Beschluss vom 13.08.2008 -
BVerwG 1 WB 45.07ECLI:DE:BVerwG:2008:130808B1WB45.07.0
Leitsätze:
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Bei Mitbewerbern um eine Dienstposten, die lediglich von dem für die Personalentscheidung zuständigen Vorgesetzten mitbetrachtet wurden, ohne einen eigenen Antrag gestellt zu haben, oder bei sonstigen Soldaten, die der Ansicht sind, sie hätten mitbetrachtet werden müssen, ist Kenntnis vom Beschwerdeanlass dann anzunehmen, wenn sie erfahren, dass ein anderer Soldat für den Dienstposten endgültig vorgesehen ist oder dass sie selbst jedenfalls nicht berücksichtigt werden.
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Rechtsquellen
WBO § 6 Abs. 1 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.08.2008 - 1 WB 45.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:130808B1WB45.07.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 45.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Poschwatta und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Schwörer
am 13. August 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Personalamts der Bundeswehr, nicht ihn, sondern Oberfeldarzt Dr. E. für den A 16-Dienstposten eines Leitenden Zahnarztes im Fachärztlichen Zentrum ... Zahnmedizin/Oralchirurgie/Parodontologie im Bundeswehrkrankenhaus ... auszuwählen.
2 Der Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai 2027. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 wurde er zum Oberfeldarzt befördert.
3 Der Personalberaterausschuss beim Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr schlug am 28. November 2006 den Antragsteller für den o.g. Dienstposten vor. Dieser Vorschlag wurde dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt offiziell eröffnet, er erfuhr davon aber inoffiziell von verschiedener Seite.
4 Bei der nächsten Tagung des Personalberaterausschusses am 15. Mai 2007 wurde erneut über die Besetzung des Dienstpostens beraten und nunmehr Oberfeldarzt Dr. E. für die Besetzung vorgeschlagen.
5 In einem Schreiben vom 22. Mai 2007 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers vorsorglich „Widerspruch“ beim Bundesministerium der Verteidigung ein und forderte zugleich, vor einer endgültigen Stellenbesetzung rechtzeitig unterrichtet zu werden. Darauf wurde ihm vom Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 7 - unter dem 1. Juni 2007 mitgeteilt, dass eine etwaige Besetzung eines streitigen Dienstpostens mit einem anderen Soldaten der Zulässigkeit eines Konkurrentenantrages nicht entgegenstehe. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch kein Konkurrent versetzt worden sei, sei der Rechtsbehelf noch unzulässig. Er werde jedoch zulässig werden, falls ein anderer Soldat mit einer entsprechenden förmlichen Versetzungsverfügung auf den Dienstposten versetzt werde bzw. dem Antragsteller eine negative Auswahlentscheidung eröffnet werden würde. Im letzteren Falle würde dem Antragsteller Akteneinsicht in die Stellenbesetzungsvorgang gewährt werden. Daraufhin teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 19. Juni 2007 mit, dass sein Schreiben vom 22. Mai 2007 nicht als Beschwerde aufzufassen sei. Es sei ihm nur um die Erlangung von notwendigen Informationen gegangen. Er gehe davon aus, dass ihm das Bundesministerium der Verteidigung die beschwerdefähige Entscheidung zumindest abschriftlich zur Verfügung stellen werde.
6 Am 16. Juli 2007 fand ein Personalgespräch mit dem Antragsteller in Anwesenheit des Abteilungsleiters ... des Personalamts der Bundeswehr, Oberstarzt Dr. K., und des zuständigen Personalführers, Oberfeldarzt B., statt, in dem dem Antragsteller mitgeteilt wurde, dass er nach dem (neuen) Votum des Personalberaterausschusses vom 15. Mai 2007 nicht für die Besetzung des Dienstpostens vorgeschlagen worden sei. Eine schriftliche Bestätigung liege dem Personalamt der Bundeswehr aber noch nicht vor.
