Beschluss vom 11.04.2006 -
BVerwG 6 B 11.06ECLI:DE:BVerwG:2006:110406B6B11.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2006 - 6 B 11.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:110406B6B11.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 11.06

  • VG Köln - 26.10.2005 - AZ: VG 21 K 4639/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Vormeier
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Oktober 2005 wird auf die Beschwerde der Klägerin aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein ein öffentliches Telefonnetz betreibendes Unternehmen in der Zeit bis zum Abschluss des Marktdefinitions- und des Marktanalyseverfahrens und bis zum Ergehen von Regulierungsverfügungen verpflichtet ist, seinen Teilnehmern den Zugang zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit im Wege der Betreiberauswahl oder der Betreibervorauswahl zu ermöglichen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 20.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 15.03.2007 -
BVerwG 6 C 20.06ECLI:DE:BVerwG:2007:150307B6C20.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2007 - 6 C 20.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:150307B6C20.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 20.06

  • VG Köln - 26.10.2005 - AZ: VG 21 K 4639/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Bier
beschlossen:

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-262/06 ausgesetzt.

Gründe

1 Die Aussetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 94 VwGO. Zwar hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht, wie es der Wortlaut des § 94 VwGO voraussetzt, von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Vorgreiflich ist aber die Beantwortung der Rechtsfragen, die der Senat mit Beschluss vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 14.05 - (BVerwGE 126, 74) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

2 Eine Sachentscheidung ist dem Bundesverwaltungsgericht derzeit durch Art. 234 Abs. 3 EG verwehrt, da sie von einer nicht zweifelsfreien Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt. In dem vorliegenden Rechtsstreit stellt sich die Frage, ob die Übergangsvorschrift des § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004 regelt, dass nicht nur konkret-individuell auferlegte Gebote, die an die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung anknüpfen, sondern auch unmittelbar aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) 1996 folgende gesetzliche Verpflichtungen (hier die Pflicht zur Ermöglichung von Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl gemäß § 43 Abs. 6 Satz 1 TKG 1996) vorläufig wirksam bleiben, bis sie durch neue Entscheidungen nach Teil 2 des Telekommunikationsgesetzes 2004 ersetzt werden. Die Antwort auf diese Frage hängt gemeinschaftsrechtlich davon ab, ob Art. 27 Satz 1 der Richtlinie 2002/21/EG vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2002/22 EG vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) dahin zu verstehen sind, dass ein im früheren innerstaatlichen Recht vorgesehenes gesetzliches Gebot zur Ermöglichung von Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl vorübergehend aufrechtzuerhalten ist, oder Gemeinschaftsrecht einer solchen weitgehenden Aufrechterhaltung jedenfalls nicht entgegensteht.

3 Diese Fragen sind im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Die Beklagte meint zwar, der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Beschlusses der Regulierungsbehörde vom 18. Juli 2005, weil dieser sich Wirksamkeit nur bis zum Erlass einer neuen Regulierungsverfügung beimesse, die inzwischen am 23. Juni 2006 erlassen worden sei. Sie übersieht dabei aber, dass die Regulierungsverfügung ihrerseits angefochten worden ist und daher noch keine Bestandskraft erlangt hat. Die Klägerin hat jedenfalls für den Fall, dass ihre Klage gegen die Regulierungsverfügung Erfolg haben sollte, ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über den im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Aufhebungsanspruch. Auch in der Sache selbst sind die oben aufgeworfenen Fragen des nationalen und des Gemeinschaftsrechts für die Entscheidung wesentlich. Der Senat hat dies in seinem an die Beteiligten gerichteten Hinweisschreiben vom 12. Januar 2007 im Einzelnen erläutert; darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

