Verfahrensinformation

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben); hier: Gültigkeit des PFB vom 22.12.2023 für 380-kv-Ersatzneubau Güstrow-Parchim-Süd, BBPlG Nr. 39


Beschluss vom 14.11.2024 -
BVerwG 11 A 8.24ECLI:DE:BVerwG:2024:141124B11A8.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.11.2024 - 11 A 8.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:141124B11A8.24.0]

Beschluss

BVerwG 11 A 8.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2024
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren des Klägers zu 2) wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 11 A 25.24 eingestellt. Das Verfahren der Klägerin zu 1) wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
  2. Von den bis zur Trennung entstandenen Kosten trägt Rechtsanwalt ... A., ..., ...-Straße, ..., als vollmachtloser Vertreter einen Anteil von 1/3. Hinsichtlich der verbleibenden 2/3 bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren 11 A 8.24 vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird in dem Verfahren 11 A 8.24 für die Zeit bis zur Trennung auf 90 000 € und danach auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Abtrennung des Verfahrens des Klägers zu 2) ist geboten, da er mit Schriftsatz vom 27. September 2024 seine Klage zurückgenommen hat. Das Verfahren betreffend den Kläger zu 2) ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Rücknahmeerklärung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger sich in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vertreten lassen müsste. Die von einem vollmachtlosen Vertreter erhobene Klage kann auch in einem Prozess mit Vertretungszwang nach § 67 VwGO durch den Vertretenen selbst zurückgenommen werden, ohne dass es einer anwaltlichen Vertretung bedarf (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2008 - 3 B 101.08 - NVwZ 2009, 192 und vom 5. März 2010 - 9 A 5.10 - BeckRS 2011, 48900).

3 Die Kosten des Verfahrens sind in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB dem (angeblichen) Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2) aufzuerlegen, weil er als vollmachtloser Vertreter das eingestellte Klageverfahren veranlasst hat (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 1982 - 1 C 63.79 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 55, vom 25. September 2006 - 8 KSt 1.06 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 108 und vom 16. Januar 2007 - 8 C 14.06 - juris). Er ist zu dieser in Betracht kommenden Kostenentscheidung durch das gerichtliche Schreiben des Vorsitzenden vom 30. August 2024 angehört worden.

4 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Als Veranlasser kann zwar nicht nur der vollmachtlose Vertreter selbst, sondern je nach den Umständen auch die Prozesspartei in Betracht kommen, für die der vollmachtlose Vertreter gehandelt hat (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - NJW 2011, 1894 Rn. 11). Solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

5 Eine Bevollmächtigung des Klägers zu 2) zu einer wirksamen, d. h. ohne Bedingung erfolgenden Klageerhebung lässt sich nicht feststellen. Die Tatsache, dass der Kläger zu 2) mit Schreiben vom 27. September 2024 die Klagerücknahme erklärt hat, beinhaltet nicht das Anerkenntnis, dass in seinem Namen und entsprechendem Auftrag die Klage eingereicht wurde. Vielmehr ist die eigene Klagerücknahme erfolgt, nachdem Rechtsanwalt A. die Klage trotz der entsprechenden eindeutigen Weisung (Mail an Rechtsanwalt A. bereits vom 22. Mai 2024) nicht zurückgenommen hat.

6 Rechtsanwalt A. konnte keine Vollmacht des Klägers zu 2) schriftlich zu den Gerichtsakten einreichen (§ 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Er konnte auch nicht glaubhaft machen, dass eine Bevollmächtigung zur Klageerhebung ohne die Bedingung einer den Kläger zu 2) von allen Kosten des Gerichtsverfahrens freistellenden Vereinbarung erfolgt ist. Die Erklärungen zum Inhalt der Videokonferenz am 17. April 2024 sind unterschiedlich geblieben.

7 Die Auferlegung von bis zur Trennung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erscheint nicht billig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil die Beigeladene auf Hinweis des Gerichts von einer Stellungnahme zur Klage des Klägers zu 2) vorerst abgesehen hat.

8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (Ziffer 34.3 und 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).