Beschluss vom 09.12.2024 -
BVerwG 2 B 9.24ECLI:DE:BVerwG:2024:091224B2B9.24.0
Fortführung einer außerdienstlich begonnenen sexuellen Beziehung eines Lehrers nach Kenntnis, dass es sich um einen minderjährigen Schüler seiner Schule handelt
Leitsatz:
Die Fortführung einer sexuellen Beziehung zu einem minderjährigen Schüler derselben Schule durch einen Lehrer ist auch dann als innerdienstliche Pflichtverletzung zu bewerten, wenn den Beteiligten der Umstand bei ihrer Kontaktaufnahme nicht bekannt war und ein unmittelbares Unterrichtsverhältnis nicht besteht.
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Rechtsquellen
VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG § 47 Abs. 1 LDG NRW §§ 54, 65 -
Instanzenzug
VG Düsseldorf - 26.04.2021 - AZ: 35 K 7816/19.O
OVG Münster - 03.11.2023 - AZ: 31 A 1600/21.O
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.12.2024 - 2 B 9.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:091224B2B9.24.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 9.24
- VG Düsseldorf - 26.04.2021 - AZ: 35 K 7816/19.O
- OVG Münster - 03.11.2023 - AZ: 31 A 1600/21.O
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2023 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Der Rechtsstreit betrifft ein wegen des Vorwurfs sexueller Beziehungen zu einem minderjährigen Schüler gegen einen Lehrer geführtes Disziplinarklageverfahren.
2 1. Der ... geborene Beklagte ist seit 1994 Gymnasiallehrer im Dienst des klagenden Landes; im Jahr 2007 wurde er zum Studiendirektor ernannt. Seit ... war er überwiegend als Fachleiter ... tätig und unterrichtete zuletzt noch ... an einer Gesamtschule. Er ist seit 2020 mit einem Mann verheiratet.
3 Der Beklagte nahm im Januar 2017 über eine Dating-Plattform für volljährige homosexuelle Männer Kontakt zu einem ... 2000 geborenen Schüler auf, der schon mehrfach als "Callboy" tätig gewesen war. In der Folgezeit lernten sich der Beklagte und der Schüler persönlich kennen. Dem Beklagten wurde dabei - spätestens beim zweiten Treffen - bekannt, dass es sich bei der vermittelten Person um einen Schüler der 11. Jahrgangsstufe der Schule handelte, an der er selbst unterrichtete. Bis September 2017 kam es bei drei Treffen im Haus des Beklagten zum Austausch sexueller Handlungen zwischen dem Beklagten und dem Schüler. Zudem gewährte der Beklagte dem Schüler Geldleistungen.
4 Der Kläger leitete im Jahr 2017 ein Disziplinarverfahren gegen den einschlägig disziplinarrechtlich vorbelasteten Beklagten ein, das er im April 2018 erweiterte und zugleich den Beklagten unter Einbehaltung von 40 % der Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthob. Das Strafverfahren gegen den Beklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wurde im Dezember 2018 gegen eine Auflage zur Zahlung von 6 000 € gemäß § 153a StPO eingestellt. Nach weiteren disziplinarischen Ermittlungen hat der Kläger im Oktober 2019 die auf die Dienstentfernung des Beklagten gerichtete Disziplinarklage erhoben.
5 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und insbesondere ausgeführt: Der Beklagte habe ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das bei umfassender Würdigung seine Dienstentfernung erfordere. Er habe die freundschaftliche Beziehung zu einem minderjährigen Schüler über Monate fortgesetzt und auch nachdem er gewusst habe, dass es sich um einen Schüler der 11. Jahrgangsstufe seiner - des Beklagten - Schule handelte, sei es noch zu einem weiteren sexuellen Kontakt gekommen. Ein solches Verhalten stelle bei einem Lehrer ein außerordentlich schweres Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten dar und beeinträchtige nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeige in der Regel die fehlende Eignung für den Lehrerberuf. Auch die Intensität der Beziehung (Oral- und Analverkehr) führe dazu, dass der Beklagte untragbar geworden sei. Dahinstehen könne, ob das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange gedauert habe, denn auch eine lange Dauer des Disziplinarverfahrens sei nicht geeignet, das vom Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen.
