Beschluss vom 11.03.2008 -
BVerwG 1 WB 8.08ECLI:DE:BVerwG:2008:110308B1WB8.08.0

Leitsätze:

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1. Zum Umfang der Pflicht einer für die Beschwerdeeinlegung unzuständigen Stelle, eine bei ihr eingegangene Wehrbeschwerde fristwahrend an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

  • Rechtsquellen
    WBO § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 2 Satz 1
    AGG §§ 1, 24
    SoldGG §§ 1, 18

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008 - 1 WB 8.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:110308B1WB8.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 8.08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Hetzke und
die ehrenamtliche Richterin Oberfeldwebel Gockel
am 11. März 2008 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und wendet sich dazu gegen die Aufhebung eines Bescheids, mit dem ihm die Absicht, ihn zu dieser Laufbahn zuzulassen, mitgeteilt wurde.

2 Der 1975 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. November 2029 enden. Zum Oberfeldwebel wurde er mit Wirkung vom 3. März 2001 ernannt. Seit dem 1. September 2007 wird er als Flugabwehrraketeninstandsetzungsmeister PATRIOT Elektronik bei der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe 23 in M. verwendet.

3 Der Antragsteller hatte sich in den Auswahlverfahren 2004, 2005 und 2006 erfolglos um die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes beworben. 2004 und 2005 wurde er aufgrund der Ergebnisse des Eignungsvergleichs nicht ausgewählt; 2006 scheiterte der Laufbahnwechsel daran, dass der Antragsteller als „nicht gesundheitlich geeignet“ eingestuft wurde.

4 Unter dem 23. Juni 2006 beantragte der Antragsteller erneut seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Mit Bescheid vom 19. Januar 2007 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass er für eine Zulassung im Dienstteilbereich 31AB Flugabwehrraketendienst mit einer späteren Verwendung als Offizier im Werdegang Flugabwehrraketendienst ausgewählt worden sei. Sofern keine Hinderungsgründe vorlägen, werde seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zum 1. Oktober 2007 verfügt werden. Einen Hinderungsgrund könne unter anderem die fehlende uneingeschränkte körperliche Eignung darstellen.

5 Die für die Laufbahnzulassung erforderliche Begutachtung des Antragstellers gemäß Belegart (BA) 90/5 erbrachte am 20. März 2007 das Ergebnis „gesundheitlich nicht geeignet“. Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 lehnte es der Beratende Arzt des Personalamts der Bundeswehr ab, eine militärärztliche Ausnahme von dem Begutachtungsergebnis zu erteilen; vor dem Hintergrund einer ausreichenden Anzahl von Bewerbern ohne gesundheitliche Einschränkungen bestehe kein besonderer Bedarf an einer Zulassung des Antragstellers.

6 Mit Bescheid vom 8. Mai 2007, dem Antragsteller ausgehändigt am 29. Mai 2007, hob das Personalamt der Bundeswehr seinen Bescheid vom 19. Januar 2007 auf. Zur Begründung verwies es auf den dort vorbehaltenen Nachweis der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung, den der Antragsteller nicht erbracht habe; er habe auch keinen Anspruch auf eine militärärztliche Ausnahme.

7 Gegen diesen Bescheid legten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit einem an das Personalamt der Bundeswehr adressierten Schreiben vom 6. Juni 2007 Beschwerde ein. Das Schreiben ging per Telefax am 11. Juni 2007 gegen 11:00 Uhr beim Personalamt ein. Das Personalamt leitete die Beschwerde mit Begleitschreiben vom 13. Juni 2007 auf dem Postweg an das Bundesministerium der Verteidigung weiter, wo es ausweislich des Eingangsstempels am 14. Juni 2007 einging.

