Urteil vom 13.11.2007 -
BVerwG 2 WD 20.06ECLI:DE:BVerwG:2007:131107U2WD20.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 13.11.2007 - 2 WD 20.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:131107U2WD20.06.0]
Urteil
BVerwG 2 WD 20.06
- Truppendienstgericht Süd 5. Kammer - 28.06.2006 - AZ: TDG S 5 VL 06/06
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. November 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Löffler,
ehrenamtlicher Richter Hauptfeldwebel Wiencierz,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., ...,
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1 Der 30 Jahre alte Soldat wurde am 4. Mai 1998 zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur ...regiment ... in W. (...) einberufen. Mit Wirkung vom 1. August 1999 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zuletzt mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 auf zwölf Jahre festgesetzt. Sie endet demnach voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 2010.
2 Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 29. März 2004 zum Oberfeldwebel.
3 Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. Juli 1998 zur ...gruppe ... in Wa. als Flugabwehrraketen-Soldat P versetzt. In der Zeit vom 11. April bis 28. Juni 2000 nahm er am Unteroffizierlehrgang der Luftwaffe bei der ...schule ... in A. mit der Abschlussnote „befriedigend“ teil. Nach dem Besuch des Feldwebellehrgangs der Luftwaffe bei der ...schule ... in P. in der Zeit vom 8. August bis 25. September 2001 mit der Abschlussnote „befriedigend“ wurde er zum 1. Juni 2002 zur ...staffel/...geschwader ... nach C. als IT-Systemfeldwebel versetzt.
4 In seiner planmäßigen Beurteilung vom 1. Oktober 2004 erhielt er in sämtlichen Einzelmerkmalen die Wertung „5“. Unter Eignung und Befähigung wurde ihm jeweils die Wertung „C“ zuerkannt. Er wurde als pflichtbewusster, zielstrebiger Soldat mit guter Auffassungsgabe und logischem, problemorientiertem Denkvermögen beschrieben, der Sympathie, Achtung und Vertrauen seiner Kameraden genieße. Zudem zeige sein Auftreten, dass er sichtbar Freude am Soldatenberuf habe und sich mit diesem identifiziere.
5 In der Sonderbeurteilung vom 7. September 2006 wurde dem Soldaten in den Einzelmerkmalen 15-mal die Wertung „6“ und einmal die Wertung „7“ erteilt. Bei Eignung und Befähigung erhielt er jeweils die Wertung „D“.
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Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wird ausgeführt:
„OFw S. ist Soldat aus Überzeugung und ein gefestigter Portepéeunteroffizier, der sehr gute Anlagen besitzt. Er hat sich zu einem kompetenten und erfahrenen Fachspezialisten entwickelt und ist ein äußerst pflichtbewusster, leistungs- und einsatzwilliger Soldat mit klaren Vorstellungen und Zielen.
Er ist charakterlich gefestigt und verfügt über eine vorbildliche Dienstauffassung. Seine Persönlichkeit, gepaart mit einer optimistischen Grundeinstellung, trägt deutlich zur positiven Motivation bei den Kameraden aller Dienstgradgruppen bei.
OFw S. identifiziert sich voll und ganz mit dem Soldatenberuf und hat sichtlich Freude an seiner fachlichen Tätigkeit. Seine Fähigkeit, auch unter hoher Belastung konzentriert zu arbeiten und zu sehr guten Ergebnissen zu gelangen, macht ihn zu einem der Leistungsträger in der ...staffel des ...G ...
Durch sein entgegenkommendes und freundliches Wesen ist er im Kameradenkreis nicht nur anerkannt, sondern auch beliebt.
Er ist stets bereit, für Belange der Gemeinschaft seine Zeit und Arbeitskraft zu investieren und sich für den Zusammenhalt zu engagieren. Dabei stellt er private Belange vorbehaltlos in den Hintergrund.
Selbstbewusstsein und Eigenständigkeit zeichnen ihn besonders aus.
Die ihm eigene, offene und aufrichtige Argumentation sowie sein ausgeprägtes Einfühlungsvermögen sind ein wichtiger Bestandteil im Rahmen der Auftragserfüllung und verschaffen ihm Anerkennung und Respekt aller Dienstgradgruppen.
