Beschluss vom 12.12.2024 -
BVerwG 2 B 25.24ECLI:DE:BVerwG:2024:121224B2B25.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.12.2024 - 2 B 25.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:121224B2B25.24.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 25.24

  • VG Greifswald - 24.04.2023 - AZ: 11 A 540/22
  • OVG Greifswald - 26.02.2024 - AZ: 10 LB 258/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Das Verfahren betrifft eine Disziplinarklage gegen einen Polizeibeamten.

2 1. Der ... geborene Beklagte steht als Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 LBesG M-V) im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 70 anerkannt. Von Mitte Juli 2014 bis Ende Mai 2018 war der Beklagte für seine Tätigkeit im Personalrat vom Dienst freigestellt. Im Februar 2021 wurde der Beklagte durch Strafbefehl wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte als seit 2012 amtierender Kassenwart eines Hundesportvereins im Zeitraum von Mitte März 2016 bis Ende Februar 2019 Gelder des Vereins für eigene Zwecke verwendet. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat der Kläger Anfang April 2022 mit dem Antrag Disziplinarklage erhoben, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

3 Das Verwaltungsgericht hat zu der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum eingeschränkt oder ausgeschlossen gewesen ist, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Es hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die außerdienstlich begangene vorsätzliche Untreue sei disziplinarwürdig. Nach dem Sachverständigengutachten sei der Beklagte zu den Tatzeitpunkten auch schuldfähig gewesen.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten in das seinem bisherigen Amt zugeordnete Eingangsamt zurückgestuft. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Beklagte die ihm im Strafbefehl zur Last gelegten Straftaten vorsätzlich begangen habe. Ausgehend von der Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reiche der Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte habe im Kernbereich seiner Dienstpflicht als Polizeibeamter, Straftaten zu verhindern und abzuwehren, versagt, weil er über mehrere Jahre hinweg mehrere Straftaten begangen habe. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sei aber davon auszugehen, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren habe. Deshalb sei die Zurückstufung in das Einstiegsamt angemessen. Der dem Verein entstandene Schaden belaufe sich lediglich auf ca. 2 100 €. Auch habe der Verein im Gegenzug für die Rückzahlung auf eine Strafanzeige verzichtet. Der Beklagte bereue sein Verhalten und habe sich beim Verein entschuldigt. Zudem habe der Beklagte zum Tatzeitpunkt erhebliche Spielschulden gehabt und habe das veruntreute Geld für den Lebensunterhalt seiner Familie verwendet, weil andernfalls die Rückzahlung der durch die Spielschulden aufgelaufenen Kredite gefährdet gewesen sei. Allerdings bestünden keine Anhaltspunkte für eine Spielsucht im medizinischen Sinne, weil der Beklagte nach eigener Darstellung von sich aus im Jahr 2006 das Spielen an Geldautomaten aufgegeben habe. Mithilfe seiner Ehefrau habe er den Kredit seit 2019 wesentlich zurückgeführt und lebe nunmehr in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen. Während der Bewährungszeit seien keine weiteren Straftaten des Beklagten bekannt geworden.

5 2. Die auf sämtliche Gründe des § 69 LDG M-V und § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

6 a) Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

7 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9, vom 24. April 2017 - 1 B 70.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 68 Rn. 3 und vom 20. Dezember 2023 - 2 B 19.23 - juris Rn. 16).

8 Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die Berufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Januar 2012 - 2 B 113.11 - DÖD 2012, 104 = juris Rn. 6, vom 6. Oktober 2016 - 2 B 80.15 - juris Rn. 6 und vom 10. Januar 2024 - 2 B 16.23 - juris Rn. 8).

9 aa) Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage,
"ob für die Frage der Beeinträchtigung des Vertrauens entgegen der geänderten Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228-241 im Falle der Ausübung von Tätigkeiten in Interessenvertretungen auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne abzustellen ist?"

10 Die Frage begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sie letztendlich die inhaltliche Richtigkeit der vom Oberverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 15 LDG M-V getroffenen Bemessungsentscheidung zum Gegenstand hat.

