Verfahrensinformation



Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Januar 2014, mit dem das Eisenbahn-Bundesamt den Ausbau der Strecke Nürnberg - Ebensfeld im Planfeststellungsabschnitt 16 „Fürth-Nord“ zugelassen hat. Der ca. 4,4 km lange Abschnitt ist Teil der Ausbaustrecke des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit - Schiene - Nr. 8.1. Auf den beiden bereits bestehenden Gleisen werden bislang sowohl der Fernverkehr als auch der Nahverkehr einschließlich S-Bahn abgewickelt. Um Kapazität für die erwartete Zunahme des Personenfern- und des Güterverkehrs zu schaffen und das Personennahverkehrsangebot zu verbessern, sollen für die S-Bahn und den Güterverkehr jeweils eigene Strecken neu gebaut werden. Die weitgehend eingleisige S-Bahn-Trasse soll am südlichen Beginn des Abschnitts nach der Regnitzbrücke von der Bestandstrasse getrennt und nach Osten durch das sogenannte Knoblauchsland verschwenkt werden (Verschwenk-Lösung). Nach Unterquerung der BAB A73 soll sie wieder nach Norden gerichtet werden. Die neue Güterzugstrecke soll ausgehend vom südlich noch zu planenden Güterzugtunnel Nürnberg-Fürth parallel zur BAB A73 verlaufen. Am nördlichen Ende des Abschnitts sollen Güterzug- und S-Bahn-Strecke verknüpft werden. Im sog. Knoten Eltersdorf des inzwischen verwirklichten folgenden Abschnitts werden sie mit der bestehenden Fernbahntrasse gebündelt und auf einer insgesamt viergleisigen Trasse weitergeführt. Veränderungen an der bestehenden Strecke, die nach Verwirklichung des Vorhabens im Wesentlichen von Fern- und Regionalzügen genutzt werden soll, sind mit Ausnahme der Verknüpfungsbereiche nicht geplant.


Bei den Klägern handelt es sich um einen nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverband, die Stadt Fürth und Privatpersonen mit landwirtschaftlichen Flächen, die für die neuen Strecken beansprucht werden. Sie machen u.a. geltend, die Planung sei abwägungsfehlerhaft, weil jedenfalls die neue S-Bahn-Strecke gebündelt zu den beiden Bestandsgleisen (sog. Bündelungs-Trasse) geführt werden müsse.


Bei Bedarf soll die mündliche Verhandlung am Donnerstag, den 26. Oktober 2017, und am Freitag, den 27. Oktober 2017, fortgesetzt werden.


Pressemitteilung Nr. 77/2017 vom 09.11.2017

Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und nicht vollziehbar

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in erster und letzter Instanz den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) für das Vorhaben Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Fürth Nord, vom 30. Januar 2014 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.


Das Vorhaben ist Teil der Ausbau-/Neubaustrecke Nürnberg - Erfurt - Leipzig/Halle - Berlin (Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Nr. 8). Bisher werden im hier planfestgestellten Abschnitt auf der zweigleisigen Bestandsstrecke der Personenfernverkehr, der Personennahverkehr einschließlich S-Bahn und der Güterverkehr abgewickelt. Der Planfeststellungsbeschluss lässt den Bau zweier neuer Gleise für den Güterverkehr und einer neuen S-Bahn-Trasse zu. Letztere soll an einem neuen Haltepunkt Stadeln-Süd von der Bestandsstrecke nach Osten abschwenken, mit einem weiteren Haltepunkt den Fürther Ortsteil Steinach und das Nürnberger Gewerbe- und Industriegebiet Schmalau anbinden und im Norden des Planfeststellungsabschnittes mit den Güterzuggleisen verknüpft werden (sogenannte Verschwenktrasse).


Die Kläger - die Stadt Fürth, 17 von der S-Bahn-Trasse in ihrem Grundeigentum betroffene Eigentümer und eine anerkannte Naturschutzvereinigung - rügten in erster Linie, dass das EBA die in Betracht kommenden Trassenalternativen für die S-Bahn nicht fehlerfrei gegeneinander abgewogen habe. Sie möchten die neue S-Bahn-Trasse mit zwei Haltepunkten in Stadeln parallel zu den Bestandsgleisen führen (sogenannte Bündelungstrasse).


Die Klagen hatten Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat Verstöße gegen zwingende Rechtsvorschriften festgestellt und aus einer Reihe von Gründen auch die Abwägung der beiden Trassenalternativen beanstandet. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt gegen Naturschutzrecht. Die für den Verlust von Brutrevieren des stark gefährdeten Kiebitzes vorgesehenen Ausgleichsflächen sind – wie die Anhörung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - wegen ihrer Nähe zu den Verkehrswegen zu einem großen Teil für den Kiebitz nicht geeignet. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos für Fledermäuse mit S-Bahnen und Güterzügen kann im Bereich der Gründlachniederung nicht unter Verweis auf die nur auf der östlichen Gleisseite vorgesehene Lärmschutzwand ausgeschlossen werden. Ob eine Ausgleichsfläche für Zauneidechsen weiterhin geeignet ist, obwohl sie nach einer Planänderung zugleich der Hochwasserrückhaltung dienen soll, wurde im Planfeststellungsverfahren nicht näher geprüft. Ein Grund dafür, die Wertigkeit der für die S-Bahn-Trasse benötigten Ackerflächen bei der Berechnung des naturschutzrechtlichen Ausgleichsbedarfs geringer zu bewerten als in einer Vereinbarung für das gesamte VDE Nr. 8 und im Umwelt-Leitfaden des EBA vorgesehen, ist nicht ersichtlich. Zudem hätten auch indirekte Beeinträchtigungen der Ackerflächen z.B. durch Trennwirkungen und Verlärmung berücksichtigt werden müssen; die Ackerflächen werden insbesondere von Vögeln der offenen Feldflur als Brut- und Nahrungshabitat genutzt. In wasserrechtlicher Hinsicht hätte in der Zone III des Wasserschutzgebiets der Trinkwassergewinnungsanlage Knoblauchsland nicht die Verwendung von Dammschüttmaterial der Schadstoffklasse Z 1.1 (LAGA M 20), sondern nur der Klasse Z 0 zugelassen werden dürfen. Zudem fehlen Angaben, auf deren Grundlage die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften zum Schutz der Oberflächen- und der Grundwasserkörper nicht nur grob abgeschätzt, sondern belastbar festgestellt werden könnte.


Bei der Abwägung der Trassenalternativen hat das EBA die Verschwenktrasse vor allem deshalb als vorzugswürdig angesehen, weil eine Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) aus dem Jahr 2011 ein Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) von 1,18 für die Verschwenktrasse, aber nur von 0,93 für die Bündelungstrasse ergeben habe und damit für diese Trasse der für die Bereitstellung von Haushaltsmitteln wesentliche Wert von 1 nicht erreicht sei. Abgesehen davon, dass die NKU für die Bündelungstrasse ein NKV von 0,97 ergeben hat, wäre diese Erwägung nur dann tragfähig, wenn das EBA die substantiierten Einwendungen der Stadt Fürth gegen die NKU geprüft und mit jedenfalls vertretbaren Argumenten zurückgewiesen hätte. Die sowohl die Erschließungswirkung als auch die Kosten betreffenden Einwendungen hatten das Potential, das NKV für die Bündelungstrasse über 1 zu heben und die jeweiligen Werte mindestens stark anzunähern. Die Abwägung der Trassenalternativen leidet darüber hinaus an Ermittlungsdefiziten u.a. im Hinblick auf den Flächenbedarf, den Ausgleich von Retentionsraumverlusten bei Hochwasser, die Zerschneidungswirkungen und den Lärmminderungsnutzen. Insbesondere hätte das EBA im Hinblick auf den überwiegend kleinbetrieblich organisierten Anbau von Sonderkulturen im Knoblauchsland nicht offen lassen dürfen, in welchem Umfang für die jeweiligen Trassen privates Grundeigentum in Anspruch genommen werden muss und inwieweit entstehende Restflächen landwirtschaftlich noch nutzbar sind.


Die festgestellten Mängel führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil sie möglicherweise durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.


BVerwG 3 A 2.15 - Urteil vom 09. November 2017

BVerwG 3 A 3.15 - Urteil vom 09. November 2017

BVerwG 3 A 4.15 - Urteil vom 09. November 2017


Urteil vom 09.11.2017 -
BVerwG 3 A 2.15ECLI:DE:BVerwG:2017:091117U3A2.15.0

Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Fürth Nord

Leitsätze:

1. Mangels einer Verletzung in eigenen Rechten kann eine Gemeinde nicht geltend machen, dass ein Planfeststellungsbeschluss gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG), gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts (§§ 44 ff. BNatSchG) und gegen Vorschriften über die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 27 f. WHG) und des Grundwassers (§ 47 WHG) verstößt. Hat sie die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung einem Privaten übertragen, kann nur dieser geltend machen, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (§§ 50 ff. WHG) verstößt.

2. Muss das zivilrechtlich geschützte Grundeigentum einer Gemeinde für die planfestgestellte Eisenbahntrasse weitergehend in Anspruch genommen werden als für eine in Betracht kommende Trassenvariante, kann die Gemeinde geltend machen, dass die der Abwägung der Trassenvarianten zugrunde gelegten Nutzen-Kosten-Untersuchungen von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, nicht der eigenen Methodik entsprechen, Bewertungsspielräume auch anders hätten nutzen können und Annahmen enthalten, die eine vergleichende Bewertung der Trassenvarianten nicht zulassen.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 14, Art. 28 Abs. 2
    UmwRG § 4 Abs. 1 und Abs. 3
    BNatSchG §§ 13 ff., §§ 44 ff.
    WHG §§ 27 f., §§ 47, 50 ff.

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 09.11.2017 - 3 A 2.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:091117U3A2.15.0]

Urteil

BVerwG 3 A 2.15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25., 26. und 27. Oktober 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
am 9. November 2017 für Recht erkannt:

  1. Der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 in der Fassung der Protokollerklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene selbst.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Fürth Nord (PFA 16), Bau-km 12,400 bis km G 16,840 / 16,525".

2 Die Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld ist Teil des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 8 "Ausbau-/Neubaustrecke Nürnberg - Erfurt - Leipzig/Halle - Berlin". Bisher werden im hier planfestgestellten Abschnitt 16 auf der zweigleisigen Bestandsstrecke der Personenfernverkehr, der Personennahverkehr einschließlich S-Bahn und der Güterverkehr abgewickelt. Der Planfeststellungsbeschluss lässt den Bau zwei neuer Gleise für den Güterverkehr und einer neuen S-Bahn-Trasse zu. Die Güterzuggleise sollen nach Verlassen eines noch nicht planfestgestellten, etwa 7 km langen Güterzugtunnels zur Anbindung des Rangierbahnhofs Nürnberg parallel zur Bundesautobahn A 73 verlaufen (km G 13,500 - km G 16,840). Die S-Bahn-Strecke (km S 12,376 - km S 16,999) soll - zunächst eingleisig - an einem neuen Haltepunkt Stadeln-Süd von der Bestandsstrecke nach Osten abschwenken, nach Querung der BAB A 73 mit einem weiteren Haltepunkt den Fürther Ortsteil Steinach und das Nürnberger Gewerbe- und Industriegebiet Schmalau anbinden, bei km S 16,0 zweigleisig werden und im Norden des Planfeststellungsabschnittes (km S 16,5) mit den Güterzuggleisen verknüpft werden (sogenannte Verschwenktrasse). Die beiden Bestandsgleise mit zwei höhengleichen Bahnübergängen sollen mit Ausnahme der Verknüpfungen nicht geändert werden. Der Haltepunkt Vach bleibt bestehen. Güterzüge können weiterhin auch die Bestandsgleise nutzen.

3 Anlass für den Rechtsstreit ist der Verlauf der neuen S-Bahn-Strecke. Als Alternative zur Verschwenktrasse könnte die S-Bahn-Trasse in Bündelung mit den beiden Bestandsgleisen geführt werden (sogenannte Bündelungstrasse). Die beiden höhengleichen Bahnübergänge wären aufzulassen und durch ein Kreuzungsbauwerk bei km 14,220 zu ersetzen. Eine solche Bündelungstrasse war Gegenstand des Raumordnungsverfahrens für die Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld. Die Landesplanerische Beurteilung vom 30. Juli 1993 kam zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben - mit Maßgaben - den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Es wurde aber angeregt, die Möglichkeit einer S-Bahn-Anbindung des damals von einem Zweckverband "Gewerbepark Nürnberg, Fürth, Erlangen" geplanten Gewerbeparks zu prüfen. Die Planungen für einen gemeinsamen Gewerbepark wurden aufgegeben. Die Stadt Fürth hat aber nördlich von Steinach ein Gewerbegebiet ausgewiesen und im Jahr 2013 an die BAB A 73 angeschlossen. Dort haben sich u.a. ein großflächiger Möbelmarkt und ein Teppichhaus angesiedelt.

4 Den Plan für den streitigen Ausbauabschnitt reichte die Beigeladene im November 1996 ein.

5 Die Regierung von Mittelfranken als Anhörungsbehörde veranlasste, dass die Planunterlagen nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 12. Februar 1997 bis zum 11. März 1997 in den Städten Nürnberg, Fürth und Erlangen öffentlich ausgelegt wurden. Der Erörterungstermin fand am 29. Oktober 1997 statt. Ihre abschließende Stellungnahme gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt gab die Anhörungsbehörde am 5. Februar 1998 ab.

6 Anschließend ruhte das Planfeststellungsverfahren. Es wurde Ende 2001 mit einer 1. Planänderung vom November 2005 wieder aufgenommen. Unter anderem wurde die S-Bahn-Trasse, die bisher entlang der Teiche an der Schmalau verlaufen sollte (sogenannte Teichtrasse), nach Westen in den Korridor der vorhandenen Bahnstromleitung verschoben. Zu diesen Planänderungen führte die Regierung von Mittelfranken ein weiteres Anhörungsverfahren durch. Die Unterlagen wurden Anfang 2006 öffentlich ausgelegt. Der Erörterungstermin fand im März 2007 statt.

7 Im August 2008 beantragte die Beigeladene eine 2. Planänderung. Sie hatte u.a. den Landschaftspflegerischen Begleitplan nach Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags überarbeitet, die Bahnentwässerung überprüft und die Trassierung der S-Bahn im Übergang zum zweigleisigen Bereich mittels Außenbogenweichen optimiert. Die Planunterlagen wurden im September/Oktober 2008 öffentlich ausgelegt, die Einwendungen am 5. und 6. Juli 2011 erörtert. Anschließend fanden ein "Runder Tisch Wasserwirtschaft" (PFB S. 68 bis 70) unter Beteiligung der Regierung von Mittelfranken, des Wasserwirtschaftsamts Nürnberg, der infra fürth gmbh, des Zweckverbands Eltersdorfer Gruppe und der Beigeladenen sowie eine Abstimmung zwischen der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken und der Beigeladenen statt. Die Anhörungsbehörde gab ihre abschließende Stellungnahme am 28. November 2012 ab. Die Planunterlagen wurden zuletzt am 16. Dezember 2013 durch Violetteintrag geändert.

8 Mit Beschluss vom 30. Januar 2014 stellte das Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle Nürnberg - den Plan für das Vorhaben fest, erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse und ordnete Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen an.

9 Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin Klage erhoben. Das Vorhaben soll - mit Ausnahme des nördlichen Verknüpfungsbereichs - auf ihrem Gemeindegebiet verwirklicht werden. Sie ist Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken, die für den Bau der Verschwenktrasse in Anspruch genommen werden sollen. Sie hält den Planfeststellungsbeschluss für formell und materiell rechtswidrig. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei mit Blick auf das Raumordnungsverfahren in unzulässiger Weise beschränkt worden. Zu den nach der 2. Planänderung vorgenommenen weiteren Änderungen der Planunterlagen insbesondere nach vorläufiger Sicherung des Überschwemmungsgebietes Bucher Landgraben vom 11. Februar 2010 (PFB S. 88) habe die Öffentlichkeit erneut beteiligt werden müssen. Die Bündelungslösung sei nicht in der gebotenen Weise auf ihre Umweltverträglichkeit untersucht worden. Mit der Herausnahme des Güterzugtunnels aus dem vordringlichen Bedarf im Bundesverkehrswegeplan 2030 drohe die Entstehung eines Planungstorsos mit stärkeren Umweltauswirkungen für die Anlieger der Bestandstrasse. Das Vorhaben sei unvereinbar mit den zielförmigen Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms 2013 zum Vorrang ökologischer Belange und des Regionalplans zur Erhaltung der Sonderkulturanbauflächen im Kerngebiet des Knoblauchslandes. Die Bestandsaufnahmen der Tierarten für die artenschutzrechtliche Prüfung aus dem Jahr 2007 genügten insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Begehungen und die Genauigkeit der Erfassung der Vorkommensbereiche nicht den allgemein anerkannten Standards. Das Vorgehen sei zudem unzureichend dokumentiert; die Daten seien zu alt. Ob Zugriffsverbote verwirklicht würden, lasse sich auf dieser Grundlage nicht hinreichend sicher beurteilen. Die Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere die Bauzeitbeschränkungen, seien zur Vermeidung von Individuenverlusten nicht ausreichend, die CEF-Maßnahmen wegen ihrer Nähe zu den störenden Verkehrswegen nicht geeignet. Die für Fledermäuse, die Zauneidechse und die Grüne Keiljungfer beantragten Ausnahmen seien nicht erteilt worden; jedenfalls lägen die Ausnahmevoraussetzungen nicht vor. Der in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz mit 0,2 angesetzte Kompensationsfaktor Acker entspreche nicht der ökologischen Wertigkeit dieser Flächen. Zerschneidungsbedingte Verschlechterungen der Habitate seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die Zulassung von Dammschüttmaterial der Schadstoffklasse Z 1.1 für die Verschwenktrasse gefährde die Trinkwasserversorgungsanlagen der Stadt Fürth. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften zum Schutz der Oberflächen- und der Grundwasserkörper sei nicht geprüft worden.

