Beschluss vom 12.08.2014 -
BVerwG 1 WB 51.13ECLI:DE:BVerwG:2014:120814B1WB51.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.08.2014 - 1 WB 51.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:120814B1WB51.13.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 51.13

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Harz und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Ehrhardt
am 12. August 2014 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Leiters des ...centers M.

2 Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2018. Am 31. Oktober 1998 wurde er zum Oberstleutnant befördert und zum 1. September 2006 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Derzeit wird der Antragsteller als Referatsleiter beim ... in B. verwendet.

3 Am 29. Mai 2013 entschied der Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, den Dienstposten des Leiters des ...centers M. mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Auswahlentscheidung des Präsidenten liegt eine von ihm gebilligte Entscheidungsvorlage der Abteilung III des Bundesamts für das Personalmanagement zugrunde. Der Vorlage beigefügt ist ein Protokoll mit Auswahlrational sowie Personalbögen der beiden Bewerber (des Antragstellers und des Beigeladenen). Die Empfehlung zugunsten des Beigeladenen stützt sich auf folgendes Auswahlrational:
„Für Oberstlt N. spricht seine ministerielle Expertise aus zwei Referenten-Verwendungen mit einer Verwendungsdauer von insgesamt 28 Monaten. Im Gegensatz dazu durchlief Oberstlt G. eine Referentenverwendung über einen Zeitraum von sechs Monaten. Sie musste allerdings ausweislich seiner pBU 2005 aus Gründen, die in seiner Person liegen, vorzeitig beendet werden.
Darüber hinaus verfügt Oberstlt N. über insgesamt neun Jahre Erfahrung in der Personalführung. Neben Expertise aus einer Verwendung in der Einzelpersonalführung war er bis 2012 in insgesamt fünf Verwendungen an der Schnittstelle - im nationalen wie im internationalen Bereich - eingesetzt. Dagegen liegen Oberstlt G.' insgesamt viereinhalb Jahre Erfahrung in der Personalführung fast 13 Jahre zurück.
Die als wünschenswert klassifizierte Vorverwendung als WehrDstBerStOffz können beide Kandidaten nicht vollumfänglich vorweisen. Gleichwohl ist festzustellen, dass Oberstlt G. mit seiner Tätigkeit als DezLtr ... ,Prüfung’ in der Grp OPZ eine Nähe zur Wehrdienstberatung besitzt, ohne indes im gesamten Spektrum gearbeitet zu haben.
Nach Abwägen aller Faktoren ist Oberstlt N. der Kandidat mit insgesamt fachlich breiterer und höherer Qualifikation, der sich zudem, wenn auch sehr knapp, auch im Leistungsbild vor Oberstlt G. positioniert.“

4 Am 5. Juni 2013 führte der Antragsteller mit dem Referatsleiter III 2.3 im Bundesamt für das Personalmanagement und dem für ihn zuständigen Personalführer ein Gespräch, dessen wesentlicher Inhalt in einem Vermerk niedergelegt wurde. Der Gesprächsvermerk lautet in den hier relevanten Teilen wie folgt:
„Gesprächsvermerk
zum Gespräch RefLtr BAPersBw ..., Oberst M. mit Oberstlt G., ..., ..., ..., am 05.06.2013 im Beisein Personalführer PST 123K, Oberstlt S.:
Betr.: Nachfrage zu Sach- bzw. Bearbeitungsstand lfd. Angelegenheiten gem. LoNo Oberstlt G. vom 28.05.2013
Vorbemerkung:
Bezugnehmend auf die o.a. Nachfrage wurde telefonisch vereinbart sich am 05.06.2013 zu einem persönlichen Gespräch im Beisein des zuständigen Personalführers der PST 123K zu treffen.
Inhalt des Gesprächs:
Entsprechend der o.a. LoNo führte RefLtr BAPersBw III 2.3 im Einzelnen wie folgt aus:
...
4. Gem. eines persönlichen Gesprächs BAPersBw UAL ... mit RefLtr ..., Oberst M. vom 04.06.2013 ist die Auswahl zur Besetzung des DP Leiter ... M. durch den Präsidenten BAPersBw am 29.05.2013 entschieden worden. Es wurde einem anderen Kandidaten der Vorzug eingeräumt.
O M. wurde durch UAL ... beauftragt, vor dem Hintergrund der konkreten Anfrage von Oberstlt G. per LoNo sowie des terminierten Informationsgesprächs am 05.06.2013, ausnahmsweise vor Beginn des offiziellen Kommunikationsverfahrens, diesen Sachverhalt dem Offizier im o.a. Gespräch im Sinne transparenter Personalführung mitzuteilen. Unabhängig davon wird Oberstlt G. im formellen Kommunikationsverfahren zur Personalauswahl für DP der Ebene A 16 zeitnah über seine Vorgesetzten informiert werden.
...
Abschlussbemerkung:
Vor dem Hintergrund der Vielzahl der Personalgespräche mit Oberstlt G. in der jüngsten Vergangenheit, wurde sich darauf verständigt, über das o.a. Informationsgespräch (kein Personalgespräch!) kein formales Protokoll zu führen. Die Bekanntgabe der ‚Nicht-Auswahl‘ von Oberstlt G. für die Besetzung des DP Leiter ... M. im Vorgriff auf das offizielle Kommunikationsverfahren über die truppendienstlichen Vorgesetzten wird lediglich mit diesem Gesprächsvermerk dokumentiert.“

