Urteil vom 11.08.2005 -
BVerwG 5 C 18.04ECLI:DE:BVerwG:2005:110805U5C18.04.0
Leitsätze:
1. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss für die Kosten der von Dritten durchgeführten Eingliederungshilfemaßnahmen nur aufkommen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (wie BVerwGE 112, 98).
2. Die Verpflichtung eines Jugendhilfeträgers zu vorläufigem Tätigwerden nach § 86 d SGB VIII beruht nicht auf einem allgemeinen, auf Fälle ungeklärter sachlicher Zuständigkeit übertragbaren Rechtsgedanken.
3. § 14 SGB IX gilt nicht für die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Jugendhilfe.
4. Für den die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe zu Leistungen an Deutsche im Ausland begründenden tatsächlichen Aufenthalt kommt es nicht auf melderechtliche Eintragungen an.
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Rechtsquellen
SGB VIII F. 2001 § 35 a BSHG F. 2001 § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Nr. 3 -
Instanzenzug
OVG Lüneburg - 19.03.2003 - AZ: OVG 4 LB 111/02 -
Niedersächsisches OVG - 19.03.2003 - AZ: OVG 4 LB 111/02
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 11.08.2005 - 5 C 18.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:110805U5C18.04.0]
Urteil
BVerwG 5 C 18.04
- OVG Lüneburg - 19.03.2003 - AZ: OVG 4 LB 111/02 -
- Niedersächsisches OVG - 19.03.2003 - AZ: OVG 4 LB 111/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
- Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2003 wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. August 2001 wird hinsichtlich des Zeitraums Sommertrimester 1999 bis einschließlich Frühjahrstrimester 2000 zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten, soweit der Rechtsstreit zurückverwiesen worden ist. Im Übrigen tragen die Klägerinnen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I
II
Soweit die Kosten des Verfahrens von den Klägerinnen zu tragen sind, beruht die Kostenentscheidung auf §§ 154 ff. VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.