Zuverlässigkeit, Leistungswille und ein Höchstmaß an Einsatzbereitschaft sind besonders hervorzuhebende Merkmale seiner Person.“
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Der nächsthöhere Vorgesetzte nahm zu der Beurteilung wie folgt Stellung:
„Ich schließe mich der Beurteilung des Staffelkapitäns an.
OFw S. ist ein engagierter und leistungsbereiter Unteroffizier, der über ausgeprägtes Geschick im Umgang mit Menschen verfügt sowie über gute geistige Anlagen, Beweglichkeit im Denken und die Fähigkeit, schnell zu klar strukturierten Problemlösungen zu kommen. Sein Fachwissen ist deutlich überdurchschnittlich. Im Verbund mit Leistungsbereitschaft, Identifikation mit dem Soldatenberuf, Pflichtgefühl und Verantwortungsbewusstsein empfiehlt sich OFw S. für weitere Aufgaben mit hoher Verantwortung.
OFw S. ist Argumenten gegenüber aufgeschlossen und vertritt Vorgesetzten und Untergebenen gegenüber eine klare Linie ohne überheblich oder unbelehrbar aufzutreten. In seiner Teileinheit zeigt er großes Geschick im Umgang auch mit deutlich lebensälteren Zivilangestellten und Soldaten. OFw S. tritt auch hier selbstbewusst und souverän auf und versteht es, seinen Führungsanspruch durchzusetzen, ohne dass die Kameraden darunter leiden.“
8 In der Berufungshauptverhandlung sagte der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Oberstleutnant L., als Leumundszeuge aus, der Soldat arbeite selbständig, sei hoch motiviert, habe sein fachliches Wissen ständig erweitert und liege unter den Feldwebeln seiner Einheit auf dem vierten Platz. Er, der Leumundszeuge, würde den Soldaten jederzeit mit besonderem Nachdruck als Berufssoldaten vorschlagen.
9 Die Auskunft aus dem Zentralregister sowie der Auszug aus dem Disziplinarbuch weisen die in dem sachgleichen Strafverfahren verhängte Geldstrafe gegen den Soldaten aus. Darüber hinaus enthält der Auszug aus dem Disziplinarbuch eine am 30. Juni 1999 erteilte Förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung.
10 Der verheiratete Soldat, der zwei Kinder im Alter von neun Monaten und vier Jahren hat, erhält Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 7 BBesG, fünfte Dienstaltersstufe, in Höhe von 2 164,84 € brutto und ca. 2 135 € netto. Seine monatlichen fixen Aufwendungen belaufen sich nach seinen Angaben auf insgesamt ca. 1 000 €. Seine finanziellen Verhältnisse sind geordnet.
II
11 Gegen den Soldaten wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 27. April 2005 - 2030 Js 16940/05 -, rechtskräftig seit 17. Juni 2005, wegen Vortäuschens einer rechtswidrigen Tat (§ 145d StGB) eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 20 € festgesetzt.
12 In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ...division vom 14. Oktober 2005 ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren erkannte die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 16. Februar 2006, auf Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens unter Feststellung eines Dienstvergehens des Soldaten und Übernahme der Kosten des Verfahrens durch den Bund.
13
Die Truppendienstkammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:
„Aufgrund der geständigen Einlassung des Soldaten sowie der Aussage des Leumundszeugen, Oberstleutnant L. und der Strafakte hat die Kammer den in der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Sachverhalt festgestellt. Zusätzlich stellte die Kammer fest, dass sich der Soldat an einem Freitag einen ... von dem Autohaus ... in K. ausgeliehen hatte, um damit eine Probefahrt zu machen. Er vereinbarte, den Wagen nach etwa zweieinhalb Stunden bis ca. 14.30 Uhr zurückzubringen. Das Fahrzeug erhielt er ohne weitere Formalitäten nur gegen Vorzeigen seines Führerscheins ausgehändigt. Er fuhr damit ca. 11 km zu sich nach Hause und stellte das Fahrzeug ab, um es seiner Frau zu zeigen. Da der Wagen keinen eingebauten Kindersitz hatte, konnte das Ehepaar seine kleine Tochter nicht mitnehmen, weswegen das Auto getrennt probegefahren wurde.