5 Mit Schreiben vom 9. August 2013 erhob der Antragsteller Beschwerde u.a. wegen der Auswahlentscheidung zur Besetzung des hier strittigen Dienstpostens. Er erklärte dabei, dass er erst am 1. August 2013 durch einen Artikel im Intranet der Bundeswehr erfahren habe, dass die Leitung des ...centers M. dem Beigeladenen übertragen worden sei.

6 Mit Schreiben vom 23. September 2013 erhob der Antragsteller weitere Beschwerde in Form einer Untätigkeitsbeschwerde, mit der er zugleich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragte. Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2013 dem Senat vor.

7 Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Seine Beschwerde gegen die Auswahlentscheidung sei nicht verspätet erhoben. Maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist sei nicht der Zeitpunkt des Gesprächs, sondern die Eröffnung des Gesprächsvermerks. Dieser sei seinem Bevollmächtigten am 9. Dezember 2013 im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht worden; erst an diesem Tage habe deshalb die Beschwerdefrist begonnen. Vorsorglich werde innerhalb der noch offenen Monatsfrist nochmals die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Auf die Erstellung eines Gesprächsvermerks und die Bekanntgabe bzw. Eröffnung der Ergebnisse habe er nicht verzichtet. Auch wenn es sich lediglich um ein Informations- und nicht um ein Personalgespräch gehandelt haben sollte, ändere dies nichts an der Geltung der Grundsätze für Personalgespräche. Erst mit der Kenntnis des ausgewählten Bewerbers habe er auch feststellen können, dass ein weniger geeigneter Stabsoffizier ausgewählt worden sei. Jedenfalls liege ein Fall des § 7 WBO vor. Auch insoweit werde nochmals innerhalb der laufenden Zwei-Wochen-Frist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Ein unabwendbarer Zufall sei gegeben, weil er, der Antragsteller, erst durch die gerichtliche Verfügung vom 18. November 2013 erfahren habe, dass das Gericht möglicherweise von einer Verfristung der Beschwerde ausgehe. Er sei bis zur Übersendung der Verwaltungsvorgänge an seinen Bevollmächtigten davon ausgegangen, dass am 5. Juni 2013 ein Personalgespräch und nicht lediglich ein Informationsgespräch stattgefunden habe.
In der Sache stelle sich die getroffene Auswahlentscheidung zur Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen als rechtswidrig dar. Beanstandet werde, dass der Inspekteur der Luftwaffe bereits am 25. Februar 2013 für den Uniformträgerbereich Luftwaffe dem Ergebnis zugestimmt habe. Beanstandet werde ferner seine, des Antragstellers, Werdegangdarstellung sowie diejenige des Beigeladenen in den der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Personalbögen. Insoweit wird wegen aller Einzelheiten auf die umfangreichen Ausführungen in dem Schriftsatz vom 16. Dezember 2013, Seite 13 bis 31, verwiesen.

8 Der Antragsteller beantragt,
die Besetzung des Dienstpostens des Leiters des ...centers der Bundeswehr M. mit dem Beigeladenen aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Dienstposten mit ihm, dem Antragsteller, zu besetzen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Besetzung des Dienstpostens des Leiters des ...centers der Bundeswehr M. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

9 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

10 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unbegründet, weil die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement bestandskräftig geworden sei. Der Antragsteller habe in dem Gespräch am 5. Juni 2013 Kenntnis von dem Beschwerdeanlass, der Auswahlentscheidung vom 29. Mai 2013, erlangt. Die Beschwerdefrist habe daher mit Ablauf des 5. Juli 2013 geendet, weshalb die Beschwerde vom 9. August 2013 verspätet sei. Für die Mitteilung einer Auswahlentscheidung zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens sei keine besondere Form der Bekanntgabe vorgesehen. Eine Verschiebung des Fristbeginns ergebe sich auch nicht aus der grundsätzlichen Notwendigkeit, einen Vermerk über ein Personalgespräch förmlich zu eröffnen. Bei dem Gespräch vom 5. Juni 2013 habe es sich nicht um ein Personalgespräch, sondern nur um ein Informationsgespräch gehandelt; der Antragsteller selbst habe es in seiner Beschwerde als „informelles Gespräch“ bezeichnet. Es sei kein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 7 WBO, wenn eine unrichtige Rechtsauffassung ursächlich für die Fristversäumnis sei.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei im Übrigen auch unbegründet. Hierzu werde auf die Gründe der Auswahlentscheidung verwiesen.