7
Das Personalamt der Bundeswehr erhielt am 25. Juli 2007 eine E-Mail des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 - mit folgendem Inhalt:
„Zum PBA InspSan vom 15. Mai 2007 erfolgt abschließende Mitteilung über Personalveränderungen im Sanitätsdienst der Bundeswehr: Mit sofortiger Wirkung: Ltd. Zahnarzt, Fachzahnärztl. Zentrum ... BwKrhs ... wird OFA Dr. ..., ..., derzeit SanStOffz Zahnarzt, z.b.V., BwKrhs ...“
8 Am 27. Juli 2007 suchte der Personalführer den Antragsteller in dessen Dienststelle auf. Der Besuch wurde zuvor telefonisch vereinbart und diente nach angaben des Antragstellers in erster Linie dazu, fachlich-wissenschaftliche Bilddokumentationen zu Implantattherapien auszusuchen und zu kopieren und diese dem Personalführer zur Verfügung zu stellen. Was der Personalführer aus diesem Anlass (im Telefongespräch und/oder bei dem Besuch in der Dienststelle) über die nunmehr endgültig getroffene Entscheidung hinsichtlich der Besetzung des Dienstpostens gesagt hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.
9
In einem unter dem Datum 9. Oktober 2007 gefertigten Vermerk der Abteilung IV des Personalamts der Bundeswehr „über ein Personalgespräch am 16.07.2007 sowie anschließende Telefonate“ heißt es hinsichtlich der Besetzung des hier streitigen Dienstpostens:
„Oberfeldarzt Dr. N. wurde bei der Entscheidung über die Besetzung des nach A 16 bewerteten neuen Dienstpostens Leiter Fachzahnärztliches Zentrum ... am BwKrhs ... im PBA InspSan am 28.11.2006 mitbetrachtet und zunächst auch vorgeschlagen. In der Folge wurde die Dienstpostenbesetzung jedoch im Rahmen eines weiteren PBA am 15.05.2007 neu beraten.
Im Gespräch wird eröffnet, dass OFArzt Dr. N. im Ergebnis nicht für die Besetzung ausgewählt wurde. Die schriftliche Bestätigung lag zum Zeitpunkt des ersten Gesprächs bei PersABw noch nicht vor. Nach Eingang des Schreibens erfolgte am 27.07.2007 nochmalig die Eröffnung des Ergebnisses telefonisch durch den zuständigen Personalführer.“
10 Am 18. September 2007 rief der Bevollmächtigte des Antragstellers bei dem zuständigen Sachbearbeiter im Referat PSZ I 7 des Bundesministeriums der Verteidigung an, um sich zu erkundigen, wann Akteneinsicht gewährt werde, wann die Entscheidung der Personalabteilung bekannt gegeben würde bzw. wann mit einer schriftlichen Mitteilung über die Auswahlentscheidung zu rechnen sei. Der Sachbearbeiter teilte ihm daraufhin mit, dass eine schriftliche Eröffnung mit Begründung nicht vorgesehen sei. Zwischenzeitlich sei aber die Entscheidung zugunsten des Konkurrenten gefallen, der auch bereits eine förmliche Versetzungsverfügung erhalten habe.
11 Daraufhin legte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. September 2007 - bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am selben Tage - Beschwerde gegen die Auswahlentscheidung ein. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wies die Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 9. November 2007 als unzulässig zurück, weil die Beschwerde nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 6 Abs. 1 WBO eingelegt worden sei. Beschwerdeanlass sei das endgültige Ergebnis der Personalauswahl durch das Personalamt der Bundeswehr, das dem Antragsteller bereits am 27. Juli 2007 bekannt gegeben worden sei. Die Beschwerdefrist sei daher am 10. August 2007 abgelaufen, die Beschwerde vom 20. September aber erst an diesem Tage bei dem Disziplinarvorgesetzten eingegangen.