10 Bei fehlerfreier Abwägung erweise sich nicht die Verschwenk-, sondern die Bündelungstrasse als eindeutig vorzugswürdig. Die Annahme, dass das Nutzen-Kosten-Verhältnis für die Verschwenktrasse 1,18, für die Bündelungstrasse aber nur 0,93 betrage, sei unrichtig. Bei methodisch einwandfreier Anwendung der Standardisierten Bewertung drehe sich das Verhältnis um; für die Bündelungstrasse liege der Wert über 1. Der Flächenbedarf der jeweiligen Trassen sei für den Vergleich nicht zutreffend ermittelt worden. Bei Betrachtung häufigerer Hochwasser als HQ 100 sei die Bündelungstrasse günstiger. Bauzeitlichen Risiken für die Trinkwassergewinnung komme mit Blick auf die Notverbundsleitung zwischen den Trinkwassergewinnungsanlagen Knoblauchsland und Eltersdorfer Gruppe nur geringe Bedeutung zu. Der Planfeststellungsbeschluss übersehe, dass die Bündelungstrasse die auf der Bestandsstrecke vorhandenen Lärmkonflikte bewältige; bei Verwirklichung der Verschwenktrasse blieben diese Konflikte bis zu einer Lärmsanierung unbewältigt. Nur die Verschwenktrasse unterbreche die Gemeindeverbindungsstraßen zwischen Steinach und Schmalau sowie zwischen Stadeln und Kronach.

11 Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 in der Fassung der Protokollerklärung vom 27. Oktober 2017 aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
höchst hilfsweise
die Beklagte zu verpflichten, in das Ermessen des Gerichts gestellte weitere Schutzauflagen festzusetzen.

12 Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.

13 Sie treten dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Die Beigeladene hat im Jahr 2015 die Biotop- und Nutzungstypen sowie die betroffenen Tierarten neu kartieren lassen. Auf dieser Grundlage hat sie die Unterlage "Variantenvergleich der Bündelungs- und Verschwenktrasse in den Stadtgebieten von Fürth und Nürnberg - Zusammenfassung, Aktualisierung, Überprüfung der Planfeststellung" vom November 2016 (B 11) erstellen lassen und in das gerichtliche Verfahren eingeführt. Außerdem hat sie eine "Stellungnahme zur veränderten Hochwassersituation Bucher Landgraben sowie Gründlach durch S-Bahn-Verschwenk bzw. Bündelungstrasse" vom 24. August 2016 vorgelegt.

14 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss - mit Zustimmung der Beigeladenen - zu Protokoll des Gerichts in naturschutzrechtlicher Hinsicht geändert. Wegen des Inhalts dieser Änderungen wird auf die Anlagen A und B des Protokolls Bezug genommen.

II

15 Die Klage hat überwiegend Erfolg.

16 A. I. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung zuständig. Hierzu ist in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 3 A 4.15 ausgeführt:
"Es [das Bundesverwaltungsgericht] entscheidet - wie bereits im Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 7 VR 2.14 u.a. - dargelegt - gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz - VerkPBG) vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Art. 464 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 39 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, berichtigt BGBl. I 1994 S. 2439), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) i.V.m. § 11 Abs. 2 VerkPBG im ersten und letzten Rechtszug. Das planfestgestellte Vorhaben ist Teil der Strecke Erfurt - Nürnberg auf dem gemäß § 1 Abs. 2 VerkPBG i.V.m. § 1 Nr. 10 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung in der Fassung vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) zum Fernverkehrsweg im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VerkPBG bestimmten Streckenabschnitt zwischen der Landesgrenze Thüringen und Nürnberg. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Planfeststellung der nicht dem Fernverkehr dienenden S-Bahn-Gleise. Diese sind durch die Überwerfungs- und Verknüpfungsbauwerke mit den Bestands- und den Güterzuggleisen zu einem Gesamtvorhaben verbunden."

17 II. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Sie kann wie ein privater Grundstückseigentümer geltend machen, die Inanspruchnahme der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke verletze das Gebot gerechter Abwägung (§ 18 Satz 2 AEG) ihrer eigenen Belange (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:151216U4A4.15.0- BVerwGE 157, 73 Rn. 11 m.w.N.). Die Klagebefugnis ergibt sich zudem aus einer möglichen Beeinträchtigung des durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts; auch dessen Verletzung kann - auf der Grundlage des klägerseitigen Vortrags - nicht offensichtlich ausgeschlossen werden.

18 Zur Frage der Präklusion ist in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 3 A 4.15 ausgeführt:
"Ob eine offensichtliche Präklusion - wie die Beigeladene meint - nicht nur zur Unbegründetheit, sondern bereits zur Unzulässigkeit der Klage führt, kann offen bleiben. Der Vortrag der Klägerseite kann nicht gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG präkludiert sein. Gemäß § 7 Abs. 4 UmwRG findet § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG keine Anwendung. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) eingefügt. Sie soll zur vollständigen Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:​EU:​C:​2015:​683], Kommission/Deutschland - sicherstellen, dass die allgemeinen Präklusionsregeln u.a. in Verfahren, die der Umsetzung der UVP-Richtlinie dienen, keine Anwendung finden (BT-Drs. 18/9526 S. 43; vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 9 A 8.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​290617B9A8.16.0] - NVwZ 2017, 1717 Rn. 5). Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG."

19 B. Die Klage ist überwiegend begründet.

20 Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler, durch den der Klägerin die in § 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG vorgesehene Möglichkeit der Beteiligung genommen wurde. Darüber hinaus weist er Mängel bei der Abwägung der Trassenalternativen auf, die jedenfalls teilweise das Recht der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer Belange verletzen. Die Fehler führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur zu der hilfsweise beantragten Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Ansonsten liegen die geltend gemachten Rechtsverstöße entweder nicht vor oder sie beziehen sich auf Rechtsvorschriften, die keine eigenen Rechte der Klägerin begründen.

21 I. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler. Er verstößt gegen § 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG. Die geltend gemachten Verfahrensfehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, die die Klägerin gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 UmwRG i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) unabhängig davon geltend machen kann, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen (BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2014:​181214U4C36.13.0] - BVerwGE 151, 138 Rn. 34 und vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​221015U7C15.13.0] - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 16 Rn. 23), liegen dagegen nicht vor oder sind nicht entscheidungserheblich. Hierzu wird in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 3 A 4.15 ausgeführt:
"1. Die Verschwenktrasse war Gegenstand der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Prüfung ist insoweit weder in den ausgelegten Planunterlagen (§ 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, § 6 UVPG) noch in der - von der Beklagten selbst vorgenommenen - zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen (§§ 11, 12 UVPG) durch eine Bezugnahme auf das Raumordnungsverfahren ersetzt worden. Nach § 16 Abs. 2 UVPG kann, wenn für ein UVP-pflichtiges Vorhaben in einem Raumordnungsverfahren bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, die Prüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Möglich ist eine solche Beschränkung nur, soweit die Umweltauswirkungen des Vorhabens bereits in der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Raumordnungsverfahren ermittelt, beschrieben und bewertet wurden. Das ist im Raumordnungsverfahren nur für die Bündelungs-, nicht aber für die Verschwenktrasse geschehen. Gegenstand der Landesplanerischen Beurteilung vom 30. Juli 1993 war, soweit es um die S-Bahn im hier in Rede stehenden Planfeststellungsabschnitt geht, der östliche Anbau eines S-Bahn-Gleises an die Bestandstrasse (Landesplanerische Beurteilung S. 24 f.). Die Verschwenktrasse war nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens; ihre Umweltverträglichkeit wurde nicht untersucht. Das hat die Beklagte nicht verkannt. In der Umweltverträglichkeitsstudie der Beigeladenen sind zwar nur die Konfliktschwerpunkte der Verschwenktrasse neu ermittelt und beschrieben worden (Anlage 11.2). Für die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich die Beklagte aber auch auf die weiteren im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Planunterlagen gestützt, vor allem auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan, die Schall- und die Erschütterungstechnische Untersuchung sowie die Untersuchungen zu Baugrund, Geologie, Hydrogeologie (Anlagen 12, 13 und 14, PFB S. 204). Dort sind die Umweltauswirkungen der Verschwenktrasse im Einzelnen beschrieben. Die Beigeladene war jedenfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht verpflichtet, eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzulegen (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 9 B 27.05 - Buchholz 406.251 § 11 UVPG Nr. 4 Rn. 15).
2. Die Umweltverträglichkeitsprüfung leidet auch nicht deshalb an einem Fehler, weil die als Alternative in Betracht kommende Bündelungstrasse nicht Gegenstand der Prüfung war. Gemäß § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG müssen die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegenden Unterlagen eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Diesen Anforderungen genügten die Unterlagen. Dem Erläuterungsbericht (S. 47 f.) ist zu entnehmen, dass die Beigeladene die Bündelungstrasse als anderweitige Lösungsmöglichkeit geprüft, aber verworfen hat, insbesondere weil die Verschwenktrasse keinen Eingriff unmittelbar am Wasserschutzgebiet, Zone II der Trinkwassergewinnungsanlage Knoblauchsland erfordere und ihr Nutzen-Kosten-Verhältnis deutlich günstiger sei. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Prüfung der Umweltauswirkungen einer Trassenalternative ergeben sich aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht. Ob und in welchem Umfang Alternativen geprüft werden müssen, richtet sich nach den jeweiligen fachgesetzlichen Anforderungen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 1996 - 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166 <174 f.> und vom 9. April 2008 - 7 B 2.08 - Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 1 Rn. 6 f.).
3. Ob die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen die erforderliche Anstoßwirkung auch bezüglich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen für die betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper (§§ 27 f., § 47 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts [Wasserhaushaltsgesetz - WHG] vom 31. Juli 2009 [BGBl. I S. 2585], für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 [BGBl. I S. 3154]) entfalten konnten, obwohl sie hierzu keine Angaben enthielten (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​280416U9A9.15.0] - BVerwGE 155, 91 Rn. 34 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​101116U9A18.15.0] - NVwZ 2017, 1294 Rn. 24 bis 27; Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​101017B9A16.16.0] - LKV 2017, 556 Rn. 15 f.), lässt der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Reichweite der Rechtskraft des Feststellungsurteils (BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 28 und vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​150716U9C3.16.0] - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 14 Rn. 61; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 4 A 7.16 u.a. [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​230517B4A7.16.0] - juris Rn. 7) ausdrücklich offen. Wegen der noch darzulegenden, unabhängig hiervon zur Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führenden Rechtsverstöße ist eine abschließende Klärung dieser Frage im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Eine erneute Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer insoweit möglicherweise unzureichenden Beteiligung der Öffentlichkeit lässt sich durch Erstellung eines wasserrechtlichen Fachbeitrags und eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung vermeiden.
Im Übrigen hatten die ausgelegten Planunterlagen die erforderliche Anstoßwirkung. Das gilt trotz der noch darzulegenden, sich aus den Anforderungen des materiellen Rechts ergebenden Ermittlungsdefizite auch für die Unterlagen zum Natur- und Artenschutz sowie die Schalltechnische Untersuchung. Die detaillierten Einwendungen der Klägerseite nicht nur gegen die Methodik der Untersuchungen, sondern auch gegen die Untersuchungsergebnisse für einzelne Tierarten und deren Bewertung bestätigen dies. Sollten weitere Untersuchungen in einem ergänzenden Verfahren zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen ergeben, wäre die Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG erneut zu beteiligen.
4. Zu den Änderungen der Planunterlagen durch die Violetteinträge vom 16. Dezember 2013 musste die Öffentlichkeit nicht erneut beteiligt werden. Planänderungen zwischen der Auslegung der Planunterlagen und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfordern nicht in jedem Fall die Wiederholung eines vorausgegangenen Anhörungsverfahrens im Sinne des § 73 VwVfG. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG grundsätzlich nur dann durchzuführen, wenn aus Änderungen der nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen ersichtlich ist, dass im Vergleich zu den ausgelegten Planunterlagen zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​290617U3A1.16.0] - juris Rn. 38 m.w.N.).
Das war hier nicht der Fall. Der Abgleich des Landschaftspflegerischen Begleitplans mit aktuelleren Roten Listen und der Arteninformation des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) auf dem TK-Blatt 6531 Fürth - Stand 2013 - führte nicht zu Änderungen der artenschutzrechtlichen Bewertung. Die zusätzlichen, 3 m hohen Schallschutzwände beidseits der Fernbahngleise im Bereich Stadeln dienten ebenso wie die Festlegung eines besonders überwachten Gleises der Immissionsminderung; die Schallschutzwände waren im Anhörungsverfahren gefordert worden. Die neu vorgesehenen Regelungen zum Schadstoffgehalt des Dammschüttmaterials dienten ebenfalls der Minderung der Umweltauswirkungen. Auch die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes Bucher Landgraben vom 11. Februar 2010 und dessen erstmalige Darstellung in den Antragsunterlagen zeigten im Vergleich zu den ausgelegten Unterlagen weder zusätzliche noch andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens auf. Wie aus Anlage 14.3 Blatt 3 der Planunterlagen ersichtlich, würden selbst bei einem hundertjährigen Hochwasser nur wenige Flächen - vor allem südlich von Herboldshof östlich der Bestandstrasse - weitergehend überflutet als ohne das Vorhaben. Andere - ebenfalls kleine - Flächen nördlich der Verschwenktrasse im Bereich der Stadelner Hart wären bei Verwirklichung des Vorhabens im Falle eines hundertjährigen Hochwassers dagegen nicht mehr überflutet. Die vorhabenbedingten zusätzlichen Betroffenheiten waren zwar erst aus den Änderungen der Unterlagen vom Dezember 2013 ersichtlich; wegen der geringen Zahl von Betroffenen und dem geringen Anstieg der Wassertiefen war es jedoch nicht erforderlich, die Öffentlichkeit insgesamt erneut zu beteiligen.

22 5. Die Beklagte hätte aber den Betroffenen die Änderungen gemäß § 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG mitteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Einwendungen geben müssen. Auch die Klägerin hätte gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG angehört werden müssen. Die Beigeladene hat den Plan nach der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes Bucher Landgraben um Hochwasserretentionsräume auf den Flächen A3 (S) und A9 (G) ergänzt. Die Fläche A3 (S) war zuvor ausschließlich als Ausgleichsfläche für den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse vorgesehen. Diese Planänderung berührte Belange der Klägerin. Sie ist Eigentümerin des FlSt. A der Gemarkung Stadeln, auf dem die Maßnahme A3 (S) und der Hochwasserretentionsraum verwirklicht werden sollen.

23 Der Verfahrensfehler ist nicht gemäß § 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2, § 46 VwVfG unbeachtlich. Er kann die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben. Angesichts der in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretenen Schwierigkeiten, die Vereinbarkeit der beiden Maßnahmen zu bewerten, besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Retentionsraum oder die Ausgleichsfläche für die Zauneidechsen nach Anhörung der Klägerin anders geplant worden wäre. Der Verfahrensfehler führt nicht zur Aufhebung, sondern gemäß § 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses; die Anhörung der Klägerin könnte in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden.

24 II. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist - wie in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 3 A 4.15 dargelegt - gegeben:
"1. Im Hinblick auf die neue S-Bahn-Trasse ergibt sich die Planrechtfertigung nicht bereits aus § 1 Abs. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. a lfd. Nr. 9 der Anlage (zu § 1) des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz - BSWAG) in der im Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2322). Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist zwar für die Planfeststellung nach § 18 AEG verbindlich (§ 1 Abs. 2 BSWAG). Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege enthielt auch die 'ABS/NBS Nürnberg-Erfurt' als Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs. Dass damit über den Bau von zwei zusätzlichen Gleisen insbesondere für den Güterzugverkehr hinaus im Interesse des Hochgeschwindigkeitsverkehrs auch der Bedarf für eine zusätzliche S-Bahn-Trasse zwischen Fürth Hbf und dem Knoten Eltersdorf festgestellt sein sollte, lässt sich dieser Vorhabenbeschreibung aber nicht entnehmen. Zu der Frage, ob eine zusätzliche S-Bahn-Trasse das Nürnberger Gewerbe- und Industriegebiet Schmalau anbinden oder mit den Bestandsgleisen gebündelt werden soll, verhält sich der Bedarfsplan ebenfalls nicht.
Der das Vorhaben rechtfertigende Bedarf muss nicht zwingend im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege festgestellt sein. Die Planrechtfertigung ist auch dann gegeben, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes tatsächlich ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182).
Der Bau einer gesonderten S-Bahn-Trasse zwischen Fürth Hbf und dem Knoten Eltersdorf - und damit auch im Planfeststellungsabschnitt 16 - ist vernünftigerweise geboten. Die Einschätzung der Beigeladenen, dass nach Freigabe der Bestandsstrecke für den Hochgeschwindigkeitsverkehr der S-Bahn-Verkehr nicht in angemessener Betriebsqualität wird abgewickelt werden können und zwar selbst dann nicht, wenn der Güterzugtunnel gebaut wird und die Güterzüge überwiegend auf der neuen Trasse verkehren können, ist nicht zu beanstanden. Dass ein bedarfsgerechtes S-Bahn-Angebot auf der hier in Rede stehenden Strecke während der Tagstunden (6 bis 22 Uhr) einen 20-Minuten-Takt, in 24 Stunden insgesamt 110 Züge für beide Richtungen erfordert (PFB S. 117), ist von keiner Seite in Frage gestellt worden. Aus der Schalltechnischen Untersuchung (Anlage 13 Beilage 2) ergeben sich für die Prognose 2025 38 Züge im Personenfern-, 73 Züge im Personennahverkehr und 40 Güterzüge, auch nach Verwirklichung des Güterzugtunnels. Dass diese Verkehre auf den beiden Bestandsgleisen nicht in angemessener Betriebsqualität abgewickelt werden können, ist nachvollziehbar und zwar unabhängig davon, ob die Strecke - wie im Planfeststellungsbeschluss (S. 80) angenommen - eine Kapazität von 240 Zügen oder - wie im Eilverfahren von der Beigeladenen vorgetragen ('Fachliche Stellungnahme zu Schreiben des BVerwG vom 01.10.2014 <BVerwG 7 VR 2.14 , 7 VR 3.14 und 7 VR 4.14 >' vom 8. Oktober 2014, S. 6 f.) - eine Nennleistung von 324 Zügen/24 Stunden bzw. 211 Zügen (6 bis 22 Uhr) hat. Die Trennung des S-Bahn-Verkehrs von dem Hochgeschwindigkeitsverkehr auf den Bestandsgleisen ist jedenfalls erforderlich, um auch in den Nachfragespitzen am Morgen und am späten Nachmittag einen bedarfsgerechten und von Verspätungen des Fernverkehrs im Knoten Fürth unabhängigen S-Bahn-Verkehr anbieten zu können.
2. Die Planrechtfertigung scheitert auch nicht an der Finanzierbarkeit des Vorhabens. Eine Planung, die aus finanziellen Gründen nicht realisierbar ist, ist nicht vernünftigerweise geboten; ihr fehlt die Planrechtfertigung (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 200). Die Finanzierung des Güterzugtunnels, ohne den die planfestgestellte Zulaufstrecke funktionslos bliebe, war im maßgebenden Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen. Die Güterzugstrecke war als Teil des Vorhabens 'ABS/NBS Nürnberg-Erfurt' ein Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs. Bei einer solchen Einstufung des Bedarfs kann regelmäßig angenommen werden, dass die Finanzierung des Vorhabens aus Mitteln des Bundeshaushalts jedenfalls möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 27). Die Finanzierung des Güterzugtunnels ist auch nicht auf der Grundlage des Bundesverkehrswegeplans 2030 und dessen Umsetzung im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege in der Fassung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) ausgeschlossen. Das Vorhaben 'ABS/NBS Nürnberg - Erfurt' ist danach, soweit es um den Güterzugtunnel Fürth geht, kein Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs (VB) mehr; es gehört aber weiterhin zu den 'Vorhaben des Potentiellen Bedarfs, die in den VB aufsteigen können' (Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, lfd. Nr. 4 der Anlage <zu § 1> des Bundesschienenwegeausbaugesetzes; Bundesverkehrswegeplan 2030 S. 170). Diese Einstufung schließt eine Finanzierung des Vorhabens aus Mitteln des Bundeshaushalts nicht aus. Ob der Bundesverkehrswegeplan 2030 - wie die Klägerseite meint - mit der neuen Einstufung des Güterzugtunnels im Hinblick auf die Finanzierung lediglich Unsicherheiten offenbart, die bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung bestanden, kann deshalb offen bleiben."

