast für die Wettbewerbsrelevanz unternehmensbezogener Informationen bei abgeschlossenen und lange zurückliegenden Geschäftsvorgängen sei weder in § 6 Satz 2 IFG noch sonst im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehen. Die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten sei weder durch den Zeitablauf oder die freiwillige Mitwirkung an der Privatisierung noch durch die mediale, parlamentarische und strafrechtliche Aufarbeitung der Vorgänge entfallen.
11
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2014 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 2009 insgesamt zurückzuweisen.
12
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
sowie im Wege der Anschlussrevision,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2014 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Oktober 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 16. Februar 2007 Informationszugang auch zum Vorgang "Sonder-Task-Force L." zu gewähren.
13 Nach dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde sei die Beklagte auch hinsichtlich der an das Bundesarchiv abgegebenen Unterlagen der Sonder-Task-Force passivlegitimiert.
14
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussrevision zurückzuweisen.
II
15 Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers sind zulässig und begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt sowohl in seinem klagestattgebenden Teil (1.) als auch hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung des Klägers (2.) gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann mangels Spruchreife nicht selbst in der Sache entscheiden; dies nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 VwGO; 3.).
16 1. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Klageantrag zu 1a. (Einsicht in die 4 255 Ordner des Vorgangs "Privatisierung L.") unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 IFG und § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattgegeben. Bei der Prüfung der Ausschlussgründe nach den §§ 5 und 6 IFG hat es außer Betracht gelassen, dass die Anforderungen an die Darlegung von Ausschlussgründen sich bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG bestimmen (a). Die im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG vorgenommene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Klägers und den schutzwürdigen Interessen Dritter leidet an Mängeln (b). Das Oberverwaltungsgericht durfte aus der unzureichenden Darlegung der fortbestehenden Wettbewerbsrelevanz unternehmensbezogener Informationen im Sinne von § 6 Satz 2 IFG ohne vorherige Drittbeteiligung nach § 8 Abs. 1 IFG nicht darauf schließen, dass dieser Ausschlussgrund nicht vorliegt (c). Zudem hätte es die Beklagte mangels Spruchreife nur zur Neubescheidung verpflichten dürfen (d).
17 a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Ausschlussgründe nach den §§ 3 bis 6 IFG von der informationspflichtigen Behörde nachvollziehbar und plausibel darzulegen sind und an diesem Darlegungserfordernis auch bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen im Grundsatz festzuhalten ist. Einen allgemeinen Ausschlusstatbestand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands bzw. der Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, wie er etwa in § 4 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), geändert durch Art. 2 Abs. 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), § 5 Abs. 6 Nr. 4 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG) vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 38 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), § 29 Abs. 2 VwVfG geregelt ist oder in § 6 Abs. 3 Nr. 3 ProfE-IFG (abgedruckt in: Schoch/Kloepfer, Informationsfreiheitsgesetz <IFG-ProfE>, 2002, Bd. I) vorgesehen war, enthält das Informationsfreiheitsgesetz nicht; namentlich stellt die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte keinen allgemeinen Ausschlusstatbestand in diesem Sinne dar. Gleichwohl muss den Schwierigkeiten, vor denen die informationspflichtige Behörde im Hinblick auf die erforderliche Prüfung der Unterlagen sowie eine gegebenenfalls gebotene Beteiligung von Drittbetroffenen steht, wenn Einsicht in außerordentlich umfangreiche Aktenbestände begehrt wird, Rechnung getragen werden. Dazu bedarf es jedenfalls für diese Fallgestaltung keines Analogieschlusses, der eine unbeabsichtigte Regelungslücke voraussetzen würde, denn die genannten Schwierigkeiten lassen sich mittels sachgerechter Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG bewältigen.