8 Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 und mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. September 2007 begründete der Antragsteller die Beschwerde. Zu seiner Diabetes-Erkrankung verwies er insbesondere auf Befunde des Bundeswehrkrankenhauses ... vom 20. März und 19. April 2007, wonach es aus ärztlicher Sicht keine Bedenken gebe, ihn in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes wechseln zu lassen. In rechtlicher Hinsicht wandte er sich vor allem gegen eine Diskriminierung bzw. Benachteiligung aufgrund seines Gesundheitszustands.

9 Mit Bescheid vom 8. Januar 2008 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie nicht vor Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 12. Juni 2007 bei einer zuständigen Stelle eingelegt worden sei. Die fristgerechte Einlegung per Telefax beim Personalamt der Bundeswehr am 11. Juni 2007 genüge nicht, da das Personalamt keine für die Einlegung zuständige Stelle sei. Die Beschwerdefrist sei auch nicht wegen eines „unabwendbaren Ereignisses“ zu verlängern. Das Personalamt sei seiner Verpflichtung, die Beschwerde unverzüglich der zuständigen Stelle zu übermitteln, im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs innerhalb von drei Werktagen nachgekommen. Das Beschwerdeschreiben enthalte auch keine deutlich sichtbaren Zusätze wie „Fristsache - Eilt - Sofort vorlegen“; die Eilbedürftigkeit habe sich deshalb nicht aufdrängen müssen. Unabhängig davon sei dem Beschwerdevorbringen im Wege der Dienstaufsicht nachgegangen worden; die Entscheidung des Personalamts sei in der Sache nicht zu beanstanden.

10 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Januar 2008 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2008 dem Senat vorgelegt.

11 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Das Personalamt sei gehalten gewesen, die Beschwerde unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Aus der Beschwerdeschrift seien die fristrelevanten Daten erkenntlich gewesen. Es habe auffallen müssen, dass das Faxschreiben zum Zweck der Einhaltung einer Frist versandt worden sei und dass die Frist am folgenden Tage ablaufen würde. Es sei dem Personalamt zuzumuten gewesen, das Schreiben bis zum 12. Juni 2007 an das Bundesministerium der Verteidigung per Fax weiterzuleiten. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass das Personalamt der Bundeswehr in den seltensten Fällen Beschwerdeinstanz sei. Die in Personalangelegenheiten geschulten Mitarbeiter des Personalamts hätten erkennen können und müssen, dass das Personalamt nicht die für die Einlegung der Beschwerde zuständige Stelle gewesen sei.

12 Er, der Antragsteller, habe auch einen Anspruch darauf, in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes übernommen zu werden. Zwar treffe es zu, dass er an Diabetes leide. Er sei jedoch in Kenntnis dieses Umstands zum Berufssoldaten ernannt worden. Das Risiko einer langfristigen Verschlechterung des Gesundheitszustands sei in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nicht höher als in der Laufbahn der Feldwebel. Die Nichtzulassung stelle eine Diskriminierung wegen Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dar; hierfür müsse nicht ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % vorliegen. Auch nach der Richtlinie 2000/78/EG dürfe nicht eine letztlich willkürliche Entscheidung getroffen werden.

13 Der Antragsteller beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuzulassen,
hilfsweise, ihn zum nächstmöglichen Termin zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuzulassen,
hilfsweise, über den Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
wobei jeweils der Ausgangsbescheid und der Beschwerdebescheid aufzuheben sind.

14 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

15 Die Zurückweisung der Beschwerde als verfristet sei aus den im Beschwerdebescheid genannten Gründen nicht zu beanstanden. Aus der Übermittlung per Telefax sei angesichts der Alltäglichkeit solcher Vorgänge im Behördenverkehr nicht auf eine besondere Eilbedürftigkeit zu schließen gewesen. Das gelte insbesondere, weil die Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2007 erst fünf Tage später übermittelt worden sei. Dem Personalamt habe sich die Eilbedürftigkeit wegen drohenden Fristablaufs daher nicht aufdrängen müssen; nur dann wäre es verpflichtet gewesen, den Absender auf die drohende Fristversäumung aufmerksam zu machen oder selbst notwendige Maßnahmen zu treffen.

