Beschluss vom 12.09.2023 -
BVerwG 8 B 55.23ECLI:DE:BVerwG:2023:120923B8B55.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.09.2023 - 8 B 55.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:120923B8B55.23.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 55.23

  • VG Gera - 05.06.2023 - AZ: 6 K 1202/22 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Naumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. Juni 2023 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie lässt das gebotene Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen vermissen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 20). Die Ausführungen kritisieren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf zahlreiche frühere Verfahren in der Art einer kaum strukturierten, um strafrechtliche Ausführungen ergänzten Berufungsbegründung, legen jedoch keinen Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO dar.

2 Zur Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO fehlt schon die Darlegung, von welchem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz die angegriffene Entscheidung abweichen soll. Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird behauptet, aber nicht dargetan; weder wird eine entsprechende Frage formuliert noch sinngemäß rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. Schließlich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ebenso wenig wird dargetan, woraus die gerügte Befangenheit der entscheidenden Einzelrichterin folgen soll. Auf der Ankündigung, die Klägerin in zukünftigen Verfahren für prozessunfähig zu halten - was allerdings ohne das Ausschöpfen aller Beweismittel einschließlich der Anordnung einer Beweiserhebung durch gerichtliches Sachverständigengutachten nicht zulässig sein dürfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 2509/15 - NZA-RR 2016, 495 Rn. 14 und vom 19. April 2021 - 1 BvR 2552/18 u. a. - NZA 2021, 891 Rn. 11) – beruht die Entscheidung nicht, da sie im vorliegenden Verfahren von der Prozessfähigkeit ausgeht. Diese Annahme wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Auch dem weiteren Beschwerdevorbringen lässt sich ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, nicht entnehmen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 05.02.2025 -
BVerwG 8 KSt 2.24ECLI:DE:BVerwG:2025:050225B8KSt2.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.02.2025 - 8 KSt 2.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:050225B8KSt2.24.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 2.24

  • VG Gera - 05.06.2023 - AZ: 6 K 1202/22 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2025
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Naumann
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerung der Klägerin wird zurückgewiesen.
  2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Gegenstand dieses Verfahrens sind Einwendungen der Klägerin gegen die vom Bundesverwaltungsgericht gegen sie unter dem Kassenzeichen 1180 0586 3433 geltend gemachten Gerichtskosten für das von ihr unter dem Aktenzeichen - 8 B 55.23 - betriebene Beschwerdeverfahren.

2 Der nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheidende Rechtsbehelf der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die mit Schreiben der Klägerin vom 19. November 2024 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Bundesamts für Justiz vom 19. September 2024 erhobenen Einwendungen sind nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden. Das folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Justizbeitreibungsgesetzes. Danach sind Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Justizbeitreibungsgesetz für Gerichtskosten, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen. Die Klägerin bestreitet im vorliegenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der dem genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrundeliegenden Forderung des Bundesverwaltungsgerichts für Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit dem Aktenzeichen - 8 B 55.23 -, die unter dem Kassenzeichen 1180 0586 3433 geführt wird.

3 Die von der Klägerin bestrittene Kostenforderung ist - ungeachtet der Frage, inwieweit ihre Einwendungen überhaupt noch in der Sache geprüft werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2020 - 6 KSt 3.20 - juris Rn. 5) – nicht zu beanstanden. Die Gerichtskosten in Höhe von 322 € (zwei Gerichtsgebühren à 161 €) folgen aus KV-Nr. 5500 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. § 34 des Gerichtskostengesetzes. Danach sind für Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision 2,0 Gerichtsgebühren zu erheben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Gegenstand des unter dem Aktenzeichen - 8 B 55.23 - geführten Verfahrens war eine Beschwerde der Klägerin über die Nichtzulassung der Revision. Der Senat hat diese mit Beschluss vom 12. September 2023 verworfen. Den Streitwert hat der Senat auf 5 000 € festgesetzt, so dass eine Gerichtsgebühr nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 161 € beträgt.