Beschluss vom 11.12.2024 -
BVerwG 1 B 13.24ECLI:DE:BVerwG:2024:111224B1B13.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2024 - 1 B 13.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:111224B1B13.24.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 13.24

  • VG München - 26.01.2023 - AZ: M 12 K 21.5614
  • VGH München - 04.12.2023 - AZ: 10 B 23.963

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dollinger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2, vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 - juris Rn. 3). Für die Zulassung der Revision reicht eine Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2020 - 1 B 15.20 - juris Rn. 4). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Gemessen daran kommt den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen –
a) "Kann ein Gericht bei der Beurteilung, ob ein Ausländer sich neben einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie auch in Freiheit eine ausreichende Zeit bewährt hat, lediglich [...] den Zeitpunkt nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug in Blick nehmen, oder muss es auch den Zeitraum etwaiger Vollzugslockerungen (Etwa: Freigang, Wochenendbesuche, Arbeitserprobung, Probewohnen etc.) mit in Blick nehmen?"
und
b) "Muss hinsichtlich der Generalprävention bei einer suchtbedingten Tat berücksichtigt werden, dass sich süchtige Täter in der Regel nicht von ausländerrechtlichen Entscheidungen abschrecken lassen?" –
keine grundsätzliche Bedeutung zu.

4 Die zu a) aufgeworfene Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Denn das Berufungsgericht (UA S. 10/Rn. 31) hat die Vollzugslockerungen während des Maßregelvollzugs bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr - entgegen den Ausführungen der Beschwerde - mit in den Blick genommen und ausdrücklich die "erfolgreiche Bewältigung von Lockerungsstufen während des Maßregelvollzugs" durch den Kläger als zu seinen Gunsten sprechend in die Gefährdungsprognose eingestellt.

5 Die zu b) aufgeworfene Frage kann dahingestellt bleiben. Das Berufungsurteil hat selbstständig tragend - ohne Rechtsfehler - die spezialpräventive Ausweisung des Klägers für rechtmäßig erachtet (UA S. 9 ff./Rn. 28-33), sodass es auf seine "unabhängig davon" (UA Bl. 11/Rn. 34) getroffenen weiteren Ausführungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen (UA S. 11 f./Rn. 34-37) nicht mehr entscheidungstragend ankommt.

6 Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine generalpräventiv motivierte Ausweisung ausgeschlossen ist, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge aufweist, dass eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung nicht zu erwarten ist bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1990 - 1 B 27.90 - juris Rn. 7). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt demnach von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Klärung in einem Revisionsverfahren.

7 Hinzu kommt, dass die bloße Qualifizierung einer (Anlass-)Straftat als "suchtbedingt" eine generalpräventive Wirkung einer Ausweisung nicht von vornherein ausschließt. Suchtbedingt begangene Straftaten deuten nicht ohne Weiteres auf eine fehlende oder verminderte Steuerungs- oder Schuldfähigkeit hin. Ob eine solche vorliegt, ist nicht generalisierend, sondern nur in Bezug auf den konkreten Einzelfall zu beurteilen. Auch für eine generalpräventiv begründete Ausweisung kommt es auf die Umstände des konkreten Falles an, um zu beurteilen, ob die konkret begangene Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die verhängte strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 1 B 74.03 - juris Rn. 2).

8 2. Die Revision ist des Weiteren auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (a) und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO (b) verstoßen.

9 a) Nach § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung kann ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 21 m. w. N. und vom 21. Juni 2023 - 1 B 48.22 - juris Rn. 21).

10 aa) Das Berufungsurteil ist nicht unter Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ergangen, weil das Gericht bezogen auf die Person des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung von einer fortbestehenden therapiebedürftigen Gewaltproblematik ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat sich für diese Feststellung zum einen auf das insoweit "fehlende Problembewusstsein" des Klägers abgestellt, der in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, "dass eine Gewalttherapie bislang nicht erfolgt ist", weil "er zu einer solchen nicht verpflichtet worden sei" (UA S. 11/Rn. 32). Zum anderen hat sich das Berufungsgericht - rechtsfehlerfrei - auf die vom Strafgericht festgestellte "hohe Gewaltbereitschaft des Klägers" gestützt (UA S. 10 f./Rn. 32). Auch wenn strafgerichtliche Feststellungen und Beurteilungen angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Gefahrenabwehrrecht für die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht rechtlich verbindlich sind (vgl. zum Ausweisungsrecht BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19), kommt diesen indes regelmäßig ein erhebliches tatsächliches Gewicht und im Rahmen der eigenständig zu treffenden Gefahrenprognose eine erhebliche indizielle Bedeutung zu (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 21). Deshalb dürfen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte die strafgerichtlichen Feststellungen ihren Entscheidungen zugrunde legen, wenn sich - wie hier - eine weitere Aufklärung nicht aufdrängt, etwa weil die Verwaltungsbehörden über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügen, oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 1989 - 1 B 77.89 - InfAuslR 1989, 269 f. und vom 24. Februar 1998 - 1 B 21.98 - juris Rn. 4).