18 aa) Das Oberverwaltungsgericht hat zwar berücksichtigt, dass der Umfang des Vorgangs "Privatisierung L." (4 255 Ordner mit jeweils ca. 300 Blatt) eine strikte Anwendung der Darlegungsanforderungen auf den gesamten Akteninhalt ausschließt. Es hat daher bei der Prüfung von § 5 Abs. 1 IFG nicht verlangt, dass jede schutzwürdige Information konkret bezeichnet und ihre Geheimhaltungsbedürftigkeit dargetan wird (UA S. 13). Für den Ausschlussgrund des § 6 Satz 2 IFG hat es eine zumindest exemplarische Darlegung von Anhaltspunkten für Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse als ausreichend erachtet (UA S. 17). Es erschließt sich aber weder, aufgrund welcher Rechtsgrundlage und folglich unter welchen Voraussetzungen das Oberverwaltungsgericht eine Reduzierung der behördlichen Darlegungslast für zulässig erachtet, noch werden Art und Umfang der Darlegungsanforderungen näher konkretisiert. Zu Unrecht - und ohne Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten - hat das Oberverwaltungsgericht insoweit § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG nicht angewandt.
19 Allerdings ist § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG hier entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon deshalb anwendbar, weil sie aus dem Aktenbestand der Sonder-Task-Force zwei Ordner ausgesondert, dem Kläger hierzu teilweise Zugang gewährt und so einen Teilanspruch im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG begründet hat. Die Revision der Beklagten betrifft nicht den Aktenbestand der Sonder-Task-Force, sondern die 4 255 Ordner des Vorgangs "Privatisierung L.". Abgesehen davon stellt § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG nicht auf eine teilweise Erfüllung des Anspruchs, sondern einen Teilanspruch ab. Die Vorschrift geht davon aus, dass ein Informationszugang nach den materiell-rechtlichen Vorgaben nur teilweise besteht, und bestimmt daran anknüpfend, dass dem Antrag stattzugeben ist, soweit dies ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Der praktische Anwendungsbereich der zweiten Alternative mag, wenn nicht gerade der Aufwand für eine inhaltliche Trennung der Akten in Rede steht, begrenzt sein. Dies zwingt aber nicht dazu, die gesetzliche Formulierung im Anschluss an die Begründung des Gesetzentwurfs als Redaktionsversehen zu betrachten (so Rossi, IFG, 1. Aufl. 2006, § 7 Rn. 29; a.A. Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 7 Rn. 50 f.). Der typische Fall des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist zwar der, dass die Möglichkeit einer Teilstattgabe sich - im Sinne eines kumulativen Verständnisses der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 IFG aufgeführten Voraussetzungen - danach entscheidet, ob eine Abtrennung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Verstünde man § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG in diesem Sinne als reine Rechtsfolgenregelung, beschränkte sich der berücksichtigungsfähige Aufwand auf die "Bearbeitung" der Akten insbesondere durch Kopieren und Schwärzen der geheimhaltungsbedürftigen Passagen. Demgegenüber würde die dieser - eher mechanischen - Tätigkeit vorausliegende inhaltlich-intellektuelle Leistung der Identifizierung potenziell schutzwürdiger Angaben und deren anschließende Bewertung als zu schwärzende Information ausgeklammert. Eine solche Trennung und Verengung eines einheitlichen Lebenssachverhalts und einer einheitlichen Problemlage leuchtet aber nicht ein. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist daher sachgerecht so auszulegen, dass dann, wenn für einen Teil der Unterlagen näher dargelegt ist, dass die Akten geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten und folglich nur ein Teilanspruch besteht, der genaue Umfang dieses Teilanspruchs dahinstehen kann, sofern dessen Ermittlung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Der Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG steht einem solchen Normverständnis nicht entgegen. Denn diese Auslegung enthebt nicht vom Nachweis des Vorliegens eines Ausschlussgrundes und folglich dem Bestehen eines Teilanspruchs dem Grunde nach; mehr setzt § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG nicht voraus.
