Beschluss
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 26. Mai 2011 beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 5. August 2010 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten, die durch die Zurückverweisung im Verfahren BVerwG 1 WNB 6.10 entstanden sind.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Sache kommt die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) nicht zu; der weiter gerügte Verfahrensmangel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) liegt nicht vor.
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1. Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 22a Abs. 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO gestellt werden (vgl. Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009, 258 und zuletzt vom 7. April 2011 - BVerwG 2 WNB 2.11 -). Danach ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist. Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerde- oder Revisionsverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. Beschluss vom 7. April 2011 a.a.O. m.w.N.).
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Die Beschwerde bezeichnet die folgenden Fragen als grundsätzlich bedeutsam:
1. Verstößt ein Vorgesetzter bzw. die Bundeswehr gegen die Neutralitätspflicht, § 15 Abs. 1 und 4 SG, wenn er/sie durch ein Plakat in der Weise auf die Meinungsbildung einwirkt, dass „rechtsextreme“ Auffassungen als „rechte“ Auffassungen bezeichnet werden?
2. Verstößt ein Vorgesetzter bzw. die Bundeswehr gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und/oder gegen das Übermaßverbot und/oder gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht und/oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn sie/er durch ein Plakat in der Weise auf die Meinungsbildung einwirkt, dass „rechtsextreme“ Auffassungen als „rechte“ Auffassungen bezeichnet werden?
3. Verstößt ein Vorgesetzter bzw. die Bundeswehr gegen die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), wenn sie/er durch ein Plakat in der Weise auf die Meinungsbildung einwirkt, dass „rechtsextreme“ Auffassungen als „rechte“ Auffassungen bezeichnet werden?
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Zur Klärung dieser Fragen bedarf es nicht der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die für ihre Beantwortung maßgeblichen Grundsätze ergeben sich ohne Weiteres aus der Auslegung des Gesetzestextes und der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur. Probleme ihrer Anwendung im Einzelfall rechtfertigen nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
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Gemäß § 15 Abs. 1 SG darf sich ein Soldat nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen; das Recht des Soldaten, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt hiervon unberührt. Gemäß § 15 Abs. 4 SG darf ein Soldat als Vorgesetzter seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen. Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 4 SG stellen mit Blick insbesondere auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit, aber auch auf die weiteren vom Antragsteller bezeichneten Grundrechte und Verfassungsprinzipien eine verfassungsmäßige Regelung dar (die Verfassungsmäßigkeit wird nicht in Zweifel gezogen von BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - BVerfGE 28, 36 <48>).
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Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zu ihr Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 15 Rn. 20 und Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 15 Rn. 43, jeweils m.w.N.) kann gegen das hier im Zentrum stehende Verbot aus § 15 Abs. 4 SG, seine Untergebenen für oder gegen eine politische Meinung zu beeinflussen, nur gezielt verstoßen werden; nach dem Sinn der gesetzlichen Formulierung gibt es keine zufällige oder unbewusste Verletzung dieser Vorgesetztenpflicht (Beschlüsse vom 29. Mai 1973 - BVerwG 1 WB 23.71 - BVerwGE 46, 134 <138> und vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 112.74 - BVerwGE 53, 111). Eine in diesem Sinne gezielte einseitige politische Einflussnahme ist nur dann gegeben, wenn für den durchschnittlichen Betrachter bei objektiver Würdigung erkennbar wird, dass der Soldat durch die Information für oder gegen eine politische Meinung eingenommen werden soll (Beschluss vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - BVerwGE 86, 316 <319>). Von dem Verbot des § 15 Abs. 4 SG werden Handlungen und Äußerungen eines Vorgesetzten nicht erfasst, mit denen dieser im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben dienstliche Vorgaben des Bundesministers der Verteidigung oder der von ihm beauftragten Vorgesetzten innerhalb der von der Verfassung und den Gesetzen gezogenen Grenzen umsetzt (vgl. Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 67.04 - BVerwGE 123, 165 <171 f.> = Buchholz 236.1 § 15 SG Nr. 2 = NZWehrr 2005, 168). Eine durch § 15 Abs. 4 SG verbotene Beeinflussung der politischen Meinung eines Untergebenen liegt mithin dann vor, wenn es bei der Handlung oder Äußerung des Vorgesetzten nicht darum geht, einen nach der Verfassung und den Gesetzen zulässigen dienstlichen Zweck zu erreichen, sondern um politische Werbung, Propaganda oder Indoktrination.