11 Die dagegen gerichteten Einwendungen der Beschwerdebegründung (dort Bl. 24) –
"Der Beschwerdeführer war somit bis auf den einen Tag [,] an dem ihm jemand eine Waffe an den Kopf hielt und drohte abzudrücken, nie gewalttätig. Das schriftliche Urteil wurde, weil keine Rechtsmittel eingelegt wurden, nie rechtlich überprüft." –
lassen erkennen, dass der Kläger nicht die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht infrage stellt, sondern das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will.

12 bb) Das Berufungsgericht hat den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch nicht verletzt, soweit es Feststellungen zu den "kulturelle[n] Hintergründe[n]" (UA S. 15 f./Rn. 45) des Klägers getroffen hat. Dazu ist anzumerken, dass das Berufungsgericht in seiner Entscheidung - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung - dem Kläger keine "kulturelle Prägung" hinsichtlich seines Heimatlandes zugeschrieben hat. Vielmehr hat das Berufungsgericht Feststellungen zum kulturellen Hintergrund des Klägers - Verständigungsmöglichkeit auf Ruthenisch, Erziehung durch die Eltern, Besuchsaufenthalte in Serbien bei der in Serbien lebenden Großmutter - getroffen und daraus nur gefolgert, dass "von einer vollständigen Entfremdung jedenfalls hinsichtlich de[s] ruthenischen Siedlungsgebiet[s] nicht ausgegangen werden" kann. Was daran verfahrensfehlerhaft sein soll und warum dem Kläger kulturelle ruthenische Hintergründe nicht jedenfalls von seiner Mutter und seiner Großmutter vermittelt werden konnten, legt die Beschwerdebegründung, die nur den leiblichen Vater und den Stiefvater in den Blick nimmt, nicht dar.

13 b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt nur, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 2011 - 5 B 23.11 - juris Rn. 9 und vom 30. Juni 2015 - 5 B 43.14 - juris Rn. 7). Daran gemessen liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vor.

14 aa) Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2023 ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom Berufungsgericht ausdrücklich zur Gewaltproblematik befragt worden (Bl. 57 der Gerichtsakte). Ein deswegen geltend gemachter Gehörsmangel ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers nicht gefolgt ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer mangelnden Berücksichtigung seines Vorbringens. Einen Anspruch auf dessen vertieftere Behandlung vermitteln Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht.

15 Sollte die Beschwerde insoweit - rechtsschutzfreundlich unterstellt - eine mangelhafte Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass, wenn ein im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretener Beteiligter dort keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO), die Aufklärungspflicht des Tatsachengerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur dann verletzt sein kann, wenn sich eine weitere Ermittlung durch die Vorinstanz - und zwar unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung - aufgedrängt hätte (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 9 B 41.04 - juris Rn. 12). Dies legt die Beschwerdebegründung indes nicht dar, sondern verweist lediglich auf ihre entsprechenden Ausführungen zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Damit genügt das Vorbringen nicht den formellen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dies gilt auch im Hinblick auf die von der Beschwerde vermisste Einholung eines Sachverständigengutachtens.

16 bb) Schließlich lässt auch die mit der Beschwerde vorgebrachte Rüge, der Kläger sei nicht oder nicht ernstlich vom Berufungsgericht zu der von ihm geltend gemachten Notwehrsituation befragt worden, keinen Gehörsmangel im Sinne von § 108 Abs. 2 VwGO erkennen. Das Gehörsrecht verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Eine Befassung mit dem Beteiligtenvorbringen kann daher insoweit unterbleiben, als es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht darauf ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 7 B 16.18 - juris Rn. 24). Dabei ist der materiell-rechtliche Standpunkt der Vorinstanz auch dann Beurteilungsgrundlage, wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 4 BN 29.17 - juris Rn. 5). Das Berufungsgericht hat sich - rechtsfehlerfrei - die tatsächlichen Feststellungen des gegen den Kläger ergangenen Strafurteils - das Mitsichführen und den Einsatz eines Schraubenziehers als Waffe und die hohe Gewaltbereitschaft - zu eigen gemacht und dabei berücksichtigt, dass hinsichtlich des Einsatzes des Schraubenziehers eine Notwehrsituation nicht hat ausgeschlossen werden können. Vor diesem Hintergrund hat sich eine Befragung des Klägers zum Thema Notwehr nicht aufgedrängt.

17 Im Übrigen fehlt es an Beschwerdevortrag dazu, inwieweit es dem Berufungsgericht nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt in seinem Urteil auf die Frage, ob Notwehr erwiesenermaßen vorlag oder (nur) nicht ausgeschlossen werden konnte, überhaupt ankam. Zur Frage der Entscheidungserheblichkeit verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.