25 III. Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1Nr. 2 ROG stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Inwieweit die in Rede stehenden Ziele Rechte der Klägerin begründen, kann deshalb offen bleiben. Hierzu wird in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 3 A 4.15 ausgeführt:
"Bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen anderer öffentlicher Stellen sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG). Das gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG entsprechend für die überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Planungen von Eisenbahnbetriebsanlagen der Beigeladenen, die eine Person des Privatrechts ist.
1. Das am 1. September 2013 und damit vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm Bayern (vgl. § 4 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 - GVBl. S. 550) enthält unter Nr. 1.1.2 folgende, als Ziel bezeichnete Aussage: 'Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht.' Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorrangregel liegen nicht vor. Nach der ihr beigefügten Erläuterung (LEP S. 9) sollen die Belange der Ökologie Vorrang haben bei wesentlichen und langfristigen Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen, die nicht ausgeglichen werden können. Die Planung sieht einen Ausgleich der Beeinträchtigungen vor. Dass dieser Ausgleich - wie noch darzulegen ist - nicht ausreicht, stellt die Möglichkeit eines Ausgleichs nicht in Frage.
2. Der Regionalplan Industrieregion Mittelfranken enthält unter B IV 2.5 folgende als Ziel bezeichnete Aussage: 'Der Erhaltung der Sonderkulturanbauflächen soll im Kerngebiet des Knoblauchslandes Vorrang vor anderen Nutzungen eingeräumt werden.' Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder eines Grundsatzes hat, hängt nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 <59>). Nach ihrem materiellen Gehalt ist die Aussage B IV 2.5 kein Ziel im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Nach dieser Vorschrift können nur abschließend abgewogene Festlegungen Ziele der Raumordnung sein. Sie sind anders als Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG nicht bloß Maßstab, sondern das Ergebnis landesplanerischer Abwägung; einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 - a.a.O. S. 58). Soll-Vorschriften erfüllen die Merkmale eines Ziels, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind. Mit dem Merkmal der Atypizität allein sind Fallgestaltungen, bei denen die Regelvorgaben der Vorschrift nicht gelten sollen, nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar beschrieben. Der Plangeber muss vielmehr selbst Anhaltspunkte für die Reichweite atypischer Fälle liefern (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 - BVerwGE 138, 301 Rn. 10).
Unter welchen Voraussetzungen andere Nutzungen ausnahmsweise Vorrang vor der Erhaltung der Sonderkulturanbauflächen im Kerngebiet des Knoblauchslandes haben können, ist dem Regionalplan nicht zu entnehmen. Insbesondere bleibt offen, in welchem Verhältnis der grundsätzliche Vorrang des Sonderkulturanbaus zu den Zielen und Grundsätzen für den Verkehr steht. Nach B V 1.2.1 soll der Ausbau eines regionalen Schnellbahnsystems vorangetrieben, das S-Bahn-Grundnetz mit der S-Bahn nach Erlangen und Forchheim fertig gestellt werden. Selbst die Bündelungstrasse dürfte nicht völlig ohne die Inanspruchnahme von Sonderkulturanbauflächen auskommen, die an die Beregnung des Wasserverbands Knoblauchsland angeschlossen sind und damit - wie in der Begründung zu B IV 2.5 dargelegt - zum Kerngebiet des Knoblauchslandes gehören."

26 IV. Dass der Planfeststellungsbeschluss gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts (§§ 44 ff. des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege <Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG> vom 29. Juli 2009 <BGBl. I S. 2542>, für den maßgebenden Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013, <BGBl. I S. 3154>) verstößt, kann die Klägerin nicht geltend machen, weil sie durch einen solchen Verstoß nicht in eigenen Rechten verletzt würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Gemeinde kann sich im Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und auf ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum berufen. Diese Rechte vermitteln ihr keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Gemeinde nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist. Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger, wie z.B. Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen oder des Naturschutzes, geltend zu machen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13 m.w.N.). Die Vorschriften des Artenschutzrechts dienen allein dem Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. Sie sind nicht dazu bestimmt, das Grundeigentum einer Gemeinde (zu privaten Anwohnern vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 31) oder das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht zu schützen.

27 V. Für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) gilt nichts anderes.

28 VI. Dass der Planfeststellungsbeschluss mit Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (§§ 50 ff. WHG) nicht vereinbar ist und den Bewirtschaftungszielen für die betroffenen Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper (§§ 27 f., 47 WHG) widerspricht, kann die Klägerin aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht geltend machen. Die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung hat die Klägerin der infra Fürth GmbH übertragen; Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung könnten deshalb nicht von ihr, sondern nur von diesem Rechtsträger geltend gemacht werden.

29 Mit den Vorschriften des Hochwasserschutzes ist der Planfeststellungsbeschluss vereinbar; insoweit kommt es auf die Rügebefugnis der Klägerin nicht an. Hierzu ist in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 3 A 4.15 ausgeführt:
"Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingende Vorschriften zum Schutz des seit Februar 2010 gemäß § 76 Abs. 3 WHG vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes Bucher Landgraben (PFB S. 88). Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG ist die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt; das gilt für nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete entsprechend (§ 78 Abs. 6 WHG). Die Verschwenktrasse ist ein solcher Querbau. Ein Vergleich der Wassertiefen-Karten HQ 100 im Ist- und im Plan-Fall (Anlage 14.3 Blatt 2 und 3) zeigt, dass sie den Abfluss des Bucher Landgrabens in Richtung Nordwesten behindert. Sie wird - anders als das Vertiefen der Erdoberfläche (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG) für die Anlegung der Retentionsräume - auch nicht von der allgemeinen Ausnahme nach § 78 Abs. 1 Satz 2 WHG für dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen erfasst. Ihre Errichtung ist jedoch gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG zulässig; eine ausdrückliche Zulassung nach dieser Vorschrift ist neben der Planfeststellung nicht erforderlich (§ 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG können u.a. Maßnahmen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG zugelassen werden, wenn - erstens - Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und - zweitens - eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder - bezogen auf erstens und zweitens - die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können. Die Verschwenktrasse beeinträchtigt den Hochwasserabfluss des Bucher Landgrabens - wie bereits zur Umweltverträglichkeitsprüfung dargelegt (B.I.4.) - allenfalls unwesentlich. Der vorhabenbedingte Verlust von Retentionsraum kann auf den Flächen A3 (S) und A9 (G) ausgeglichen werden. Die Klägerseite hat erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Retentionsräume an Altlastenflächen angrenzten und deshalb für die Hochwasserrückhaltung nicht geeignet seien. Für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts besteht insoweit kein Anlass. Die Klägerseite hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass im Falle einer Hochwasserrückhaltung in den vorgesehenen Retentionsräumen auch die behaupteten Altlastenflächen überflutet würden. Unabhängig hiervon ist der Vortrag gemäß § 18e Abs. 5 AEG, § 87b Abs. 3 VwGO verspätet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 66 bis 68). Ausgehend hiervon sind Belange des Wohls der Allgemeinheit, die der Errichtung der Verschwenktrasse im Überschwemmungsgebiet Bucher Landgraben entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich. Auf welchen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken erhebliche Sachschäden durch Vernässungen zu erwarten sein sollten, hat die Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht. Für Gesundheitsschäden oder gar eine Gefährdung von Leben ist erst recht nichts ersichtlich.
Das Überschwemmungsgebiet Gründlach war im maßgebenden Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht vorläufig gesichert, die besonderen Schutzvorschriften des § 78 WHG waren deshalb nicht anwendbar."

30 VII. Soweit es um die Frage geht, ob der Planfeststellungsbeschluss ausreichenden Schutz vor Schienenverkehrslärm gewährt, fehlt der Klägerin eine wehrfähige Rechtsposition. Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​280416U9A8.15.0] - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 14 m.w.N.). Die Klägerin hat weder geltend gemacht, dass das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebietes verlärmt und dadurch einer gemeindlichen Planung entzieht, noch dass gemeindliche Einrichtungen durch Lärm oder Erschütterungen erheblich beeinträchtigt werden. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

31 VIII. Die Variantenauswahl der Beklagten zu Gunsten der Verschwenktrasse leidet an durchgreifenden Abwägungsmängeln, die die Klägerin jedenfalls teilweise in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen Belange verletzen.