4 Gemäß Art. 234 Abs. 3 EG ist das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig verpflichtet, die konkret entscheidungserhebliche und zweifelhafte Frage des Gemeinschaftsrechts dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorzulegen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles hält es der Senat aber für zulässig und sachgerecht, den Rechtsstreit stattdessen analog § 94 VwGO auszusetzen, ohne eine (weitere) Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Zwar bezog sich die ihm seinerzeit vorgelegte Frage nicht, wie im Streitfall, auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. b, sondern auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Universaldienstrichtlinie i.V.m. Art. 27 Satz 1 der Rahmenrichtlinie. Die Auslegungszweifel, die den Senat damals zur Vorlage bewogen haben (s. Beschluss vom 17. Mai 2006 a.a.O. Rn. 65 ff., inbes. Rn. 72, 73), gelten aber ebenso für die letztgenannten Normen, die hier einschlägig sind. Die Antwort, die der Europäische Gerichtshof in der bei ihm bereits anhängigen Rechtssache geben wird, wird daher auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgebend sein. Eine neuerliche Anrufung des Gerichtshofs würde diesen zusätzlich belasten, ohne dass davon ein Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre. Unter diesen Umständen steht der der Vorschrift des § 94 VwGO zugrunde liegende Grundsatz der Prozessökonomie einer weiteren Vorlage entgegen (s.a. Beschlüsse vom 10. November 2000 - BVerwG 3 C 3.00 - BVerwGE 112, 166 und vom 4. Mai 2005 - BVerwG 4 C 6.04 - BVerwGE 123, 322 <341 ff.>).

Beschluss vom 18.02.2008 -
BVerwG 6 C 45.07ECLI:DE:BVerwG:2008:180208B6C45.07.0

Beschluss

BVerwG 6 C 45.07

  • VG Köln - 26.10.2005 - AZ: VG 21 K 4639/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Oktober 2005 ist wirkungslos.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzliche Entscheidung ist analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO wirkungslos.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Jedoch befreit der dem § 161 Abs. 2 VwGO zugrunde liegende Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu entscheiden. Wirft der Rechtsstreit schwierige Fragen auf, so entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten in Anlehnung an § 155 Abs. 1 VwGO zu teilen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall.

3 Zwar steht nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2007 - C-262/06 - (EuZW 2008, 54) fest, dass der angefochtene Beschluss der Beklagten vom 18. Juli 2005 fehlerhaft ist. Denn § 43 Abs. 6 Satz 1 TKG 1996, dessen übergangsweise Fortgeltung gemäß § 150 Abs. 1 TKG 2004 nach dem vorgenannten Urteil nicht zweifelhaft ist, sah im Unterschied zu § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 TKG 2004 die Pflicht zur Gewährung der Betreiberauswahl und der Betreibervorauswahl unmittelbar kraft Gesetzes vor und enthielt keine Ermächtigung, die betreffende Verpflichtung durch Verwaltungsakt aufzuerlegen. Dies schließt aber die Möglichkeit nicht aus, den angefochtenen Beschluss unter den in § 47 VwVfG genannten Voraussetzungen in einen - die vorübergehend fortbestehende Pflicht zur Betreiber(vor)auswahl - feststellenden Verwaltungsakt umzudeuten. Die Umdeutung hängt u.a. davon ab, ob der fehlerhafte Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet ist wie der andere Verwaltungsakt (s. auch Urteil vom 14. Februar 2007 - BVerwG 6 C 28.05 - Buchholz 242.066 § 150 TKG Nr. 3 Rn. 28 zur Umdeutung des Widerrufs einer Regulierungsverpflichtung in die Feststellung ihres Erlöschens).

4 Im vorliegenden Fall lässt sich die Frage der Zielgleichheit beider Verwaltungsakte ohne eingehende Prüfung nicht eindeutig beantworten: Hinsichtlich des Ausspruchs, dass die Klägerin (weiterhin) verpflichtet ist, Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl zu ermöglichen, wäre zwar der feststellende Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet wie der verpflichtende Verwaltungsakt. Andererseits zielte die auf § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 4 TKG 2004 gestützte vorläufige Regulierungsverfügung darauf, auch hinsichtlich etwaiger missbrauchsaufsichtlicher oder sonstiger Anordnungsbefugnisse neues Recht zur Anwendung zu bringen, während sich eine nach § 43 Abs. 6 TKG 1996 i.V.m. § 150 Abs. 1 TKG 2004 einstweilen fortbestehende Pflicht zur Betreiber(vor)auswahl auch hinsichtlich solcher Befugnisse noch nach altem Recht richtete (s. auch Urteil vom 19. September 2007 - BVerwG 6 C 34.06 - NVwZ 2008, 84 Rn. 16). Ob vor diesem Hintergrund Zielgleichheit i.S.v. § 47 Abs. 1 VwVfG bestand, ließe sich nur aufgrund eingehender rechtlicher Erwägungen entscheiden, wie sie nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr geboten sind.

5 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.