Beschluss vom 16.05.2023 -
BVerwG 5 B 4.23ECLI:DE:BVerwG:2023:160523B5B4.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.05.2023 - 5 B 4.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:160523B5B4.23.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 4.23

  • VGH Mannheim - 21.09.2022 - AZ: 6 S 1310/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:

  1. Die gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A. und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. gerichteten Ablehnungsgesuche werden verworfen.
  2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. Januar 2023 - 5 B 21.22 - wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Senat entnimmt der Eingabe des Klägers vom 15. Februar 2023, soweit in ihr ein prozessual relevantes Begehren enthalten ist, dass er mit dieser den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A. und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 18. Januar 2023 - 5 B 21.22 - rügen will. Diese Anträge bleiben ohne Erfolg.

2 1. Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig.

3 a) Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A. ist unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zu verwerfen. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 m. w. N.). Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das ist unter anderem der Fall, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist, weil es offenbar grundlos ist oder nur der Verschleppung dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 f.). Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil sich dem Vorbringen des Klägers nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar entnehmen lässt, weshalb sich daraus Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Voreingenommenheit gerade des abgelehnten Richters ergeben sollten.

4 b) Nichts anderes gilt für das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. Die vom Kläger genannten Gründe sind von vornherein ungeeignet, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Urkundsbeamtin zu begründen.

5 2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. Januar 2023 - 5 B 21.22 -, mit dem dieser auch über einen nicht dem Anwaltszwang unterliegenden Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts entschieden hat, hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Verfahren ist nicht nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO fortzuführen. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten bei Vorliegen der Voraussetzung des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

6 Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 10 f. m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Der Senat vermag seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, worin eine Gehörsverletzung durch den Beschluss vom 18. Januar 2023 - 5 B 21.22 - zu sehen sein soll.

7 3. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

8 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.