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Aus diesen Grundsätzen ergibt sich ohne Weiteres, dass Vorgesetzte ihnen untergebene Soldaten nicht gegen „rechte“ - in dem vom Antragsteller bezeichneten Sinn von: „demokratisch-konservative“ - politische Meinungen beeinflussen dürfen. Ebenso eindeutig - und vom Antragsteller nicht bezweifelt - ergibt sich jedoch auch, dass Vorgesetzte bzw. die dazu berufenen Stellen der Bundeswehr vor „rechtsextremistischen“ im Sinne von verfassungsfeindlichen Auffassungen warnen dürfen; denn insoweit bezieht die Informations- und Aufklärungstätigkeit ihre Legitimation aus der Pflicht jedes Soldaten, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (§ 8 SG; vgl. auch Nr. 12 der Vorbemerkung zur Zentralen Dienstvorschrift „Politische Bildung in der Bundeswehr“ <ZDv 12/1>).
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Von diesen Grundsätzen geht auch die von dem Antragsteller angegriffene Bewertung des strittigen Plakats durch das Truppendienstgericht aus.
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Das in dem Beschluss des Truppendienstgerichts (Seite 3) im Bild wiedergegebene Plakat ist Teil einer Aktion „Wölfe im Schafspelz. Eine Kampagne der Polizei für weiterführende Schulen - gegen Rechtsextremismus und seine neuen Erscheinungsformen“. Ein Hinweis auf diese Kampagne bzw. deren Gegenstand „Rechtsextremismus“ findet sich mehrfach und in allen Textteilen des Plakats. Im Zentrum des Plakats steht eine als Unterrichtsmaterial beworbene DVD mit dem - auf der Abbildung der DVD lesbaren - Titel „Die besten Spots gegen Rechts!“. Der Text „Die besten Spots gegen Rechts!“ findet sich außerdem in einer im Vergleich mit den übrigen Textteilen größeren Schrifttype im oberen Drittel des Plakats.
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Hierzu führt das Truppendienstgericht aus (Seite 6 f.):
„Einziger und sofort ins Auge springender Zweck des Aushangs und folglich auch der Grund für die Weigerung des InChefs, das Plakat abzuhängen, war es, Leser des Plakates bei entsprechendem Interesse auf die Möglichkeit des Bezuges der darin angebotenen Materialien zu rechtsextremen Erscheinungsformen bei der Polizei hinzuweisen.
Erkenntnisse dahingehend, dass der InChef als (Disziplinar-)Vorgesetzter zumindest in objektiver Hinsicht der Neutralitätspflicht gem. § 15 Abs. 4 Soldatengesetz zuwidergehandelt haben könnte, indem er durch das Aushängen des Plakates zur politischen Indoktrination von Untergebenen angesetzt hat, hat die Kammer nicht gewinnen können. Im Gegenteil, beschäftigt sich doch das Info-Plakat mit der in der Gesellschaft aktuell diskutierten Frage des Schutzes unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung vor rechtsextremen Strömungen. Dies wird jedem durchschnittlichen, d.h. „billig und gerecht“ denkenden Betrachter (auf dessen Wahrnehmungsperspektive abzustellen ist) angesichts des Gesamttextes des Plakates sofort klar. An diesem Befund vermag die davon abweichende eigene Bewertung des Antragstellers nichts zu ändern. Nur weil der Antragsteller letztlich mit der sprachlichen Gestaltung des Plakates nicht einverstanden ist und daraus für sich eine Diskriminierung der ‚demokratischen Rechten’ ableitet (was wiederum sein gutes Recht ist), ist er mitnichten in eigenen Rechten verletzt und somit nicht beschwert.“
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Für das Truppendienstgericht ging es damit entscheidungserheblich nicht um die Frage, ob es im Hinblick auf § 15 Abs. 4 SG zulässig ist, „rechtsextreme“ und „rechte“ (im Sinne von „demokratisch-konservative“) Auffassungen inhaltlich gleichzusetzen oder gleich zu bewerten. Das Truppendienstgericht hat die Zwecksetzung des strittigen Plakats vielmehr ausschließlich als Hinweis auf eine Kampagne der Polizei gegen Rechtsextremismus bewertet und hierauf bezogen geprüft, ob diese inhaltliche Ausrichtung des Plakats dadurch in Frage gestellt wird, dass auf ihm sprachlich - unter anderem - auch der verkürzende Slogan „Die besten Spots gegen Rechts!“ verwendet wird; diese letztere Frage hat das Truppendienstgericht aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise nach dem Gesamtzusammenhang der Aussagen auf dem Plakat verneint.
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Die von der Beschwerde bezeichneten drei Fragen, die alle darauf zielen, ob ein Vorgesetzter bzw. die Bundeswehr rechtswidrig handelt, wenn er/sie durch ein Plakat in der Weise auf die Meinungsbildung einwirkt, dass „rechtsextreme“ Auffassungen als „rechte“ Auffassungen bezeichnet werden, würden sich daher in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen. Die Frage, ob die Bewertung des strittigen Plakats durch das Truppendienstgericht zutrifft, betrifft nur die Anwendung der oben geschilderten Grundsätze auf den vorliegenden Fall. Mit der Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache jedoch nicht erreicht werden.
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Soweit der Antragsteller zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung ergänzend darauf verweist, dass die Entscheidung für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsam sei und außerdem eine erhebliche gesellschaftliche bzw. politische Bedeutung habe, ist damit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert.