11 Die Fragestellung berücksichtigt zunächst nicht den rechtlichen Aspekt, auf den sich die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18. Juni 2015 (- 2 C 9.14 -‌ BVerwGE 152, 228) zur Maßgeblichkeit des Statusamtes des betroffenen Beamten beziehen. Die Darlegungen in diesem Senatsurteil (Rn. 8 ff.) betreffen die Frage, ob das vom dortigen Berufungsgericht festgestellte außerdienstliche Dienstvergehen des betroffenen Beamten nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG disziplinarwürdig ist. Bezugspunkt für die Prüfung, ob das außerdienstliche Verhalten eines Beamten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (Rn. 16 ff.). Auf der Basis dieser Vorgaben hat auch das Oberverwaltungsgericht die Disziplinarwürdigkeit der vom Beklagten außerdienstlich begangenen Straftaten bejaht (UA S. 11, 1. Abs.). Müsste bei diesem Schritt der disziplinarrechtlichen Ahndung eines außerdienstlichen Dienstvergehens durch die Verwaltungsgerichte nicht auf das Amt im statusrechtlichen Sinne, sondern auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne abgestellt werden und würde dabei auch die Personalratstätigkeit des Beklagten von Mitte Juli 2014 bis Ende Mai 2018 berücksichtigt, so ergäbe sich im Falle des Beklagten bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kein Unterschied zur Vorgehensweise des Berufungsgerichts.

12 Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung (unter I. 1.) machen aber deutlich, dass es dem Kläger mit der Formulierung einer Frage zur Maßgeblichkeit des Statusamtes des Beamten oder seines Amtes im konkreten-funktionellen Sinne nicht um die Kriterien für die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG geht. Vielmehr beanstandet der Kläger, das Oberverwaltungsgericht habe bei seiner auf die bloße Zurückstufung des Beklagten und nicht auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis lautenden Bemessungsentscheidung dessen Tätigkeit im örtlichen Personalrat, einen wesentlichen Aspekt seines beruflichen Werdegangs, unberücksichtigt gelassen und bei Beachtung dieses Umstands wäre die Bewertung, inwieweit das berufserforderliche Vertrauen durch die Straftaten des Beklagten beeinträchtigt ist, anders ausgefallen. Damit geht es in der Sache um die Richtigkeit der vom Berufungsgericht im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls getroffene Ermessensentscheidung nach § 15 LDG M-V. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist aber stets eine Frage der Würdigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls und entzieht sich daher einer Beantwortung in verallgemeinerungsfähiger Form (BVerwG, Beschlüsse vom 17. April 2020 - 2 B 3.20 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 73 Rn. 20, vom 3. September 2020 - 2 B 25.20 - juris Rn. 7 und vom 23. Januar 2024 - 2 B 25.23 - juris Rn. 14).

13 bb) Die weitere aufgeworfene Frage,
"ob eine Schadenswiedergutmachung - obwohl feststeht, dass diese nicht freiwillig erfolgte - so erheblich wiegen kann, dass dies als entlastender Umstand zu werten ist, obwohl die deutsche Rechtsordnung die Wiedergutmachung eines Schadens nicht in das Ermessen des Schädigers stellt, sondern sie als dessen rechtliche Verpflichtung ausgestaltet, womit sie sich als rechtliche Selbstverständlichkeit darstellt,"
hat ebenfalls nicht die von der Beschwerde des Klägers geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Denn auch sie betrifft die Einzelheiten der den Verwaltungsgerichten obliegenden Bemessungsentscheidung, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Dies zeigt sich bei der formulierten Frage am Beispiel des Begriffs des entlastenden Umstands. Denn mit dieser Bewertung ist noch nichts darüber gesagt, welches Gewicht diesem Aspekt im Rahmen der dem Gericht obliegenden Entscheidung nach § 15 LDG M-V unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände zukommt.

14 cc) Auch die Frage,
"welche typisierbaren Gründe prinzipiell zu einer Mindergewichtung strafrechtlicher und somit auch disziplinarrechtlicher Vorwürfe führen müssen,"
begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn auch sie betrifft die von den Umständen des Einzelfalls abhängige Bemessungsentscheidung, die der Kläger ausgehend von der Verurteilung des Beklagten wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, weil sie nicht auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis lautet, als zu milde betrachtet. Welche Umstände ein solches Gewicht haben, dass sie auch angesichts einer Verurteilung eines Polizeibeamten wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, die nur geringfügig unter einer Strafe bleibt, die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, die Annahme des vollständigen Vertrauensverlusts in die Person des betreffenden Beamten widerlegen können, kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Form, sondern nur fallbezogen beantwortet werden. Abgesehen davon stellt die Beschwerde eine rechtliche Verknüpfung zwischen dem Straf- und dem Disziplinarrecht her ("Mindergewichtung strafrechtlicher und somit auch disziplinarrechtlicher Vorwürfe"), die wegen der unterschiedlichen Zwecke der beiden Rechtsmaterien nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 2 B 34.23 - juris Rn. 13).