Die Frau des Soldaten kam kurze Zeit später zu Fuß zurück und berichtete, sie sei mit dem Wagen an eine Hausecke gefahren. Der Soldat überließ die Tochter der Aufsicht seiner Frau und begab sich zu Fuß zum Unfallort, wo das Fahrzeug an einer Hausecke stand. Offensichtlich hatte seine Ehefrau sich beim Befahren einer engen Kurve verkalkuliert und war an einer Hausecke nicht weit genug ausgeschert, so dass es zu Beschädigungen an der rechten hinteren Tür unten sowie am rechten hinteren Radkasten gekommen war. Beschädigungen an dem angefahrenen Haus, das durch einen Eisenwinkel geschützt war, waren nicht festzustellen. Nachdem der Soldat das Fahrzeug nicht sofort zurückbringen musste, fuhr er zunächst damit nach M., um dort in einem Tierzubehörgeschäft Hundefutter zu kaufen. Auf der Rückfahrt zum Autohaus kam er auf die Idee, gegenüber dem Verkäufer anzugeben, das Fahrzeug sei auf dem Parkplatz der Hundefutterfirma von einem unbekannten Dritten beschädigt worden. Nach seinen nicht zu widerlegenden Angaben hatte er Befürchtungen, es könne Probleme geben, wenn er sagen würde, dass seine Frau mit dem Auto gefahren sei, da er dieses vorher mit dem Autohändler nicht vereinbart hatte.
Nach der Mitteilung ließ der Autohändler ihn eine Verpflichtung zur Selbstbeteiligung bei Unfällen von 500,-- € unterschreiben. Unterwegs hatte ihn auch seine Ehefrau angerufen und ihm unter Tränen ihre Sorge darüber mitgeteilt, dass sie evtl. wegen Fahrerflucht ihren Führerschein abgeben müsse. Auf Verlangen des Autohändlers begab sich der Soldat zur Autobahnpolizei in K., wo er zunächst aussagte, er hätte das ausgeliehene Fahrzeug in M. geparkt, wo es dann von einem unbekannten Dritten beschädigt worden sei. Auf kritische Fragen der Beamten gab er vor, noch einmal mit seiner Frau sprechen zu müssen, und verließ die Diensträume. Nach seiner Rückkehr modifizierte er seine Aussage dahingehend, dass seine Frau mit dem Auto gefahren sei, ohne dass eine Beschädigung erfolgt sei. Nach einem Gespräch mit seiner Frau bekam er Skrupel und versuchte, den aufnehmenden Polizeibeamten zu erreichen, um die Sache richtig zu stellen und die Wahrheit zu sagen. Da der Beamte nicht zu erreichen war, ging er, wie von ihm durch einen weiteren Anruf der Polizei verlangt, am darauffolgenden Tag mit seiner ganzen Familie zur Polizeidienststelle und berichtete die Wahrheit.
In der Folgezeit entrichtete er die 500,-- €, die er aufgrund der nachträglichen Verpflichtung zu zahlen hatte.“
14 Zur rechtlichen Würdigung führte die Truppendienstkammer aus, der Soldat habe vorsätzlich gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen, außer Dienst, außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen sich so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt und somit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen. Als Soldat mit Vorgesetztendienstgrad hafte er gemäß § 10 Abs. 1 SG verschärft.
15 Bezüglich der Ausführungen der Kammer zur Maßnahmebemessung wird auf die Seiten 5 bis 7 des angefochtenen Urteils verwiesen.
16 Gegen dieses der Wehrdisziplinaranwaltschaft am 24. Juli 2006 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz vom 22. August 2006, der am 23. August 2006 bei der Truppendienstkammer einging, Berufung zu Ungunsten des Soldaten in vollem Umfang eingelegt mit dem Ziel, den Soldaten zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat mit Schriftsatz vom 8. November 2007, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tage eingegangen, die Berufung auf die Maßnahmebemessung beschränkt.