12 Weiter heißt es in dem Bescheid, bei Überprüfung der Auswahlentscheidung im Rahmen der Dienstaufsicht sei diese nicht zu beanstanden.
13 Mit Schreiben vom 22. November 2007, beim Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - am selben Tage per Telefax eingegangen, hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Er begehrt die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Entgegen der Ansicht des Bundesministers der Verteidigung sei die Beschwerde nicht wegen Fristversäumnis unzulässig. Die Entscheidung hätte einerseits schriftlich ergehen und andererseits dem Bevollmächtigten zugestellt werden müssen. Die angebliche mündliche Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller sei nicht geeignet, die Frist in Lauf zu setzen. Bei dem Personalgespräch sei dem Antragsteller nur „nebenbei“ mitgeteilt worden, dass sich die Teilnehmer des Personalberaterausschusses diesmal für den Konkurrenten entschieden hätten. Weiter sei erklärt worden, dass noch ein schriftlicher Aktenvermerk ergehen würde, den der Antragsteller noch bekäme. Im Rahmen dieses Gesprächs sei ihm nicht mitgeteilt worden, ob der Konkurrent bereits seine förmliche Versetzungsverfügung erhalten habe oder überhaupt eine endgültige Entscheidung gefallen sei. Die Entscheidung des Personalberaterausschusses sei nicht abschließend, sondern erfordere noch eine abschließende Stellenbesetzungsentscheidung durch die zuständige Personalstelle. Endgültige Kenntnis von der getroffenen Entscheidung habe der Antragsteller erst durch die Auskünfte des Sachbearbeiters des Referats PSZ I 7 bei dem Telefongespräch am 18. September 2007 mit dem Bevollmächtigten erhalten. Soweit in dem Beschwerdebescheid behauptet werde, der Antragsteller sei am 27. Juli 2007 telefonisch über die Entscheidung unterrichtet worden, werde der Inhalt des Telefonats fehlerhaft wiedergegeben. In dem Telefongespräch habe der Antragsteller mit dem Personalführer über zahlreiche andere Sachverhalte wie Dienstpostennachbesetzung eines seiner Zahnärzte, fachliche Fragestellungen usw. gesprochen. Zudem habe das Gespräch innerhalb der stark besuchten Behandlungszeiten stattgefunden, während Patienten im Behandlungszimmer warteten. Schon diese Umstände ließen nicht auf die Eröffnung einer beschwerdefähigen Entscheidung schließen. Zudem sei ihm lediglich eröffnet worden, dass sich der Personalberaterausschuss entgegen seiner ersten Entscheidung nicht für den Antragsteller entschieden habe und diese Entscheidung jetzt dem Personalamt auch vorliege. Es sei aber nicht eröffnet worden, dass das Personalamt bereits eine Entscheidung getroffen habe. Zudem sei ihm ausdrücklich ein Aktenvermerk angekündigt worden. Wenn in einem mündlichen Gespräch in einer derart wichtigen Angelegenheit ein Aktenvermerk angekündigt werde, könne die Frist nur ab Eingang des Aktenvermerks zu laufen beginnen. Der Vermerk sei aber erst am 9. Oktober 2007 erstellt und dem Antragsteller zugeleitet worden.