11 Der Beigeladene hatte Gelegenheit zur Äußerung.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... -, die auch die Unterlagen des Auswahlverfahrens enthält, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Gerichtsakten der weiteren Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers, BVerwG 1 WB 38.13 und BVerwG 1 WB 12.14 , haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

14 1. Der Antrag ist zwar zulässig.

15 Insbesondere hat sich der Rechtsstreit nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten Mitte 2013 mit dem Beigeladenen besetzt und dieser inzwischen zum Oberst befördert worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, jeweils Rn. 39 m.w.N.).

16 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Antragsteller nicht fristgerecht Beschwerde erhoben hat und die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 29. Mai 2013 damit bestandskräftig geworden ist. Der Antragsteller hat deshalb auch keinen Anspruch darauf, dass der Dienstposten des Leiters des ...centers M. mit ihm besetzt wird; er kann auch keine erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen.

17 Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 26.10 - Rn. 20 und vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 WB 5.12 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.). Bei Konkurrentenstreitigkeiten - wie hier - bedeutet dies, dass der Soldat von der endgültig getroffenen Auswahlentscheidung zugunsten des Konkurrenten oder davon Kenntnis erhält, dass er selbst nicht auf dem angestrebten Dienstposten verwendet werden soll (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 45.07 - Buchholz 450.1 § 6 WBO Nr. 5 Rn. 21). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 16. Juli 2013 - BVerwG 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).

18 Eine besondere Form der Bekanntgabe ist für die Mitteilung einer Auswahlentscheidung über eine höherwertige Verwendung nicht vorgeschrieben. Sie ergibt sich vorliegend auch nicht, wie der Antragsteller meint, aus den Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 - für Gespräche in Personalangelegenheiten (hier in der Neufassung vom 1. Juli 2003).

19 Zum einen handelte es sich bei dem Gespräch am 5. Juni 2013, in dem der Referatsleiter III 2.3 beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Antragsteller mitteilte, dass bei der Auswahl zur Besetzung des Dienstpostens des Leiters des ...centers M. einem anderen Kandidaten der Vorzug eingeräumt wurde, nicht um ein - regelmäßig in einem etwa vierjährigen Turnus stattfindendes - Personalgespräch im Sinne von Teil B (Nr. 4 ff., insb. Nr. 7) dieser Richtlinien. Nach dem Gesprächsvermerk vom 5. Juni 2013 beruhte das Gespräch vielmehr auf einer aktuellen Nachfrage des Antragstellers (per Lotus-Notes-Nachricht vom 28. Mai 2013) zum Sach- und Bearbeitungsstand verschiedener laufender Angelegenheiten, in deren Folge die Beantwortung in einem persönlichen Gespräch vereinbart wurde; ausdrücklich wurde festgehalten, dass vor dem Hintergrund der Vielzahl der Personalgespräche des Antragstellers in der jüngsten Vergangenheit (ausweislich der Personalgrundakte am 1. März 2012, 18. Juni 2012 und 24. September 2012) über das „Informationsgespräch (kein Personalgespräch!)“ kein formales Protokoll geführt werden sollte. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet das Gespräch in seiner Beschwerde vom 9. August 2013 (dort Bezug Nr. 12) als „informelles Gespräch“.