17
Zur Begründung hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft im Wesentlichen ausgeführt:
Die Milderungsgründe, die das Gericht anführe, seien nicht geeignet, eine Gehaltskürzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde zu legen. Das Gericht habe erhebliche Milderungsgründe angenommen, aufgrund derer es von einem Beförderungsverbot abgesehen habe. Dem sei zu widersprechen. Zwar seien die guten dienstlichen Leistungen und die Persönlichkeit des Soldaten maßnahmemildernd zu berücksichtigen, jedoch seien die Leistungen des Soldaten nicht so überragend, dass sie Anlass gäben, den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen herabzusenken. Ein Vergleich mit der vom Gericht angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 2 WD 35.04 zeige, dass die Hürden für eine Herabsetzung der Eingangsmaßnahme sehr hoch seien. Auch wenn im vorliegenden Fall der Soldat ebenfalls gut beurteilt worden sei, müsse doch festgestellt werden, dass es sich eben nicht um einen Soldaten mit einer überragenden Beurteilung handele. Auch sei ein „panikähnlicher Zustand“ des Soldaten nicht erkennbar. Vielmehr sei der Soldat gezielt und planvoll vorgegangen. Er habe mehrfach die Gelegenheit gehabt, seine Tat abzubrechen und seine Lügen aufzuklären. Keine dieser Gelegenheiten habe er genutzt. Es sei unzutreffend, dass der Soldat derart Nerven gezeigt habe, dass er selbst innerhalb kurzer Zeit seine erste Version gegenüber der Polizei nicht mehr habe aufrechterhalten können. Die Polizei habe Stück für Stück seine neuen Lügen entkräften können. Die vom Gericht angenommene Einsicht und Reue des Soldaten sei auch nicht vorbehaltlos als Maßnahmemilderungsgrund zu berücksichtigen. Richtig sei, dass der Soldat am 5. Februar 2005 erneut auf der Wache gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt den Vorfall erstmals richtig dargestellt habe. Dies habe er aber erst getan, nachdem ihm seine Frau „den Kopf gewaschen“ habe. Zudem sei er noch am 4. Februar 2005 seitens der Polizei angerufen und für den folgenden Tag zur Vernehmung als Beschuldiger geladen worden. Auch seien hier die Beweggründe des Dienstvergehens zu berücksichtigen. Ziel des Soldaten sei es gewesen, sich einer Haftung bezüglich der Kosten aufgrund des Schadens an dem Pkw zu entziehen. Zudem sei der nicht unerhebliche Ermittlungsaufwand der Polizei zu berücksichtigen, welcher durch die mehrfach abgeänderten unwahren Aussagen des Soldaten erforderlich geworden sei. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine laufbahnhemmende Maßnahme zwingend geboten sei.
III
18 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
19 2. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt ausdrücklich auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden.
20 Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
21 3. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat keinen Erfolg.
22 a) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO).
23 aa) Die „Eigenart und Schwere“ eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, mithin also nach der Bedeutung der verletzten Pflichten.
24 Die in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG normierte Pflicht des Soldaten, auch außer Dienst außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert, stellt keine bloße Nebenpflicht dar, sondern hat wegen ihres funktionalen Bezugs auf den militärischen Dienstbetrieb erhebliche Bedeutung (stRspr, vgl. u.a Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11 = NZWehrr 2005, 122 <insoweit nicht veröffentlicht>).
25 Das Dienstvergehen des Soldaten hat nach seiner Eigenart erhebliches Gewicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er kriminelles Unrecht (Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat, § 145d StGB) begangen hat und gegen ihn eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € festgesetzt wurde. Geschütztes Rechtsgut des § 145d StGB ist die Strafrechtspflege, die vor unnützer Inanspruchnahme ihres Apparats und der damit verbundenen Schwächung der Verfolgungsintensität geschützt werden soll (Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 145d Rn. 2 m.w.N.). In der Rechtsprechung des Senats wird der Vortäuschung einer Straftat im Sinne des § 145d StGB durch einen Soldaten in Vorgesetztenstellung beträchtliches disziplinares Gewicht beigemessen (vgl. u.a. Urteile vom 9. November 1999 - BVerwG 2 WD 14.99 , 15.99 - und vom 13. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 6.95 - DokBer (B) 1995, 320). Durch sein Fehlverhalten hat der Soldat die staatliche Strafverfolgungsbehörde ohne rechtfertigenden Grund bemüht und zur Verfolgung eigener Zwecke in Anspruch genommen. Die Irreführung von Polizeibeamten, die als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (vgl. § 152 GVG) ohnehin tagtäglich mit der Aufklärung von Straftaten befasst und unter Umständen infolge Personalmangels sehr belastet sind, hatte hier eine vermeidbare zusätzliche Arbeitsbelastung zur Folge (vgl. Urteil vom 9. November 1995 a.a.O.). Das Verhalten des Soldaten war geeignet, einen erheblichen Achtungs- und Vertrauensverlust herbeizuführen.