20 bb) Auf welche Weise die Ausschlussgründe darzulegen sind, um einen Teilanspruch im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zu bejahen, hängt von Art, Inhalt und Struktur des jeweiligen Aktenbestandes ab. Bezieht sich das Einsichtsbegehren auf Aktenbestände, deren Bestandteile mit Hilfe von Verzeichnissen, Vorblättern etc. nach inhaltlichen Kriterien verschiedenen Kategorien zugeordnet werden können, ist das Vorhandensein geheimhaltungsbedürftiger Informationen exemplarisch für je eine Teilmenge jeder Kategorie nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Für die hier in Rede stehenden Ausschlussgründe der §§ 5 und 6 IFG erfordert dies insbesondere konkrete Angaben zu Art und Sensibilität der personenbezogenen Daten sowie zur (fortdauernden) Wettbewerbsrelevanz unternehmensbezogener Informationen. Dabei dürften nach Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes am 1. Januar 2006 angelegte Verwaltungsvorgänge in der Regel so strukturiert und elektronisch erfasst sein, dass ihr Inhalt von der informationspflichtigen Behörde mit Hilfe der Verzeichnisse nach § 11 Abs. 1 IFG sowie elektronischer Suchfunktionen zeitnah erschlossen werden kann.
21 Weisen die betreffenden Aktenbestände dagegen keine charakteristischen Strukturmerkmale auf und können sie auch nicht unter Rückgriff auf Vorblätter, Verzeichnisse etc. kategorisiert werden, genügt es, das Vorliegen von Ausschlussgründen durch Auswertung einer angemessenen Zahl von Stichproben schlüssig darzulegen. Die Pflicht zur Erstellung von Verzeichnissen nach § 11 Abs. 1 IFG erstreckt sich zwar grundsätzlich auch auf solche Informationssammlungen, die am 1. Januar 2006 schon vorhanden waren. Die Vorschrift ist aber als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet, so dass in atypischen Fällen hiervon abgesehen werden darf (Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 11 Rn. 17). Ein solcher atypischer Fall kann etwa dann vorliegen, wenn die nachträgliche Erstellung der Verzeichnisse mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
22 Finden sich in den exemplarisch oder stichprobenhaft ausgewerteten Akten schutzwürdige Daten Dritter, muss die informationspflichtige Behörde die in den betreffenden Teilmengen identifizierten Dritten nicht nach § 8 Abs. 1 IFG beteiligen. Die Drittbeteiligung nach § 8 Abs. 1 IFG dient in erster Linie dem Rechtsschutz des Dritten ("Grundrechtsschutz durch Verfahren"; vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 30). Sie hat daneben auch eine Aufklärungsfunktion, die vor allem in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bedeutsam sein kann, eine Entscheidungsfunktion in den Fällen, in denen der Antrag ohne Einwilligung zwingend abzulehnen ist, und schließlich eine Unterstützungsfunktion, soweit die Stellungnahme des Dritten der Behörde im Hinblick auf eine gebotene Abwägung Hilfe bei der Ermittlung und Gewichtung der konfligierenden Belange bietet (Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 8 Rn. 28). Allerdings hat bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen der Umstand, dass nicht der gesamte Aktenbestand auf schutzwürdige Daten Dritter gesichtet werden kann, zwingend zur Folge, dass nicht alle Drittbetroffenen beteiligt werden können. Dies gilt angesichts der Weite der im Informationsfreiheitsgesetz anwendbaren Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 20) insbesondere dann, wenn es um personenbezogene Daten geht. Sofern das Vorliegen schutzwürdiger Daten Dritter anhand einer Teilaktenmenge exemplarisch oder stichprobenhaft dargelegt worden ist, darf daher typisierend davon ausgegangen werden, dass jedenfalls nicht alle Drittbetroffenen mit einer Offenbarung ihrer Daten einverstanden sind.
23 cc) Sind Ausschlussgründe den o.g. Anforderungen entsprechend dargelegt und überwiegen, soweit es um personenbezogene Daten geht, die Geheimhaltungsinteressen der Dritten, muss der genaue Umfang des Teilanspruchs nicht festgestellt werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG verbunden ist. Die Darlegungslast dafür obliegt ebenfalls der informationspflichtigen Behörde.