20 Unabhängig davon und zum anderen wäre aber auch dann, wenn es sich um ein Personalgespräch im Sinne der Richtlinie gehandelt hätte, keine besondere Form der Bekanntgabe vorgeschrieben. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Antragsteller herangezogenen Beschluss des Senats vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 14.89 - (BVerwGE 86, 227). Zwar heißt es in diesem Beschluss, dass bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der sich gegen die in einem Personalgespräch getroffenen Aussagen über mögliche Verwendungen richtet, für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist nicht das Personalgespräch selbst, sondern erst die Eröffnung des Vermerks über dieses Personalgespräch maßgebend ist, wobei zur Begründung auf die damalige Regelung unter 2.5.5 der Anlage 2/1 zur Kurzmitteilung über personelle Grundsatzfragen - PersKM - 1/87 verwiesen wurde, wonach „der Soldat darüber zu belehren ist, dass das Ergebnis des Personalgesprächs erst dann verbindlich ist, wenn dieses schriftlich durch die personalbearbeitende Stelle bestätigt worden ist.“ Diese in dem Beschluss vom 28. November 1989 zitierte Regelung stand jedoch im Abschnitt 2.5 der Anlage 2/1 (Gespräche in Personalangelegenheiten), der Regelungen über „Das Führen von Personalgesprächen durch Disziplinarvorgesetzte im Auftrag der personalbearbeitenden Stelle“ enthält, die über die in „Abschnitt 2.4 genannten Grundsätze hinaus“ zu beachten sind (vgl. dazu heute Nr. 14 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinien vom 1. Juli 2003). Dass bei solchen im Auftrag der personalbearbeitenden Stelle geführten Gesprächen der Inhalt, sofern er über das von der personalbearbeitenden Stelle für das Gespräch vorgegebene Thema hinausgeht, noch der Bestätigung durch die personalbearbeitende Stelle bedarf, versteht sich. Das gilt aber nicht generell für Vermerke über Personalgespräche, soweit diese - wie hier - von der personalbearbeitenden Stelle selbst geführt worden sind. Die Spezialregelung für Gespräche im Auftrag der personalbearbeitenden Stelle lässt sich daher nicht verallgemeinern. Im Gegenteil legt sie den Schluss nahe, dass es bei von der personalbearbeitenden Stelle selbst geführten Gesprächen einer solchen schriftlichen Bestätigung für die Verbindlichkeit der Gesprächsergebnisse nicht bedarf. Der Senat hat deshalb bereits mit Beschluss vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 45.07 - (Buchholz 450.1 § 6 WBO Nr. 5 LS 2 und Rn. 23) ausdrücklich klargestellt, dass er, soweit der Beschluss vom 28. November 1989 in einem weitergehenden Sinne gemeint gewesen sein sollte, an dieser Entscheidung nicht festhält.

21 Für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich und ausreichend ist mithin die von dem Antragsteller in dem Gespräch am 5. Juni 2013 erlangte positive Kenntnis, dass die Auswahl für den Dienstposten des Leiters des ...centers M. nicht zu seinen Gunsten ausgefallen ist und er nicht auf dem angestrebten Dienstposten verwendet werden soll. Unerheblich ist, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die Person des ausgewählten Bewerbers, des Beigeladenen, und die der Auswahlentscheidung im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen nicht kannte. Ein Soldat, der sich die Möglichkeit der Überprüfung in einem Rechtsbehelfsverfahren offenhalten möchte, ist auch in einem solchen Fall gehalten, zunächst ohne Kenntnis der näheren Begründung der Auswahlentscheidung fristwahrend Beschwerde einzulegen. Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes, weil die Beschwerde auch ohne Begründung wirksam eingelegt werden kann und mit ihr - im Fall des späteren Misserfolgs oder der Rücknahme - keine Kostenrisiken verbunden sind (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. März 2011 - BVerwG 1 WB 57.10 - Rn. 13 und vom 12. Juli 2013 - BVerwG 1 WDS-VR 12.13 - Rn. 26).

22 Begann die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 WBO demnach am 6. Juni 2013, so endete sie nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 5. Juli 2013. Innerhalb der Frist hat der Antragsteller keine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde vom 9. August 2013 ist verspätet.

23 Der Fristablauf wird auch nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO als „unabwendbarer Zufall“ zu werten sind. Der Rechtsbehelf der Beschwerde und die dafür geltende Frist des § 6 Abs. 1 WBO können bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden (stRspr, vgl. Beschluss vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 38.08 - Rn. 31 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 7 WBO Nr. 5> m.w.N.). Als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, bedurfte die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 16. Juli 2013 a.a.O. Rn. 35 m.w.N.) keiner Rechtsbehelfsbelehrung (§ 7 Abs. 2 WBO).

24 Ein unabwendbarer Zufall ist auch nicht darin zu sehen, dass der Antragsteller nach seiner Darstellung bis zu dem rechtlichen Hinweis, den der Berichterstatter mit Verfügung vom 18. November 2013 gegeben hat, davon ausgegangen ist, dass seine Beschwerde nicht verfristet sei. Abgesehen davon, dass sich auch bereits der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - in seinem Vorlageschreiben vom 17. Oktober 2013 maßgeblich auf die Bestandskraft der Auswahlentscheidung berufen hat, stellt eine unrichtige Rechtsauffassung oder mangelnde Rechtskenntnis in aller Regel keinen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO dar (stRspr, vgl. Beschluss vom 16. Juli 2013 a.a.O. Rn. 33 und Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 7 Rn. 12 m.w.N.; zur parallelen Vorschrift des § 60 Abs. 1 VwGO vgl. etwa Beschluss vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 83.09 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Dies gilt hier um so mehr, als es sich bei dem Antragsteller um einen erfahrenen Stabsoffizier handelt, der im Übrigen auch das Gespräch am 5. Juni 2013 selbst angestrebt hat, um über seine zukünftige Verwendung informiert zu werden.

25 3. Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, trägt seine Kosten selbst.