Beschluss vom 11.02.2021 -
BVerwG 9 VR 1.21ECLI:DE:BVerwG:2021:110221B9VR1.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.02.2021 - 9 VR 1.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:110221B9VR1.21.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 1.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister
beschlossen:

  1. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die A. GmbH ..., F.straße ..., ..., vertreten durch deren Geschäftsführer, wird dem Verfahren beigeladen.
  2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. November 2020 gegen den Beschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 25. September 2020 zur 6. Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss vom 27. Februar 2013 für den Neubau der BAB A 44 Kassel - Herleshausen, Teilabschnitt von Tunnel Alberberg bis Autobahndreieck Wommen (VKE 60) anzuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag hat keinen Erfolg.

2 1. Passivlegitimiert ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Land Hessen, dessen Planfeststellungsbehörde den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Zwar ist die Autobahnverwaltung zum 1. Januar 2021 von der früheren Auftragsverwaltung der Länder in die Bundesverwaltung überführt worden (Art. 90 GG). Das Land Hessen hat aber gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes (vom 14. August 2017 - BGBl. I S. 3122, 3143, geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2020 - BGBl. I S. 1528 - FStrBAG) beantragt, mit Wirkung zum 1. Januar 2021 Planfeststellungsverfahren zu übernehmen, die auf der Grundlage von § 17 FStrG für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen durchzuführen sind (vgl. Staatsanzeiger für das Land Hessen 2020 Nr. 10 S. 251). Damit scheidet - auch unabhängig von der Übergangsregelung des § 3 Abs. 3 FStrBAG - eine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes für die Planfeststellung von Bundesautobahnen in Hessen aus.

3 2. Aufgrund der genannten Rechtsänderung ist aber die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, seit dem 1. Januar 2021 Vorhabenträgerin (§ 5 Abs. 1, § 6 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen vom 14. August 2017 - BGBl. I S. 3122, 3141, geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2020, BGBl. I S. 1528). Diese ist daher gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen. Hierzu ist den Beteiligten im Hauptsacheverfahren 9 A 12.20 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie haben keine Einwände erhoben.

4 3. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG) des im Tenor genannten 6. Änderungsbeschlusses zum Planfeststellungsbeschluss vom 27. Februar 2013 überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO), denn seine Klage vom 30. November 2020 gegen den angegriffenen Bescheid ist nach derzeitigem Erkenntnisstand unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Antragsteller durch den Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass für die 6. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 27. Februar 2013 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich ist, in seinen Rechten verletzt sein kann.

5 a) Der Antragsteller kann keine mögliche Verletzung seines Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) anführen.

6 Der Planfeststellungsbeschluss vom 27. Februar 2013, der den Zugriff auf sein Grundeigentum eröffnet, ist ihm gegenüber bestandskräftig geworden. Daher kann er Änderungen oder Ergänzungen dieser Planung nur angreifen, soweit er weitergehend als bisher betroffen wird (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2007 - 9 A 22.06 - BVerwGE 130, 138 Rn. 20 und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - NVwZ 2020, 1844 Rn. 16). Die Betroffenheit seines Grundeigentums ändert sich durch die 6. Planänderung jedoch nicht. Mit ihr werden die Tunnelröhren der beiden Fahrbahnen sowie eine Stützwand verlängert und die Entwässerung der Autobahntrasse hieran angepasst und in unerheblichem Ausmaß modifiziert, ohne dass dazu eine Veränderung des Zugriffs auf sein Eigentum erforderlich ist. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 8. Februar 2021 geltend macht, der (geänderte) Autobahnverlauf in einer Tiefe von 19 m unter seinem Grundstück erfordere eine Änderung der dinglichen Belastung, kann diesem Einwand - wenn er zuträfe - noch im Hauptsacheverfahren durch eine einfache Planergänzung Rechnung getragen werden.

7 Das Eigentum an Grundstücken, unter denen die Autobahn im Tunnel durchgeführt werden soll, vermittelt dem Antragsteller kein Abwehrrecht gegen eine befürchtete Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse. Das Grundeigentum umfasst nicht das den Erdkörper unterhalb einer Grundstücksfläche durchströmende Grundwasser; der Grundeigentümer verfügt insoweit über keine geschützte Rechtsposition (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 <332 ff.>; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 14).