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2. Der weiter geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) liegt nicht vor.
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Der Antragsteller rügt, dass das Truppendienstgericht seinen Antrag zu Unrecht, ohne sich in der Sache mit dem Beschwerdeanliegen auseinanderzusetzen, als unzulässig zurückgewiesen habe. Das Truppendienstgericht habe dabei die prozessrechtliche Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO verletzt, weil es verkannt habe, dass nach dieser Vorschrift neben einer Verletzung von Rechten des Antragstellers auch eine (mögliche) Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses genüge. Diese letztere Bestimmung scheine das Gericht nicht gesehen zu haben; es gehe mit keinem Wort darauf ein. Eine Verletzung der Pflicht des Vorgesetzten, seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinung zu beeinflussen, erscheine aber zumindest möglich. Die Pflicht gemäß § 15 Abs. 4 SG sei unstreitig eine der Vorgesetztenpflichten.
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Mit diesem Vortrag macht der Antragsteller der Art nach einen Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Wird nämlich eine Klage oder ein Rechtsmittel fehlerhaft als unzulässig verworfen, obwohl das Gericht durch Sachurteil hätte entscheiden müssen, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich ein Verfahrensmangel vor (vgl. Beschluss vom 30. November 2009 - BVerwG 1 WNB 2.09 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 1 Rn. 4 = NZWehrr 2010, 125, m.w.N).
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Zutreffend weist der Antragsteller ferner darauf hin, dass gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ein Soldat das Wehrdienstgericht anrufen kann, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO trägt mit dieser doppelten Formulierung der Tatsache Rechnung, dass viele der im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes geregelten Rechtspositionen des Soldaten nicht aus dessen Perspektive - als „seine Rechte“ -, sondern aus der Perspektive der Vorgesetzten - als deren „Pflichten ihm gegenüber“ - ausgestaltet sind. Allerdings dient das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung auch nach der 2. Alternative des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausschließlich dem individuellen, subjektiven Rechtsschutz des Soldaten; es ist kein Instrument einer objektiven Rechtskontrolle oder einer allgemeinen Aufsicht über die Bundeswehr (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 39.10 -). Deshalb ist auch dort, wo der Soldat eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber geltend macht, die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.
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Diese prozessrechtlichen Voraussetzungen hat das Truppendienstgericht nicht verkannt. Zwar hat es in den Gründen seines Beschlusses die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO einleitend nur verkürzt - ohne ausdrückliche Wiedergabe der 2. Alternative - zitiert. Darin liegt jedoch allenfalls eine sprachliche Ungenauigkeit. Denn unmittelbar anschließend leitet das Truppendienstgericht den - auch für die Verletzung von Vorgesetztenpflichten geltenden - zutreffenden Obersatz her, dass nach dem vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt eine Rechtsverletzung wenigstens als möglich erscheinen müsse. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Truppendienstgericht die von ihm geprüfte Vorgesetztenpflicht aus § 15 Abs. 4 SG nicht als dem subjektiven Rechtsschutz des Soldaten dienend angesehen hätte. Vielmehr hat es eine Verletzung von Rechten des Antragstellers deshalb für ausgeschlossen gehalten, weil es - wie oben dargelegt - das strittige Plakat ausschließlich als Hinweis auf eine Kampagne der Polizei gegen Rechtsextremismus bewertete und die Bedenken des Antragstellers gegen die sprachliche Gestaltung des Plakats nicht teilte. Da somit von dem - maßgeblichen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 Rn. 2 m.w.N.) - materiellrechtlichen Standpunkt des Truppendienstgerichts aus eine Verletzung der Neutralitätspflicht des Vorgesetzten von vorneherein ausschied, konnte es die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Antragstellers verneinen, ohne dass es hierdurch die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO folgenden Anforderungen überspannt hätte.
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Soweit schließlich die Rüge des Antragstellers so zu verstehen ist, dass das Truppendienstgericht aufgrund einer fehlerhaften Anwendung des § 15 Abs. 4 SG zur Verneinung der Antragsbefugnis gelangt sei, begründet dies keinen Verfahrensfehler. Fehler, die bei der Würdigung des materiellen Rechts, ob es eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lässt, unterlaufen, sind materielle Fehler, auch wenn sich diese Fehler dahingehend auswirken, dass ein Prozessurteil an Stelle eines Sachurteils ergeht (stRspr zu der parallelen Frage der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; vgl. Beschlüsse vom 21. Januar 1993 - BVerwG 4 B 206.92 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188, vom 23. Januar 1996 a.a.O., vom 28. Juli 2006 - BVerwG 7 B 56.06 - juris Rn. 2 und vom 8. Juni 2009 - BVerwG 4 BN 9.09 - juris Rn. 6). Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, lässt sich damit auch auf diese Weise nicht begründen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO und § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.