16 Zur Sache werde vorsorglich geltend gemacht, dass der Antragsteller erst nach Vorliegen des militärärztlichen Begutachtungsergebnisses „gesundheitlich geeignet“ zum Berufssoldaten ernannt worden sei; zum Zeitpunkt der Ernennung sei seine Diabetes-Erkrankung nicht bekannt gewesen. Im Hinblick auf das erhebliche Risiko einer langfristigen Verschlechterung des Gesundheitszustands sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Offizier des militärfachlichen Dienstes wegen der jeweiligen besonderen dienstgradbezogenen Altersgrenzen ein bis drei Jahre länger dienen müsse als in der Unteroffizierslaufbahn. Die Nichtzulassung des Antragstellers stelle auch keine rechtswidrige Diskriminierung wegen Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder der Richtlinie 2000/78/EG dar.

17 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 53/08 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

18 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

19 1. Der Hauptantrag, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Antragsteller mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuzulassen, ist zulässig.

20 Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass dieser - nach Nr. 932 ZDv 20/7 maßgebliche - Zulassungstermin bereits verstrichen ist. Eine rückwirkende Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist rechtlich zulässig und könnte aufgrund einer Ausnahmegenehmigung erfolgen, wenn der Antragsteller in der Sache erfolgreich wäre (vgl. Beschlüsse vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 2 sowie zuletzt vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 2.07 - m.w.N.).

21 Der Antrag ist jedoch unbegründet.

22 Das Personalamt der Bundeswehr hat seinen Bescheid vom 19. Januar 2007, mit dem dem Antragsteller mitgeteilt wurde, dass seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zum 1. Oktober 2007 verfügt werde, sofern keine Hinderungsgründe vorlägen, durch den Bescheid vom 8. Mai 2007 wirksam aufgehoben. Der Bescheid vom 8. Mai 2007 ist bestandskräftig, weil der Antragsteller gegen ihn nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt hat.

23 Gemäß § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss binnen zwei Wochen eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Der Bescheid vom 8. Mai 2007 wurde dem Antragsteller am 29. Mai 2007 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 12. Juni 2007 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Beschwerde des Antragstellers weder bei dessen nächstem Disziplinarvorgesetzten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO) noch beim Bundesministerium der Verteidigung als der für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Stelle (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 WBO) eingegangen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO, wonach die Beschwerde auch bei der Stelle eingelegt werden kann, deren Entscheidung angefochten wird, ist nicht anwendbar, weil vorliegend für den gerichtlichen Rechtsschutz nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern - wie vom Antragsteller auch beschritten - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist (§ 23 Abs. 1 WBO i.V.m. § 82 Abs. 1 SG und § 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Die vom Antragsteller (mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. Juni 2007) an das Personalamt der Bundeswehr gerichtete und dort am 11. Juni 2007 eingegangene Beschwerde wahrt deshalb die Frist nicht, weil sie bei einer unzuständigen Stelle eingelegt wurde; zum Bundesministerium der Verteidigung ist die dorthin weitergeleitete Beschwerde erst am 14. Juni 2007 und damit nach Fristablauf gelangt.

24 Es ist vom Antragsteller nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich, dass er an der Einhaltung der Frist im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst, Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war. Es liegt auch kein Fall des § 7 Abs. 2 WBO vor. Unabhängig davon, dass der Bescheid des Personalamts vom 8. Mai 2007 als truppendienstliche Erstmaßnahme keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedurft hätte (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47.73 , 75.73 - BVerwGE 46, 251 sowie zuletzt vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 66.06 -), ist die mit dem Bescheid tatsächlich erteilte Belehrung in jeder Hinsicht, insbesondere auch hinsichtlich der für die Einlegung der Beschwerde zuständigen Stellen, zutreffend erfolgt.