8 Eine solche Rechtsposition ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie. Danach können sich Personen auf eine Verletzung der Pflichten aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (wasserrechtliches Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot) berufen, die hiervon unmittelbar betroffen sind (EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 [ECLI:​EU:​C:​2019:​824] - Rn. 35 und vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:​EU:​C:​2020:​391] - Rn. 132 ff.). Dazu zählen diejenigen, die zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt sind und in diesem Sinne das Grundwasser "legitim nutzen". Nicht unmittelbar betroffen ist demgegenüber derjenige, der lediglich das öffentliche Wasserversorgungsnetz nutzt, ohne über ein besonderes Entnahmerecht zu verfügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - juris Rn. 45 f.). Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er in diesem Sinne zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt ist, weil er etwa in räumlicher Nähe zur geplanten Trasse über einen eigenen genehmigten Trinkwasserbrunnen verfügt.

9 b) Abwägungserhebliche Lärmbelange des Antragstellers werden durch die 6. Planänderung nach derzeitigem Erkenntnisstand ebenfalls nicht berührt. Aufgrund der Verlängerung der Tunnelröhren und der hierdurch geänderten Lage der Tunnelportale erhöht sich die Lärmbelastung an einigen Fassaden der in seinem Miteigentum stehenden Wohnhäuser des Forstgutes B. nach den Planänderungsunterlagen gegenüber der ursprünglichen Planung um höchstens 0,4 dB(A) und erreicht nunmehr maximal 49 dB(A) im Tageszeitraum bzw. 44 dB(A) im Nachtzeitraum. Das liegt weiterhin weit unterhalb der hier gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV maßgeblichen Grenzwerte von 64 bzw. 54 dB(A) (vgl. zu den maßgeblichen Werten Planfeststellungsbeschluss vom 27. Februar 2013, S. 243). Zwar folgt aus dem Abwägungsgebot (§ 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG) ein Recht auf gerechte Abwägung schutzwürdiger und mehr als nur geringfügig berührter privater Belange, so dass auch der Schutz vor vorhabenbezogenem Verkehrslärm unterhalb der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV abwägungserheblich ist. Die hier durch die 6. Planänderung prognostizierte Erhöhung des Beurteilungspegels um bis zu 0,4 dB(A) überschreitet aber nicht die Schwelle der Geringfügigkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - Buchholz 451.91 EuropUmwR Nr. 55 Rn. 10 und vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - UPR 2021, 40 Rn. 101); der Antragsgegner geht daher derzeit zutreffend von einem "nicht wahrnehmbaren Bagatellbereich" aus.

10 Soweit der Antragsteller mit weiterem Schriftsatz vom 8. Februar 2021 nunmehr die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Eingaben für die Lärmberechnung in das Computerprogramm "Soundplan" geltend macht, handelt es sich um ins Blaue hinein geäußerte Zweifel, denn es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Berechnung fehlerhaft sein könnte.

11 c) Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, durch die 6. Planänderung werde die Zufahrt seiner Waldgrundstücke für Holztransporte zur B 400 (zukünftig Kreisstraße) verändert, trifft dies nach der überzeugenden Stellungnahme des Antragsgegners im Schriftsatz vom 10. Februar 2021 nicht zu. Danach erfolgt die (geringfügige) Anpassung der Zufahrten ausschließlich im Rahmen der ursprünglichen Planfeststellung. Die B 400 wird lediglich hinsichtlich ihrer Höhenlage verändert, nicht jedoch ihre Lage in der Fläche.

12 d) Da hiernach der Antragsteller insgesamt von der Planänderung nicht betroffen wird, war auch seine Beteiligung gemäß § 28 VwVfG im Planänderungsverfahren nicht erforderlich.

13 4. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 30. Januar 2021 und erneut im Schriftsatz vom 10. Februar 2021 vorbringt, die in Kürze geplante Durchführung von Fällarbeiten auf seinen Grundstücken sei unzulässig, weil die Rodungen gegen bindende Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss vom 27. Februar 2013 verstießen, macht er keine Einwände gegen den 6. Änderungsbeschluss geltend, sondern wendet sich gegen die Durchführung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahre 2013. Dies kann seiner Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen und deshalb auch kein Überwiegen seines hierauf bezogenen Aussetzungsinteresses begründen. Denn Rechtsschutz gegen eine von einem Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung kann nur auf der Grundlage eines nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu sichernden Anspruchs auf Einschreiten in Betracht kommen, für den das Bundesverwaltungsgericht nicht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO zuständig wäre (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 VR 7.20 - juris Rn. 12 f.).

14 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.