32 Zur Variantenauswahl der Beklagten wird in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 3 A 4.15 ausgeführt:
"1. Die Beklagte geht im Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass das Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) der Verschwenktrasse höher sei als jenes der Bündelungstrasse und letzteres zudem unter 1 liege (PFB S. 100); diese Gesichtspunkte sind nach ihrer Auffassung neben der Wasserschutzproblematik entscheidend für die Auswahl der Verschwenktrasse (PFB S. 105). Den Erwägungen liegen Nutzen-Kosten-Untersuchungen zugrunde, die die Fa. I. im Auftrag des Freistaates Bayern vorgenommen hat. Es handelt sich um die im Januar 2011 für die Bündelungstrasse (NKU 1/11) und die im Februar 2011 für die Verschwenktrasse (NKU 2/11) aktualisierten Untersuchungen (PFB S. 82), die nach der Verfahrensanleitung 'Standardisierte Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen des ÖPNV und Folgekostenrechnung Version 2006' (im Folgenden: Standardisierte Bewertung) durchgeführt wurden. Sie zielten in erster Linie darauf, die Wirtschaftlichkeit des S-Bahnprojekts 'Nürnberg-Erlangen-Forchheim-(Bamberg)' nachzuweisen und damit die Zusage der Kofinanzierung des Bundes für das Gesamtvorhaben zu ermöglichen.
Die der Abwägung zugrunde gelegten Nutzen-Kosten-Untersuchungen gehen - in einzelnen Punkten - von unzutreffenden Tatsachen aus und entsprechen nicht vollumfänglich der eigenen Methodik; sie hätten Bewertungsspielräume auch anders nutzen können und enthalten Annahmen, die eine vergleichende Bewertung der Trassenvarianten in der Abwägung nicht zulassen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass neue Nutzen-Kosten-Untersuchungen für die Bündelungstrasse einen Wert größer 1 ergeben und sich das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Bündelungstrasse jenem der Verschwenktrasse weitgehend nähert oder es sogar übersteigt. Diese Umstände waren nach dem Konzept der Beklagten für die Abwägung der Varianten erheblich. Die Beklagte hätte sie in den Blick nehmen und ihre Bedeutung für die Variantenauswahl gewichten müssen. Daran fehlt es.
a) Das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Varianten kann allerdings unter Beachtung bestimmter Maßgaben ein taugliches Auswahlkriterium sein.
aa) Nutzen-Kosten-Untersuchungen nach dem Verfahren der Standardisierten Bewertung dienen dem Nachweis der gesamtwirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit eines Vorhabens (Standardisierte Bewertung S. 2). Sie sind haushaltsrechtlich geboten (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung <BHO>) und sollen eine Planung sichern, die den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet. Dessen Beachtung ist Voraussetzung einer Förderung nach dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (§ 3 Nr. 1 Buchst. c des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes - GVFG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988, BGBl. I S. 100, zuletzt geändert durch Art. 463 der Verordnung vom 31. August 2015, BGBl. I S. 1474). Die Standardisierte Bewertung geht grundsätzlich davon aus, dass Trassenalternativen bereits im Vorfeld der Nutzen-Kosten-Untersuchung geprüft wurden. Sie beschreibt die Möglichkeit einer vergleichenden Nutzen-Kosten-Untersuchung aber für Fälle, in denen eine Auswahlentscheidung nicht hinreichend schlüssig scheint, und sieht sich auch als geeignetes Kontrollinstrument einer solchen Auswahl (Standardisierte Bewertung S. 3, 78).
Der in den Nutzen-Kosten-Untersuchungen zum Ausdruck kommende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist eine allgemeingültige Leitlinie für die Verwendung öffentlicher Mittel (Art. 114 Abs. 2 GG, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder <Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG>, § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO). Mit ihm wird das Verhältnis der einzusetzenden Mittel zu dem angestrebten Zweck der Mittelverwendung in den Blick genommen und eine möglichst günstige Relation angestrebt. Im Interesse einer ressourcenschonenden und effektiven Mittelverwendung soll ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz erreicht beziehungsweise mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis erzielt werden. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist damit ein Belang, der bei Vorhaben, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, gemäß seinem konkreten Gewicht in die fachplanerische Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG einzustellen ist und dabei erhebliche Bedeutung haben kann. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt, dass Kostengesichtspunkte bei der Entscheidung für die eine oder andere Planungsvariante den Ausschlag geben können (stRspr, BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 154 m.w.N.).
bb) Für die vergleichende Betrachtung von Trassenalternativen ist - wie für die übrige Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen.
Die Standardisierte Bewertung stellt für die Kosten demgegenüber auf einen einheitlichen Preisstand, gegenwärtig den des Jahres 2006 ab (Standardisierte Bewertung S. 1, 3, 14). Auf diese Weise werden eine interregionale Vergleichbarkeit verschiedener Vorhaben und eine Reihung konkurrierender Vorhaben bei der Vergabe von Haushaltsmitteln ermöglicht. Das entspricht dem Ziel, einheitliche Entscheidungsgrundlagen für die Anwendung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes zu schaffen. Die damit verbundene Rückrechnung auf einen Preisstand in der Vergangenheit widerspricht allerdings dem für den Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen Zeitpunkt. Sie bleibt nur unerheblich, solange und soweit sich durch die Rückrechnung die Kostenverhältnisse zwischen mehreren Alternativen bezogen auf den Zeitpunkt der Planfeststellung nicht bedeutsam verschieben.
Nicht anders verhält es sich mit der Berücksichtigung von Planänderungen, die einer Nutzen-Kosten-Untersuchung zeitlich nachfolgen. Soll eine Nutzen-Kosten-Untersuchung in der Abwägung berücksichtigt werden, so muss sie das planfestgestellte Vorhaben und dessen Alternative(n) im Zeitpunkt der Planfeststellung zutreffend erfassen. Eine vor Planänderung erstellte Nutzen-Kosten-Untersuchung kann nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie trotz der Planänderung eine tragfähige Aussage zum Vergleich der Alternativen erlaubt.
cc) Die Standardisierte Bewertung zielt auf eine gesamtwirtschaftliche Bewertung des Vorhabens. Die Projektwirkungen sollen als Ganzes erfasst werden (Standardisierte Bewertung S. 3). Das erfolgt durch eine Gegenüberstellung: Es werden der Nutzen und die Kosten des 'Mitfalls' bestimmt. Das ist der Fall der Realisierung des Vorhabens. Ihm steht der 'Ohnefall' gegenüber. Das ist der 'Istfall' ergänzt um die im Prognosezeitraum zu erwartenden Veränderungen. Er berücksichtigt die Kosten, die unabhängig von dem Vorhaben ohnehin zu erwarten sind ("Sowieso-Kosten"). Für die Kosten- und die Nutzenseite werden jeweils verschiedene (Teil-) Indikatoren definiert. Einige haben betriebswirtschaftliche Auswirkungen und stellen sich ohne weiteres monetär dar. Andere Teilindikatoren müssen erst in diese Messgröße überführt, also monetarisiert werden (etwa Geräuschbelastung, Reisezeitvorteil, CO2-Emissionen), was entsprechende Bewertungsrelationen voraussetzt. Für wieder andere Teilindikatoren gibt es keine konventionell abgesicherten Monetarisierungsverfahren; sie werden nur verbal erfasst. Das gilt etwa für Trennwirkungen oder Auswirkungen auf die regionale Wirtschafts- und Sozialstruktur. Vorliegend wurde der sogenannte 'Nutzen-Kosten-Indikator, E 1' berechnet, also das Nutzen-Kosten-Verhältnis, das sich auf die Berücksichtigung monetärer und monetarisierbarer Teilindikatoren beschränkt. Ist es größer eins, gilt die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens als nachgewiesen. Jenseits dessen bleibt die Möglichkeit, den Nutzen verbal zu erfassen und zu würdigen, wie dies im Rahmen des Beurteilungsindikators 'E 2' und der ergänzenden verbalen Erläuterung ('V') vorgesehen ist. Die Standardisierte Bewertung geht zwar davon aus, dass in der Regel die Ermittlung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses auf der Ebene des Beurteilungsindikators 'E 1' für die Beurteilung der Förderwürdigkeit eines Vorhabens genügt. Sie betont aber zugleich, dass dieser lediglich als Entscheidungshilfe zu betrachten ist. Insbesondere dann, wenn sich ein Nutzen-Kosten-Verhältnis in der Nähe von 1 ergebe, komme die ergänzende Ermittlung des Beurteilungsindikators 'E 2' oder eine ergänzende verbale Erläuterung in Betracht (Standardisierte Bewertung S. 8, 78).
Wird im Planfeststellungsverfahren für die Abwägung von Trassenalternativen das jeweilige Nutzen-Kosten-Verhältnis herangezogen, so sind die sich aus der Standardisierten Bewertung ergebenden Grenzen seiner Aussagefähigkeit zu berücksichtigen. Mit ihnen muss sich die Planfeststellungsbehörde je nach Lage der Dinge näher auseinandersetzen.
dd) Das gilt insbesondere für die in der Standardisierung des Verfahrens angelegte Prognose- und Bewertungsungenauigkeit. Die Standardisierte Bewertung hebt hervor, dass ein ungünstigerer Beurteilungsindikator nicht unbedingt besage, dass die diesbezügliche Maßnahme wirtschaftlich weniger günstig zu beurteilen sei, wenn die Beurteilungsergebnisse verschiedener Maßnahmen dicht beieinander liegen (Standardisierte Bewertung S. 78). Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet, ein Nutzen-Kosten-Verhältnis von 3,5 gegenüber 3,2 als annähernd gleich anzusehen und nicht als Vorteil zu berücksichtigten (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 98). Dem ist der Sachbeistand der Beigeladenen Dr. A. in der mündlichen Verhandlung beigetreten, wenngleich er den Schwellenwert von 1 als klare Grenze betont hat. Allgemein ist zu beachten, dass sich die Bedeutung eines Nutzen-Kosten-Verhältnisses nur fallabhängig in Relation zum Gewicht anderer Belange beurteilen lässt. Gleiches gilt für die Aussagekraft einer numerischen Differenz der Nutzen-Kosten-Verhältnisse, die unter anderem vom Bezugsrahmen abhängig ist.
ee) Die Aussagekraft unterschiedlicher Nutzen-Kosten-Verhältnisse steht zusätzlich infrage, wenn die vergleichende Betrachtung auf Planungen beruht, die eine unterschiedliche Tiefe haben. Allgemein gilt, dass Varianten eines Vorhabens, die ernstlich in Betracht kommen, vergleichend zu prüfen sind. Dabei ist der Sachverhalt (nur) soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.>). Dementsprechend kann die Differenz der Nutzen-Kosten-Verhältnisse unterschiedlich tief geplanter Varianten nur dann als Auswahlkriterium herangezogen werden, wenn sie trotz der mit unterschiedlichen Planungstiefen einhergehenden Unschärfen einen belastbaren Vergleich erlauben.
ff) Vor diesem Hintergrund ist es nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Beklagte die Nutzen-Kosten-Untersuchungen der Fa. I. in die ihr obliegende Abwägung einbezogen hat. Sie sind ein anerkanntes Instrument, die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens darzustellen und zu bewerten.
Ein Fehler im Abwägungsvorgang der Beklagten ist auch nicht schon deshalb festzustellen, weil sie die Nutzen-Kosten-Untersuchungen mit ihren Ergebnissen als bindend betrachtet und damit nicht selbst abgewogen habe, denn das ist nicht der Fall. Zwar hat ihr Prozessvertreter unter anderem geltend gemacht, es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, die Nutzen-Kosten-Untersuchungen in Frage zu stellen, sie habe von deren Ergebnissen auszugehen. Der Planfeststellungsbeschluss referiert jedoch lediglich, dem Vorhabenträger, also der Beigeladenen, seien die Ergebnisse der Nutzen-Kosten-Untersuchungen vom Freistaat Bayern vorgegeben worden. Darüber hinaus setzt er sich mit verschiedenen Einwänden der Stadt Fürth auseinander, wenngleich kurz und auf wenige Punkte beschränkt. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe sich durch die Nutzen-Kosten-Untersuchungen von vornherein als gebunden betrachtet und damit die ihr obliegende eigene Abwägung insoweit unterlassen.
Allerdings hat sich die Beklagte die Nutzen-Kosten-Untersuchungen mit ihren Ergebnissen zu eigen gemacht. Das hat zur Folge, dass Fehler dieser Untersuchungen ebenso zu einem erheblichen Abwägungsmangel führen können wie Fehler bei der Bewertung der Aussagekraft der Nutzen-Kosten-Untersuchungen.
b) Die Annahme der Beklagten, das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Bündelungstrasse liege bei nur 0,93 und damit unter eins, ist nicht tragfähig begründet.
aa) Der Planfeststellungsbeschluss legt zugrunde, aus den Nutzen-Kosten-Untersuchungen ergebe sich für die Verschwenktrasse ein Nutzen-Kosten-Verhältnis von 1,18, für die Bündelungstrasse ein Nutzen-Kosten-Verhältnis von 0,93. Letzteres trifft nicht zu. Für die Bündelungstrasse hat die aktualisierte Untersuchung in der Variante des Mitfalls 2.2, das heißt mit zwei S-Bahn-Stationen (Stadeln-Süd und Stadeln-Nord), ein Nutzen-Kosten-Verhältnis von 0,97 errechnet (NKU 01/11 S. 75 f.).
bb) Die Nutzen-Kosten-Untersuchung legt für die Bündelungstrasse zugrunde, dass die beiden Bahnübergänge in Stadeln (Stadeln/Steinach und Stadeln/Herboldshof) aufgegeben und durch eine Bahnunterführung ersetzt werden. Bereits im Erörterungstermin vom 5. und 6. Juli 2011 hat der Vertreter der Fa. I. und Sachbeistand der Beigeladenen Dr. A. eingeräumt, es sei zu berücksichtigen, dass die Bahnübergänge künftig sowieso neu auszustatten seien. Das führe zu einer Verbesserung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses der Bündelungstrasse um etwa ein Hundertstel oder etwas mehr. Entsprechend hat die Stadt Fürth geltend gemacht, dass das Nutzen-Kosten-Verhältnis danach bereits bei 0,98 liege. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
cc) Die der Nutzen-Kosten-Untersuchung zugrunde gelegte Verkehrsnachfrage für den Haltepunkt Stadeln-Nord beruht auf Verkehrszellen, die den methodischen Anforderungen der Standardisierten Bewertung nicht genügen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass eine der Standardisierten Bewertung entsprechende Verkehrszellenbildung das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Bündelungstrasse erheblich verbessert.
Nach der Standardisierten Bewertung müssen die zur Erfassung der Verkehrsnachfrage zu bildenden Verkehrszellen so fein unterteilt sein, dass nur eine Haltestelle in einer Verkehrszelle liegt, eine Abgrenzung des fußläufigen Einzugsbereichs ermöglicht wird und eine eindeutige Zuordnung der Verkehrsnachfrage zu den sinnvoll nutzbaren alternativen Zugangsstellen des öffentlichen Verkehrsnetzes möglich ist (Standardisierte Bewertung S. 22). Dem wird die Nutzen-Kosten-Untersuchung der Bündelungstrasse im Mitfall nicht gerecht, was der Sachbeistand der Beigeladenen Dr. A. in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat.
Die Verkehrszellen Stadeln Nord (266) und Stadeln Zentrum (265) sind am westlichsten Punkt ihrer gemeinsamen Grenze an die bisherige S-Bahn-Haltestelle im Bahnhof Vach angebunden (Ohnefall). Mit der im Mitfall vorgesehenen Verlegung der S-Bahn-Haltestelle um 400 m nach Süden (S-Bahn-Station Stadeln-Nord) verliert der Halt seine Anbindung an die Verkehrszelle Stadeln Nord (266) und befindet sich nur in der Verkehrszelle Stadeln Zentrum (265). In dieser Verkehrszelle liegt mit der neu vorgesehenen S-Bahn-Station Stadeln-Süd aber zugleich eine zweite S-Bahn-Haltestelle. Dies widerspricht der Verfahrensanleitung und macht es unmöglich, auf der Grundlage dieser Verkehrszellen den fußläufigen Verkehr abzugrenzen.
Die Zahl der im Mitfall der S-Bahn-Station Stadeln-Nord in der Nutzen-Kosten-Untersuchung zugeordneten Fahrten von Ein- und Aussteigern, die die S-Bahn-Haltestelle oder ihr Ziel fußläufig erreichen, ist auch nicht plausibel. Daran vermochte die Erörterung in der mündlichen Verhandlung nichts zu ändern.
Jenseits der Verkehrszellen legt die Nutzen-Kosten-Untersuchung in Anlehnung an die Bayerische Verkehrsrichtlinie (S-Bahn) als Einzugsbereich der S-Bahn-Stationen einen Radius von 1 000 m zugrunde (NKU 1/11 S. 37). Das ist mit den Vorgaben der Standardisierten Bewertung zur Bestimmung 'fußläufiger Haltestellen-Einzugsbereiche' vereinbar (Standardisierte Bewertung S. 10 f.). Zu dem fußläufigen Verkehrspotential in den Einzugsbereichen von 1 000 m um die Haltestationen Stadeln-Nord und Stadeln-Süd hat die Stadt Fürth eine Karte vorgelegt, die den in den Radien gelegenen einzelnen Bauflächen eine Personenzahl (Einwohner, Beschäftigte, Schulplätze) zuordnet. Sie weist für den Einzugsbereich Stadeln-Nord 5 276 Personen aus, für den Einzugsbereich Stadeln-Süd 5 005. Dem Überschneidungsbereich werden 1 719 Personen zugeordnet. Diese Zahlen decken sich bei überschlägiger Betrachtung mit den Zahlen, die sich aus den Prognosen für die einzelnen Verkehrszellen auf der Grundlage der tatsächlichen Bebauung der Gebiete in den jeweiligen Einzugsbereichen ableiten lassen. Die von der Stadt Fürth einbezogenen Schülerplätze schlagen dabei nicht erheblich zu Buche.
Auf der Grundlage dieser Zahlen ist nicht erklärlich, weshalb die Nutzen-Kosten-Untersuchung für die Station Stadeln-Süd eine Verkehrsnachfrage von 3 850 Ein- und Aussteigern (fußläufig) in Ansatz bringt, während dies für die Station Stadeln-Nord nur 270 Ein- und Aussteiger (fußläufig) sein sollen. Selbst wenn man den Überschneidungsbereich vollständig der Station Stadeln-Süd zuordnen könnte, so ergäbe sich ein Verhältnis von rund 5 200 Personen im fußläufigen Einzugsbereich Stadeln-Nord zu rund 6 700 im fußläufigen Einzugsbereich Stadeln-Süd. Überträgt man den fußläufigen S-Bahnverkehr der Station Stadeln-Süd proportional zu diesem Verhältnis auf die Station Stadeln-Nord, so entsprächen dem rund 3 000 Ein- und Aussteiger und damit einer deutlich höheren Zahl. Hinzu kommt, dass der Ansatz von nur 270 Ein- und Aussteigern an der Station Stadeln-Nord auch in Relation zu der für den Ohnefall für die Station Bahnhof Vach angenommenen Zahl von 1 520 Ein- und Aussteigern (fußläufig) nicht plausibel ist. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Station Stadeln-Nord im Mitfall 400 m südlicher liegt und im Überschneidungsbereich mit der Station Stadeln-Süd konkurriert, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Zahl der Ein- und Aussteiger (fußläufig) trotz eines verbesserten Verkehrsangebots bei 270 Ein- und Aussteigern und damit nur bei rund einem Fünftel liegen soll. Das gilt selbst dann, wenn eine verbesserte Busanbindung eine Verlagerung des fußläufigen Verkehrs mit sich bringen sollte. Denn auch dann, wenn man die angenommenen Gesamtverkehrsnachfragen des Mitfalls (Ein-, Aus- und Umsteiger Stadeln-Süd: 4 605 und Stadeln-Nord: 2 320) betrachtet, ergibt sich daraus ein Verhältnis von zwei zu eins, das sich auf der Grundlage der Einwohner- und Beschäftigtenzahlen nicht nachvollziehen lässt.
In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass die für die S-Bahn-Station Steinach eingeräumte Verwechslung der Daten der Verkehrszellen Boxdorf (102) und Schmalau-Ost (1021) die Relevanz einer belastbaren Verkehrsprognose deutlich macht. Bereits relativ geringe Veränderungen der Verkehrsnachfrage können zu einer hier erheblichen Veränderung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses führen. Die Fa. I. hat aus der dortigen Verringerung der Verkehrsnachfrage um 150 Fahrten berechnet, dass sich das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Verschwenktrasse um 0,05 verschlechtere. Übertragen auf die Bewertung der Bündelungstrasse kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Nutzen-Kosten-Verhältnis den Schwellenwert von 1 erreichen und übersteigen kann, wie dies von der Stadt Fürth mit einem Plus von 0,1187 geltend gemacht wird.
dd) Die Nutzen-Kosten-Untersuchung geht zugunsten der Bündelungstrasse davon aus, dass im Ohnefall an der Bestandstrasse Maßnahmen zur Lärmsanierung auf der Grundlage des seinerzeit gültigen Bundesprogramms Lärmsanierung an Schienenwegen (Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes vom 22. November 2012) durchgeführt werden. Für den aktiven Schallschutz (Lärmschutzwände) bringt sie dafür im hier maßgeblichen Planfeststellungsabschnitt rund 2,6 Mio. € in Ansatz. Ausweislich des von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszugs eines Gutachtens der Fa. M. beruht dieser Betrag auf den Kostenansätzen der DB Projektbau (Stand 11/2010) für 3 m hohe Lärmschutzwände über eine Gesamtlänge von 1 385 m (4 155 qm). Dem stehen für den Mitfall der Bündelungstrasse, bei dem die Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung zu beachten sind, Kosten für Schallschutzwände in Höhe von rund 7,8 Mio. € gegenüber. Sie beruhen auf überwiegend 4 m hohen Lärmschutzwänden, die sich über eine Länge von 3 635 m erstrecken (13 480 qm). Als weitere Maßnahme des aktiven Lärmschutzes kommt das 'Besonders überwachte Gleis' zum Einsatz (rund 1,1 Mio. €). Die darüber hinaus jeweils vorgesehenen Maßnahmen des passiven Schallschutzes schlagen demgegenüber geringfügig zu Buche (445 000 € bzw. 300 000 €). Bilanziert belasten die Kosten des Lärmschutzes das Nutzen-Kosten-Verhältnis im Mitfall der Bündelungstrasse mit über 6 Mio. €.
Der Einwand der Stadt Fürth, für die Lärmsanierungsmaßnahmen des Bundesprogramms einerseits und die Lärmvorsorgemaßnahmen nach der Verkehrslärmschutzverordnung andererseits seien unterschiedliche Kostenansätze gewählt worden, ist dies aufgrund der vorgelegten Berechnung widerlegt. Der Senat sieht keinen Anlass, an den Kostenansätzen zu zweifeln, auch wenn im Planfeststellungsverfahren des Planfeststellungsabschnitts 17 mit geringeren Ansätzen gearbeitet wurde. Aufgrund des einheitlichen Kostenansatzes wird allerdings zugleich deutlich, dass sich der Lärmschutz entlang der Bestandsstrecke im Mitfall vom Ohnefall insbesondere wegen der höheren und längeren Lärmschutzwände erheblich unterscheidet. Die Stadt Fürth rügt zu Recht, dass die Nutzen-Kosten-Untersuchung den als Differenz verbleibenden Lärmminderungsnutzen der Bündelungstrasse nicht berücksichtigt.
Die Standardisierte Bewertung sieht vor, dass ein Lärmminderungsnutzen zu berücksichtigen ist. Verbessert sich der Indikator Geräuschbelastung im Mitfall gegenüber dem Ohnefall, so ist dieser zu quantifizieren. Zu ermitteln sind die Einwohner, die durch eine fühlbare Veränderung der Lärmbelastung (von mehr als 3 dB(A) Mittelungspegel) betroffen sind, wobei die Quantifizierung in der Regel nur für den Tagesverkehr erfolgen soll. Der Saldo der Geräuschbelastung ist zu monetarisieren und im Nutzen-Kosten-Verhältnis (Beurteilungsindikator E 1) zu berücksichtigen (Standardisierte Bewertung S. 74, 81 f.).