14
Der Antragsteller beantragt,
die Entscheidung des Personalamtes der Bundeswehr betreffend die Versetzung von Herrn Oberfeldarzt Dr. E. auf den streitigen Dienstposten und die Entscheidung in dem Wehrbeschwerdeverfahren vom 9. November 2007 aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung des nach A 16 bewerteten Dienstpostens eines Leitenden Zahnarztes im Fachärztlichen Zentrum ... Zahnmedizin/Oralchirurgie/Parodontologie im Bundeswehrkrankenhaus ... unter Bechtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
15
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
16
Er hält den Antrag für unbegründet, weil die Beschwerde zu Recht wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Nach dem Inhalt des Personalgesprächs und den ergänzenden Angaben des Personalführers bei dem persönlichen Gespräch am 27. Juli 2007 sei dem Antragsteller der Beschwerdeanlass bekannt gewesen. Zu dem vom Antragsteller beanstandeten Umständen des Telefongesprächs am 27. Juli 2007 habe der Abteilungsleiter ... des Personalamts der Bundeswehr unter dem 18. Dezember 2007 auf Rückfrage des Referats PSZ I 7 mitgeteilt:
„Am 27. Juli 2007 hat Oberfeldarzt B. (Personaldezernent ...) im Rahmen eines Besuches in der Zahnarztgruppe K. Oberfeldarzt Dr. N. über das Vorliegen der schriftlichen Bestätigung der Dienstpostenbesetzung des Dienstpostens Leitender Zahnarzt Fachzahnärztliches Zentrum ... des Bundeswehrkrankenhauses ... in Kenntnis gesetzt. Dieses Gespräch fand nach Abschluss des Behandlungsbetriebs in der Zahnarztgruppe K. statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde in Anlehnung an das Personalgespräch im Personalamt am 16. Juli 2007 der Inhalt dieses Personalgesprächs nochmals erörtert. Darüber hinaus wurde das Ergebnis des PBA InspSan vom 15. Mai 2007 bezüglich des o.a. Dienstpostens besprochen. Schlussendlich wurden auch Themen des allgemeinen täglichen Dienstes diskutiert.“
17 Zur weiteren Klärung der näheren Umstände des Gesprächs sei der Personalführer, Oberfeldarzt B., von Oberstleutnant H. vom Referat PSZ I 7 am 22. Januar 2008 zu dem Sachverhalt als Zeuge vernommen worden. Auf die Niederschrift vom 22. Januar 2008 werde Bezug genommen.
18 Der Senat hat Beweis darüber erhoben, was genau dem Antragsteller bei dem Personalgespräch am 16. Juli 2007 und bei dem Gespräch mit dem Personalführer am 27. Juli 2007 über die Entscheidung des Personalamtes der Bundeswehr hinsichtlich der Besetzung des A 16-Dienstpostens eines Leitenden Zahnarztes im Fachärztlichen Zentrum ... Zahnmedizin/Oralchirurgie/ Parodontologie im Bundeswehrkrankenhaus ... mitgeteilt wurde, durch Vernehmung des Oberstarztes Dr. K., Abteilungsleiter PersABw IV, und des Oberfeldarztes B., Personaldezernent PersABw ... als Zeugen. Mit der Durchführung der Beweisaufnahme ist der Berichterstatter beauftragt worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 29. Juli 2008 verwiesen.
19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 1048/07 - (2 Heftungen) sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
20 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.