24 Für die Frage, was unter einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu verstehen ist, finden sich in der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte; sie verweist lediglich darauf, dass die Regelung der Transparenz und Verhältnismäßigkeit entspreche (BT-Drs. 15/4493 S. 15). Um eine grundrechtlich fundierte Verhältnismäßigkeitsprüfung geht es dabei erkennbar nicht. Die Vorschrift zielt vielmehr darauf, die informationspflichtige Stelle vor institutioneller Überforderung und einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist eng auszulegen, zumal die Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz mittlerweile zum originären Aufgabengebiet der Behörde gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 41). Er schließt eine Teilstattgabe wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands daher nur aus, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 29. November 2013 - 6 A 1293/13 - juris Rn. 70; VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2002 - 23 A 202.00 - NVwZ-RR 2002, 810 <812>). Dabei ist der mit der Aufbereitung der Akten verbundene Verwaltungsaufwand, der sich in erster Linie im Personalaufwand niederschlägt, nicht nach den faktischen Verhältnissen, sondern normativ zu bestimmen. Die informationspflichtigen Behörden müssen Vorsorge dafür treffen, dass durch die Aufbereitung und Sichtung der Akten sowie Zusammenstellung der Unterlagen aus Anlass von Informationszugangsbegehren die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nicht erheblich beeinträchtigt wird. Sie sind daher grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von IFG-Anträgen verbundenen (Zusatz-)Aufgaben einzustellen. Der Verwaltungsaufwand ist zudem nicht schon dann unverhältnismäßig, wenn er eine Verlängerung der Monatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG erfordert oder selbst mit höheren Gebühren nicht angemessen abgebildet werden kann. Die "Soll"-Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG lässt eine Überschreitung der Monatsfrist in atypischen Fällen, namentlich bei umfangreichen und komplexen Informationsbegehren zu; in Drittbeteiligungsfällen ist eine längere Bearbeitungsfrist gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG die Regel. Die in der Begründung zu § 10 IFG (BT-Drs. 15/4493 S. 16) erwähnte Höchstgebühr von 500 €, die in der Informationsgebührenordnung vom 2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6) aufgegriffen und im Gebührenverzeichnis festgelegt worden ist, lässt schon deshalb nicht auf einen (gerade noch) als angemessen erachteten Verwaltungsaufwand schließen, weil das Verbot einer prohibitiven Gebührenbemessung in § 10 Abs. 2 IFG festgeschrieben ist.
25 b) Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu § 5 IFG halten revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG verlangt bei fehlender Einwilligung des Dritten eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem Schutzinteresse des Dritten, die gerichtlich voll überprüfbar ist (h.M.; vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 - DVBl 2013, 981 <986>; Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 5 Rn. 39; Rossi, IFG, 1. Aufl. 2006, § 5 Rn. 23). Dabei hat der Gesetzgeber im Spannungsverhältnis zwischen dem Informationsinteresse und den Geheimhaltungsinteressen Dritter in § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG dem Datenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt; das Informationsinteresse muss überwiegen. Dieser Vorrang trägt dem Umstand Rechnung, dass das Recht des Dritten auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankert ist, während der Antragsteller sich regelmäßig nur auf einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Informationszugang berufen kann (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 13; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 13 Rn. 38 und Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - ZD 2016, 94 <95>). Die Grundregel des voraussetzungslosen Informationszugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 IFG hat danach bei Betroffenheit Dritter eine Durchbrechung erfahren. Dem entspricht, dass der Antrag auf Informationszugang nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG begründet werden muss, wenn er Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 IFG oder § 6 IFG betrifft. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses ist neben dem eigenen Informationsinteresse des Antragstellers auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen, weil die mit dem Informationsfreiheitsgesetz bezweckte Transparenz nicht nur dem Einzelnen, sondern der Öffentlichkeit insgesamt dient (BT-Drs. 15/4493 S. 13).