6 2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
7 a) Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 67 Satz 1 LDG NRW wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.
8 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 67 Satz 1 LDG NRW) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
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aa) Die Frage,
ob "bei einem Lehrer, der im Privatbereich gegen die Distanzpflicht bei einem Schüler verstößt, den er nicht persönlich unterrichtet hat und ein dienstlicher Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beamten nicht vorliegt," eine innerdienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung gegeben ist,
rechtfertigt auch dann nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie im Sinne der allein entscheidungserheblichen Fragestellung dahin verstanden wird, ob die Fortsetzung einer außerdienstlich angebahnten sexuellen Beziehung eines Lehrers mit einem Schüler, nachdem der Lehrer Kenntnis davon erlangt, dass es sich um einen minderjährigen Schüler handelt, der die Schule besucht, an der er unterrichtet, als innerdienstliche oder als außerdienstliche Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. Die Frage kann anhand der bestehenden Senatsrechtsprechung beantwortet werden.
10 Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (vgl. auch § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist die Pflichtverletzung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (vgl. auch § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht dabei nicht auf der formalen Zuordnung in räumlicher oder zeitlicher Beziehung zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Besteht eine derartige funktionale Verknüpfung, kommt es nicht darauf an, ob das Dienstvergehen innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit begangen wird. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere wenn sich das Handeln als das Verhalten einer Privatperson darstellt –, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2024 - 2 A 7.23 - NVwZ 2024, 926 Rn. 27 m. w. N.). Ausgehend hiervon ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Fortführung einer sexuellen Beziehung zu einem minderjährigen Schüler derselben Schule durch einen Lehrer auch dann als innerdienstlich zu bewerten ist, wenn den Beteiligten der Umstand bei ihrer Kontaktaufnahme nicht bekannt war und ein unmittelbares Unterrichtsverhältnis nicht besteht.
11 Ein Lehrer ist nach dem umfassenden und auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern - ergänzend zu den Eltern und von diesen unabhängig - auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 <71 f.> und vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 <304> sowie Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u. a. - BVerfGE 148, 296 Rn. 188 und BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 12.12 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 5 Rn. 19). Er muss insbesondere die Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Werteordnung glaubhaft vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 17; Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140.11 - juris Rn. 9).
12 Außerdienstliche Verstöße gegen die vorgenannten Anforderungen berühren bei einem Lehrer in besonderem Maße sein Amt und seine Dienstausübung. Dies gilt bereits dann, wenn zu befürchten ist, dass der Lehrer ihretwegen auf Vorbehalte der Eltern der von ihm unterrichteten Kinder stößt und deswegen nicht mehr die Autorität und das Vertrauen der Allgemeinheit genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Insoweit genügt die bloße Eignung für einen solchen Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss. Ein dem Lehrer vorwerfbares Verhalten im unmittelbaren Umgang mit Schülern konkret seiner Schule ist dabei nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 32 m. w. N. für den Besitz kinderpornographischer Schriften).
13 Die Fortsetzung einer außerdienstlich angebahnten sexuellen Beziehung eines Lehrers mit einem Schüler, nachdem der Lehrer Kenntnis davon erlangt, dass es sich um einen minderjährigen Schüler handelt, der die Schule besucht, an der er unterrichtet, ist als innerdienstliche Pflichtverletzung zu qualifizieren. Ab Kenntniserlangung von dem Umstand, dass es sich um einen minderjährigen Schüler "seiner" Schule handelt, besteht die kausale und logische Einbindung in das Lehreramt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit des Lehrers. Unabhängig von der außerdienstlich begründeten Aufnahme der sexuellen Beziehung steht der Lehrer mit einem Schüler derselben Schule in einem dienstlichen Zusammenhang, der sich auf unterschiedliche Weise aktualisieren kann. Die Fortführung der sexuellen Beziehung zu einem minderjährigen Schüler derselben Schule kann daher nicht als "Privatsache" oder Teil der "rein privaten Freizeitgestaltung" des Lehrers begriffen werden. Die logische und zwingende Einbindung in den Dienst als Lehrer derselben Schule ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Erfordernis, einer Ausnutzung des Ungleichverhältnisses und dem Verdacht von Grenzüberschreitungen an der Schule wirksam begegnen zu können.