15 dd) Schließlich führt auch die Frage,
"ob es zulässig ist, dass trotz rechtmäßiger Einlassungen eine Kumulation mehrerer Umstände keinen Eingang in die Urteilsgründe finden,"
nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Wie die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zeigen, bezieht sie sich ebenfalls auf die inhaltliche Richtigkeit der Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Denn der Kläger macht geltend, die vom Beklagten begangenen "Urkundenfälschungen" sowie das "Führen einer Schwarzkasse" seien Umstände, die entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erschwerend zu berücksichtigen seien.

16 b) Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 69 LDG M-V und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

17 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Berufungsurteils nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3, vom 14. Dezember 2023 - 2 B 45.22 - ‌NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16 und vom 29. Februar 2024 - 2 B 33.23 - juris Rn. 9).

18 Eine Divergenz in diesem Sinne zeigt die Beschwerde nicht auf. Zwar verweist die Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - (Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 39), legt aber nicht dar, dass das Berufungsgericht einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Vielmehr macht die Beschwerde in der Sache geltend, die Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 15 Abs. 1 und 2 LDG M-V, weil es die den Beklagten belastenden Umstände nicht hinreichend in den Blick genommen, die von der Rechtsprechung bezüglich der sogenannten Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe nicht mit der gebotenen Konsequenz berücksichtigt und in der Gesamtabwägung fehlerhafte Rückschlüsse gezogen habe. Mit der bloßen Rüge, das Berufungsgericht habe die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den konkreten Fall unrichtig angewendet, kann der Zulassungsgrund der Divergenz gerade nicht begründet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2016 - 3 B 16.15 -‌ Buchholz 442.40 § 19c LuftVG Nr. 2 Rn. 36).

19 c) Auch die erhobenen Verfahrensrügen (§ 69 LDG M-V und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind unbegründet.

20 aa) Die Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe § 108 Abs. 1 VwGO verletzt, berücksichtigt nicht den Bezugspunkt dieser Verfahrensvorschrift.

21 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich nicht auf die Auslegung des anzuwendenden Rechts, sondern auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 7.79 - Buchholz 431.1 Architekten Nr. 5 S. 16 f., Beschlüsse vom 22. Mai 2003 - 6 B 11.03 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 17 und vom 2. Mai 2024 - 2 B 24.23 - ZBR 2024, 387 Rn. 12).

22 Das Vorbringen der Beschwerde zu einer angeblichen Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO zielt nicht auf die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Berufungsgericht ab, sondern auf die Richtigkeit der konkreten Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach Maßgabe des § 15 LDG M-V, die nach Ansicht der Beschwerde an verschiedenen inhaltlichen Mängeln leidet. Der danach geltend gemachte Fehler in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist aber nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 und vom 29. Oktober 2021 - 2 B 34.21 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 89 Rn. 20).

23 bb) Schließlich ist auch die unter IV. der Beschwerdebegründung erhobene Rüge unbegründet, das Berufungsgericht sei unrichtig besetzt gewesen, weil der am Berufungsurteil als Beamtenbeisitzer mitwirkende EPHK A. von diesem Amt ausgeschlossen gewesen sei.

24 In der Begründung der Beschwerde wird unter Hinweis auf § 51 Satz 1 Nr. 5 BDO und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1973 ‌- 1 DB 1.73 - (BVerwGE 46, 96) geltend gemacht, EPHK A. sei als ... des Hauptpersonalrats der Polizei Mecklenburg-Vorpommern als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen, weil er als solcher mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst sei. Dabei übersieht die Beschwerde des Klägers, dass das maßgebliche Landesrecht in § 48 LDG M-V zwischen Bediensteten des Dienstherrn, die bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst sind (Nr. 6), und Bediensteten, die als Mitglied einer Personalvertretung in den Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt haben (Nr. 7), unterscheidet. § 48 Nr. 6 LDG M-V meint Bedienstete, die dienstlich mit Personalangelegenheiten des betroffenen Beamten befasst sind, sofern sie gestaltenden Einfluss auf die Personalsachen des Beamten haben. Erfasst sind danach die Mitarbeiter des Personalreferats oder der Personalabteilung der Beschäftigungsbehörde, nicht aber die Mitglieder einer Personalvertretung, die nach Maßgabe des Personalvertretungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern an dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt haben. Diese Gruppe von Bediensteten des Dienstherrn sind unter den Voraussetzungen des § 48 Nr. 7 LDG M-V vom Amt des Beamtenbeisitzers ausgeschlossen. EPHK A. ist nach dem Vorbringen der Beschwerde ... des Hauptpersonalrats der Polizei Mecklenburg-Vorpommern. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die der Kläger insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, ist allerdings lediglich der Bezirkspersonalrat mit dem gegen den Beklagten geführten Disziplinarverfahren vor Erhebung der Disziplinarklage befasst worden, nicht der Hauptpersonalrat.

25 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (Anlage zu § 77 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V).