21 Der Bundesminister der Verteidigung hat die Beschwerde des Antragstellers vom 20. September 2007 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss binnen zwei Wochen eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist demnach, wann der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. „Kenntnis“ vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihn empfundene Beeinträchtigung ergibt (vgl. Beschluss vom 30. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 18.06 - Buchholz 450.1 § 6 WBO Nr. 4 = NZWehrr 2007, 127; Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1997, § 6 Rn. 5). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der Antragsfrist an die „Bekanntgabe“ des ablehnenden Bescheides anknüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus (vgl. Böttcher/Dau, a.a.O.). Kenntnis vom Beschwerdeanlass ist somit nicht nur bei förmlicher Bekanntgabe einer Maßnahme gegeben, sondern (schon) dann, wenn der betroffene Soldat den Inhalt einer Maßnahme oder Entscheidung tatsächlich kennt. Bei „Konkurrentenklagen“, wie hier, bedeutet dies, dass der Soldat von der endgültig getroffenen Verwendungsentscheidung zugunsten des Konkurrenten oder davon Kenntnis erhält, dass er selbst nicht auf dem angestrebten Dienstposten verwendet werden soll (vgl. Beschlüsse vom 6. November 1985 - BVerwG 1 WB 26.85 - und vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 14.07 -; Böttcher/Dau, a.a.O.). Da die Kenntniserlangung keine „Bekanntgabe“ voraussetzt, ist diese vorbehaltlich spezieller gesetzlicher Regelungen oder einer z.B. auf entsprechenden Verwaltungsvorschriften beruhenden ständigen Verwaltungspraxis an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann daher nicht nur auf schriftlichen, sondern auch auf mündlichen Mitteilungen oder sonstigen Informationen beruhen. Gerade bei Konkurrentenklagen gilt, dass nicht jedem von einer Personalentscheidung möglicherweise betroffenen Soldaten ein schriftlicher Bescheid und eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt werden können, zumal häufig diese „Konkurrenten“ auch für die personalführende Stelle nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 27.91 - DokBer B 1992, 99 = juris Rn. 4). Ob etwas anderes anzunehmen wäre, wenn ein nicht berücksichtigter Soldat zuvor schriftlich seine Versetzung auf den Dienstposten beantragt hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls für solche Mitbewerber, die lediglich von dem für die Personalentscheidung zuständigen Vorgesetzten mitbetrachtet wurden, ohne einen eigenen Antrag gestellt zu haben, oder für sonstige Soldaten, die der Ansicht sind, sie hätten mitbetrachtet werden müssen, ist Kenntnis vom Beschwerdeanlass dann anzunehmen, wenn sie erfahren, dass ein anderer Soldat für den Dienstposten endgültig vorgesehen ist oder dass sie selbst jedenfalls nicht berücksichtigt werden.
22
Der Antragsteller hat sich für den hier streitigen Dienstposten nicht von sich aus beworben. Er ist lediglich in den Sitzungen des Personalberaterausschusses vom November 2006 und vom Mai 2007 auf Vorschlag der personalbearbeitenden Stelle mitbetrachtet worden. Einer schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung ihm gegenüber bedurfte es daher nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihm bei dem Personalgespräch am 16. Juli 2007 - wie üblich (vgl. Nr. 12 der Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 - Az.: 16-26-00/13 - Schnellbrief R 4/03 vom 1. Juli 2003) - die Übersendung eines Vermerks zu dem Personalgespräch angekündigt worden ist. Dies führt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht dazu, dass die Beschwerdefrist erst mit Aushändigung des Vermerks zu laufen begonnen hätte. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 14.89 - (BVerwGE 86, 227). Zwar heißt es in diesem Beschluss, dass bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der sich gegen die in einem Personalgespräch getroffenen Aussagen über mögliche Verwendungen richtet, für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist nicht das Personalgespräch selbst, sondern erst die Eröffnung des Vermerks über dieses Personalgespräch maßgebend ist (vgl. auch Böttcher/Dau, a.a.O.). Zur Begründung wurde auf die Regelung unter 2.5.5 der Anlage 2/1 zur Kurzmitteilung über personelle Grundsatzfragen - PersKM - 1/87 verwiesen, wo es heißt, dass
„der Soldat darüber zu belehren ist, dass das Ergebnis des Personalgesprächs erst dann verbindlich ist, wenn dieses schriftlich durch die personalbearbeitende Stelle bestätigt worden ist.“
23 Diese in der damaligen Entscheidung zitierte Regelung steht aber im Abschnitt 2.5 der Anlage 2/1 (Gespräche in Personalangelegenheiten), der Regelungen über „Das Führen von Personalgesprächen durch Disziplinarvorgesetzte im Auftrag der personalbearbeitenden Stelle“ enthält, die über die in „Abschnitt 2.4 genannten Grundsätze hinaus“ zu beachten sind (vgl. dazu heute Nr. 14 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinien vom 1. Juli 2003). Dass bei solchen im Auftrag der personalbearbeitenden Stelle geführten Gesprächen der Inhalt, sofern er über das von der personalbearbeitenden Stelle für das Gespräch vorgegebene Thema hinausgeht, noch der Bestätigung durch die personalbearbeitende Stelle bedarf, versteht sich. Das gilt aber nicht generell für Vermerke über Personalgespräche, soweit diese von der personalbearbeitenden Stelle selbst geführt worden sind. Die Spezialregelung für Gespräche im Auftrag der personalbearbeitenden Stelle lässt sich daher nicht verallgemeinern. Im Gegenteil legt sie den Schluss nahe, dass es bei von der personalbearbeitenden Stelle selbst geführten Gesprächen einer solchen schriftlichen Bestätigung für die Verbindlichkeit der Gesprächsergebnisse nicht bedarf. Soweit der Beschluss vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 14.89 - (a.a.O.) in einem weitergehenden Sinne gemeint gewesen sein sollte, hält der Senat an dieser Entscheidung nicht fest.