Danach ist im Ansatz nicht zweifelhaft, dass nach den Vorgaben der Standardisierten Bewertung auch unter den vorliegenden Gegebenheiten ein Lärmminderungsnutzen in die Nutzen-Kosten-Untersuchung einzustellen ist. Davon gehen auch die Fa. I. und der Sachbeistand der Beigeladenen Dr. A. aus, die in einer Sensitivitätsuntersuchung zur Nutzen-Kosten-Untersuchung 2009 einen Lärmminderungsnutzen errechnet haben (Kurzbericht vom 22. April 2010, S. 15 ff.). Im Übrigen macht die Beigeladene selbst geltend, im Gegenzug zur Berücksichtigung der Kosten ergänzenden Lärmschutzes im Fürther Bogen sei dessen Lärmminderungsnutzen zu beachten.
Allerdings hat die Beigeladene eingewandt, der in der Standardisierten Bewertung vorgesehene Schwellenwert einer Differenz von 3 dB(A) werde nicht erreicht. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass dies doch der Fall ist. Der Sachbeistand der Beigeladenen Dr. A. hat ausgeführt, dass die Lärmdifferenzen entlang der Strecke über 3 dB(A) hinausgehen und damit bestätigt, was bereits von der Stadt Fürth substantiiert vorgetragen worden ist. Entsprechend ist nicht streitig geblieben, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Lärmminderungsnutzens nicht von vornherein verneint werden können.
Der Sachbeistand der Beigeladenen Dr. A. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Standardisierte Bewertung enthalte kein adäquates Verfahren, den Lärmminderungsnutzen sachgerecht zu erfassen. Nach seinen Recherchen sei ein Lärmminderungsnutzen daher in der Praxis noch nie berücksichtigt worden. Er räume aber ein, dass mit der Berücksichtigung der Lärmsanierung der Lärmminderungsnutzen nicht ausreichend erfasst sei.
Ob die Regelungen der Standardisierten Bewertung eine sachgerechte Erfassung des Lärmminderungsnutzens ermöglichen, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Das kann jedoch nichts daran ändern, dass die Standardisierte Bewertung seine Berücksichtigung verlangt. Lässt sich ihr kein sachgerechtes Verfahren entnehmen, so liegt nahe, auf anerkannte Verfahren jenseits der Standardisierten Bewertung zurückzugreifen. Auch in der genannten Sensitivitätsuntersuchung wurde ein Lärmminderungsnutzen errechnet. Dabei wurde zudem dem Umstand Rechnung getragen, dass das Verfahren der Standardisierten Bewertung lediglich den Öffentlichen Personennahverkehr im Blick hat, während hier für den Lärmminderungsnutzen (auch) der nächtliche Güterverkehr bedeutsam ist. Das aktuelle Methodenhandbuch zum Bundesverkehrswegeplan 2030 sieht für den Schienenverkehr allgemein vor, dass Veränderungen der Geräuschbelastung ab einer Differenz von mehr als 2 dB(A) bewertungsrelevant sind (S. 223 ff.). Erweist sich eine sachgerechte Bewertung als ausgeschlossen, so bleibt die Möglichkeit, den Nutzen verbal zu erfassen und zu würdigen, wie dies im Rahmen des Beurteilungsindikators E 2 und der ergänzenden verbalen Erläuterung (V) vorgesehen ist. Die Standardisierte Bewertung geht zwar davon aus, dass in der Regel die Ermittlung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses auf der Ebene des Beurteilungsindikators E 1 für die Beurteilung der Förderwürdigkeit eines Vorhabens genügt. Ergibt sich jedoch ein Nutzen-Kosten-Verhältnis in der Nähe von 1, so kommt die ergänzende Ermittlung des Beurteilungsindikators E 2 oder eine ergänzende verbale Erläuterung in Betracht (Standardisierte Bewertung S. 8).
Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der unberücksichtigt gebliebene Lärmminderungsnutzen, der sich aus dem Unterschied des Schallschutzes im Mitfall und im Ohnefall ergibt, einen Beitrag dazu leistet, das Nutzen-Kosten-Verhältnis in der Summe zugunsten der Bündelungstrasse zu verschieben.
ee) Eine nähere Betrachtung der Busanbindungen des Öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs (ÖSPV) führt zu einer besseren Bewertung des Gesamtvorhabens; sie hat das Potential, das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Bündelungstrasse auf über 1 anzuheben.
Die Standardisierte Bewertung sieht vor, das relevante öffentliche Verkehrsnetz zunächst im Ist-Zustand zu erfassen. Das betrifft insbesondere die Linienführung, Fahrtenfolgezeiten und die Umlaufzahl, wobei nach den eingesetzten Fahrzeugtypen differenziert wird. Aus Vereinfachungsgründen soll zulässig sein, Unterschiede zwischen Richtung und Gegenrichtung einzelner Linien in einem symmetrischen Bedienungsangebot abzubilden. Allgemein gilt, dass auch die vereinfachte Erfassung möglichst genau der Realität entsprechen soll (Standardisierte Bewertung S. 22 f., 36, 43).
Die Stadt Fürth hat vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vertieft, dass Buslinien auf dem Gebiet der Stadt Erlangen bei der Betrachtung des ÖSPV nicht durchgebunden worden seien; eine Linienvariante (Stichfahrt) sei als gesonderte Linie modelliert worden. Damit seien die Umlaufverknüpfungen und entsprechend Fahr- und Wendezeiten nicht realitätsgerecht abgebildet worden. Eine solche realitätsgerechte Abbildung führe zu einem um 0,0345 verbesserten Nutzen-Kosten-Verhältnis der Bündelungstrasse. Die Beigeladene ist dem in der Sache nicht entgegengetreten. Vielmehr hat ihr Sachbeistand Dr. A. bestätigt, dass die geforderte nähere Betrachtung zu der geltend gemachten Verbesserung führe. Die unschönen Effekte seien der groben Betrachtung geschuldet, die bei der Nutzen-Kosten-Untersuchung nur gefordert sei.
Welche Genauigkeit die Standardisierte Bewertung insoweit fordert, bedarf keiner näheren Betrachtung. Jedenfalls die Planfeststellungsbehörde muss, wenn sie eine Variante mangels Wirtschaftlichkeit verwerfen will, für die Bestimmung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses von einer realitätsgerechten Betrachtung des ÖSPV ausgehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Standardisierte Bewertung einer näheren, den ÖSPV realitätsgerecht abbildenden Betrachtung entgegenstehen könnte. Neben den Vorgaben der Standardisierten Bewertung zur Erfassung des Ist-Zustands bestätigt dies im Ansatz auch die Vorgehensweise der Nutzen-Kosten-Untersuchung der Verschwenktrasse, bei der die durch das Fachmarktzentrum Fürth/Steinach zu erwartende Verkehrsnachfrage durch Kundenverkehr gesondert erfasst wurde. Dazu wurde eine besondere Verkehrszelle 'Möbel Höffner' (2611) gebildet, was die Standardisierte Bewertung nicht zwingend vorgibt. Allgemein gilt, dass mit den gewöhnlichen Verkehrszellen auch der Kundenverkehr - zwar grob vereinfacht, aber doch hinreichend - erfasst wird. Die Standardisierte Bewertung stellt allein für 'Veranstaltungsverkehre' und dynamisch wachsende Verkehrsnachfragen fakultative Modellbausteine zur Verfügung (S. 51, 57). Das hat die Nutzen-Kosten-Untersuchung jedoch nicht gehindert, für das Fachmarktzentrum und damit punktuell eine besondere Verkehrszelle zu bilden. Trotz einer Unschärfe aufgrund einer damit einhergehenden Doppelerfassung ist nicht zweifelhaft, dass so die tatsächlich zu erwartende Verkehrsnachfrage deutlich besser abgebildet wird, als dies sonst der Fall gewesen wäre. Entsprechend ist aber im Zusammenhang mit der Erfassung des ÖPSV keine Rechtfertigung dafür erkennbar, die hier bestehenden unstreitigen Defizite im Rahmen der planerischen Variantenabwägung unberücksichtigt zu lassen.
Die gebotene nähere Betrachtung der Busanbindungen des ÖSPV führt zwar nicht zu einer bedeutsamen Verschiebung innerhalb des Bewertungsverhältnisses beider Varianten, jedoch ohne weiteres dazu, dass das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Bündelungstrasse - ausgehend von 0,97 - auf über 1 steigen und damit eine positive Bewertung der Wirtschaftlichkeit erlauben könnte.
ff) Darüber hinaus bestreitet die Beigeladene dem Grunde nach nicht, dass die Nutzen-Kosten-Untersuchungen beider Trassenvarianten in weiteren Punkten Defizite haben. Diese erscheinen in ihrem Gewicht zwar einzeln eher unbedeutend, sind aber geeignet, sich in der Summe positiv auf die Bewertung der Bündelungstrasse auszuwirken. Das gilt zunächst insoweit, als versäumt wurde, auch im Ohnefall Planungskosten und Gebühren einzustellen (Standardisierte Bewertung, S. 68), und gilt des Weiteren für die Investitionskosten der Eisenbahnüberführungen an der Schwabacher und Vacher Straße, die durch den Verzicht auf eine Eintiefung verringert wurden. Dazu gehört ferner die nach der Standardisierten Bewertung zur Herstellung einer projektübergreifenden Vergleichbarkeit gebotene einheitliche Rückrechnung auf den Preisstand des Jahres 2006, die jedenfalls teilweise unterlassen wurde. Die Beigeladene, die das einräumt, weist zwar darauf hin, dass sich die Wirkungen einer Rückrechnung im Ohne- und Mitfall der Bündelungstrasse weitgehend aufheben dürften, weil sich im Ohnefall die dort eingestellten Kosten der Lärmsanierung verringerten. Abgesehen davon, dass dies erforderlichenfalls einer genaueren Betrachtung bedarf, ist eine Rückrechnung aber gleichfalls bei der Nutzen-Kosten-Untersuchung der Verschwenktrasse geboten. Für sie wurde mit den Investitionskostenansätzen der Nutzen-Kosten-Untersuchung 2009 weitergerechnet. Da sich bei der Rückrechnung hier parallel die Kosten des Ohnefalls (Lärmschutzsanierung im Fürther Bogen) verringern, spricht manches dafür, dass sich für diese Trasse aus der Rückrechnung negative Effekte ergeben (vgl. NKU 2/11 S. 41 f.).
c) Die Beklagte hätte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Verschwenktrasse einen Wert von 1,18 erreiche. Die diesem Wert zugrunde liegenden Annahmen entsprechen teilweise nicht dem planfestgestellten Vorhaben und sind auch sonst nicht frei von Fehlern. Daher lässt sich nicht ausschließen, dass sich die Nutzen-Kosten-Verhältnisse der Trassenalternativen annähern oder gar im Ergebnis umkehren.
aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass in der Nutzen-Kosten-Untersuchung der Verschwenktrasse die Strukturdaten der Verkehrszellen Boxdorf (102) und Schmalau-Ost (1021) verwechselt wurden und sich hierdurch das Nutzen-Kosten-Verhältnis um 0,05 verschlechtert, also auf 1,13 sinkt. Im Ansatz unstreitig ist auch, dass der planfestgestellte zusätzliche Schallschutz bis zur S-Bahn-Haltestelle Stadeln-Süd (Fürther Bogen) mit seinen Kosten und seinem Nutzen gleichermaßen bei der Verschwenktrasse zu berücksichtigen ist.
bb) Die Nutzen-Kosten-Untersuchung berücksichtigt darüber hinaus potentiell erhebliche Kostensteigerungen nicht, die sich im Nachgang zur 2. Planänderung aus der Optimierung der Verschwenktrasse ergeben haben. Unstreitig ist insoweit, dass höhere Kosten der Autobahnbrücke und weiterer Brückenbauwerke der Verschwenktrasse anzulasten sind. Davon geht auch der Planfeststellungsbeschluss aus, ohne die Auswirkungen zu quantifizieren (PFB S. 83). Das gilt jedoch auch für die Kosten der Absenkung der Güterzugstrecke und des dafür erforderlichen 300 m langen Trogs, die von der Stadt Fürth mit rund 6 Mio. € veranschlagt werden. Der Planfeststellungsbeschluss führt dazu aus, unter anderem durch die Absenkung der Güterzugstrecke habe der Flächenbedarf verringert werden können (S. 84 f.). Während zunächst geplant war, die Güterzugstrecke im Kreuzungsbereich 293,98 m ü.NN (Gradientenhöhe) zu führen (Stand 2. Planänderung), verläuft sie nach den festgestellten Plänen 292,48 m ü.NN. In Richtung des geplanten Güterzugtunnels steigt die Strecke mit dem Trog dann bis zur Planfeststellungsgrenze (G km 13,500) wieder auf 294,50 m ü.NN an (Gradientenhöhe; Anlage 3 Bl. 2). Die Planungsgeschichte zeigt, dass die Absenkung der Güterzugstrecke allein der Optimierung der Verschwenktrasse dient. Die zusätzlichen Kosten lassen sich - entgegen der Einlassung der Beigeladenen - nicht der Güterzugstrecke zuordnen. Der Höhenverlauf der Güterzugstrecke schließt es aus, die Absenkung als Maßnahme zu begreifen, die dem Tunnelzulauf der Güterzugstrecke dient.
cc) Unzureichend ist die Nutzen-Kosten-Untersuchung der Verschwenktrasse auch insoweit, als die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf den Ackerflächen - wie ausgeführt - nicht ausreichend ausgeglichen sind. Das gilt auch für die offen gebliebene Frage, inwieweit die Restflächen der durch die Verschwenktrasse zerschnittenen Grundstücke noch landwirtschaftlich nutzbar sind, wovon die kostenseitig zu berücksichtigenden Entschädigungsleistungen abhängig sind. Schließlich sind auch die höheren Kosten für das Dammschüttmaterial zu betrachten, die sich daraus ergeben, dass die Verwendung von Material der Schadstoffklasse Z 1.1 in der Zone III des Wasserschutzgebiets Knoblauchsland unzulässig ist.
dd) Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die Nutzen-Kosten-Untersuchung der Verschwenktrasse Kosten für die Verlegung von Masten der Bahnstromfernleitung Nürnberg - Ebensfeld im Wesentlichen unberücksichtigt lässt. Während die Verlegung des Mastes Nr. 8038 durch die Güterzugstrecke veranlasst ist, müssen die Masten Nr. 8039 bis 8044 zwar deshalb verlegt werden, weil sie sich auf der geplanten Verschwenktrasse befinden. Die Beigeladene hat jedoch in der mündlichen Verhandlung einen Projektauftrag vorgelegt, wonach es sich um eine im Jahr 1939 errichtete Bahnstromleitung handelt, die aufgrund ihres baulichen Zustands (Korrosion) und einer begrenzten Übertragungsleistung insgesamt erneuert werden muss. Entsprechend handelt es sich insoweit um Sowieso-Kosten, die sich auf das Nutzen-Kosten-Verhältnis nicht auswirken. Lediglich Zusatzkosten, die sich aufgrund der Verlegung ergeben, sind in die Nutzen-Kosten-Untersuchung einzustellen. Sie dürften allerdings nur marginal zu Buche schlagen. Ähnliches gilt für die Kosten der Höherlegung der Hochspannungsleitung Kriegenbrunn-Schnepfenreuth, die nördlich des Fachmarktzentrums Fürth/Steinach sowohl die Verschwenktrasse als auch die Güterzugtrasse kreuzt. Der Erläuterungsbericht führt hierzu aus, diese Leitung sei von Mast 13 bis 15 höher zu legen, um die Mindestabstände zur Güterzugstrecke einzuhalten; dabei sei der Mast 14 umzusetzen (S. 74 f.). Für diesen, zwischen der Güterzugtrasse und der Verschwenktrasse gelegenen Mast ist nicht zweifelhaft, dass die Verlegung unabhängig von der Verwirklichung der Verschwenktrasse erforderlich und damit variantenneutral ist. Nur dann, wenn die Leitung auch am Mast 15 - und damit wegen der S-Bahntrasse - höher gelegt werden müsste, ließen sich die entsprechenden Kosten der Verschwenktrasse zuordnen. Das ist aber nicht ersichtlich (Anlage 18.2 Blatt 2).
ee) Im Übrigen bleibt unklar, inwieweit die Nutzen-Kosten-Untersuchung der Verschwenktrasse die Kosten für die Verlegung von Sparten hinreichend abbildet. Die Stadt Fürth hat hierzu vorgetragen, weitere Kosten für die Verlegung der Leitungen des örtlichen Versorgers seien mit 2,1 Mio. € zu veranschlagen. Sie verweist hierzu auf eine Aufstellung, die eine Vielzahl von Einzelpositionen ohne weitere Zuordnung stichwortartig auflistet. Außerdem verweist sie darauf, dass Kosten für die Verlegung der Bewässerungsleitungen des Zweckverbandes Wasserverband Knoblauchsland dabei noch unberücksichtigt seien. Die Beigeladene hat dem entgegnet, dass die Verlegung weiterer Sparten mit 970 000 € in den Kosten enthalten sei und dass die von der Stadt Fürth genannten Zahlen nicht nachvollziehbar seien. Die Beklagte ist hierauf nicht näher eingegangen. Im Übrigen hat die Beigeladene darauf verwiesen, dass bei der Nutzen-Kosten-Untersuchung der Bündelungstrasse Kosten für Sparten Dritter nicht angesetzt und lediglich 5 % der Baukosten für Unvorhergesehenes berücksichtigt worden seien. Das ist insoweit richtig, als die Nutzen-Kosten-Untersuchung der Bündelungstrasse neben dem Zuschlag für Unvorhergesehenes lediglich unspezifiziert Pauschbeträge für Sparten in Ansatz bringt (NKU 1/11 Anhang 3 Teil 1 und 2). Diese Umstände verdeutlichen weitere Unschärfen der Nutzen-Kosten-Untersuchungen, deren Auswirkungen sich nicht klar erkennen lassen.
d) Insgesamt leidet die Tragfähigkeit der die Trassenvarianten vergleichenden Nutzen-Kosten-Untersuchungen daran, dass die Bewertung der Bündelungstrasse - anders als die der Verschwenktrasse - auf einer 'nicht voll ausgeplanten Vorplanung' beruht (NKU 1/11 S. 8 f.). Dem hat die Nutzen-Kosten-Untersuchung dadurch Rechnung getragen, dass sie für unvorhergesehene Kosten der Bündelungstrasse - als unteren Eckwert - 5% der Baukosten in Anschlag gebracht hat. Das mag die voraussichtlichen Kosten zutreffend abbilden, kann aber auch dahinter zurückbleiben. Die Beigeladene hat der klägerseitigen Forderung nach Berücksichtigung zusätzlicher Kosten, die sich aus der Detailplanung der Verschwenktrasse ergeben haben, entgegnet, auf Seiten der Bündelungstrasse sei mit entsprechenden zusätzlichen Kosten zu rechnen. Auch das mag zutreffen, erlaubt eine belastbare Aussage aber nicht. Umgekehrt lässt sich auch nicht ausschließen, dass sich im Falle der Ausplanung der Bündelungstrasse Möglichkeiten der Optimierung ergeben könnten. Das gilt namentlich für die Frage, ob die Bündelungstrasse länger eingleisig geführt werden kann (dazu VIII.2).
Möglich erscheint im Übrigen auch, Kosten für die Beseitigung der beiden beschrankten Bahnübergänge der Bestandstrasse (Stadeln/Steinach und Stadeln/Herboldshof) als Sowieso-Kosten zu bewerten, sie im Variantenvergleich also nicht der Bündelungstrasse anzulasten. Die Beseitigung der Bahnübergänge ist nach der Eisenbahnbetriebsordnung zwar nicht zwingend geboten, denn die Höchstgeschwindigkeit auf der Bestandsstrecke ist auf 160 km/h begrenzt (§ 11 Abs. 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung). Gleichwohl betreffen die Bahnübergänge eine Strecke, die als Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke (Personenverkehr) zum europäischen Kernnetz zählt (VO <EU> Nr. 1315/2013 Anhang I 5.3) und die im Zuge des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 8 als Hochgeschwindigkeitsstrecke ausgebaut werden soll. Dem Standard einer solchen Strecke entsprechen höhengleiche Bahnübergänge nicht, zumal sie hier (auch) eine Kreisstraße (FÜs 4) betreffen. Ihre Beseitigung war bereits in der Vergangenheit wiederholt Thema und im Jahr 1990 Grund dafür, auf den Einbau einer besonderen Gehwegsicherung zu verzichten. Die Verringerung der Zahl beschrankter Bahnübergänge ist im Übrigen öffentlich erklärtes Ziel sowohl der Deutschen Bahn als auch der Bundesregierung und liegt hier umso näher, als die Nutzen-Kosten-Untersuchung Kosten von Reinvestitionen in die Bahnübergänge in Ansatz bringt.
2. Für den im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Vergleich zum Flächenbedarf (PFB S. 84 bis 86) fehlen für die Bündelungstrasse belastbare Feststellungen zu in Betracht kommenden Optimierungsmöglichkeiten.
Werden Ausführungsvarianten im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf ihren Flächenbedarf verglichen, müssen die Varianten insoweit eine in etwa vergleichbare Planungstiefe aufweisen. Hierfür genügt es nicht in jedem Fall, eine Variante zu optimieren und die ergriffenen Optimierungsmaßnahmen auf die anderen Alternativen zu übertragen. Drängt sich für eine andere Alternative eine andere Möglichkeit der Flächenreduzierung auf, muss auch deren Optimierungspotential jedenfalls abgeschätzt werden.
Der Planfeststellungsbeschluss genügt diesen Anforderungen nicht. Er gibt den 'Bedarf an zu erwerbenden Flächen' für die technischen Anlagen der Verschwenktrasse mit 19,7 ha, für die Bestandstrasse mit 14,9 ha an. Durch eine Überarbeitung der technischen Planung - eine Versteilung der Böschungen des Bahndamms, eine veränderte Brückenkonstruktion an der BAB A 73 und eine Absenkung der Güterzugstrecke im Bereich der Kreuzung mit der S-Bahn - habe der Flächenbedarf der Verschwenktrasse auf 14,5 ha, der Flächenbedarf der Bestandstrasse bei analoger Optimierung auf 12,0 ha verringert werden können (PFB S. 84). Die Flächenangaben beziehen sich, wie insbesondere die nachfolgenden Ausführungen zur Inanspruchnahme von Privatgrund (PFB S. 86) zeigen, auf den von den Eigentumsverhältnissen unabhängigen Flächenbedarf. Der Vorteil der Bündelungs- gegenüber der Verschwenktrasse hat sich durch die Optimierung der Bahndämme mithin von 4,8 ha auf 2,5 ha reduziert. Darauf stellt der Planfeststellungsbeschluss in der zusammenfassenden Abwägung ab (PFB S. 99). Die Klägerseite hatte bereits im Planfeststellungsverfahren geltend gemacht, dass der Flächenverbrauch der Bündelungstrasse durch eine Verkürzung der Zweigleisigkeit erheblich verringert werden könne. Der Planfeststellungsbeschluss weist die Forderung zurück, weil die Länge der Zweigleisigkeit für eine angemessene Betriebsqualität erforderlich sei und eine Anordnung der Weiche im Bogen zwischen Bahnhof Vach und BAB A 73 aus trassierungstechnischen Gründen nicht möglich sei (PFB S. 83). Diese Einschätzung ist weder im Planfeststellungsbeschluss noch in den Verwaltungsvorgängen oder den Planunterlagen fachlich unterlegt. Die Frage, ob die Bündelungstrasse länger eingleisig geführt werden kann, war im Erörterungstermin am 5. Juli 2011 ohne abschließende Erkenntnis kontrovers diskutiert worden. Die der Nutzen-Kosten-Untersuchung zugrunde liegende Bündelungstrasse soll die von Fürth kommende eingleisige S-Bahntrasse nach dem Bahnhof Vach unmittelbar vor dem langgezogenen Bogen der Bestandstrasse zweigleisig fortsetzen. Damit ist die Eingleisigkeit der Bündelungstrasse mehr als einen Kilometer kürzer als jene der Verschwenktrasse. Ausgehend hiervon ist nicht ohne weiteres plausibel, dass die Länge der Zweigleisigkeit für eine angemessene Betriebsqualität benötigt wird. Entsprechend wurde im Erörterungstermin nicht von vornherein die Möglichkeit verneint, die Bündelungstrasse länger eingleisig zu führen. Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob sich die Aufspaltung der Gleise an einem anderen geeigneten Ort der nachfolgend in einem Bogen verlaufenden Strecke realisieren lasse. Das wurde gutachterlich kontrovers beurteilt. Die Beigeladene hält zwar eine Weiche westlich der Kreuzung mit der BAB A 73 für möglich, sieht damit aber Mehraufwendungen einhergehen (Protokoll des Erörterungstermins S. 120 bis 126 <BA 11a>). Der Planfeststellungsbeschluss geht auf die damit verbundenen Fragen nicht weiter ein. Der pauschale Hinweis, dass eine Weiche im Bogen 'aus trassierungstechnischen Gründen' nicht möglich sei, genügt ausgehend vom Diskussionsstand des Erörterungstermins nicht, um ein Optimierungspotential der Bündelungstrasse zu verneinen.