26 Ein Soldat, der gegenüber den Strafverfolgungsbehörden wider besseres Wissen eine Straftat vortäuscht, verwirklicht damit nicht nur einen Straftatbestand, sondern weckt auch Zweifel an seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich. Die Art und Weise, wie sich ein Soldat hinsichtlich der zum Schutz der Strafrechtspflege erlassenen Gesetze verhält, lässt regelmäßig Rückschlüsse auf sein Verantwortungsbewusstsein und damit auch seine dienstliche Zuverlässigkeit und Verwendbarkeit zu (vgl. Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 42.90 -).
27 Die Stellung des Soldaten als Oberfeldwebel erforderte es, dass er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten hat der Soldat jedoch ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben.
28 Indes ist im vorliegenden Fall der Unrechtsgehalt des Fehlverhaltens durch Umstände gekennzeichnet, die die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens insgesamt durchaus in einem milderen Licht erscheinen lassen.
29 Der Ermittlungsaufwand, den der Soldat durch die Anzeigenaufnahme bei der Polizeiautobahnstation K. verursacht hatte, hielt sich in Grenzen, auch wenn dieser nicht bagatellisiert werden darf. Nach dem eindeutigen Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft hat der Soldat das Protokoll der Vernehmung vom 4. Februar 2005 durch den Polizeihauptkommissar H. erst zu einem Zeitpunkt unterschrieben, als er zuvor ein Telefonat mit seiner Ehefrau im Hof der Autobahnpolizei führte und anschließend - noch vor Unterschriftsleistung - dem Polizeibeamten wahrheitsgemäß mitteilte, dass seine Ehefrau den Unfall verursacht habe. Der Soldat hat somit seine erste Aussage in dem polizeilichen Protokoll über die Anzeigenaufnahme, in welcher er angab, er habe, als er zu dem Parkplatz des ...-Marktes in M. zurückgekehrt sei, mit Erschrecken festgestellt, dass der Pkw an der rechten hinteren Einstiegstüre und am Radkasten beschädigt gewesen sei, vor seiner Unterschriftsleistung unter das Protokoll wahrheitsgemäß berichtigt, indem er von dem anonymen Schadensverursacher abgerückt ist. Zu diesem Zeitpunkt war die vorsätzliche Straftat nach § 145d StGB jedoch bereits vollendet. Die erfolgte Berichtigung der Aussage des Soldaten vor der Unterschriftsleistung hat die Truppendienstkammer bei der Maßnahmebemessung nicht hinreichend berücksichtigt. Denn sie ist davon ausgegangen, der Soldat habe seine Aussage lediglich dahingehend modifiziert, dass seine Frau mit dem Auto gefahren sei, ohne dass eine Beschädigung erfolgt sei. Aber auch die Berufungsbegründung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, als sie dem Soldaten mehrfach abgeänderte unwahre Aussagen vor der Polizei unterstellt.
30 Unwahr war letztlich „nur“ die Angabe des Soldaten vor der Polizei, erst in dem Telefonat mit seiner Frau erfahren zu haben, dass sie den Pkw beschädigt habe. Zusätzlicher polizeilicher Ermittlungsaufwand ist - abgesehen von der Anzeigenaufnahme - lediglich insoweit entstanden, als bereits während der Anzeigenaufnahme und vor Unterschriftsleistung des Soldaten eine Streifenwagenbesatzung zu dem Autohaus ... entsandt wurde, die von dem beschädigten Pkw Lichtbilder mit einer Videokamera anfertigte, und die um Unterstützung gebetene Polizeidienststelle in M. die Mitarbeiter des Tierbedarfsgeschäfts zu dem angeblichen Unfall auf dem Parkplatz befragt hat.