24 Es kommt hinzu, dass die streitige Entscheidung hinsichtlich des A 16-Dienstpostens in Ko. auch nicht das „Ergebnis“ des Personalgesprächs war. Vielmehr wurde die Entscheidung von anderen Stellen getroffen und wurde in dem Personalgespräch am 16. Juli 2007 in Verbindung mit der am 27. Juli 2007 erteilten Information lediglich bekanntgegeben.
25 Kommt es demnach im vorliegenden Fall nicht auf die Bekanntgabe des erst unter dem 9. Oktober 2007 gefertigten Vermerks über das Personalgespräch an, begann die Beschwerdefrist am 27. Juli 2007. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass dem Antragsteller aufgrund der Mitteilung in dem Personalgespräch vom 16. Juli 2007 und der ihm in dem persönlichen Gespräch mit dem Personalführer am 27. Juli 2007 erteilten ergänzenden Informationen bekannt war, dass er definitiv für den angestrebten Dienstposten in Ko. nicht vorgesehen war und dass stattdessen der Konkurrent, Oberfeldarzt Dr. E., für den Dienstposten ausgewählt worden war. So hat der Zeuge Oberstarzt Dr. K. bei seiner gerichtlichen Vernehmung bekundet, er habe dem Antragsteller bei dem Gespräch eröffnet, dass sich der Personalberaterausschuss im Mai des Jahres 2007 anders als im Vorjahr eindeutig für den Konkurrenten ausgesprochen habe. Diese Entscheidung habe noch der Bestätigung des Abteilungsleiters PSZ bedurft, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe oder ihm, dem Zeugen, zumindest nicht bekannt gewesen sei. Dem Antragsteller sei zugesagt worden, ihm Bescheid zu sagen, wenn der schriftliche Bescheid vorliege. Der Zeuge hat weiter bekundet, er habe dem Antragsteller das Verfahren bei der Besetzung des Dienstpostens ausführlich erläutert. Die Empfehlung des Personalberaterausschusses bedürfe immer noch der Bestätigung des Abteilungsleiters PSZ. Dabei sei zum Ausdruck gebracht worden, dass diese Bestätigung formaler Art sei. Die Gesprächsteilnehmer seien davon ausgegangen, dass es vorläufig keine Veränderung hinsichtlich der Tätigkeit des Antragtellers geben werde. Die Sache mit dem A 16-Dienstposten sei abgeschlossen, alles andere sei vorläufig offen gewesen. Auch über die Person des Konkurrenten und über die künftige Situation in Ko. sei gesprochen worden. Der Zeuge habe keinerlei Zweifel gehabt, dass die Frage der Besetzung des Dienstpostens damit geklärt gewesen sei. Hätte er den Eindruck gehabt, dass bei dem Antragsteller insoweit noch Unklarheit geherrscht hätte, hätte er dies sofort klargestellt.