26 Daneben ist für die Abwägung das Maß der Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam. Der Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit hängt von der Art der personenbezogenen Daten ab; mit zunehmender Sensibilität des Datums steigt auch dessen Schutzwürdigkeit und sein Gewicht in der Abwägung (vgl. Guckelberger, in: Gersdorf/Paal, Beck‘scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht, Stand 1. Februar 2016, § 5 Rn. 28). Für bestimmte Arten personenbezogener Daten wird die Abwägung in § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 IFG vorweggenommen bzw. ausgeschlossen. So sind besonders sensitive personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG abwägungsfest; sie dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen zugänglich gemacht werden. § 5 Abs. 2 IFG enthält für Informationen, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis oder Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, eine vorweggenommene Abwägung zugunsten des Schutzinteresses des Dritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 19). Demgegenüber geht § 5 Abs. 3 IFG bei bestimmten funktionsbezogenen Daten von Gutachtern und Sachverständigen von einem überwiegenden Informationsinteresse aus. Vom Abwägungserfordernis ausgenommen sind nach § 5 Abs. 4 IFG funktionsbezogene Daten von Bearbeitern, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
27 Dieser Regelungssystematik wird die Interessenabwägung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht:
28 aa) Es fehlt schon an den für eine ordnungsgemäße Gewichtung und Abwägung erforderlichen Tatsachenfeststellungen zum Informationsinteresse des Klägers, namentlich zu dem nach dem Vortrag des Klägers weiterhin anhängigen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie den zivilrechtlichen (Folge-)Ansprüchen, denen der Kläger nach seinen Angaben ausgesetzt ist. Ob das Informationsinteresse des Klägers - wie er geltend macht - durch das öffentliche Interesse an Transparenz und Kontrolle verstärkt wird, hat das Oberverwaltungsgericht nicht hinterfragt, obwohl hieran angesichts des Zeitablaufs und der rechtlichen, parlamentarischen sowie medialen Aufarbeitung jedenfalls Zweifel angebracht sind. Zudem hat es bei der Bewertung des Informationsinteresses nicht berücksichtigt, dass die Beklagte dem Informationsbegehren des Klägers durch die Erteilung von Auskünften und Überlassung verschiedener Unterlagen zumindest teilweise entsprochen hat. Sie hat überdies im Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2007 (S. 4) näher dargelegt, warum es angesichts der intensiven Prüfung der Aktenbestände im Zusammenhang mit der parlamentarischen und rechtlichen Aufarbeitung der Privatisierung kaum vorstellbar sei, in den Akten noch unbekannte Unterlagen zur Person des Klägers auszumachen, zumal dessen Tätigkeit nach seinen eigenen Angaben nur zu einem sehr geringen Teil einen Bezug zur Treuhandanstalt gehabt habe. Auch diese Umstände können für die Gewichtung des Informationsinteresses relevant sein.
29 bb) Die Erwägungen, mit denen das Oberverwaltungsgericht die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten Dritter verneint hat, sind nicht tragfähig:
30 Seine Annahme, die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten nehme im Laufe der Zeit ab, findet in dieser Allgemeinheit weder im Informationsfreiheitsgesetz noch in der Rechtsordnung im Übrigen eine Stütze. Die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten bestimmt sich vielmehr in erster Linie nach ihrer Art sowie dem Funktions- und Verwendungszusammenhang.
31 Soweit das Oberverwaltungsgericht die mangelnde Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten Dritter weiter damit begründet hat, dass diese sich freiwillig in die Sphäre einer Behörde begeben und nicht auf Geheimhaltung hätten vertrauen dürfen, kann dem so ebenfalls nicht gefolgt werden. Die streitgegenständlichen Unterlagen sind vor dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes am 1. Januar 2006 entstanden, also zu einer Zeit, in der das geltende Recht noch von einem Aktengeheimnis und der Vertraulichkeit der Verwaltung ausging (BT-Drs. 15/4493 S. 6). Ungeachtet dessen sind Daten nicht per se deshalb weniger schutzwürdig, weil sie nicht "zwangsweise" erhoben, sondern im Zuge der Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren aus "freien Stücken" offenbart worden sind (vgl. Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 5 Rn. 35). Der Gesetzgeber hat eine reduzierte Schutzwürdigkeit für den Fall der "freiwilligen" Verfahrensbeteiligung in § 5 Abs. 3 IFG nur für bestimmte personenbezogene Daten von behördenexternen Dritten angenommen, die als Gutachter, Sachverständige oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben haben. Zudem ist diese Vorschrift als Regelvorschrift ausgestaltet und ermöglicht es, den Informationszugang auch zu diesen Daten in Ausnahmefällen abzulehnen. Es liegt zwar nahe, sich bei Daten, die nicht unter die Sonderregelungen des § 5 Abs. 2 bis 4 IFG fallen, diesen aber nahestehen, an den Wertungen des Gesetzgebers zu orientieren (Guckelberger, in: Gersdorf/Paal, Beck‘scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht, Stand 1. Februar 2016, § 5 Rn. 28). Warum die Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigter mit der in § 5 Abs. 3 IFG geregelten Fallgestaltung einer freiwilligen Verfahrensbeteiligung in exponierter Funktion vergleichbar sein sollte, hat das Oberverwaltungsgericht aber weder nachvollziehbar dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Der Gesetzgeber hat Verfahrensbevollmächtigte jedenfalls nicht in den Anwendungsbereich der § 5 Abs. 3 und 4 IFG einbezogen. Abweichendes folgt nicht daraus, dass die in Rede stehenden Daten der Sozialsphäre zuzurechnen sind. Zwar sind solche Daten in der Regel weniger schutzwürdig. Auch in diesem Bereich gibt es aber - wie § 5 Abs. 3 und 4 IFG zeigt - in Bezug auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unterschiedlich sensible Daten.