25 Ein für den Antragsteller unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO ist ferner nicht darin zu sehen, dass seine Bevollmächtigten die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nur an das Personalamt der Bundeswehr und damit nicht an eine zuständige Stelle adressiert und übermittelt haben. Dieser Fehler liegt im Verantwortungsbereich der Bevollmächtigten des Antragstellers, zu deren Aufgaben es gehört, einen Rechtsbehelfsschriftsatz vor der Unterzeichnung durchzulesen und darauf zu achten, ob dieser Schriftsatz an diejenige Stelle adressiert ist, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist. Im Wehrbeschwerdeverfahren geht ein solches von den Bevollmächtigten zu vertretendes Versäumnis zu Lasten des Antragstellers (siehe auch § 85 Abs. 2 ZPO).

26 Von dieser Verantwortungs- und Risikozuweisung wird der Antragsteller nicht dadurch entlastet, dass das (unzuständige) Personalamt die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist an das Bundesministerium der Verteidigung weitergeleitet hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99 <112 ff.>) zur Weiterleitung eines bei einem unzuständigen Gericht eingelegten Rechtsmittelschriftsatzes an das für die Einlegung zuständige Gericht (dort: bei zivilprozessualen Urteilen, für die eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorgeschrieben ist) auch für die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einer unzuständigen Behörde gilt. Auch in diesem Falle käme eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 WBO nur dann in Betracht, wenn der Rechtsbehelf gerade infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens dieser Behörde erst nach Fristablauf bei der zuständigen Stelle eingegangen wäre. Eine Behörde ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes Schriftstück nach seinem Eingang sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten ist. Sie hat den eingegangenen Vorgang vielmehr (nur) im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 - Buchholz 311 § 23 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2004, 258, vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 -, vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 11.05 -, vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 2.06 - und vom 25. April 2007 a.a.O.)

27 Nach diesen Maßstäben hat das Personalamt eine Pflicht zur Weiterleitung nicht verletzt. Der Antragsteller konnte unter den gegebenen Umständen nicht berechtigtermaßen erwarten, dass seine bei der unzuständigen Stelle eingelegte Beschwerde innerhalb von eineinhalb Werktagen und damit noch fristgemäß das Bundesministerium der Verteidigung erreichte. Das Personalamt durfte davon ausgehen, dass eine von Rechtsanwälten an das Personalamt adressierte und übermittelte Beschwerde auch dort eingelegt werden sollte. Ein offenkundiges Versehen, das zu einer alsbaldigen Klärung Anlass gegeben hätte - wie etwa, dass ein an das Bundesministerium der Verteidigung adressiertes Schreiben durch eine Verwechslung der Telefax-Nummer erkennbar ungewollt beim Personalamt eingegangen wäre - lag nicht vor. Das Personalamt ist auch keine Stelle, bei der die Einlegung einer Beschwerde ein so ungewöhnlicher Vorgang ist, dass ein Zuständigkeitsmangel naheliegend erscheinen musste; allein aus der bereits genannten (vorliegend nicht anwendbaren) Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO ergibt sich eine Zuständigkeit des Personalamts für die Beschwerdeeinlegung in einer Vielzahl von Fällen.

28 Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste sich dem Personalamt auch die Eilbedürftigkeit wegen drohenden Fristablaufs nicht aufdrängen. Die Übermittlung per Telefax ist für sich genommen angesichts der Gebräuchlichkeit dieser Übermittlungsform gerade im anwaltlichen Schriftverkehr, und zwar auch bei nicht fristgebundenen oder eiligen Sachen, kein Anzeichen für besondere Eilbedürftigkeit. Die Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2007 trägt auch keine deutlich sichtbaren Zusätze wie „Fristsache - Eilt - Sofort vorlegen“ oder Ähnliches. Auch war das Fristende nicht durch einen eindeutigen Vermerk wie etwa „Frist: 12. Juni 2007“ gekennzeichnet. Ob eine unzuständige Behörde ansonsten überhaupt Fristberechnungen zugunsten eines Beschwerdeführers anstellen muss, kann dahinstehen; das Personalamt war jedenfalls nicht gehalten, in solche Überlegungen auf der Grundlage einer unbestimmten Formulierung wie hier „Bescheid vom 08.05.2007, ausgehändigt nicht vor dem 29.05.2007“ einzutreten. Keiner Erörterung bedarf schließlich, ob eine Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesministerium der Verteidigung im regulären Geschäftsablauf binnen zwei - und nicht, wie geschehen, binnen drei - Werktagen möglich und angebracht gewesen wäre. Denn auch danach wäre der Eingang beim Bundesministerium verspätet und die Fristversäumung mithin nicht gerade durch das Personalamt verursacht gewesen.