3. Soweit es um die Abwägung der Varianten im Hinblick auf die Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum geht, hat die Beklagte die Bedeutung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interesses der betroffenen Landwirte, von einer Inanspruchnahme ihrer landwirtschaftlichen Betriebsflächen verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an einem Erhalt des Knoblauchslandes für den Anbau von Sonderkulturen verkannt.
Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte insbesondere die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Grundstücksenteignungen, die nach Maßgabe des § 22 AEG zur Ausführung eines nach § 18 AEG festgestellten Bauvorhabens zulässig sind, stellen angesichts der von vornherein begrenzten Verfügbarkeit von Grundstücken einen schweren Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum dar. Das Gewicht des Eingriffs variiert je nach Bedeutung der konkret entzogenen Rechtsposition für die Lebens- und Freiheitsgestaltung der Betroffenen sowie danach, ob sie ganz oder nur teilweise genommen wird (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 167 f.). Auch Eigentumsbelange können aber in der Abwägung grundsätzlich überwunden werden. Eisenbahnstrecken können ohne Inanspruchnahme privaten Grundeigentums in der Regel nicht verwirklicht werden. In der Abwägung von Trassenalternativen muss der Umfang der Inanspruchnahme privaten Grundeigentums deshalb nicht stets, aber nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt und entsprechend seiner Bedeutung gewichtet werden.
Hier war es nach Lage der Dinge geboten, Verschwenk- und Bündelungstrasse auch im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremden Grundeigentums gegeneinander abzuwägen. Die Verschwenktrasse durchschneidet nahezu auf ihrer gesamten Länge das sogenannte Knoblauchsland, in dem traditionell, teilweise bereits seit Jahrhunderten Sonderkulturen angebaut werden. Das Gebiet ist kleinbetrieblich strukturiert (vgl. Begründung zu B IV 2.5 des Regionalplans Industrieregion Mittelfranken). Die Böden sind durch jahrzehntelange Humuswirtschaft und Bodenpflege geprägt (Anlage 12.1 B 2-4). Die Flächen werden durch eine vom Wasserverband Knoblauchsland betriebene Beregnungsanlage bewässert. Der Wasserverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 3 der Satzung des Wasserverbandes Knoblauchsland in den kreisfreien Städten Nürnberg und Fürth vom 9. Dezember 1999, Amtsblatt der Stadt Nürnberg S. 558). Die Eigentümer bzw. Pächter von zur Beregnung angemeldeten Grundstücken sind Mitglieder des Verbandes und finanzieren ihn durch Beiträge (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 30 der Satzung). Die Flächen des Knoblauchslandes sind mithin im stark verdichteten Raum Nürnberg/Fürth/Erlangen für die landwirtschaftlichen Betriebe und damit auch für die Lebens- und Freiheitsgestaltung der betroffenen Landwirte von großer Bedeutung. Die Verschwenktrasse beeinträchtigt die Betriebe nicht nur durch den unmittelbaren Flächenverlust, sondern auch durch das Entstehen nicht oder nur noch eingeschränkt nutzbarer Restflächen. Die Bündelungstrasse würde landwirtschaftlich genutzte Flächen in geringerem Umfang und nur an den Grundstücksrändern in Anspruch nehmen; es entstünden weniger Restflächen. Dieser Unterschied muss nicht den Ausschlag zugunsten der Bündelungstrasse geben; der Umfang der Eigentumsbetroffenheit muss jedoch, da keine Variante aus anderen Gründen eindeutig vorzugswürdig ist, für beide Varianten ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden.
Der Erhalt des Knoblauchslandes für den Anbau von Sonderkulturen ist nicht nur ein privater, sondern auch ein öffentlicher Belang. Der Regionalplan Industrieregion Mittelfranken in der fortgeschriebenen, insoweit bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht veränderten Fassung vom 1. August 2005 enthält in B IV 2.5 den Grundsatz, dass die Erhaltung und Weiterentwicklung der Erzeugungsbedingungen für Sonderkulturen u.a. im Knoblauchsland soweit möglich anzustreben ist. Dieser öffentliche Belang hätte ebenfalls in die Abwägung eingestellt werden müssen. Grundsätze der Raumordnung sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ROG bei raumbedeutsamen Planungen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, in Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Beides ist hier der Fall.
Der Planfeststellungsbeschluss nimmt die hiernach gebotene Abwägung nicht vor. Er vergleicht die beiden Trassenvarianten zwar - wie dargelegt - im Hinblick auf den Flächenbedarf für die technischen Anlagen; inwieweit diese Flächen auf fremdem Grund liegen und inwieweit unwirtschaftliche Restflächen entstehen, hat die Beklagte aber weder für die Verschwenk- noch für die Bündelungstrasse ermittelt. Für die Verschwenktrasse hat sie sich auf die Angabe der Beigeladenen im Erörterungstermin gestützt, dass für 50 % des Flächenbedarfs bereits Vorverträge bestünden oder 'Zustimmung signalisiert worden sei' (PFB S. 86). Nach Überprüfung der aktuellen Situation und Berücksichtigung der Optimierungen verblieben - so der Planfeststellungsbeschluss (S. 87) - bei einem Gesamterwerb für technische Anlagen von 14,5 ha ungesicherte Flächen von ca. 5 ha im Privateigentum. Als 'gesichert' wurden Flächen angesehen, wenn der Eigentümer für den Fall, dass der Planfeststellungsbeschluss erlassen wird, die Bereitschaft bekundet hatte, die benötigten Flächen zur Vermeidung eines Enteignungsverfahrens an die Beigeladene zu veräußern (Protokoll des Erörterungstermins vom 5. Juli 2011 S. 158 f. <BA 11a>). Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ging es aber um die vorgelagerte Frage, ob die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen die Inanspruchnahme des privaten Grundeigentums rechtfertigen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das private Grundeigentum auch dann schutzwürdig, wenn der Eigentümer nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zur Vermeidung einer Enteignung veräußerungsbereit ist. Auch die Flächen eines solchen Eigentümers müssen in die Abwägung der Trassenvarianten eingestellt werden. Für die Bündelungstrasse hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss selbst eingeräumt, dass sie zu der Frage, inwieweit die Bündelungstrasse auf fremdem Grund verwirklicht werden muss, keine Aussage machen könne (PFB S. 87). Dass der Flächenbedarf für die Verschwenktrasse durch Überarbeitung der technischen Planung verringert werden konnte, ist für die Abwägung der Trassenalternativen im Hinblick auf die Inanspruchnahme von fremdem Grundeigentum ohne Bedeutung. Maßnahmen zur Verringerung des Eingriffs tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, sie stellen jedoch keine Gemeinwohlbelange dar, die die Inanspruchnahme der Grundstücke rechtfertigen könnten (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 67).
Den Grundsatz B IV 2.5 des Regionalplans Industrieregion Mittelfranken zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Erzeugungsbedingungen für Sonderkulturen im Knoblauchsland hat die Beklagte weder ausdrücklich noch der Sache nach in die Abwägung der Varianten eingestellt.
4. Einen Nachteil der Verschwenk- gegenüber der Bündelungstrasse wegen des größeren Verlustes von Retentionsraum hat der Planfeststellungsbeschluss verneint, weil der Ersatzretentionsraum ohne zusätzliche Eingriffe auf Flächen geschaffen werden könne, die bereits für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen seien (PFB S. 88). Diese Erwägung ist nur dann tragfähig, wenn die CEF-Maßnahme A3 (S) für Zauneidechsen geeignet bleibt, auch wenn sie zugleich als Hochwasserrückhalteraum dient. Die Beklagte hat das - wie dargelegt - nicht in der gebotenen Weise geprüft.
5. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Einschätzung der Beklagten, dass die Verschwenktrasse im Hinblick auf Gefährdungen der öffentlichen Wasserversorgung wegen des größeren Abstands zur Zone II des Wasserschutzgebiets Knoblauchsland erheblich günstiger als die Bündelungstrasse sei (PFB S. 89 f., 99, 103, 105). Eine Gefährdung wäre zwar in erster Linie durch die Bauarbeiten und nicht durch den laufenden Betrieb gegeben; das hat der Planfeststellungsbeschluss jedoch nicht verkannt (PFB S. 89). Er hat auch nicht in Abrede gestellt, dass die baubedingten Gefährdungen der Wasserversorgung durch Schutzvorkehrungen beherrscht werden könnten. Wenn er gleichwohl das geringere Gefährdungspotential der Verschwenktrasse während der Bauphase für einen deutlichen Vorteil gegenüber der Bündelungstrasse hält, bleibt dies im Hinblick auf das hohe Gewicht der öffentlichen Wasserversorgung im Rahmen seines Einschätzungsspielraums.
Dass sich die Abwägung insoweit an der Landesplanerischen Beurteilung vom 30. Juli 1993 orientiere (PFB S. 105; vgl. auch PFB S. 76, 81, 101), trifft hingegen nicht zu. Die Verschwenktrasse war nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens. Es wurde lediglich angeregt, die Möglichkeit einer S-Bahn-Anbindung des vom damaligen gemeinsamen Zweckverband der Städte Nürnberg, Fürth, Erlangen geplanten Gewerbeparks zu prüfen (Landesplanerische Beurteilung S. 113). Im Raumordnungsverfahren wurde die Bündelung eines S-Bahn-Gleises mit der Bestandstrasse im Abschnitt Nürnberg - Ebensfeld geprüft mit dem Ergebnis, dass das Vorhaben mit Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung entspricht (Landesplanerische Beurteilung S. 1). Die Wasserwirtschaftsverwaltung hatte - auch im Hinblick auf die Wasserschutzgebiete - keine grundsätzlichen Einwände erhoben, die eine wesentliche Umgestaltung der Planung verlangt hätten (Landesplanerische Beurteilung S. 97). Der Planfeststellungsbeschluss gibt unter Bezugnahme auf die Landesplanerische Beurteilung Äußerungen wider, die nicht von der Obersten Landesplanungsbehörde, sondern vom Bayerischen Staatsministerium des Innern stammen. Dieses hatte sich u.a. aus Gründen des Trinkwasserschutzes für die Anbindung des damals noch geplanten Gewerbeparks Schmalau ausgesprochen (Landesplanerische Beurteilung, Anhang S. 3 bis 5). Insoweit handelt es sich um die Äußerung eines Verfahrensbeteiligten, nicht um ein Ergebnis der Landesplanerischen Beurteilung.
6. Im naturschutzfachlichen Vergleich der beiden Varianten ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Verschwenktrasse insgesamt weniger ökologisch wertvolle Flächen betreffe (PFB S. 90). Diese Annahme beruht - wie dargelegt - auf einer fehlerhaften Beurteilung der ökologischen Wertigkeit der betroffenen Ackerflächen des Knoblauchslandes und dem Ausblenden indirekter Beeinträchtigungen. Gleiches gilt für die Annahme, die Bündelungstrasse führe zu einem deutlich höheren Bedarf an landwirtschaftlichen Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen. Wie der Kompensationsbedarf für die Bündelungstrasse ermittelt wurde, lässt sich zudem nicht der Verschwenktrasse vergleichbar nachvollziehen. Die Planungen der Bündelungstrasse (Stand 10/2010), die dem Vergleich zugrunde liegen sollen (PFB S. 90), finden sich weder bei den Planunterlagen noch bei den Verwaltungsvorgängen.
Die Zerschneidungswirkung der beiden Trassenvarianten hat die Beklagte nicht in dem für die Abwägung erforderlichen Umfang ermittelt. Die Zerschneidungswirkung der Verschwenktrasse ist einer ihrer gewichtigsten Nachteile. Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu lediglich aus, dass die Bündelungstrasse einzig bei diesem Kriterium besser als die Verschwenktrasse abschneide (PFB S. 91). In der Gesamtabwägung stellt er darauf ab, dass die ökologischen Aspekte in der Zusammenschau von Kompensationsbedarf und Zerschneidungswirkung nicht zu einer Präferenz einer der beiden Trassen führe. In dieser Einschätzung sieht er sich durch die Stellungnahme der Höheren Naturschutzbehörde vom 20. April 2012 bestätigt (PFB S. 91 f., 100). Eine solche 'Saldierung' der Zerschneidungswirkung mit dem Kompensationsbedarf ist hier schon deshalb nicht tragfähig, weil die Ermittlung des Kompensationsbedarfs - wie dargelegt - an Fehlern leidet. Unabhängig hiervon genügt die Stellungnahme der Höheren Naturschutzbehörde (Blatt 283 ff. der Verwaltungsvorgänge) nicht, um das Ergebnis der Gesamtbetrachtung zu stützen. Die Höhere Naturschutzbehörde hat auf der Grundlage von Unterlagen der Beigeladenen aus dem Erörterungstermin vom Juli 2011 die Darstellung der Beigeladenen bestätigt, dass der Eingriff in höherwertige Biotopstrukturen bei der Bündelungstrasse rund doppelt so hoch sei wie bei der Verschwenktrasse. Sie hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine spezielle Betrachtung hinsichtlich der ökologischen Zerschneidungswirkung beider Trassenvarianten hierbei nicht berücksichtigt sei. Eine eingehende Betrachtung der beiden Trassen hinsichtlich ihrer Zerschneidungseffekte, die in die bisherige Betrachtung noch nicht eingeflossen sei, lasse annehmen, dass die gesamtökologischen Beeinträchtigungen der beiden Verkehrswege annähernd gleich zu bewerten seien. Diese Annahme der Höheren Naturschutzbehörde ist weder darauf gerichtet noch geeignet, das Ergebnis einer speziellen Betrachtung der beiden Trassenvarianten im Hinblick auf ihre Zerschneidungswirkung vorwegzunehmen; sie relativiert lediglich die Einschätzung der Beigeladenen, dass die Verschwenktrasse naturschutzfachlich vorzugswürdig sei. Die Höhere Naturschutzbehörde hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für sie auch die Bündelungstrasse bei einem entsprechenden Ausgleichskonzept für die Eingriffe in die höherwertigen Biotope eine mögliche Alternative sei. Ein Vergleich der beiden Trassenvarianten im Hinblick auf die gesamtökologischen Beeinträchtigungen hätte mithin vorausgesetzt, dass die Zerschneidungswirkung der beiden Trassenvarianten ermittelt, beschrieben und bewertet wird. Eine solche Darstellung findet sich weder in der Abwägung noch an anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses. Die 'hinzukommende' Erwägung, dass zwischen der künftigen S-Bahn-Station Steinach und der BAB A 73 seit dem Erörterungstermin der Autobahnanschluss und ein Gewerbegebiet entstanden seien, trägt die Abwägung nicht selbständig (PFB S. 100).
7. Die Beklagte hat die Bedeutung der Lärmschutzbelange der Anwohner der Bestandstrasse in den Ortsteilen Stadeln und Herboldshof für die Abwägung der Trassenvarianten verkannt.
Wenn sich Trassenvarianten auf die Lärmsituation von Anwohnern deutlich unterschiedlich auswirken und keine Variante bereits aus anderen Gründen eindeutig vorzuziehen ist, müssen die jeweiligen Auswirkungen zumindest überschlägig ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden. Das gilt umso mehr, wenn - wie hier an der Bestandstrasse - Lärmbelastungen im Raum stehen, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70/60 dB(A) Tag/Nacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 45) überschreiten (vgl. PFB S. 92, 130).
Der Planfeststellungsbeschluss wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Verschwenk- und die Bündelungstrasse unterscheiden sich im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Lärmsituation der Anwohner der Bestandstrasse erheblich. Da die Verschwenktrasse den bestehenden Verkehrsweg außerhalb des Verzweigungsbereichs nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV wesentlich ändert, haben die Anwohner - wie bereits dargelegt - keinen Anspruch auf Schutz vor den Verkehrsgeräuschen nach der Verkehrslärmschutzverordnung. An der Bestandstrasse könnte - wie in der Nutzen-Kosten-Untersuchung zum Ohnefall ausgeführt - wohl Lärmschutz nach den geringeren Schutzstandards des Lärmsanierungsprogramms des Bundes gewährt werden (vgl. § 1 Abs. 4 der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes vom 22. November 2012). Nach Titel 891 05 - 742 des Bundeshaushalts 2017 kann der Bund Investitionen zur Lärmminderung fördern, wenn der Lärmpegel in allgemeinen Wohngebieten 67/57 dB(A) Tag/Nacht überschreitet. Würde die Bündelungstrasse planfestgestellt, wäre hingegen in allgemeinen Wohngebieten entlang der Bestandsstrecke weitergehend sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel 59/49 dB(A) Tag/Nacht nicht überschreitet (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV), denn die Bestandsstrecke würde durch den Anbau eines weiteren Gleises im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV baulich erweitert.
Der Planfeststellungsbeschluss nimmt die Lärmsituation außerhalb des von der Verkehrslärmschutzverordnung erfassten Verzweigungsbereichs (PFB S. 92) nur in der tabellarischen Gegenüberstellung von Bündelungs- und Verschwenktrasse in den Blick. Dort wird dargelegt, dass Lärmschutz wegen des bisherigen Bestandsschutzes nur bei Bestandsausbau, also bei der Bündelungstrasse, in vollem Umfang nötig werde. Bei der Verschwenktrasse seien die Lärmschutzkosten wegen Führung der Trasse durch das Knoblauchsland geringer; es würden weniger aktive und passive Schallschutzmaßnahmen nötig (PFB S. 102). Der Planfeststellungsbeschluss vergleicht die Auswirkungen der beiden Trassenvarianten auf die Lärmsituation an der Bestandstrasse mithin nur im Hinblick auf die Kosten, nicht aber im Hinblick auf den Nutzen von Schallschutzmaßnahmen. Die Kosten sind aber, wenn sie nicht ins Verhältnis zum Nutzen der Lärmschutzmaßnahmen gesetzt werden, nicht geeignet, die Belange der betroffenen Anwohner abzubilden. Hierfür müssten die Höhe der Beurteilungspegel mit und ohne aktiven Schallschutz und die Zahl der hiervon Betroffenen jedenfalls abgeschätzt werden. Das ist weder im Planfeststellungsbeschluss selbst noch - wie dargelegt - in der Nutzen-Kosten-Untersuchung geschehen.
8. Die Abwägung der Trassenvarianten im Hinblick auf kommunale Belange ist hingegen nicht zu beanstanden. Insoweit kommt es auf die Rügebefugnis des Klägers nicht an.
a) Die Planungen der Stadt Fürth zu den noch nicht rechtsverbindlichen Bebauungsplänen Wäsig 328b bzw. Steinach 390b waren nach Auffassung der Beklagten nicht zu beachten, weil sie erst im Jahr 2011 und damit nach Einleitung des Planänderungsverfahrens im Jahr 2005 aufgenommen worden seien und dieser Planung widersprächen (PFB S. 71). Ob die städtebaulichen Planungen allein aus diesem Grund in die Abwägung der Varianten nicht einmal eingestellt zu werden brauchten, kann offen bleiben. Städtebauliche Planungen können in der fachplanerischen Abwägung nur berücksichtigt werden, wenn sie in einer der Abwägung zugänglichen Weise konkretisiert sind. Daran fehlte es hier. Nach der Vorlage für den Beschluss des Stadtrats zur Aufstellung der Bebauungspläne 328b und 390b vom 28. September 2011 sollten die Entwicklungsmöglichkeiten, die sich aus dem von der Stadt Fürth geforderten Verzicht auf den S-Bahn-Verschwenk ergeben würden, erst im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert werden (Anlagenkonvolut K 14 zur Klagebegründung im Verfahren BVerwG 3 A 2.15 vom 26. Mai 2014). Das Radverkehrskonzept der Stadt Fürth musste in die Abwägung ebenfalls nicht eingestellt werden. Es wurde nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite (Schriftsatz vom 10. Juli 2017 S. 4) erst am 25. März 2015 und damit nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses beschlossen.
b) Ob die Beklagte die Beeinträchtigung des Übungsplatzes der Freiwilligen Feuerwehr am Gerätehaus in Steinach durch die Nähe der Bahnstromleitung zum Übungsturm in ihrem Ausmaß zutreffend erfasst hat, kann offen bleiben. Sie hat einen Nachteil für die Verschwenktrasse verneint, weil eine Ersatzfläche vorhanden sei. Die Steinacher Straße werde durch die S-Bahn unterbrochen; sie könne westlich der S-Bahn zusätzlich als Übungsfläche genutzt werden (PFB S. 99). Diese die Abwägung tragende Erwägung ist nicht zu beanstanden.
c) Dass die Verschwenktrasse die Gemeindeverbindungsstraßen zwischen Steinach und der Schmalau sowie zwischen Stadeln und Kronach unterbricht, hat die Beklagte erkannt (PFB S. 96 f.). Ihre Einschätzung, dass die Verbindung zwischen Steinach und der Schmalau über die neue Wegeführung zur Autobahnanschlussstelle weiterhin in vollem Umfang gegeben sei (PFB S. 97), ist nicht zu beanstanden. Dass das Sportgelände an der Theodor-Heuss-Straße von Kronach aus nur über den Feldweg an der BAB A 73 oder über die Erlanger Straße und damit über Umwege zu erreichen wäre, hat die Beklagte ebenfalls gesehen. Die dadurch berührten Belange durfte sie im Wege der Abwägung zurückstellen; die Umwege halten sich im Rahmen des Zumutbaren.
d) Ob und inwieweit sich aus dem Grundsatz 7.1.3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern vom 1. September 2013 ein kommunaler Belang ergibt, kann offen bleiben. Der Grundsatz ist in der Planung den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ROG entsprechend berücksichtigt. Nach dem genannten Grundsatz sollen Infrastruktureinrichtungen in freien Landschaftsbereichen möglichst gebündelt werden; durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur und Landschaft möglichst vermindert werden; unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden. Nach der Begründung des Landesentwicklungsprogramms werden unzerschnittene verkehrsarme Räume vom Bundesamt für Naturschutz anhand eines Indikatorenkatalogs ermittelt, sie sollen mindestens 100 km2 umfassen (LEP S. 73 zu 7.1 .3 [B]). Diese Größe erreicht das Plangebiet nicht. Im Übrigen wird dem Grundsatz durch die Bündelung der Verschwenktrasse mit der Bahnstromleitung und der Güterzugtrasse mit der BAB A 73 Rechnung getragen. Dass die Verschwenktrasse der S-Bahn nicht mit einer vorhandenen Verkehrsinfrastruktureinrichtung gebündelt ist, hat die Beklagte nicht verkannt. Dass sie gleichwohl die Verschwenk- der Bündelungstrasse vorgezogen hat, ist im Hinblick auf den Grundsatz 7.1.3 des Landesentwicklungsprogramms von ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit gedeckt.
e) Inwieweit die Betroffenheit von Flächen, die dem Öko-Konto der Stadt-Fürth zugeordnet sind, die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit überschreiten sollte, hat die Klägerseite nicht substantiiert dargelegt. Die an den Herboldshofer Landgraben grenzenden Grundstücke FlSt. X und FlSt. Y mit einer Fläche von 2730 m2 bzw. 2820 m2 werden lediglich vorübergehend und auch das nur auf einer Fläche von 57 m2 bzw. 25 m2 in Anspruch genommen (Anlage 5.2 S. 22 lfd. Nr. 118 und 119 mit Anlage 5.1 Blatt 4). Der Herboldshofer Landgraben soll in diesem Bereich renaturiert werden (Anlage 12.1 <A10 (S) und A19 (S)>). Auch vom Grundstück FlSt. Z mit einer Fläche von 5997 m2 sollen lediglich 173 m2 für die Verlegung der Bahnstromleitung dauerhaft erworben werden (Anlage 5.2 S. 22 lfd. Nr. 112 mit Anlage 5.1 Blatt 4).