26 Zweifel an diesen eindeutigen und glaubhaften Bekundungen des Zeugen hat der Senat nicht.
27 Der Zeuge Oberfeldarzt B. hat bei seiner richterlichen Vernehmung hinsichtlich des Personalgesprächs bekundet, die Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens sei noch nicht offiziell gewesen, es habe aber den Anschein gehabt, dass der Antragsteller nicht ausgewählt worden sei. Ob auch darüber gesprochen worden sei, wie es nach der Empfehlung des Personalberaterausschusses verfahrensmäßig weitergehe, wisse er nicht mehr. Es sei wohl gesagt worden, dass die Bestätigung noch ausstehe. Dass die einzelnen Schritte dazu erörtert worden seien, möchte er eher ausschließen. Auf jeden Fall sollte dem Antragsteller Bescheid gesagt werden, wenn die Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens offiziell sei.
28 Diese deutlich vageren Angaben des Zeugen B. stellen die eindeutigen Angaben des Zeugen Dr. K., der das Personalgespräch auf eigenen Wunsch selbst führte, nicht in Frage, sondern bestätigen sie im Kern.
29 Hinsichtlich des ergänzenden Gesprächs vom 27. Juli 2007 hat der Zeuge Beneke bekundet, er sei an diesem Tag in K. zu einem Zahnarzttermin gewesen. Am Tag zuvor sei bei der Dienststelle eine E-Mail von PSZ I 3 eingegangen, wonach Oberfeldarzt Dr. E. für die Besetzung des Dienstpostens in Ko. ausgewählt worden sei. Da Dr. K. gewusst habe, dass er, der Zeuge B., am 27. Juli den Zahnarzttermin gehabt habe, habe er ihn gebeten, bei dieser Gelegenheit dem Antragsteller Bescheid zu sagen. Zwar habe die Zahnarztbehandlung an dem Tag nicht stattgefunden, er habe aber mit dem Antragsteller Kaffee getrunken und ihm dabei gesagt, dass die Mitteilung mit der Bestätigung eingegangen sei. Er jedenfalls habe die Mitteilung von PSZ I 3 als endgültige Entscheidung verstanden. In dem Gespräch gegenüber dem Antragsteller habe er lediglich gesagt, die Bestätigung sei da und Dr. E. sei ausgewählt worden.
30 Auch wenn der Zeuge B. am 27. Juli 2007 zu der Frage der Dienstpostenbesetzung keine weiteren Ausführungen gemacht hat (vgl. dazu auch seine entsprechenden Angaben bei der Vernehmung durch Oberstleutnant H. vom Referat PSZ I 7 am 22. Januar 2008), konnte der Antragsteller im Hinblick auf die ihm bei dem Personalgespräch erläuterte Situation (Vorschlag des Personalberaterausschusses vom Mai 2007 für den Konkurrenten, noch ausstehende Bestätigung des Abteilungsleiter PSZ, bei der es sich eher um eine Formsache handele) und der ergänzenden Information vom 27. Juli 2007 (die Bestätigung sei nunmehr eingegangen, der Konkurrent Dr. E. sei ausgewählt) keinen Zweifel mehr daran haben, dass die Entscheidung zu seinen Ungunsten gefallen war. Dies haben im Übrigen beide Zeugen auf Befragen des Gerichts ausdrücklich auch so bestätigt.