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bb) Die Frage,
"ob auch im Fall der überlangen Dauer des beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens auf Entlassung erkannt werden kann, welche zum Verlust der Beamtenversorgung und Nachversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung führen würde und welche Vorgaben hierzu sich aus dem Unionsrecht oder der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergeben",
ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und rechtfertigt deshalb - unabhängig davon, ob sie sich in einem Revisionsverfahren stellen würde - ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.
15 Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsrechts geklärt, dass die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens nicht zur Milderung der Disziplinarmaßnahme führen kann, wenn das Dienstvergehen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebietet. Das von dem Beamten durch sein Dienstvergehen zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung wiederhergestellt werden. Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK steht dem nicht entgegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 44 ff. und vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 92 f.; Beschlüsse vom 12. Juli 2018 - 2 B 1.18 - Buchholz 235.1 § 38 BDG Nr. 1 Rn. 10, vom 16. August 2021 - 2 B 21.21 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 53 Rn. 21 und vom 23. Juni 2022 - 2 B 38.21 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 56 Rn. 7 ff. und zuletzt vom 7. August 2024 - 2 B 10.24 - juris Rn. 11).
16 b) Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 67 Satz 1 LDG NRW wegen eines geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen.
17 aa) Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft angenommen, dass das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW verpflichtet war, das Disziplinarverfahren einzustellen, greift nicht durch.
18 Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 54 Abs. 3 LDG NRW einen Beschluss zur Präzisierung der Disziplinarklage treffen müssen, da es zuvor davon ausgegangen sei, dass die Klageschrift hinsichtlich der vorgeworfenen Handlung zu konkretisieren sei. Wäre der Mangel nicht innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist beseitigt worden, hätte das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren einstellen müssen.
19 Damit hat sie einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts bereits nicht schlüssig dargetan. Nur Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, nicht aber solche des Verwaltungsgerichts können mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gerügt werden, denn die Revision steht den Beteiligten nur gegen "das Urteil des Oberverwaltungsgerichts" zu (§ 67 Satz 1 LDG NRW). Der Beklagte hätte eine mangelnde Bestimmtheit der Disziplinarklageschrift bereits im Berufungsverfahren geltend machen - nach § 65 LDG NRW ist § 54 Abs. 1 und 3 LDG NRW auch im Berufungsverfahren anwendbar - und eine sich daran ggf. anschließende fehlerhafte Verfahrenshandhabung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich rügen können. Unabhängig hiervon legt die Beschwerde auch nicht im Ansatz dar, aus welchen Gründen die Disziplinarklageschrift zu unbestimmt sein soll.
20 bb) Die Beschwerde hat auch nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht den im Verfahren festgestellten Sachverhalt nicht zutreffend und vollständig seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt und damit gegen den Überzeugungsgrundsatz gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat.
21 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19 ff. m. w. N.).
22 Die Beschwerde ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe fehlerhaft ein innerdienstliches - statt ein außerdienstliches - Dienstvergehen angenommen und deshalb für den Beamten entlastende Umstände als unerheblich angesehen, was zu einer anderen Maßnahmebemessung als bei einem innerdienstlichen Fehlverhalten führe. Abgesehen davon, dass das Dienstvergehen des Beklagten als innerdienstliche Pflichtverletzung bewertet werden muss, rügt die Beschwerde damit lediglich eine aus ihrer Sicht fehlerhafte rechtliche Einordnung des festgestellten Sachverhalts, nicht aber die Reduzierung und Verkürzung von mildernden Umständen im Rahmen der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung.
23 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 Satz 1 LDG NRW erhoben werden.