33 9. Die Klägerin wird jedenfalls durch einen Teil der markierten Abwägungsmängel in eigenen Rechten verletzt.

34 Eine Gemeinde kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, kann sie demgegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 11 und vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 18 m.w.N.).

35 Als eigener Belang der Klägerin war hier das zivilrechtlich geschützte Grundeigentum in die Abwägung der Trassenvarianten einzustellen; es müsste für die Verschwenktrasse weitergehend in Anspruch genommen werden als für die Bündelungstrasse. Die dargelegten Abwägungsmängel haben dazu geführt, dass die Beklagte die diesem Belang gegenübergestellten, für die Verschwenktrasse streitenden öffentlichen Belange fehlerhaft gewichtet hat. Sie hat das bessere Nutzen-Kosten-Verhältnis der Verschwenktrasse und das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Bündelungstrasse mit einem Wert unter 1 als für die Verschwenktrasse sprechenden öffentlichen Belang in ihre Abwägung eingestellt; diesem Belang hat sie ein hohes Gewicht für ihre Auswahlentscheidung beigemessen. Ob und gegebenenfalls inwieweit auch die anderen aufgezeigten Abwägungsmängel für sich betrachtet zu einer Fehlgewichtung der für die Verschwenktrasse sprechenden öffentlichen Belange geführt haben, kann offen bleiben. Bereits die Fehler bei der Bewertung der Nutzen-Kosten-Verhältnisse führen dazu, dass die Trassenvarianten insgesamt neu abgewogen werden müssen.

36 10. Zur Erheblichkeit der Abwägungsmängel und der Möglichkeit der Fehlerbehebung wird in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 3 A 4.15 ausgeführt:
"Die markierten offensichtlichen Mängel der Abwägung der Trassenvarianten sind auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen und damit gemäß § 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich.
Eine Erheblichkeit kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Das Gericht darf nicht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzen. Daher genügt es regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​100216U9A1.15.0] - BVerwGE 154, 153 Rn. 30).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch bei Vermeidung der Abwägungsmängel der Verschwenktrasse den Vorzug gegeben hätte, bestehen nicht. Die Verschwenktrasse drängte sich - wie dargelegt - nicht als gegenüber der Bündelungstrasse eindeutig vorzugswürdig auf. Der geringere Abstand zu den Trinkwassergewinnungsanlagen Knoblauchsland und Eltersdorfer Gruppe und die damit einhergehende kürzere Reaktionszeit im Falle eines die Trinkwassergewinnung gefährdenden Ereignisses sind zwar Nachteile der Bündelungstrasse gegenüber der Verschwenktrasse; diese Nachteile können jedoch durch Vorteile wie z.B. die geringere Zerschneidungswirkung für Natur und Landschaft, landwirtschaftliche Nutzungen und Wegebeziehungen und den geringeren Flächenverbrauch aufgewogen werden. Eine erneute Abwägung der Belange muss der Beklagten vorbehalten bleiben.
Die Beklagte kann zur Behebung der Abwägungsmängel ein ergänzendes Verfahren durchführen (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG). Das Ergebnis dieses Verfahrens ist im Hinblick auf die erforderliche neue Abwägung der Trassenvarianten offen."

37 IX. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Beschluss vom 27.03.2023 -
BVerwG 3 KSt 1.22ECLI:DE:BVerwG:2023:270323B3KSt1.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2023 - 3 KSt 1.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:270323B3KSt1.22.0]

Beschluss

BVerwG 3 KSt 1.22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 6. Januar 2022 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 12. Oktober 2022 geändert.
  2. Die aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - von der Beklagten und der Beigeladenen der Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf weitere 598,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2020 festgesetzt.
  3. Im Übrigen wird die Erinnerung der Klägerin zurückgewiesen.
  4. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Januar 2022, ihr zugestellt am 2. Februar 2022, und den Teilabhilfebeschluss vom 12. Oktober 2022, soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 geltend gemachten Kosten nicht festgesetzt hat.

2 Der Antrag ist statthaft (§ 165 Satz 2, § 151 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat ihn am 16. Februar 2022 und damit fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gestellt (§ 151 Satz 1 und 3, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3 Der Antrag ist nur in geringem Umfang begründet.

4 Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähige Kosten. Die Notwendigkeit außergerichtlicher Aufwendungen ist aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zu beurteilen, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dabei ist ex ante auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlungen abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2020 - Gr.Sen. 1.19 - BVerwGE 168, 39 Rn. 15). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

5 1. Die Kosten für die Reise der Rechtsanwälte B. und S. von Würzburg nach Leipzig zur mündlichen Verhandlung vom 25. bis 27. Oktober 2017 in Höhe von 850,68 € sind keine Auslagen im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - im Folgenden: VV). Die Reise war keine Geschäftsreise im Sinne von Vorbemerkung 7 Absatz 2 VV. Nach dieser Vorschrift liegt eine Geschäftsreise vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Der Begriff Kanzlei umfasst nicht nur den Hauptsitz, sondern auch an anderen Orten betriebene Zweigstellen (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 9 KSt 4.17 - NJW 2017, 3542 Rn. 3). Da ein Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten muss, kann eine weitere Niederlassung allerdings auch eine selbständige Kanzlei sein. Voraussetzung hierfür ist, dass eine in der Niederlassung tätige Rechtsanwältin bzw. ein dort tätiger Rechtsanwalt Mitglied der für die Niederlassung örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2017 a. a. O.). Dass Rechtsanwältin Dr. H., die im Briefkopf des Schriftsatzes vom 29. September 2017 - dem letzten Schriftsatz vor der mündlichen Verhandlung - neben Rechtsanwalt B. der Zweigstelle Leipzig zugeordnet war, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen (gewesen) sei, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Nach dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis gehört Rechtsanwältin Dr. H. der Kammer Bamberg an. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Niederlassung in Leipzig keine gegenüber der Kanzlei in Würzburg selbständige Kanzlei, sondern - wie im Briefkopf angegeben - eine Zweigstelle dieser Kanzlei war, das Reiseziel also nicht außerhalb der Gemeinde lag, in der sich die Kanzlei befand. Der Auffassung, dass eine Geschäftsreise unabhängig vom Ort der Kanzlei vorliege, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Wohnsitz des Rechtsanwalts befindet (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 10 W 97/11 - NJW-RR 2012, 764), folgt der Senat nicht (wie hier OLG Koblenz, Beschluss vom 27. April 2015 - 7 WF 407/15 - NJW-RR 2015, 1408; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 3 Ws 409/15 - juris Rn. 6; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, VV 7003-7006 Rn. 10). Aufwendungen für Reisen zwischen der Wohnung eines Rechtsanwalts und seiner Kanzlei gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten; einem besonderen Geschäft können sie nicht zugeordnet werden. Liegt das Gericht in der Gemeinde, in der sich der Sitz seiner Kanzlei befindet, entstehen durch die Fahrt vom Wohnsitz zum Gericht keine zurechenbaren Mehrkosten (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, VV 7003-7006 Rn. 18).