31 Der Soldat hat, was im Rahmen der „Eigenart“ des Dienstvergehens ebenfalls mildernd zu werten ist, glaubhaft ausgesagt, dass er nach seiner auf der Polizeidienststelle berichtigten Aussage nach Hause gefahren sei und die Sache mit seiner Frau besprochen habe. Seine Frau habe ihn gedrängt, die Angelegenheit richtigzustellen. Noch am gleichen Tag (4. Februar 2005) habe er versucht, den die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten anzurufen, dieser sei aber nicht mehr erreichbar gewesen. Daher sei er am 5. Februar 2005 zur Polizeidienststelle gefahren und habe dort die Sache aus seiner Sicht vollständig richtiggestellt. Mit der Richtigstellung und wahrheitsgemäßen Schilderung des Unfallgeschehens hat der Soldat selbst dazu beigetragen, dass weiterer polizeilicher Ermittlungsaufwand vermieden werden konnte. Schließlich ist die Eigenart des Dienstvergehens auch dadurch gekennzeichnet, dass der Soldat im unmittelbaren Anschluss an die polizeilichen Vernehmungen den Vorfall seinem Disziplinarvorgesetzten wahrheitsgemäß gemeldet und sein Fehlverhalten schonungslos offenbart hat. Auch dieses Verhalten relativiert die Schwere des Dienstvergehens.
32
bb) Beweggründe
Die Beweggründe des Soldaten für seine Handlungsweise lagen nach seinen glaubhaften Angaben zum einen darin, befürchtet zu haben, bei Bekanntwerden des von seiner Frau verursachten Unfalls könne es Probleme mit dem Autohändler geben, dem er bei der vorausgegangenen Vereinbarung nicht gesagt habe, dass (auch) seine Frau das Auto fahren werde. Zum anderen war es seine Sorge um den drohenden Verlust des Führerscheins der Ehefrau. Diese Beweggründe vermögen ihn nicht zu entlasten, da sie nichts an der Straftat und insbesondere nichts an seiner Absicht ändern, den durch seine Frau verursachten Schaden mit Hilfe einer Strafanzeige „vertuschen“ zu wollen.
33
cc) Auswirkungen
Das Dienstvergehen hatte für die Personalplanung und -führung keine erkennbaren nachteiligen Auswirkungen. Der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Oberstleutnant L., hat vor dem Senat glaubhaft ausgesagt, dass das Dienstvergehen in der Dienststelle nicht bekannt geworden ist. Die Presse berichtete seinerzeit zwar über den Vorfall, der Bericht enthielt aber keinen Hinweis darauf, dass es sich um einen Soldaten der Bundeswehr handelte. Es wurden auch keine personalwirtschaftlichen Maßnahmen (Kommandierung, Versetzung o.ä.) erforderlich.
34
dd) Maß der Schuld
Nach den den Senat bindenden Feststellungen des truppendienstlichen Urteils handelte der Soldat vorsätzlich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich.
35 Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern würden, liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - BVerwGE 103, 343 <347> = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 15 und vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19 = NZWehrr 2003, 127 m.w.N.) ohnehin nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher Milderungsgründe sind hier nicht erfüllt, insbesondere lag weder eine unbedachte Augenblickstat noch eine psychische Ausnahmesituation des Soldaten vor. Er handelte überlegt und nicht in einem Zustand, in dem er in einer außergewöhnlichen Situation die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedachte. Insbesondere hatte er mehrfach Gelegenheit, sein Tun zu überdenken und seine Tat abzubrechen.
36 Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer ist nicht erkennbar, dass sich der Soldat zum Tatzeitpunkt in einem „panikähnlichen Zustand“ befand. Hiergegen spricht vor allem, dass er hinreichend Gelegenheit hatte, sein Verhalten zu bedenken und sich über sein Vorgehen klar zu werden. Von Panik konnte dabei schwerlich die Rede sein. Dafür zog sich der Vorgang zu lange hin. Nachdem ihm seine Ehefrau von dem Unfall berichtet hatte, holte der Soldat zunächst den Wagen von der Unfallstelle ab und fuhr ihn nach Hause. Anschließend fand er Zeit, zunächst nach M. zu fahren, um dort Hundefutter einzukaufen. Nach seiner Einlassung kam ihm die Idee zum Belügen des Autohändlers dann auf der Fahrt von M. nach K., wo er den Wagen zurückgeben musste. Diese Idee setzte er dann auch um, worauf ihm der Mitarbeiter des Autohändlers mitteilte, dass er sich zur Autobahnpolizei begeben müsse. Dies hätte für den Soldaten Anlass sein müssen, seine unwahren Angaben zu korrigieren. Diese Gelegenheit ließ er verstreichen. Er fuhr stattdessen tatsächlich zur Autobahnpolizei in K. und machte dort falsche Angaben, die vortäuschten, dass eine Straftat zu seinem Nachteil begangen worden sei. Gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten gab er an, er habe das Fahrzeug auf einem Parkplatz in M. abgestellt, wo es zu einer Beschädigung durch einen unbekannten Dritten gekommen sei.