32 Eine geringe, hinter dem Informationsinteresse zurückbleibende Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten lässt sich zudem nicht pauschal mit dem Hinweis auf die parlamentarische, juristische und mediale Aufarbeitung der Privatisierung begründen. Soweit im Rahmen dieser Aufarbeitung - etwa in dem 944 Seiten umfassenden Abschlussbericht des 1. Untersuchungsausschusses (BT-Drs. 14/9300), den Berichten der Beklagten vom 1. Oktober 1997 und vom 7. Mai 2001 an die Bundestags-Untersuchungsausschüsse sowie in Zeitungsartikeln etc. - personenbezogene Daten an die Öffentlichkeit gelangt sind, dürfte deren Schutzwürdigkeit zwar entfallen bzw. gering sein. Es ist aber weder ersichtlich, geschweige denn vom Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die 4 255 Aktenordner nur personenbezogene Daten enthalten, auf die das zutrifft.
33 Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, das Informationsinteresse überwiege die Schutzinteressen auch im Hinblick auf solche personenbezogenen Angaben, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren standen, weil die Strafverfahren sämtlich abgeschlossen seien, ist nicht haltbar. Diese Erwägung wäre selbst dann nicht tragfähig, wenn es - wozu das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - ausschließlich um personenbezogene Daten von Dritten ginge, die von den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Beschuldigte persönlich betroffen waren. Das Oberverwaltungsgericht hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, warum der Abschluss strafrechtlicher Ermittlungsverfahren die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten der davon betroffenen Dritten reduzieren sollte. Diese werden im Gegenteil auch und gerade bei im Ergebnis erfolglosen Ermittlungen ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass keine sie betreffenden Details offenbart werden.
34 c) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht nicht schon dadurch gegen § 6 Satz 2 IFG verstoßen, dass es für unternehmensbezogene Informationen, die "längst abgeschlossene Geschäftsvorgänge betreffen und weit in die Vergangenheit zurückreichen", eine spezifische Darlegungslast (UA S. 15) angenommen hat.
35 Nach § 6 Satz 2 IFG darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Ob schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar. Der Begriff der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ist im Informationsfreiheitsgesetz kein anderer als in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1 Rn. 18). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden danach allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 28). Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. April 2013 - 20 F 4.12 - juris Rn. 12 f. und vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 27; Rossi, IFG, 1. Aufl. 2006, § 6 Rn. 68; Guckelberger, in: Gersdorf/Paal, Beck‘scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht, Stand 1. Februar 2016, § 5 Rn. 28 § 6 Rn. 27).
36 Daran gemessen ist gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die fortbestehende Wettbewerbsrelevanz der unternehmensbezogenen Informationen müsse angesichts des Zeitablaufs näher dargelegt werden, revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Dabei zielt der vom Oberverwaltungsgericht verwendete Begriff der "spezifischen Darlegungslast" erkennbar darauf, dass die Wettbewerbsrelevanz bei unternehmensbezogenen Informationen, die abgeschlossene und lange zurückliegende Vorgänge betreffen, jedenfalls nicht evident ist. Einen "Ewigkeitsschutz" für unternehmensbezogene Daten kennt das Informationsfreiheitsgesetz nicht. Auf vertragliche Vertraulichkeitsklauseln kann die Beklagte sich insoweit nicht berufen; das Informationsfreiheitsgesetz kann durch vertragliche Vereinbarungen nicht abbedungen werden (Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 6 Rn. 64).