6 2. Die Auslagen für die Teilnahme einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts an der Vorbesprechung bei der Klägerin am 11. Juli 2017 sind in Höhe von insgesamt 294,64 € erstattungsfähig. Für die Fahrtkosten Leipzig - Fürth (177,60 €) ergibt sich das aus § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Vorbemerkung 7 Absatz 1 Satz 2 VV i. V. m. § 675 und § 670 BGB, Nr. 7003 VV, für das Abwesenheitsgeld (70 €) aus Nr. 7005 VV und für die Umsatzsteuer (47,04 €) aus Nr. 7008 VV. Gemäß Vorbemerkung 7 Absatz 1 Satz 2 VV kann der Rechtsanwalt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen. Nach § 670 BGB, der gemäß § 675 Abs. 1 BGB auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag entsprechende Anwendung findet, ist der Auftraggeber, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, zum Ersatz verpflichtet (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 15. März 1991 - 16 B 23603/90 - NVwZ-RR 1992, 54 <55> und vom 25. Februar 2013 - 12 E 28/13 - juris Rn. 8). Unter den hier gegebenen Umständen durften die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Besprechung mit deren Mitarbeitern zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung für erforderlich halten, allerdings nicht - wie geltend gemacht - mit drei Rechtsanwälten, sondern nur mit einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt. Es ging um eine umfangreiche Planfeststellungssache mit einer Vielzahl von in tatsächlicher Hinsicht streitigen Fragen. Das Gericht hatte die mündliche Verhandlung auf zwei Tage angesetzt mit etwaiger Fortsetzung an einem dritten Verhandlungstag. Die mündliche Verhandlung hat auch tatsächlich drei Tage gedauert. Die Klägerin hatte umfangreiche Einwendungen erhoben, insbesondere gegen eine Nutzen-Kosten-Untersuchung, auf die die Beklagte ihre Abwägung zugunsten der Verschwenk- und gegen die Bündelungstrasse gestützt hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 Rn. 97 - 146). Die Einwendungen waren fachlich maßgebend von zwei Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes der Klägerin vorbereitet worden. Eine Besprechung bei der Klägerin abzuhalten, um die Präsentation dieser Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vorzubereiten, war sachdienlich und auch aus Sicht eines kostenbewussten Beteiligten angemessen. Warum die Teilnahme von mehr als einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt erforderlich gewesen sein soll, ist hingegen weder dargelegt noch ersichtlich; die insoweit entstandenen weiteren Auslagen (Fahrtkosten 123,60 €, Abwesenheitsgelder 140 €, Umsatzsteuer 50,08 €) sind nicht erstattungsfähig.

7 3. Die Auslagen für die Anfertigung von 90 Farbkopien der in der mündlichen Verhandlung gezeigten Folien KMV 10 bis 14 sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b VV dem Grunde nach erstattungsfähig. Die Klägerin durfte sich als durch das Gericht aufgefordert sehen, nicht nur für das Gericht, sondern auch für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Beigeladenen sowie deren Sachbeistände Farbkopien der Folien herzustellen, damit sie gegebenenfalls in der weiteren mündlichen Verhandlung auf den Vortrag des Sachverständigen Dr. He. qualifiziert reagieren konnten. Der Höhe nach sind nach der genannten Vorschrift 50 Farbkopien je ein Euro und die weiteren 40 Kopien je 0,30 €, insgesamt also 62 € erstattungsfähig. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Januar 2022 hat der Urkundsbeamte für 10 Farbkopien 6,30 € festgesetzt. Zusätzlich erstattungsfähig sind mithin 55,70 € zuzüglich 10,58 € Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV), insgesamt also 66,28 €.

8 4. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Gutachten richtet sich nach § 162 Abs. 1 VwGO. Die Kosten können erstattungsfähig sein, wenn die Einholung des Gutachtens - etwa zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde - geboten war. Zudem muss die Prozesssituation die Vorlage eines Privatgutachtens herausfordern und dessen Inhalt auf Förderung des Verfahrens zugeschnitten sein (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2020 - Gr.Sen. 1.19 - BVerwGE 168, 39 Rn. 15). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in gemäß § 86 Abs. 1 VwGO vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. März 2020 - 8 C 19.18 26 - juris Rn. 9). Der Beteiligte muss das Gutachten in den Prozess eingeführt haben; das erfordert grundsätzlich die Vorlage des Gutachtens (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. März 2017 - 9 E 572/16 - juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 4 OA 203/20 - juris Rn. 14; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 7).

9 4.1 Dass die Einholung des Gutachtens des TÜV Rheinland "Trassierung der optimierten Variante Bestand, Kostenabschätzung" für 4 098,36 € (Anlage 11.11) geboten war, lässt sich auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht feststellen. Dass die zweite Planänderung zu Mehrkosten führen würde, war unstreitig. Umstritten war, ob die durch Absenkung der Güterzugstrecke einschließlich des 300 m langen Trogs entstehenden Mehrkosten dem Vorhaben oder der Güterzugstrecke anzulasten waren (BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 141 insoweit in BVerwGE 160, 263 nicht abgedruckt). Dass das Gutachten zur Klärung dieser Frage beitragen sollte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Warum sie es für erforderlich gehalten hat, die Höhe der Mehrkosten abzuschätzen, ist ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich. Um im Prozess plausibel zu machen, dass das der Abwägung der Trassenalternativen zugrunde gelegte Nutzen-Kosten-Verhältnis der Verschwenktrasse mit 1,18 möglicherweise überschätzt worden war, genügte es, die baulichen Änderungen des Vorhabens durch die zweite Planänderung darzulegen; sie ergaben sich aus den ausgelegten und den festgestellten Plänen. Hätte das Gericht ausgehend von diesem Vortrag die Höhe der Mehrkosten als entscheidungserheblich angesehen, hätte es hierüber Beweis erheben müssen. Im Übrigen hat die Klägerin nicht plausibel gemacht, dass die Abschätzung der Mehrkosten durch einen Sachverständigen Aufwand in Höhe von 4 098,36 € verursacht hat. Vorgelegt hat sie mit der Klagebegründung vom 26. Mai 2014 lediglich zwei Tabellen, darunter einen Kostenvergleich für fünf durch die Planänderung veranlasste Baumaßnahmen auf der Grundlage von Einheitspreisen (K 52); das Gutachten im Übrigen hat sie nicht in den Prozess eingeführt.

10 4.2 Das Gutachten des Herrn Prof. Dr. D. zur Abwägung der Nutzen und Kosten beider Planungsvarianten vom Mai 2014 für 4 700 € (Anlage 11.14) war ebenfalls nicht im dargelegten Sinne notwendig. Die Klägerin hat das Gutachten erst im Kostenfestsetzungsverfahren als Anlage 1 ihres Schriftsatzes vom 2. Mai 2022 vorgelegt; in das Erkenntnisverfahren hat sie es nicht eingeführt. Soweit sie vorträgt, es sei als Grundlage für ihr weiteres Vorbringen insbesondere zum Höffner- und zum Stadt-Umland-Bahn-Effekt in der Nutzen-Kosten-Untersuchung und zum Flächenverbrauch der Trassierungsvarianten erforderlich gewesen, bleibt offen, welche Erkenntnisse sie ohne das Gutachten nicht erlangen konnte und wie sie diese Erkenntnisse in das Verfahren eingeführt hat.

11 4.3 Von den Kosten für die Gutachten der Dr. He. GmbH zu den wasserrechtlichen Fragen in Höhe von insgesamt 20 181,29 € (Anlagen 11.16, 11.19, 11.25, 11.27, 11.32 teilweise, 11.34) sind nur 238 € (Anlage 11.34) erstattungsfähig.

12 (1) Mit Anlage 11.16 werden Kosten einer Besprechung am 2. Juni 2014 "zur Abstimmung des weiteren Vorgehens" in Höhe von 898,62 € geltend gemacht. Welcher Abstimmungsbedarf nach Einreichung der Klagebegründung vom 26. Mai 2014 mit dem Gutachten der Dr. He. GmbH vom 22. Mai 2014 (Anlage K 38) bestanden haben sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Kosten des Gutachtens vom 22. Mai 2014 in Höhe von 10 471 € (Anlage 11.12) hat der Urkundsbeamte durch den Teilabhilfebeschluss vom 12. Oktober 2022 festgesetzt.

13 (2) Zur Begründung der Notwendigkeit der schriftlichen Erwiderung der Dr. He. GmbH vom 4. September 2014 auf die Klageerwiderung der Beklagten und der Beigeladenen, für die Kosten in Höhe von 4 876,02 € (Anlage 11.19) entstanden sind, macht die Klägerin geltend, Dr. He. habe in den Folgeaufträgen auf die fachliche Kritik der Beigeladenen an seinen Ausführungen reagieren müssen und dementsprechend die fachliche Kompetenz für die mündliche Verhandlung gestellt. Warum es nicht ausreichend gewesen sein sollte, den Gutachter als Sachbeistand zur mündlichen Verhandlung mitzubringen und seinen Tatsachenvortrag gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, ergibt sich daraus nicht.

14 (3) Zu den Kosten in Höhe von 1 785 € (Anlage 11.25) für "Sichtung der im Dezember 2016 übermittelten Projektunterlagen" und "Verfassen des Schriftsatzes vom 10. Februar 2017 zur Erwiderung des vorgelegten Variantenvergleichs" hat die Klägerin nicht dargelegt, zu welchen Fragen der Sachverständige konkret Stellung genommen hat und warum die Stellungnahme notwendig gewesen sei. Ein Schreiben der Dr. He. GmbH vom 10. Februar 2017 ist - soweit ersichtlich - nicht in das Verfahren eingeführt worden; jedenfalls dem Schriftsatz der Klägerin vom 31. März 2017 war es nicht als Anlage beigefügt.

15 (4) Warum es im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig gewesen sein soll, dass Dr. He. und einer seiner Mitarbeiter an der Vorbesprechung am 11. Juli 2017 in Fürth teilnehmen - hierfür sind Kosten in Höhe von 2 958,84 € entstanden (Anlage 11-27) –, ist nicht dargelegt. Die Dr. He. GmbH hatte das schriftliche Gutachten vom 22. Mai 2014 erstattet, das die Klägerin als Anlage K 38 der Klagebegründung vorgelegt hatte. Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, warum die Präsentation des Gutachtens und der Vortrag des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht telefonisch und/oder schriftlich abgestimmt werden konnte.

16 (5) Von den mit Anlage 11.32 geltend gemachten Kosten für die Teilnahme von Herrn Dr. He. an der mündlichen Verhandlung und den Vorbereitungen hierfür sind noch die Kosten für die Arbeitszeit von Herrn S. und Herrn M. in Höhe von 7 920 € (99 Arbeitsstunden à 80 €) zuzüglich 1 504,80 € Umsatzsteuer streitig. Die Verwendung der Arbeitszeit ist einer beigefügten Zusammenstellung zu entnehmen. Die aufgeführten Tätigkeiten sind nicht als notwendig anzuerkennen. Warum die Teilnahme des Mitarbeiters an einer "Probeverhandlung" in Fürth am 12. Oktober 2017 (Zeilen 1 bis 3 der Zusammenstellung) erforderlich gewesen sein soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Zuarbeit der Mitarbeiter im Oktober 2017 zum Thema Retentionsraum durfte die Klägerin schon deshalb nicht für notwendig halten, weil sowohl die Klagebegründungsfrist als auch die vom Senat mit Verfügung vom 4. Januar 2017 gemäß § 87b VwGO gesetzte Frist zur Angabe von Tatsachen am 31. März 2017 abgelaufen war. Den Vortrag, dass die Retentionsräume an Altlastenflächen angrenzten und deshalb für die Hochwasserrückhaltung nicht geeignet gewesen seien, hat der Senat selbständig tragend auch deshalb zurückgewiesen, weil die Klägerin dies erst in der mündlichen Verhandlung und damit verspätet geltend gemacht hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 Rn. 91). Warum die Teilnahme des Mitarbeiters der Dr. He. GmbH an der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2017 erforderlich gewesen sein soll, ist ebenfalls nicht dargelegt.

17 (6) Die Aufwendungen für die Stellungnahme vom 14. August 2017 (Anlage K 176) in Höhe von 200 € zuzüglich 38 € Umsatzsteuer (Anlage 11.34) waren hingegen notwendig. Die Stellungnahme war durch die Frage der Vorsitzenden in der Hinweisverfügung vom 9. August 2017 (V.5.<1>) veranlasst. Die Frage knüpfte an das Gutachten der Dr. He. GmbH vom 22. Mai 2014 (Anlage K 38) an und konnte ohne Befassung des Gutachters nicht beantwortet werden.

18 4.4 Die Kosten der Gutachten von M. in Höhe von insgesamt 32 002,37 € sind nicht erstattungsfähig.

19 (1) Mit Anlage 11.1 wird die Rechnung über 8 758,40 € für ein Gutachten "Kommentar M. zu Az.: BVerwG 7 VR 2.14 und 7 VR 4.14 vom 1. Oktober 2014 (Modul 3)" vorgelegt. Zu den Gutachten von M. hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe die Gutachten zum Modul 0 (Eilverfahren Anlage A 64 <im Schriftsatz vom 2. Mai 2022 S. 15 irrtümlich als Anlage A 65 bezeichnet>), Modul 1 (K 128) und Modul 2 (Anlage K 113) in das Klageverfahren eingeführt (Schriftsatz vom 2. Mai 2022 S. 15). Dass sie auch das in der Anlage 11.1 in Rechnung gestellte Gutachten ("Modul 3") vorgelegt oder in sonstiger Weise in das Verfahren eingeführt habe, hat sie nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

20 (2) Die Gutachten "Analyse Güterzugverkehr Fürth - Erlangen, 8. und 9. Mai 2014 (Modul 0)" und "Fahrplanstudie Auswirkungen ausbleibenden Baurechts im PFA 16 Fürth Nord (Modul 1)" mit Kosten in Höhe von 5 600 € zuzüglich 1 064 € Umsatzsteuer (Anlage 11.13) waren nicht im dargelegten Sinne notwendig. Die Klägerin hat die Gutachten erst nach Einreichung der Klagebegründung vom 26. Mai 2014 mit der Stellungnahme vom 6. Oktober 2015 zu den Klageerwiderungen der Beklagten und der Beigeladenen durch Bezugnahme auf die im Verfahren 7 VR 2.14 vorgelegten Anlagen A 64 und A 65 (= K 128) in das Verfahren eingeführt. Bereits in der Klagebegründung vom 26. Mai 2014 hatte sie zum Verkehrsaufkommen und dem Bedarf substantiiert vorgetragen (S. 288 - 290) und ihren Vortrag unter Beweis gestellt. Warum es in dieser Situation geboten gewesen sein sollte, das beantragte Sachverständigengutachten selbst einzuholen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

21 (3) Mit Anlage 11.15 werden Kosten in Höhe von 3 200 € zuzüglich 608 € Umsatzsteuer, mit Anlage 11.18 weitere 400 € zuzüglich 76 € Umsatzsteuer für die Erstellung des Gutachtens "Überprüfung der Lage der Weiche zwischen ein- und zweigleisigem Bereich der S-Bahn-Bündelungslösung in Fürth Nord (Modul 2)", vorgelegt als Anlage K 113 bzw. A 101, geltend gemacht. Relevant war die Lage der Weiche für den Vergleich von Bündelungs- und Verschwenktrasse im Hinblick auf den Flächenverbrauch und eine etwaige Optimierung der Bündelungstrasse durch eine Verkürzung der Zweigleisigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 149, insoweit in BVerwGE 160, 263 nicht abgedruckt). Trotz der Relevanz der Fragestellung hätte in der damaligen Prozesssituation ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, von der Einholung eines Privatgutachtens abgesehen. Die Frage, ob die Bündelungstrasse länger eingleisig geführt werden könnte, war bereits im Erörterungstermin kontrovers diskutiert worden. Auf der Grundlage der dort gewonnenen Erkenntnisse wäre die Klägerin auch ohne sachverständige Hilfe in der Lage gewesen, die Einschätzung der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss substantiiert zu bestreiten und ihre gegenteilige Annahme in der mündlichen Verhandlung unter Beweis zu stellen.

22 (4) Mit Anlage 11.24 wird zusätzlicher Aufwand zu den Modulen MC1 - MC-3 in Höhe von 6 000 € zuzüglich 1 140 € Umsatzsteuer geltend gemacht. Welche Leistungen im Einzelnen erbracht wurden und wie sie in das Verfahren eingeführt wurden, ist auch der beigefügten Aufstellung nicht zu entnehmen. Die Leistungen wurden sämtlich in 2015 erbracht; sie dienten offenbar u. a. der Vorbereitung der Erwiderung der Klägerin auf die Stellungnahme der Beigeladenen zur Klagebegründung. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum es nicht ausreichend gewesen sein sollte, den Gutachter als Sachbeistand zur mündlichen Verhandlung mitzubringen und seinen Vortrag gegebenenfalls unter Beweis zu stellen.

23 (5) Mit Anlage 11.30 werden Leistungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Höhe von 4 332,75 € zuzüglich 823,22 € Umsatzsteuer geltend gemacht. Sie gehören nicht zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO. Warum die Teilnahme des Sachverständigen an der Vorbesprechung am 11. Juli 2017 in Fürth und an einer weiteren Besprechung am 12. Oktober 2017 und Zuarbeit in Form eines "fachlichen Blicks auf Unterlagen im Rahmen des Klageverfahrens" (Anlage 11.30, Schreiben vom 17. Oktober 2017) erforderlich gewesen sein sollen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

24 5. Hiernach haben die Beklagte und die Beigeladene der Klägerin insgesamt weitere 598,92 € zu erstatten (294,64 € Vorbesprechung, 66,28 € Schreibauslagen und 238 € Gutachtenkosten).

25 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

26 Gerichtskosten werden für ein Erinnerungsverfahren nicht erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO.