Beschluss vom 15.03.2018 -
BVerwG 4 B 14.18ECLI:DE:BVerwG:2018:150318B4B14.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2018 - 4 B 14.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:150318B4B14.18.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 14.18

  • VG Aachen - 22.08.2017 - AZ: VG 3 K 654/15
  • OVG Münster - 15.12.2017 - AZ: OVG 7 A 2570/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einem Verfahrensfehler.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, weil das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nur mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angefochten werden könne, die Berufung nicht auch zugleich den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels umfasse und eine Umdeutung der ohne Zulassung eingelegten Berufung in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels ausscheide. Dagegen ist nichts zu erinnern.

4 a) Das Rechtsmittel, das die Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt haben, ist dasjenige der Berufung. Es kann nicht dahin ausgelegt werden, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt war.

5 Prozesshandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits unterliegen der Auslegung, zu der auch das Revisionsgericht ohne Einschränkung befugt ist. Die Auslegung hat den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an. Die Auslegung darf freilich nicht am Wortlaut der Erklärung haften. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 Rn. 23).

6 Danach ist nicht zweifelhaft, dass der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 17. Oktober 2017 als Berufung und nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden musste. Der Schriftsatz ist mit dem Wort "Berufung" in Sperr- und Fettdruck überschrieben, die Kläger werden als Berufungskläger, die Beklagte als Berufungsbeklagte benannt, und das eingelegte Rechtsmittel wird, wiederum durch Sperr- und Fettdruck hervorgehoben, als Berufung bezeichnet. Demgegenüber ist von der Zulassung eines Rechtsmittels an keiner Stelle die Rede.

7 b) Die unzulässige Berufung kann nicht in einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung scheidet aus, weil die beiden Rechtsbehelfe nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bezweckt die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Berufungsgericht, während sich die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache richtet. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar. Sie stehen vielmehr in einem Stufenverhältnis zueinander, weil erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung die prozessrechtliche Möglichkeit eröffnet, die erstinstanzliche Entscheidung mit diesem Rechtsmittel anzugreifen.

8 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen. Die Frage, ob eine Rechtsmittelschrift ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung auslegungsfähig ist, ist ohne weiteres zu bejahen. Auslegung der Rechtsmittelschrift und inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung haben nichts miteinander zu tun. Der Zugang zu einer Prüfung der vorinstanzlichen Entscheidung ist erst eröffnet, wenn die Auslegung der Rechtsmittelschrift ergibt, dass das statthafte Rechtsmittel eingelegt worden ist.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.