Beschluss vom 13.11.2024 -
BVerwG 2 B 7.24ECLI:DE:BVerwG:2024:131124B2B7.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.11.2024 - 2 B 7.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:131124B2B7.24.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 7.24
- VG Halle - 10.11.2021 - AZ: 5 A 196/20 HAL
- OVG Magdeburg - 25.10.2022 - AZ: 1 L 4/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2023 - 2 B 2.23 - wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil sie die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht aufzeigt.
2 Aus den von der Klägerin in der Rüge ausgeführten Gründen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) folgt nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidung über ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision betreffend das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
3 Zur Begründung der Rüge macht die Klägerin geltend, das Bundesverwaltungsgericht stelle in seiner konkreten Rechtsanwendung überzogene Anforderungen an das Schriftformerfordernis. Der Schriftsatz zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hätte trotz der auf jeder Seite enthaltenen Kennzeichnung als "Entwurf" nicht als solcher behandelt werden dürfen, weil nach den Umständen erkennbar gewesen sei, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf gehandelt habe. Die an dem Dokument angebrachte qualifizierte Signatur erstrecke sich auf das gesamte Dokument, was einer händischen Unterschrift auf jeder Seite des Dokuments entspreche. Aus der qualifizierten Signatur durch die den Schriftsatz verantwortende Person und die Einreichung des Schriftsatzes auf einem sicheren Übermittlungsweg ergebe sich die Verantwortlichkeit der einreichenden Person für den Schriftsatz. Im Zweifel wolle der Signierende den Erklärungsinhalt des Dokuments in Anbetracht der Darreichungsform trotz des Entwurfswasserzeichens gegen sich gelten lassen. Der Schriftsatz zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sei vollständig, schlüssig und ohne Platzhalter, Kommentare oder sonstige Anmerkungen, die darauf hindeuten könnten, dass es sich um eine Arbeitsfassung und nicht um die finale Fassung handele. Seine Behandlung als Entwurf durch das Bundesverwaltungsgericht verletzte die klägerischen Ansprüche auf rechtliches Gehör und Justizgewährung.
4 Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme einer - im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO allein maßgeblichen - Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Vorbringen befasst sich inhaltlich mit dem Beschluss des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde und beanstandet die konkrete Begründung der Entscheidung. Damit wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht i. S. v. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt. Denn eine Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die der Sache nach die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung geltend machen. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - Rn. 11, vom 20. Juli 2020 - 2 B 33.20 - Buchholz 303 § 404a ZPO Nr. 2 Rn. 20 und vom 4. September 2024 - 2 B 27.24 - juris Rn. 7).
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 dieses Gesetzes eine Festgebühr erhoben wird.