37 Ein Verstoß gegen § 6 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG liegt aber darin, dass das Oberverwaltungsgericht von der unzureichenden Darlegung des Ausschlussgrundes nach § 6 Satz 2 IFG auf dessen Nichtvorliegen geschlossen hat, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 IFG erfüllt sind, ein Drittbeteiligungsverfahren aber bisher nicht durchgeführt worden ist.
38 Nach § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Solche Anhaltspunkte liegen hier vor. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Beklagte jedenfalls "nachvollziehbar vorgetragen, dass von ihr für geheimhaltungsbedürftig gehaltene Sachverhalte über den gesamten Aktenbestand verteilt sind" (UA S. 14). Ungeachtet der mittlerweile verflossenen Zeit ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass - worauf die Beklagte in erster Linie verweist - Haftungs- und Gewährleistungsregelungen in den Verträgen auch heute noch für die Wettbewerbsposition der beteiligten Unternehmen von Bedeutung sein können. Dies genügt, um weitere Prüfungen im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG als geboten erscheinen zu lassen. Bei diesem Verfahrensstand scheidet die Feststellung, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 Satz 2 IFG dem Anspruch nicht entgegenstehen, aus.
39 d) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt in seinem klagestattgebenden Teil schließlich auch deshalb gegen revisibles Recht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger Einsicht in die 4 255 Ordner zur "Privatisierung L." zu gewähren. In den Fällen, in denen ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IFG nicht durchgeführt worden ist, darf ein Gericht mangels Spruchreife nicht im Sinne einer Verpflichtung zur uneingeschränkten Akteneinsicht durchentscheiden. Vielmehr kommt lediglich ein Bescheidungsurteil in Betracht (BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 47 und - 7 C 18.12 - NVwZ 2015, 823 <824>).
40 2. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, für den - vom Kläger mit der Anschlussrevision weiterverfolgten - Anspruch auf Einsicht in die Akten der Sonder-Task-Force (Antrag zu 1b) sei die Beklagte nach deren Abgabe an das Bundesarchiv und der Umwidmung zu Archivgut nicht mehr passivlegitimiert, verstößt gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG.
41 Der für die Feststellung der Passivlegitimation maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Zugangsanspruch erstreckt sich, auch ohne dass dies in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG wie etwa in § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG und § 1 VIG ausdrücklich geregelt ist, auf die Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 11 Rn. 11). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen aktenführenden Stelle. Danach muss diese die Unterlagen zur Prüfung von Ausschlussgründen und zur Erfüllung eines möglicherweise gegebenen Anspruchs vorhalten; sie darf sie - vorbehaltlich etwaiger Löschungsregelungen mit zwingenden Fristen, die für abweichende Belange keinen Raum lassen (vgl. Debus, in: Gersdorf/Paal, Beck’scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht, Stand 1. Februar 2016, § 2 IFG Rn. 28) - weder weggeben noch vernichten. Aus § 2 Abs. 1 BArchG, wonach u.a. die Behörden des Bundes alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht mehr benötigen, dem Bundesarchiv anzubieten haben, folgt nichts anderes. Dabei kann dahinstehen, ob die Prüfung von Informationszugangsanträgen allgemein zu den Aufgaben gehört, die eine Übergabe an das Bundesarchiv sperren. Denn § 2 Abs. 1 BArchG enthält keine strikten Zeitvorgaben für die Abgabe. Ein an das Vorhandensein der Information bei Antragstellung anknüpfender Zugangsanspruch kann nachträglich nur dann untergehen, wenn er infolge eines Verstoßes gegen die vorgenannten Pflichten auf etwas rechtlich oder tatsächlich Unmögliches gerichtet ist. Sind die Akten noch existent, muss die informationspflichtige Behörde sich diese gegebenenfalls im Wege der Amtshilfe vorübergehend wieder übermitteln lassen, um den Informationsanspruch zu prüfen und zu erfüllen.