29 In der Sache weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich der Antragsteller ohne Erfolg auf die von ihm angeführten Gleichbehandlungsvorschriften beruft, soweit er allgemein - das heißt unabhängig von dem Vorliegen einer anerkannten Schwerbehinderung - eine Benachteiligung wegen einer Behinderung geltend macht. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897), das sich unter anderem gegen Benachteiligungen aus Gründen einer Behinderung richtet (§§ 1, 7 AGG), ist auf Soldaten nicht, auch nicht entsprechend (Umkehrschluss aus § 24 AGG), anwendbar (vgl. Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 1, Halbbd. 2, 5. Aufl. 2007, § 24 AGG Rn. 5). Für Soldaten gilt vielmehr das Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1904). Anders als das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erstreckt sich dieses Gesetz jedoch nicht allgemein auf Benachteiligungen wegen einer Behinderung (siehe § 1 Abs. 1 SoldGG), sondern enthält lediglich eine spezielle Schutzvorschrift (§ 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 18 SoldGG) zugunsten schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten (im Sinne von § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - <SGB IX> vom 19. Juni 2001 <BGBl I 1046>); diese Vorschrift übernimmt im Wesentlichen den Benachteiligungsschutz, der sich für Soldaten bis dahin aus § 128 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 81 Abs. 2 SGB IX (in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung) ergab.

30 Die Tatsache, dass das Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz keinen allgemeinen - von dem Vorliegen einer Schwerbehinderung unabhängigen - Schutz gegen Benachteiligungen aus Gründen einer Behinderung gewährt, verstößt nicht gegen europäisches Recht. Gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16), in deren Umsetzung das Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz ergangen ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, „dass diese Richtlinie hinsichtlich von Diskriminierungen wegen einer Behinderung und des Alters nicht für die Streitkräfte gilt“. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber bei Erlass des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes - unter Hinweis auf das „überragende Erfordernis der Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Streitkräfte“ - bewusst Gebrauch gemacht (vgl. zur Begründung im Einzelnen BTDrucks 16/1780 S. 27).

31 2. Der Hilfsantrag, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Antragsteller zum (nach dem 1. Oktober 2007) nächstmöglichen Termin zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuzulassen, ist unzulässig.

32 Die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist für jedes Auswahljahr gesondert zu beantragen. Der Antragsteller muss sich - wie er dies bereits für die Auswahljahre 2004, 2005, 2006 und 2007 getan hat - gegebenenfalls erneut um eine Zulassung im Auswahljahr 2008 bewerben. Unabhängig davon, ob ein solcher Antrag bereits gestellt ist, ist er jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden, das Auswahljahr 2007 betreffenden Beschwerdeverfahrens und kann damit auch nicht zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden.

33 3. Der weitere Hilfsantrag, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über den Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ist - soweit er sich auf die Zulassung zum Termin 1. Oktober 2007 bezieht - aus den unter 1. genannten Gründen unbegründet. Soweit sich der Hilfsantrag auch auf den (nach dem 1. Oktober 2007) nächstmöglichen Zulassungstermin beziehen sollte, ist er aus dem unter 2. genannten Grund unzulässig.