37 Auch sonstige außergewöhnliche Besonderheiten, wonach ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht vorausgesetzt werden konnte, sind nicht ersichtlich.
38
ee) Bisherige Führung und Persönlichkeit
Bisher ist der Soldat weder strafrechtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er über Jahre hinweg teils weit überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbrachte. Sein Disziplinarvorgesetzter, Oberstleutnant L., hat als Leumundszeuge vor dem Senat ein überaus positives Leistungs- und Persönlichkeitsbild über den Soldaten abgegeben und ihn als „Spitzenmann mit ganz erheblichem Leistungspotenzial“ bezeichnet. Für den Soldaten sprechen auch eine Nachbewährung und seine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung. Zudem hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass das Geständnis des Soldaten und die Einsicht in sein Fehlverhalten von aufrichtiger Reue getragen sind.
39 b) Gesamtwürdigung
40 In Bezug auf die disziplinare Einstufung des Fehlverhaltens des Soldaten (Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat nach § 145d StGB) und die angemessene Maßnahmeart betrachtet der Senat ein Beförderungsverbot als die Regelmaßnahme und als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
41 Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Soldaten und der dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der dargelegten mildernden Gesichtspunkte bei der Eigenart und den Auswirkungen des Dienstvergehens sowie der bisherigen Führung und Persönlichkeit des Soldaten, ferner des Umstandes, dass er in den vergangenen Jahren weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten, ihm auch eine Nachbewährung zugute zu halten ist und vorliegend die Verfahrensdauer ab Fehlverhalten sich faktisch wie ein Beförderungsverbot auswirkt, ist der Senat der Auffassung, dass das Dienstvergehen noch kein solches Gewicht hat, dass hier die Regelmaßnahme unerlässlich ist.
42 Aus den oben dargelegten besonderen Umständen des Einzelfalles, auch unter Berücksichtigung der konkreten Tat- und Schuldumstände, ergibt sich letztlich - trotz des strafbaren Verhaltens des Soldaten (§ 145d StGB) - eine für ihn insgesamt positive Persönlichkeitsprognose. Da das Disziplinarrecht - im Unterschied zum Strafrecht - darauf ausgerichtet ist, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 2. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 12.97 -, vom 13. Juli 1999 - BVerwG 2 WD 4.99 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 30, vom 21. Juni 2000 - BVerwG 2 WD 19.00 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 37 = NZWehrr 2001, 33 und vom 28. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 8.03 - DokBer 2004, 78), ist nach Überzeugung des Senats angesichts dessen im vorliegenden Fall - vor allem im Hinblick auf den Zeitfaktor und den Umstand, dass der Soldat aus seinem damaligen außerdienstlichen Fehlverhalten glaubhaft Konsequenzen gezogen hat und zudem Reue und Einsicht zeigt - eine weitergehende gerichtliche Disziplinarmaßnahme als eine Kürzung der Dienstbezüge weder zur Pflichtenmahnung des Soldaten noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich; auch aus Gründen der Gleichbehandlung ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles eine schwerere Disziplinarmaßnahme nicht geboten.
43 Hierbei ist aber das Verhängungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO zu beachten. Danach kann eine Kürzung der Dienstbezüge - neben der durch ein Strafgericht verhängten Strafe - nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine „Störung der militärischen Ordnung“ durch das Ausbleiben der Disziplinarmaßnahme scheidet schon deshalb aus, weil die Tat fast drei Jahre zurückliegt und dem Soldaten von seinem Disziplinarvorgesetzten uneingeschränkt ein positives Persönlichkeitsbild bescheinigt wurde. Dem Soldaten kann auch nicht zur Last gelegt werden, dass durch sein Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde. Eine konkrete Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, wie sie § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO voraussetzt (vgl. Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 16 Rn. 18), ist nicht nachzuweisen.
44 4. Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft keinen Erfolg hat, sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 2 WDO und die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.