42 Davon ausgehend sind die Unterlagen der Sonder-Task-Force mit Eingang des Antrags des Klägers auf Akteneinsicht bei der Beklagten im Februar 2007 Gegenstand des Informationsanspruchs geworden. Dieser ist durch die Abgabe der Unterlagen an das Bundesarchiv im Juni 2007 nicht untergegangen. Zwar gehen nach § 1 Abs. 3 IFG Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) vor. Zu den vorgehenden Regelungen gehört auch die Vorschrift des § 5 BArchG, die den Zugang zu Archivgut betrifft (BT-Drs. 15/4493 S. 8). Archivgut werden archivwürdige Unterlagen jedenfalls mit der Prüfung und Annahme angebotener Unterlagen durch das Bundesarchiv (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 11 Rn. 7). Dass die Unterlagen der Sonder-Task-Force damit inzwischen Archivgut geworden sind, ist aber für das zuvor begründete informationsfreiheitsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht relevant. Anhaltspunkte für eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, auf die Unterlagen der Sonder-Task-Force beim Bundesarchiv zum Zweck der Verbescheidung des Antrags des Klägers zuzugreifen, sind von der Beklagten weder dargetan noch sonst ersichtlich.
43 3. Soweit das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, erweist sich das Urteil nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ob das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Unterlagen der Sonder-Task-Force im Ergebnis zu Recht verneint hat, weil Ausschlussgründe entgegenstehen, kann mangels Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht beurteilt werden.
44 Eine abschließende Entscheidung des Senats nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO scheidet mangels Spruchreife aus. Die Beklagte wird nach Zurückverweisung zunächst Gelegenheit haben, zum Vorliegen von Ausschlussgründen für Teile der streitbefangenen Aktenbestände sowie zum unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand (je Aktenbestand) ergänzend vorzutragen. Dabei reicht der Umstand, dass die Beklagte in Abwicklung begriffen ist und nur noch über 1,5 Mitarbeiter verfügt, zur Annahme eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für sich genommen nicht aus. Auch eine Behörde in Abwicklung muss nachwirkend noch Kapazitäten für die Erfüllung von Informationsansprüchen vorhalten, die sich auf ihre ehemalige Verwaltungstätigkeit beziehen. Sie muss aber weder externes Personal rekrutieren noch ist in die Betrachtung des angemessenen personellen Aufwands der Personalbestand ihrer Abwicklerin einzubeziehen. Zu einer digitalen Aufbereitung des gesamten Aktenbestandes nach dem heutigen Stand der Technik ist die Beklagte ebenfalls nicht verpflichtet. Es liegt daher nahe, sich an den Ausführungen der Beklagten zum tatsächlichen Aufwand von ca. sechs Stunden je Ordner (vgl. S. 13 der Revisionsbegründung vom 4. März 2016) zu orientieren, wobei damit offenbar nur der Aufwand für die Durchsicht der Ordner auf schutzwürdige Daten erfasst ist, nicht jedoch der Aufwand für das Trennen, Fotokopieren, Schwärzen und Wiederzusammenfügen von Dokumenten.
45 Sollte der Hilfsantrag unter Nr. 3 relevant werden, ist nicht zu verkennen, dass der Verwaltungsaufwand hier jedenfalls hinsichtlich der 295 Ordner für den Untersuchungsausschuss sowie der 167 Ordner der Sonder-Task-Force deutlich geringer sein dürfte als bei umfassender Akteneinsicht: Zum einen entfällt aufgrund der Beschränkung des Antrags auf Dokumente, in denen der Kläger namentlich genannt ist, die inhaltliche Bewertung einer Vielzahl potentiell schutzwürdiger Angaben. Zum anderen werden Aktenbestandteile "überblättert" werden können, bei denen die Möglichkeit einer Erwähnung des Klägers fernliegt oder definitiv ausgeschlossen ist, so etwa, wenn es um umfängliche Vertragsbestimmungen oder Unterlagen zur Anlagentechnik geht.