Beschluss vom 16.01.2025 -
BVerwG 6 A 10.24ECLI:DE:BVerwG:2025:160125B6A10.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.01.2025 - 6 A 10.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:160125B6A10.24.0]

Beschluss

BVerwG 6 A 10.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp
beschlossen:

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.
  2. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Leipzig verwiesen.

Gründe

1 Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.

2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen. Dieser Rechtsstreit fällt nicht unter den Katalog von Streitigkeiten, für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 VwGO in erster und letzter Instanz sachlich zuständig ist.

3 Das Verwaltungsgericht Leipzig ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß § 45 VwGO sachlich und nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO örtlich zuständig. Die Klage ist gegen den Mitteldeutschen Rundfunk zu richten, bei dem es sich um eine Behörde im Sinne von § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO handelt und dessen Zuständigkeitsbereich sich auf mehrere Länder erstreckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 6 AV 1.20 - NVwZ-RR 2020, 553). Örtlich zuständig ist demnach das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin ihren Wohnsitz hat.

4 Die Kostenentscheidung bleibt nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.