Beschluss vom 12.05.2022 -
BVerwG 8 B 44.21ECLI:DE:BVerwG:2022:120522B8B44.21.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.05.2022 - 8 B 44.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:120522B8B44.21.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 44.21
- VG Frankfurt am Main - 06.05.2021 - AZ: 7 K 3577/19.F
- VGH Kassel - 11.08.2021 - AZ: 6 A 1351/21
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2022
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und Dr. Seegmüller
beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 2021 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 112 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beklagte ordnete die Einstellung des vom Kläger betriebenen Einlagengeschäfts an, gab ihm auf, dieses unverzüglich abzuwickeln, und machte dies auf ihrer Homepage bekannt. Den Widerspruch des Klägers wies sie zurück. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Am 18. Juni 2021 hat der Kläger gegen das ihm am 19. Mai 2021 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Rechtsmittel der Berufung unstatthaft und die Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelaufen sein dürfte, hat der Kläger am 1. Juli 2021 vorgetragen, in der eingelegten Berufung sei als minus ein Antrag auf Zulassung der Berufung enthalten, und vorsorglich einen Wiedereinsetzungsantrag und einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 11. August 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung verworfen. Das Rechtsmittel des Klägers sei als Berufung und nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen und könne auch nicht in einen solchen umgedeutet werden. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung sei nicht rechtzeitig gestellt worden. Die begehrte Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht. Der Kläger müsse sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, der das statthafte Rechtsmittel bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
3 1. Sollte sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs richten, innerhalb der Frist für die Einlegung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts sei ein solcher nicht erhoben worden und dem Kläger sei hinsichtlich dieser Frist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wäre sie insoweit unzulässig. Eine damit der Sache nach ausgesprochene Verwerfung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung könnte nicht mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO).
4 2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der angegriffene Beschluss beruht nicht auf einem Verfahrensfehler. Der Verwaltungsgerichtshof hat das eingelegte Rechtsmittel verfahrensfehlerfrei als Berufung und nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung gewürdigt.
5 a) Das Rechtsmittel des Klägers vom 18. Juni 2021 kann nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden. Prozesshandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits unterliegen der Auslegung, zu der auch das Revisionsgericht ohne Einschränkung befugt ist. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 Rn. 23 und Beschluss vom 15. März 2018 - 4 B 14.18 - NWVBl. 2018, 282 Rn. 5). An diesem Maßstab gemessen ist das Rechtsmittel des Klägers vom 18. Juni 2021 als Berufung anzusehen. Es ist ausdrücklich und hervorgehoben als Berufung bezeichnet. Das Begehren der Zulassung eines Rechtsmittels wird hingegen an keiner Stelle auch nur angedeutet.
6 b) Eine Umdeutung des Rechtsmittels zugunsten des Klägers kommt nicht in Betracht. Nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO kann eine Berufung nicht in einen Antrag auf deren Zulassung umgedeutet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 Rn. 25), weil die beiden Rechtsbehelfe nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2018 - 4 B 14.18 - NWVBl. 2018, 282 Rn. 7). Der Antrag auf Zulassung der Berufung bezweckt die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Berufungsgericht, während sich die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache richtet. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar. Sie stehen vielmehr in einem Stufenverhältnis zueinander, weil erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung die prozessrechtliche Möglichkeit eröffnet, die erstinstanzliche Entscheidung mit diesem Rechtsmittel anzugreifen. Begehrt der Rechtsmittelführer die Umdeutung seiner Berufung in einen Antrag auf deren Zulassung erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 VwGO, liefe ein Erfolg dieses Antrags auf eine Umgehung dieser Frist hinaus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2 S. 3).
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.