Beschluss vom 16.03.2011 -
BVerwG 5 PKH 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:160311B5PKH2.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.03.2011 - 5 PKH 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:160311B5PKH2.11.0]
Beschluss
BVerwG 5 PKH 2.11
- Thüringer OVG - 14.10.2010 - AZ: OVG 3 KO 712/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, Dr. Störmer
und Dr. Häußler
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2010 (verkündet am 28. Oktober 2010) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. Kegel, München, beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; denn eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
2
Die Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
3 Ein solcher Zulassungsgrund ist weder dem Antrag des Klägers vom 6. Dezember 2010 zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Insbesondere weist das gegen die Bewertung des Berufungsgerichts gerichtete Vorbringen des Klägers, dieses habe die Anforderungen an die erforderliche Kenntnis der Hilfebedürftigkeit (§ 5 BSHG) überspannt, weder auf eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Auslegung dieser Norm (s.a. Beschluss vom 21. April 1997 - BVerwG 5 PKH 2.97 - Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 15), für deren Anwendung das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft hat, noch ist insoweit ein Verfahrensfehler erkennbar. Dass das Berufungsgericht dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen des Klägers insoweit bei seiner Bewertung nicht gefolgt ist und die Tatsachen und Hinweise auf einen krankheitsbedingten Mehrbedarf als nicht ausreichend gewertet hat, ist eine Frage des materiellen Rechts; diese Bewertung kann nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden.
4 Die Verwerfung der Anschlussberufung, deren fristgerechte Einlegung nach § 67 Abs. 2 VwGO (a.F.)/§ 67 Abs. 4 VwGO dem als solchen verfassungsgemäßen Vertretungszwang unterliegt, als unzulässig, lässt ebenfalls nicht erkennen, dass mit hinreichender Aussicht auf Erfolg ein Zulassungsgrund vorliegen könnte; für das Verfahren waren die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO <analog>).