Beschluss vom 12.09.2023 -
BVerwG 8 B 55.23ECLI:DE:BVerwG:2023:120923B8B55.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.09.2023 - 8 B 55.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:120923B8B55.23.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 55.23
- VG Gera - 05.06.2023 - AZ: 6 K 1202/22 Ge
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Naumann
beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. Juni 2023 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie lässt das gebotene Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen vermissen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 20). Die Ausführungen kritisieren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf zahlreiche frühere Verfahren in der Art einer kaum strukturierten, um strafrechtliche Ausführungen ergänzten Berufungsbegründung, legen jedoch keinen Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO dar.
2 Zur Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO fehlt schon die Darlegung, von welchem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz die angegriffene Entscheidung abweichen soll. Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird behauptet, aber nicht dargetan; weder wird eine entsprechende Frage formuliert noch sinngemäß rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. Schließlich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ebenso wenig wird dargetan, woraus die gerügte Befangenheit der entscheidenden Einzelrichterin folgen soll. Auf der Ankündigung, die Klägerin in zukünftigen Verfahren für prozessunfähig zu halten - was allerdings ohne das Ausschöpfen aller Beweismittel einschließlich der Anordnung einer Beweiserhebung durch gerichtliches Sachverständigengutachten nicht zulässig sein dürfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 2509/15 - NZA-RR 2016, 495 Rn. 14 und vom 19. April 2021 - 1 BvR 2552/18 u. a. - NZA 2021, 891 Rn. 11) – beruht die Entscheidung nicht, da sie im vorliegenden Verfahren von der Prozessfähigkeit ausgeht. Diese Annahme wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Auch dem weiteren Beschwerdevorbringen lässt sich ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, nicht entnehmen.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.