31 Die unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Frage, ob die ergänzenden Informationen am 27. Juli 2007 in einem Telefongespräch (so der Vermerk vom 9. Oktober 2007 „über ein Personalgespräch am 16.07.2007 sowie anschließende Telefongespräche“ und das Vorlageschreiben des Bundesministers für Verteidigung - PSZ I 7 -) oder anlässlich eines persönlichen Gesprächs im Rahmen eines Besuchs in der Zahnarztgruppe K. (so Stellungnahme des Personalamtes der Bundeswehr vom 18. Dezember 2007 sowie Aussage des Zeugen B. bei seiner gerichtlichen Vernehmung und bei der Vernehmung durch Oberstleutnant H. vom Referat PSZ I 7) hat der Zeuge Dr. K. bei seiner gerichtlichen Vernehmung glaubhaft damit erklärt, dass er den Vermerk zu dem Personalgespräch persönlich verfasst habe und dabei aufgrund seiner Erinnerung irrtümlich von einem Telefongespräch zwischen dem Antragsteller und dem Zeugen B. ausgegangen sei und dies dann ohne weitere Rücksprache mit dem Zeugen B. so in den Vermerk aufgenommen habe.
32 Die Bekundungen der Zeugen zu den Inhalten der Gespräche am 16. und am 27. Juli 2007 werden schließlich auch von dem Antragsteller nicht bestritten. So hat er den Zeugen bei der gerichtlichen Vernehmung nicht etwa einen abweichenden Inhalt oder Verlauf der Gespräche vorgehalten. Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme hat er nicht die Richtigkeit der Aussagen in Zweifel gezogen; er zieht daraus nur andere rechtliche Schlüsse.
33 Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt aus dem Umstand, dass seine Bevollmächtigten bereits mit ihrem Schriftsatz vom 22. Mai 2007 eine schriftliche Vollmacht des Antragstellers vorgelegt hatten, nicht, dass die Entscheidung nur ihnen gegenüber hätte eröffnet werden können. Abgesehen davon, dass die Vollmacht in dem später durch eine entsprechende klarstellende Erklärung beendeten ersten Beschwerdeverfahren dem Bundesministerium der Verteidigung vorgelegt worden war und nicht dem Personalamt der Bundeswehr, enthält die Wehrbeschwerdeordnung keine Bestimmung, wonach die Bekanntgabe einer Personalentscheidung nur an einen bestellten Bevollmächtigten erfolgen könnte. Auch in § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ist lediglich geregelt, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes auch gegenüber einem bestellten Bevollmächtigten vorgenommen werden „kann“. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG, wonach eine Zustellung an den bestellten Bevollmächtigten zu richten ist, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, ist hier schon deswegen nicht einschlägig, weil die Entscheidung nicht förmlich zugestellt wurde und auch nicht förmlich zugestellt werden musste. Soweit der Antragsteller weiter rügt, das Personalgespräch vom 16. Juli 2007 sei „zu früh“ geführt worden, weil zu diesem Zeitpunkt die endgültige Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens noch nicht getroffen gewesen sei, verkennt er, dass bei dem Personalgespräch durch den Zeugen Dr. K. ausdrücklich auf die noch fehlende Bestätigung hingewiesen wurde und dass ihm, dem Antragsteller, dann bei dem Gespräch am 27. Juli 2007 gerade eröffnet wurde, die Bestätigung liege nunmehr vor. Unerheblich ist ebenfalls, dass es sich bei dem Gespräch am 27. Juli 2007 nicht um ein förmliches Personalgespräch handelte. Entscheidend ist allein, dass ihm durch das Personalgespräch einerseits und die ergänzenden Informationen vom 27. Juli 2007 andererseits eindeutige Kenntnis von der getroffenen Entscheidung vermittelt wurde und zwar sogar einschließlich der Person des ausgewählten Soldaten. Dass der Antragsteller nach den Bekundungen des Zeugen B. nicht auch den Termin der Versetzung des Konkurrenten erfahren hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil es - wie dargelegt - für die Kenntnis vom Beschwerdeanlass ausreicht, dass der Antragsteller wusste, selbst nicht für den angestrebten Dienstposten ausgewählt worden zu sein.
34 Begann die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der Beschwerde nach § 6 Abs. 1 WBO demnach am 27. Juli 2007, so endete sie nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 10. August 2007. Die Beschwerde ist aber erst am 20. September 2007 bei dem Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers eingegangen und war damit verspätet.