Beschluss vom 13.03.2025 -
BVerwG 9 A 7.25ECLI:DE:BVerwG:2025:130325B9A7.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.03.2025 - 9 A 7.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:130325B9A7.25.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 7.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2025
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge der Kläger vom 11. März 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 21. Februar 2025 - 9 A 16.24 - wird zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu je 1/3. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 21. Februar 2025 - 9 A 16.24 -, mit dem das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 7. Juni 2022 mit nachfolgenden Ergänzungen gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht A zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Aus dem Rügevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO verletzt hat.
2 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. April 2023 - 9 B 10.23 - juris Rn. 2 m. w. N.). Danach ist ein Gehörsverstoß hier nicht ersichtlich.
3 Die Kläger machen geltend, der Senat habe den gerügten Beschluss entscheidungstragend auf tatsächliche Feststellungen aus dem Urteil des Senats vom 9. November 2023 - 9 A 11.21 - gestützt, zu denen sich die Kläger nicht hätten äußern können und die auf Grund der in dem dortigen Verfahren durchgeführten mündlichem Verhandlung getroffen worden seien, an der die abgelehnte Richterin mitgewirkt habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu.
4 Die von den Klägern bezeichneten tatsächlichen Feststellungen, "dass der Beklagte die damalige Übersendung der Verwaltungsvorgänge mit der Bitte verbunden hat, dass das Gericht bei Gewährung von Akteneinsicht die datenschutzrechtlichen Belange von Dritten berücksichtigen solle," und "dass im Zuge der Nichtannahme der am 06.12.2021 vom Beklagten zusätzlich übersandten Akten die Aktenanforderung sodann auf die Vorlage anonymisierter Vorgänge beschränkt wurde" betrifft keine Feststellungen, die der Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung im Verfahren 9 A 11.21 getroffen hat, sondern gibt den Inhalt des Anschreibens des Beklagten vom 6. Dezember 2021 und des gerichtlichen Schreibens vom 8. Dezember 2021 wieder, die die Kläger selbst mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2022 als Anlage K 142 in das hiesige Verfahren eingeführt haben und auf die sie u. a. ihr Ablehnungsgesuch stützen. Die Feststellung, "dass die Verwaltungsvorgänge aus diesem Grund unbesehen zurückgesandt wurden", ergibt sich aus der Dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin. Auf weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Verfügung der Berichterstatterin vom 7. September 2021 im Verfahren 9 A 11.21 kam es im angefochtenen Beschluss nicht entscheidend an, weil darin tragend auf die Verfügung vom 8. Dezember 2021 als maßgebliche letzte Aktenanforderung des Senats abgestellt worden ist.
5 Soweit die Kläger die Argumentation des Senats im gerügten Beschluss als "Zirkelschluss" kritisieren, betrifft dies die inhaltliche Richtigkeit und Überzeugungskraft der rechtlichen Würdigung und Argumentation des Senats, die nicht zum Gegenstand einer Anhörungsrüge gemacht werden können.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht notwendig, weil sich die Gerichtsgebühr aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.